BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 179/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 23. Juni 2008 226 10 T 67/08 226 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Be-schluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der D. GmbH & Co KG in G. bestellt. Mit Be-schluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Pr374fung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzanspr374-che zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des 1 - 3 - Sonderverwalters wurde mit Beschl374ssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 und vom 11. Februar 2008 n344her konkretisiert. Auf Anregung des Sonderverwalters hat das Insolvenzgericht mit Be-schluss vom 22. April 2008 dessen Befugnisse dahingehend erweitert, dass der Insolvenzverwalter im Umfang der Befugnisse des Sonderverwalters von Ver-waltungs- und Verwertungshandlungen ausgeschlossen wird. Ferner hat das Amtsgericht in diesem Beschluss ausgesprochen, die Kassenf374hrungsanord-nung im Beschluss vom 11. Februar 2008 beziehe sich auch auf die an den Insolvenzverwalter bereits gezahlten Miet374bersch374sse aus der Vermietung des Betriebsgrundst374cks der Schuldnerin. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde des Insolvenzverwalters hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2008 als unzul344ssig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Insolvenzverwalter gegen diesen Beschluss. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig und deshalb zu verwerfen, 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 3 1. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grunds344tzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. 4 - 4 - 2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das Landgericht hat sie daher im angegriffenen Beschluss zutreffend als unzul344ssig verworfen. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdr374cklich vorsieht (247 6 InsO). Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Ent-scheidung nicht vor. 5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Insolvenz-verwalter gegen die Bestellung eines Sonderverwalters kein eigenst344ndiges Beschwerderecht zu. Insbesondere das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer alsbaldigen Kl344rung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorw374r-fe sowie an einer z374gigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 15, 17) gebietet es von der Einr344umung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, ZIP 2007, 547, 548 Rn. 10; vgl. ferner Beschl. v. 25. Januar 2007 226 IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548, 550 Rn. 26). Diese Rechtsprechung ist auf 374berwiegende Zustimmung im Schrifttum gesto337en (FK-InsO/Kind, 5. Aufl. 247 56 Rn. 38; HmbKomm-InsO/Frind, 3. Aufl., 247 56 Rn. 42; Braun-InsO/Kind, 3. Aufl. 247 56 Rn. 11; Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter, Rn. 253; Hess EWiR 2007, 373 f.; Graeber/G. Pape ZIP 2007, 991, 998; ferner HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 247 92 Rn. 46; kritisch L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 56 Rn. 3; differenzierend Jaeger/Gerhardt, InsO 247 56 Rn. 81). Hieran ist fest-zuhalten. Diese Grunds344tze gelten auch f374r den hier vorliegenden Fall, dass der Wirkungskreis des Sonderverwalters im Hinblick auf seine bisherige Untersu-chungst344tigkeit einer weiteren Konkretisierung bedarf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt hierin keine gegen den Insolvenzverwalter gerichtete 6 - 5 - Sanktion, sondern sie dient ausschlie337lich der vorstehend angef374hrten z374gigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens. 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 22.04.2008 - 74 IN 11/01 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 23.06.2008 - 10 T 67/08 -
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