BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 179/07 vom 20. Februar 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 234 Abs. 3 C a) Die Jahresfrist des 247 234 Abs. 3 ZPO hat als H366chstfrist f374r den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand absoluten Charakter und verfolgt den Zweck, eine unangemessene Verz366gerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gew344hrleisten. b) Im Hinblick darauf ist die Vorschrift allerdings nicht anwendbar, wenn die Ur-sache der Frist374berschreitung nicht in der Sph344re der Partei liegt, sondern al-lein dem Gericht zuzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479). Das ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittelgericht zwar innerhalb der Jahresfrist 374ber einen Antrag auf Be-willigung von Prozesskostenhilfe entschieden, dies dem Antragsteller aber nicht mitgeteilt hatte und der Antragsteller auch sonst keine Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - LG Hamburg AG Hamburg-Altona - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Dem Beklagten wird als Beschwerdef374hrer f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanw344ltin Dr. A. beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2007 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Vers344umung der Fristen zur Einle-gung und Begr374ndung der Berufung gegen das Urteil des Amtsge-richts Hamburg-Altona vom 15. November 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Wert: 635 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um Ausgleichsanspr374che nach gescheiterter Ehe. Mit Urteil vom 15. November 2005 hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin 635,02 200 nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde dem Beklag-ten am 15. Dezember 2005 zugestellt. Mit einem am (Montag) 16. Januar 2006 1 - 3 - eingegangenen Schriftsatz begehrte der Beklagte Prozesskostenhilfe "f374r die beabsichtigte Berufung" und k374ndigte an, das "Gesuch" weiter zu begr374nden. Beigef374gt war ein weiterer Schriftsatz vom 16. Januar 2006, der als "Berufung" bezeichnet, vom Prozessbevollm344chtigten des Beklagten aber nicht unter-schrieben war. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2006 beantragte der Beklagte, "die Frist zur Begr374ndung des Prozesskostenhilfegesuchs vom 16.01.2006 um 1 Monat bis zum 16.03.2006 zu verl344ngern". Nach antragsgem344337er Verl344nge-rung der "Frist zur Begr374ndung des PKH-Antrages" begr374ndete der Beklagte "das Prozesskostenhilfegesuch" mit einem am 16. M344rz 2006 eingegangenen Schriftsatz vom 15. M344rz 2006. Mit Beschluss vom 25. August 2006 wies das Landgericht den Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe zur374ck, weil die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Beschluss wurde am 31. Au-gust 2006 an die Kl344gerin, nicht aber an den Beklagten zugestellt. In der Folge-zeit wurden die Akten weggelegt. Auf einen Schriftsatz des Beklagten vom 20. Juni 2007 wurde ihm am 10. Juli 2007 antragsgem344337 Akteneinsicht ge-w344hrt. Dabei stellte der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten fest, dass das Landgericht bereits 374ber den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hatte. Mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 13. Juli 2007 beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungs- und der Berufungsbegr374ndungsfrist. Er versicherte anwaltlich, erst durch die Akteneinsicht am 10. Juli 2007 Kenntnis von der Entscheidung des Landgerichts erhalten zu haben, und legte eine eidesstattliche Versiche-rung des Beklagten vor, derzufolge auch dieser bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis davon gehabt habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juli 2007, ein-gegangen am selben Tag, legte er Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ein. Mit Schriftsatz vom 10. August 2007 - ebenfalls eingegangen am selben Tag - begr374ndete er seine Berufung. 2 - 4 - Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, weil die Jahresfrist des 247 234 Abs. 3 ZPO nicht eingehalten sei. Dagegen richtet sich die Rechts-beschwerde des Beklagten. 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 4 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbe-schl374sse vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N. und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722) dient das Rechtsin-stitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Geh366r zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfah-rensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374n-den nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 88, 118, 123 ff., BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 6 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hatte der Beklagte die Berufung allerdings nicht bereits rechtzeitig eingelegt und begr374ndet. Weder ist 7 - 5 - dem Schriftsatz vom 16. Januar 2006, der dem Prozesskostenhilfegesuch bei-gef374gt war, eine wirksame Berufung zu entnehmen, noch enth344lt der am 16. M344rz 2006 eingegangene Schriftsatz vom 15. M344rz 2006 eine wirksame Berufungsbegr374ndung. 8 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein mit einem Schriftsatz auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe verbundener weiterer Antrag als zul344ssiges unbedingtes Rechtsmittel oder als bedingt eingelegtes und somit unzul344ssiges Rechtsmittel zu werten ist. Erf374llt der weitere Schriftsatz die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegr374ndung, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nur als - durch die Bewilligung der beantragten Prozess-kostenhilfe - bedingte Berufung oder Berufungsbegr374ndung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumst344nden mit einer jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337enden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727 und BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006, 400). Erf374llt der eingegangene Schriftsatz die gesetzli-chen Anforderungen an ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegr374ndung hingegen nicht, spricht dies im Rahmen der Auslegung eher dagegen, dass damit ein unbedingtes wegen des Formversto337es unzul344ssiges Rechtsmittel eingelegt werden sollte. In solchen F344llen ist der Schriftsatz nur dann als unbe-dingtes Rechtsmittel oder unbedingte Rechtsmittelbegr374ndung auszulegen, wenn sich dies aus den 374brigen Umst344nden ergibt. b) Nach diesen Grunds344tzen ist die Berufung des Beklagten weder rechtzeitig eingelegt noch begr374ndet worden. 