BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 179/06 vom 25. April 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 119 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 2100 Prozesskostenhilfe kann nach 247 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur f374r den jeweiligen Rechtszug (im kostenrechtlichen Sinne) bewilligt werden, nicht aber f374r eine au337ergerichtliche T344tigkeit des Rechtsanwalts "zwischen den Instanzen" (Pr374-fung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 des Verg374tungsver-zeichnisses zum RVG). BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 179/06 - OLG D374sseldorf AG M366nchengladbach-Rheydt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 5. Familiensenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. De-zember 2005 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt im Hauptsacheverfahren die Ab344nderung eines Ver-gleichs, durch den er sich zur Zahlung von Kindesunterhalt an seine minderj344h-rigen Kinder, die Beklagten zu 1 und 2, verpflichtet hat. Das Amtsgericht hat ihm f374r diese Unterhaltsab344nderungsklage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungs-bestimmung gew344hrt. Den weitergehenden Antrag, Prozesskostenhilfe auch "f374r die nach Abschluss der Instanz f344llige Pr374fung der Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels (Nr. 2200 - jetzt 2100 - des Verg374tungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz - RVG) zu gew344hren", hat das Amtsge-richt abgelehnt. 1 Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl344gers hat das Ober-landesgericht zur374ckgewiesen. Der Kl344ger verfolgt mit der vom Oberlandesge-richt zugelassenen Rechtsbeschwerde sein Begehren auf erg344nzende Pro- 2 - 3 - zesskostenhilfegew344hrung zur Pr374fung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmit-tels weiter. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie ist nach der Gew344hrung von Wiedereinsetzung in die Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2006 auch im 334brigen zul344ssig, jedoch nicht begr374ndet: 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung mit dem gleichen Wort-laut begr374ndet ist wie seine in FamRZ 2006, 628 f. ver366ffentlichte Entscheidung vom selben Tag in einer gleich gelagerten Sache, hat einen Anspruch auf Ge-w344hrung von Prozesskostenhilfe f374r die Pr374fung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels schon vor Abschluss der Instanz verneint und dazu ausgef374hrt: 4 247 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO sehe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r jeden Rechtszug gesondert vor. Die Pr374fung der Erfolgsaussicht eines Rechts-mittels geh366re aber nicht mehr zu dem Instanzenzug, dessen abschlie337ende Entscheidung angefochten werden solle. 5 Die Pr374fung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels sei auch keine an-dere Angelegenheit im Sinne von 247 48 Abs. 4 RVG. Es fehle an einem Zusam-menhang im Sinne der dort aufgef374hrten vier Fallgruppen. 6 Demgegen374ber seien die Pr374fung der Erfolgsaussichten und die Bera-tung 374ber die Einlegung eines Rechtsmittels au337ergerichtliche T344tigkeiten. F374r deren Finanzierung k366nne staatliche Hilfe nur nach dem Beratungshilfegesetz gew344hrt werden. 7 - 4 - 2. Die 374berzeugend begr374ndete Entscheidung des Oberlandesgerichts h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand: 8 9 a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geh366rt die Pr374fung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nicht zum abgeschlossenen Rechts-zug und kann diesem auch nicht 374ber 247 48 Abs. 4 RVG oder die Systematik des RVG in Verbindung mit dem Verg374tungsverzeichnis (VV) zugerechnet werden: Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Kosten-rechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) die rechtsanwaltli-chen Verg374tungsmodalit344ten ge344ndert. An die Stelle der Bundesgeb374hrenord-nung f374r Rechtsanw344lte (BRAGO) ist das Gesetz 374ber die Verg374tung der Rechtsanw344ltinnen und Rechtsanw344lte (Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz - RVG) getreten. Das Gesetz sollte f374r den rechtsuchenden B374rger anwender-freundlicher gestaltet werden (BT-Drucks. 