BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 179/06 vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Halle vom 14. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r den Insolvenzantrag abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zur374ckgewiesen. Mit der von dem Einzel- 1 - 3 - richter zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren insoweit weiter, als ihm Prozesskostenhilfe versagt worden ist. II. Die Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhe-bung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Rich-ters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. 3 Entscheidet der origin344re Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrunds344tzliche Bedeutung beimisst, 374ber die Beschwerde und l344sst er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwer-de unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Be-schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grunds344tzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu 374bertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungs-entscheidung zugleich die grunds344tzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willk374rlich und verst366337t gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGHZ 154, 200, 201 f; BGH, Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; v. 5. November 2003 - XII ZB 105/03, FamRZ 2004, 363; v. 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449; v. 25. November 2003 - VIII ZB 122/02, NJW-RR 2004, 1714, 1715; v. 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03, 4 - 4 - NJW-RR 2004, 1717; v. 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286, 287 [zur Beschwerde nach 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG]). III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach 247 568 Satz 2 ZPO erforderliche 334bertragungsentscheidung treffen kann (BGH, Beschl. v. 10. November 2003 aaO; v. 13. Juli 2004 aaO). Der Senat weist insoweit darauf hin, dass die f374r den angefochtenen Beschluss ma337geblichen Gesichtspunkte inzwischen ge-kl344rt sind. Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gew344hrung von Bera-tungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BGH, Beschl. v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 94/06, WM 2007, 1035). 5 - 5 - IV. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der M366glichkeit des 247 21 GKG Gebrauch. 6 Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 26.07.2006 - 59 IK 835/06 - LG Halle, Entscheidung vom 14.09.2006 - 2 T 569/06 -
Full & Egal Universal Law Academy