9 Gegen ein rechtzeitig eingelegtes unbedingtes Rechtsmittel spricht schon der Zusammenhang der beiden Schrifts344tze vom 16. Januar 2006. Der 10 - 6 - als "Berufung" bezeichnete Schriftsatz ist nicht unterschrieben und erf374llt damit nicht die Voraussetzungen einer wirksamen Berufung (BGHZ 92, 251, 255 = NJW 1985, 328, 329). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Unterschrift hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. insoweit BGH Be-schluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 96/05 - FamRZ 2006, 1269 f.), weil das gleichzeitig eingegangene und unterschriebene Prozesskostenhilfegesuch vom 16. Januar 2006 eindeutig dagegen spricht, dass die mit demselben Telefax 374bermittelte und ausdr374cklich als "Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnete Anlage trotz fehlender Unterschrift mit dem Willen beigef374gt war, sie als unbe-dingte Berufungseinlegung an das Gericht zu 374bermitteln. Auch wurde lediglich Prozesskostenhilfe f374r eine "beabsichtigte Berufung" begehrt. Im Einklang damit hat der Beklagte in der Folgezeit lediglich beantragt, "die Frist zur Begr374ndung des Prozesskostenhilfegesuchs" zu verl344ngern. Entsprechend hat das Landge-richt auch nur diese Frist bis zum 16. M344rz 2006 verl344ngert. Deswegen enth344lt der am 16. M344rz 2006 eingegangene Schriftsatz vom 15. M344rz 2006 entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine rechtzeitige Berufungsbe-gr374ndung. Denn weil die Begr374ndungsfrist nicht zugleich verl344ngert worden war, war sie schon am 15. Februar 2006 abgelaufen. 3. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten allerdings zu Unrecht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. 11 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsmittel- oder -begr374ndungsfrist nicht schuldhaft vers344umt, wenn der Rechtsmittelkl344ger innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe beantragt hatte und auf deren Bewilligung vertrauen durfte (Senatsbeschl374sse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 f. und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). Dann ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn er dies innerhalb der mit Kenntnis der Entscheidung 374ber sein 12 - 7 - Prozesskostenhilfegesuch beginnenden Wiedereinsetzungsfrist beantragt und innerhalb der Frist auch die vers344umte Prozesshandlung nachholt (Senatsbe-schl374sse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - NJW-RR 2005, 1586 und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06 - FamRZ 2007, 801, 802). 13 Diese Voraussetzungen sind hier erf374llt. Denn der Kl344ger, der innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hatte, hat erst infolge seines Akteneinsichtsgesuchs am 10. Juli 2007 Kenntnis von der Entscheidung 374ber dieses Gesuch erhalten. Bereits am 13. Juli 2007 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und jeweils fristgerecht am 23. Juli 2007 die Beru-fung eingelegt und sie am 10. August 2007 begr374ndet (vgl. 247247 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht die Jahresfrist des 247 234 Abs. 3 ZPO der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht entgegen. 14 Nach st344ndiger Rechtsprechung hat diese Vorschrift nach ihrer Entste-hungsgeschichte zwar absoluten Charakter und verfolgt den Zweck, eine unan-gemessene Verz366gerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gew344hrleisten. Im Hinblick auf diesen Zweck ist die Vorschrift aber ausnahmsweise dann nicht anwendbar, wenn die 334berschreitung der Frist nicht in der Sph344re der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist, z.B. wenn das Berufungsgericht innerhalb der Jahresfrist nicht 374ber das Pro-zesskostenhilfegesuch entschieden hat (BGH Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - ZMR 1978, 152; vgl. auch BAG NJW 1982, 1664). Liegt also die f374r die Vers344umung der Jahresfrist ausschlaggebende Ursache allein beim Gericht, steht der Ablauf der Jahresfrist einer Wiedereinsetzung nicht entgegen 15 - 8 - (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479). 16 So liegt der Fall auch hier. Weil das Berufungsgericht die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe zwar der Kl344gerin, nicht aber dem Beklagten als Antragsteller mitgeteilt hatte, hatte dieser keine Kenntnis hiervon und durfte weiter auf eine Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen. Denn insoweit macht es keinen Unterschied, ob das Rechtsmittelgericht einen bereits ergangenen Beschluss nicht mitgeteilt oder 374ber den Antrag auf Prozesskos-tenhilfe noch nicht entschieden hat (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - ZMR 1978, 152). Auch wenn eine Entscheidung ergan-gen, diese dem Antragsteller aber nicht bekannt ist, kann es kein Mitverschul-den des Antragstellers begr374nden, dass er sich innerhalb der Jahresfrist nicht erkundigt hat, ob inzwischen eine Entscheidung ergangen sei. Denn mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durfte er davon ausgehen, dass 374ber seinen Antrag noch nicht entschieden sei. 4. Weil dem Beklagten schon wegen der schuldlosen Fristvers344umung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, kommt es nicht darauf an, ob der angefochtene Beschluss, der sich auch im Rahmen der Anwendbar-keit des 247 234 Abs. 3 ZPO nicht mit der beantragten Prozesskostenhilfe 17 - 9 - auseinandersetzt, 374berhaupt hinreichend begr374ndet war und schon deshalb keinen Bestand haben kann. Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 15.11.2005 - 315a C 156/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2007 - 309 S 43/06 -
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