BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 179/10 vom 25 . April 201 3 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 34 Abs. 1, § 304 Abs. 1 Satz 1 Wird das auf Antrag des Schuldners eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Reg elinsolvenzverfahren übergeleitet, hat der Schuldner hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. InsO § 34 Abs. 1, § 304 Abs. 1 Satz 1 Wird das Verfahren auf Eigenantrag des Schuldners als Verbraucherinsolvenz eröf f- net, steht hiergegen einem G läubiger ein Beschwerderecht auch nicht mit dem Ziel zu, das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortzuführen. BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10 - LG Berlin AG Spandau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 25 . April 201 3 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 aufg e- hoben. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 24. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen. D ie weitere Beteiligte zu 2 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfa h- ren. Der G egenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 - 3 - Gründe: I. Mit Eigenantrag vom 3. März 2009 beantragte der Schuldner beim Amt s- gericht Charlottenburg die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 30. März 2009 wurde für das Eröffnungsverfahren ein Gutachter bestellt. Der Schuldner nahm am 16. April 2009 seinen Eigenantrag zurück. Auf weiteren Eigenantrag des Schuldners vom 2. März 2009 eröffnete das Amtsgericht Spandau mit Beschluss vom 14. April 2009 über das Verm ö- gen des Schuldners ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2009 hat die weitere Beteiligte zu 2, ein Kredi t- institut, die als Gläubigerin eine Forderung in Höhe von 5.479.168 beantragt, das Verfahren in ein Regelinsolvenzverfahren überzuleiten und das Verfahren an das für Regelinsolvenzverfahren zuständige Amtsgericht Charlo t- tenburg zu verweisen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2009 hat das Amtsgericht Spandau diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtet e sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2010 das Verfahren in ein Regelinsolv enzve rfahren übergeleitet und da s Verfahren an das für Regelinsolvenzverfahren zuständige Amtsgericht Charlottenburg verwiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde . 1 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Voraussetzung hierfü r ist nach § 7 aF InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 7 8, 82; vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214 ; vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, ZVI 2007, 268 Rn. 4; vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04, WM 2007, 1074 Rn. 3 ). Dies gilt nicht nur d ann, wenn er selbst die B eschwerde e r- h o b en hatte , sondern auc h, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteili g- ten ein gelegt war . Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde n ach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 Rn. 4 ; vom 26. April 2007 , aaO ). Dies war hier der Fall. 1. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Verbra u- cherinsolvenzverfahrens steht dem Schuldner das Recht zur Beschwerde zu. Die für das allgemeine Verfahren maßgebliche Bestimmung des § 34 Abs. 1 InsO, welche für den Schuldner als Antragsteller die Beschwerdebefugnis g e- gen die Zurückweisung des Eigenantrags einräumt, gilt aufgrun d der Verwe i- sung in § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren ( BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, ZInsO 2009, 2262 Rn. 4; OLG Celle , ZIP 2000, 802, 803; HK - InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 304 Rn. 14; HmbKomm - InsO/St reck, 4. Aufl., § 304 Rn. 10). 4 5 6 - 5 - 2. Wird - wie im Streitfall - der Eröffnungsantrag des Schuldners nicht zurückgewiesen, sondern das Verfahren nach Eröffnung als Verbraucherinso l- venz in ein Regelinsolvenzv erfahren übergeleitet , so ist für de n Schuldner hie r- gegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet . a) Nach ganz überwiegender Ansicht ist das Insolvenzgericht an die vom Schuldner gewählte Verfahrensart gebunden; es darf das Verfahren nicht in einer anderen als der beantragten Verfahrens art eröffnen (OLG Köln , ZInsO 2000, 612, 613; LG Göttingen , ZInsO 2007, 166, 167; MünchKomm - InsO/ Ganter, 2. Aufl. , § 5 Rn. 6; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 304 Rn. 34; Braun/Buck, InsO, 5. Aufl., § 304 Rn. 17 ; FK - InsO/Kothe/Busch, 7. Aufl., § 3 04 Rn. 53; HK - InsO/Landfermann, aaO Rn. 1 4 ; HK - InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 5; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 304 Rn. 56; Wenzel in Kübler/ Prütting/ Bork , InsO, 2013, § 304 Rn. 7; Andres/Leithaus, InsO , 2. Aufl., § 304 Rn. 14; Gottwald/Uhle nbruck, Insolvenzrechts - Handbuch 4 . Aufl. , § 9 Rn. 9 ; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape/Sietz, Handbuch der Insolvenzverwaltung , 8. Aufl. , § 16 Rn. 22; Henckel , ZIP 2000, 20 45 , 2052). Bei eine m Verstoß gegen diese Bindung ist für den Schuldner, der an seiner Ant ragstellung im Verbra u- cherinsolvenzverfahren festhalten will, nach ganz überwiegender Ansicht auch das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet (OLG Celle , ZIP 2000, 802, 803; OLG Schleswig , NZI 2000, 164; LG Göttingen , aaO ; noch offengelassen von BGH, Beschlu ss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 16; HK - InsO/Landfermann, aaO Rn. 14; FK - InsO/Kothe/Busch, aaO; HK - InsO/Kirchhof, aaO, § 34 Rn. 8; HmbKomm - InsO/Streck, aaO Rn. 10 ; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 56 ; Graf - Schlicker/S abel, InsO, 3. Aufl., § 304 Rn. 4; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 34 Rn. 51; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 8; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape/Sietz, aaO Rn. 22; aA