BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 179/03 vom 27. April 2005 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2005 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: 1. Der Tenor des Beschlusses vom 15. Dezember 2004 wird da-hingehend berichtigt, daß der Ausgleichsbetrag am Ende des ersten Satzes nicht 381 , sondern 328,68 lautet. 2. Die Gründe des Beschlusses vom 15. Dezember 2004 werden unter II. 2. im letzten Absatz dahingehend berichtigt, daß die fünf letzten Sätze des genannten Abschnitts nunmehr lauten: "Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehe-zeitende gegebenen Besoldungsgruppe (A 12) beläuft sich auf 2.493,46 (3.299,34 Endstufe A 12 x 71,75 % Ruhegehalts-satz = 2.367,28 fiktives Ruhegehalt zuzüglich 5,33 % Sonder-zuwendung 126,18 ). Aus der gesetzlichen Rentenversiche-rung bei der BfA hat der Antragsgegner monatliche Rentenan-wartschaften von insgesamt 264,78 erworben. Die Summe aus dem Ruhegehalt und der gesetzlichen Rente übersteigt die maßgebliche Höchstgrenze um 264,78 . Hieraus errechnet sich der ehezeitlich verursachte Kürzungsanteil nach dem Ver-hältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erwor-benen Entgeltpunkten mit 264,78 x 6,4980 EP : 10,4598 EP = 164,49 . Um diesen Betrag ist der ungekürzte Ehezeitanteil zu verringern, so daß für den Antragsgegner eine ehezeitliche Beamtenversorgung von 1.023,66 - 164,49 = 859,17 ver-bleibt." - 3 - Gründe: Die Berichtigung beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO. Die Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe A 12 betrug 6.452,95 DM. Dies entspricht nicht 3.522,25 , sondern 3.299,34 . Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt
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