15/1971, S. 1 f., 144). Zu einer der wesentlichen 304nderungen geh366rt dabei, dass die "Abrategeb374hr" gem344337 247 20 Abs. 2 BRAGO (vgl. hierzu Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bun-desgeb374hrenordnung f374r Rechtsanw344lte, 15. Aufl. 2002, 247 20 Rdn. 25 ff. und zu den 304nderungen durch das RVG: Podlech-Trappmann in Bischof/Jungbauer/ Podlech-Trappmann, Kompaktkommentar RVG, S. 473 f. sowie Onderka in Goebel/Gottwald, Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz 2004, VV RVG, S. 377) durch die Geb374hr f374r die Pr374fung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels nach dem Verg374tungsverzeichnis Nr. 2100 ersetzt wurde. Diese ist nunmehr unab-h344ngig davon, ob der Rechtsanwalt die Einlegung eines Rechtsmittels empfiehlt oder davon abr344t. 10 Von dieser 304nderung nicht betroffen ist 247 119 Abs. 1 ZPO, wonach Pro-zesskostenhilfe nur f374r den jeweiligen Rechtszug gew344hrt werden kann. Die Definition, derzufolge ein Rechtszug mit dem einleitenden Antrag beginnt und 11 - 5 - mit der abschlie337enden Entscheidung oder anderweitigen endg374ltigen Erledi-gung endet (vgl. Z366ller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 247 119 Rdn. 1; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 565/02 - FamRZ 2004, 1707, 1708), bleibt verbindlich. 12 Soweit 247 48 RVG geb374hrenrechtlich Erg344nzungen vornimmt (im Einzel-nen dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 200 f. und G366ttlich/M374mmler, RVG, S. 723 f.), kann diesen die Pr374fung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels nicht durch erg344nzende Gesetzesauslegung, richterliche Rechtsfortbildung oder Analogie hinzugerechnet werden. Weder die Einordnung der Geb374hrentatbest344nde in dem Verg374tungsverzeichnis zum RVG noch Praktikabilit344tsgr374nde k366nnen in-soweit eine Prozesskostenhilfebewilligung rechtfertigen (so auch Schons in Pra-xiskommentar zum Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 12 ff. zu 2100 VV; ders. AGS 2005, 568, 569). Der Gesetzgeber hat die "Abrategeb374hr" gem344337 247 20 Abs. 2 BRAGO bewusst abgeschafft. Dies f374hrt - insoweit ist dem Beschwerdef374hrer beizutre-ten - dazu, dass die Pr374fung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels im Rah-men der Prozesskostenhilfe nicht zus344tzlich verg374tet wird. Der Gesetzgeber war jedoch berechtigt, das speziellere Verg374tungsrecht zu 344ndern, ohne eine Anpassung im allgemeinen Prozessrecht vorzunehmen. 13 Generell besteht kein Anspruch der nicht ausreichend bemittelten Partei, gegen374ber einem "Selbstzahler" v366llig gleichbehandelt zu werden. Das Bun-desverfassungsgericht (BVerfGE 81, 347, 355 ff.; BVerfGE 22, 83, 85 f. und Beschluss vom 26. April 1988 - 1BvL 84/86 - NJW 1988, 2231 ff.) verlangt le-diglich, dass im Bereich des Rechtsschutzes die prozessuale Stellung von Be-mittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen ist. Daraus folgt, dass einseitige Benachteiligungen ohne sachlichen Grund zu vermeiden sind. Eben-so folgt daraus, dass der Rechtsschutz f374r die unbemittelte Partei nicht unver- 14 - 6 - h344ltnism344337ig erschwert werden darf und ungerechtfertigte H344rten auszuglei-chen sind. Von ihr kann aber verlangt werden, die Prozessaussichten vern374nftig abzuw344gen und das Kostenrisiko zu ber374cksichtigten (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 - MDR 1994, 406). 15 Die vorliegend begehrte Erg344nzung der bereits gew344hrten Prozesskos-tenhilfe betrifft nur die anwaltliche Beratungst344tigkeit in dem Zeitraum von der Verk374ndung einer erstinstanzlichen Entscheidung bis zu der Einlegung eines Rechtsmittels dagegen. Wenngleich zu den Pflichten eines Rechtsanwalts ge-h366rt, die Interessen der Partei auch in diesem Zwischenstadium zu wahren (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juli 1989 - IX ZR 75/88 - WM 1989, 1826 ff. und vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99 - WM 2002, 512 f.), so entsteht doch keine un-billige Benachteiligung, wenn nicht auch daf374r Prozesskostenhilfe gew344hrt wird. b) Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, die Zeit zur Pr374fung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels werde zu knapp, wenn Prozesskostenhilfe daf374r erst nach Erlass der Entscheidung beantragt werden k366nne (so auch Har-tung/R366mermann, ZRP 2003, 149 ff., 151), 374berzeugt nicht. 16 Im Rechtsmittelverfahren ist der Prozessstoff bereits durch die erste In-stanz aufgearbeitet. In der Regel kommt es auf Rechtsfragen an, w344hrend der Sachverhalt nur sehr eingeschr344nkt erg344nzt werden kann. Normalerweise ge-n374gen die Rechtsmittelfristen von zumeist einem Monat (247247 517, 544 Abs. 2 Satz 1, 548, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), um vor deren Ablauf einen Prozesskos-tenhilfeantrag einzureichen. Notfalls muss die Einlegung eines Rechtsmittels, sofern sie nicht bis zur Entscheidung 374ber die Prozesskostenhilfe zur374ckgestellt und sodann mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden wird, "fristwah-rend" erfolgen. Die Mehrkosten bei einer anschlie337enden R374cknahme sind nicht unverh344ltnism344337ig hoch. Bei der vorliegend im Raum stehenden Berufung er- 17 - 7 - m344337igt sich die 4,0 Geb374hr nach KV 1220 auf eine 1,0 Geb374hr gem344337 KV 1221 bei R374cknahme des Rechtsmittels vor Eingang der Begr374ndungsschrift. 