MünchKomm - InsO/Schmahl, aaO, § 34 Rn. 67 ). Nur vereinzelt 7 8 - 6 - wird die Auffas sung vertreten, das Insolvenzgericht müsse in einem solchen Fall den Antrag von Amts wegen analog § 17a GVG in das als zulässig eracht e- te Regelinsolvenzverfahren überführen (Bork, ZIP 1999, 301, 303; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, 2011, § 304 Rn. 26 ). b) Die e rst genannte Auffassung ist zutreffend. Die Eröffnung in der and e- ren Verfahrensart beschwert den antragstellenden Schuldner ebenso wie die Überleitung des antragsgemäß eröffneten Verbraucherinsolvenzverfah ren s in ein Regelinsolvenzverfahren i m Hinblick auf die strukturellen Unterschiede zw i- schen beiden Verfahrensarten . aa) Die Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beruht auf der Er wägung , für Kleininsolvenzen ein vereinfachtes, flexibles und nicht zuletzt kostensparendes Verfahren zu schaffen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 15; FK - InsO/Kothe/Busch, aaO Rn. 2). Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren zeichnet sich das Verbraucheri n- solvenzverfahren dadurch aus, dass ihm ein gerichtliches Schulde nberein i- gungsplanverfahren vorgeschaltet ist, das gegebenenfalls auch im eröffneten Verfahren fortgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 233/07, ZInsO 2008, 1324 Rn. 9) . Bei der Eröffnung eines verei n- fachten Verfahrens ist anstelle eines Insolvenzverwalters (§ 27 Abs. 1 Satz 1 InsO) ein Treuhänder zu ernennen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Ihm obli e- gen allerdings grundsätzlich die im Regelinsolvenzverfahren von dem Inso l- venzverwalter wahrzunehmenden Aufgaben (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ebe n- so wie der Insolvenzverwalter hat er die Insolvenzmasse einschließlich des Neuerwerbs in Besitz zu nehmen, zu sichern und im Interesse der bestmögl i- chen Gläubigerbefriedigung zu verwerten (§ 159 InsO). Eine wesentliche B e- grenzung der Amt sbefugnisse des Treuhänders im Vergleich zu einem Inso l- 9 10 - 7 - venzverwalter sieht dagegen § 313 Abs. 2 und 3 InsO bei der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen und bei der Verwertung mit Absonderungsrechten belasteter Gegenstände vor. Das Regelinsolvenzverfahren und das Verbra u- cherinsolvenzverfahren bilden daher einander ausschließende, unterschiedlich strukturierte Verfahrensarten (BGH, Beschlu ss vom 21. Februar 2008, aaO Rn. 16; FK - Kothe/Busch , aaO § 304 Rn. 50 ; HmbKomm - InsO/Streck, aaO § 304 Rn. 9; Kübler/Prüt ting/Wenzel, aaO § 304 Rn. 6). Liegen die Vorausse t- zungen eines Regelinsolvenzverfahrens vor, darf kein Verbraucherinsolven z- ve r fahren und umgekehrt unter den Voraussetzungen eines Verbraucherinso l- venzverfahrens kein Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden. bb) Wird ein auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gericht e- ter Antrag mit der Begründung abgewiesen, es lägen die Voraussetzungen e i- nes Regelin solvenzverfahrens vor , ist der Schuldner gemäß § 34 Abs. 1 InsO besch werdeberechtigt. Aus welch em Grund die Antragszurückweisung erfolgt, ist für die Frage der Beschwerdebe fugnis unerheblich. Wird nicht die Verfahrenseröffnung abgelehnt, sondern nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Überleitung in da s Regelinsolvenzve r- fahren au sgesprochen, ist d ie Beschwerdeberechtigung des Schuldners ebe n- falls zu bejahen . Nach der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist eine Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren nach der Systematik des G e- setzes ausgeschlossen, sobald die im Eröffn ungsbeschluss getroffene En t- scheidung, welche Verfahrensart eingreift, mit Ablauf der Beschwerdefrist una n- fechtbar geworden ist ( vgl. BGH, Be schluss vom 21. Februar 2008 , aaO Rn. 16 ; vom 24. März 2011 - IX ZB 80/11, ZInsO 2011, 932 Rn. 8 ). Verstößt das Ins o l- venzgericht oder - wie hier - das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht 11 12 - 8 - gegen diesen Grundsatz, so kann der Schuldner sein Beschwerderecht auch gegen die verfahrenswidrige Überleitung ausüben. III. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil das vom Landgericht geübte Verfahren an einem Fehler leidet . 1. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschl uss v om 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NZI 2004, 166; v om 6. Mai 2004 - I X ZB 104/04, NZI 2004, 447; vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZVI 2007, 90 Rn. 6 ; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rn. 8 ). War die sofortige B e- schwerde statthaft, aber unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie jedoch sachlich beschieden, und sei es durch Zurückweisung, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige B e- schwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschl uss v om 6. Mai 2004 , aaO; vom 21. Dezember 2006, aaO ; vom 25. Juni 2009, aa O Rn. 7 ). 2. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. war unstat t- haft. Dieser stand als Gläubigerin kein Beschwerderecht gegen die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu. Das Verfahren wurde auf Eigenantrag des Schuldners eröf fnet ; mithin war die weitere Beteiligte keine Antragstellerin im Sinne des § 34 Abs. 1 InsO. Nach unanfechtbarer Eröffnung des Verfahrens als Verbraucherinsolvenzverfahren bestand, worauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat, ohnehin kein Beschwerderecht zu Gunsten der Gläubigerin. Damit ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf die zulässige 13 14 15 - 9 - Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulä s- sig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 6). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Spandau, Entscheidung vom 24.06.2009 - 38 IK 70/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2010 - 85 T 130/09 -
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