18 Ein gewisser - durch Rechtsmittelfristen aber generell ausgel366ster - Zeit-druck ist der Rechtssicherheit wegen nicht zu vermeiden. Ebenso wie nur das Rechtsmittelgericht 374ber die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz befin-den kann, muss auch die Pr374fung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels der h366heren Instanz vorbehalten bleiben. Ein Ausgangsgericht kann nicht, schon gar nicht zu Beginn des Rechtsstreits, beurteilen, ob ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung Aussicht auf Erfolg haben wird. Selbst bei streitigen Rechtsfragen, f374r deren Kl344rung ein Rechtsmittel vom Ausgangsgericht zuge-lassen wird, ist eine Kontrolle nur m366glich, wenn die Pr374fungskompetenz auf das Rechtsmittelgericht 374bergeht. c) Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Anrechnungsmodali-t344ten der Geb374hren zur Pr374fung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels auf die im Rechtsmittelverfahren anfallenden Geb374hren (vgl. auch Onderka, aaO S. 380 Rdn. 16 ff. und Hartung, aaO S. 208) kommt es nicht an. 19 Entscheidend ist, ob der Gesetz- oder Verordnungsgeber einen Lebens-sachverhalt dahingehend geregelt hat, dass er durch 366ffentliche Mittel unter-st374tzt werden kann. Nur wenn dies der Fall ist, d374rfen Steuergelder entspre-chend verwandt werden. Wie sich aus der Begr374ndung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 15/1971, S. 3) ergibt, wurde zwar eine angemessene Erh366hung der Einnahmen der Anwaltschaft grunds344tzlich angestrebt; speziell 247 48 RVG (BT-Drucks. 15/1971, S. 200 f.) und Nr. 2100 des Verg374tungsverzeichnisses (BT-Drucks. 15/1971, S. 206) wurden aber nicht so ausgestaltet, dass Prozess-kostenhilfe f374r die Pr374fung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels im voraus gew344hrt werden kann. 20 - 8 - Auf die h344ufig vom Einzelfall abh344ngigen weiteren Umst344nde einer An-rechnung kann nicht abgestellt werden, zumal andernfalls der missbr344uchlichen Gestaltung durch Anwaltswechsel zwischen den Instanzen nicht wirksam be-gegnet werden k366nnte. 21 22 d) F374r die Pr374fung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels als au337er-gerichtliche T344tigkeit "zwischen den Instanzen" kann jedoch Beratungshilfe ge-w344hrt werden (vgl. Kalthoener/B374ttner/Wrobel-Sachs Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 4. Aufl. Rdn. 921). F374r Leistungen nach dem Gesetz 374ber die Beratungshilfe (BerHG) kommt es anders als gem344337 247 114 ZPO nicht ma337geblich auf die Erfolgsaus-sicht an (Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe - BerH/PKH, 8. Aufl. BerHG 247 1 Rdn. 102 ff., 107). Auch kommt in Betracht, dass der Antrag auf Beratungshilfe noch nachtr344glich gestellt werden kann (Houben in RA-Micro Online-Kommentar, Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz 9. Aufl., S. 286). 23 Ein Anspruch auf v366llige geb374hrenrechtliche Gleichbehandlung bemittel-ter und unbemittelter Parteien besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht (NJW 1988, 2231 ff.) betont die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Be-reich der darreichenden Verwaltung und legt auch sich selbst gr366337te Zur374ckhal-tung bei der Forderung nach zus344tzlichen Leistungsverpflichtungen auf. Daher m374ssen Rechtsanw344lte bei der Vertretung nicht ausreichend bemittelter Man-danten ohne Rechtsschutzversicherung gegebenenfalls auch ein gemindertes Geb374hrenaufkommen in Kauf nehmen. Einen Versto337 gegen den Gleichbe-handlungsgrundsatz stellt dies im Verh344ltnis der Prozessbevollm344chtigten der 24 - 9 - Parteien zueinander schon deshalb nicht dar, weil das Prozesskosten- und Be-ratungshilferecht nicht dazu bestimmt ist, den an einem Verfahren mitwirkenden Rechtsanw344lten gleich hohe Geb374hrenanspr374che zu sichern. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG M366nchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom 27.06.2005 - 17 F 45/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.12.2005 - II-5 WF 201/05 -
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