BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 179/14 vom 20. August 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 280 Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persö n- lich zu untersuchen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulä s- sig. BGH, Beschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 179/14 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2014 durch d i e Richter Dr. Klinkhammer , Sch illing, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2 6 . März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidun g, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Der Betroffene begehrt die Aufhebung seiner Betreuung. Für den Betroffenen besteht eine Betreuung für die Aufgabenbereiche Besorgung der Rechtsangelegenheiten vor Gerichten, Vertretung vor Behörden (einschließlich der Beantragung von AR GE - Leistungen), Wohnungsangelege n- heiten und Eröffnung eines Bankkontos. Für sämtliche Aufgabenkreise ist ein Ein willigu ngsvorbehalt angeordnet. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen, die Betreuung aufz u- heben, zurückgewiesen und die Betreuung z ugleich um den Aufgabenkreis Ve r- fügung en r- weitert. D as Landgericht hat d ie Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Recht sbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Sachverständige habe in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass der Betroffene an einer paranoiden Psychose leide und in den angeordneten Aufgabenkr eisen einer Betreuung bedürfe, die auch gegen den Willen des B e- troffenen angeordnet werden könne, da eine Bestimmbarkeit des Willens durch vernünftige Erwägung en bei dem Betroffenen krankheitsbedingt ausgeschlo s- sen sei. Zudem belegten die zahlreichen und ü berwiegend unverständlichen Eingaben des Betroffenen eindrucksvoll dessen Betreuungsbedürftigkeit. Ebenso habe das Amtsgericht zu Recht den Aufgabenkreis erweitert und de m Betreuer die Befugnis eingeräumt, Verfügungen über das Bankkonto des Betroffenen z u treffen. 2. Die angegriffene Entscheidung hält de r Verfahrensrüge der Rechtsb e- schwerde nicht stand. Das Landgericht hätte das Gutachten seiner Entsche i- dung nicht zugrunde legen dürfen, weil der Sachverständige de n Betroffenen nicht persönlich untersuch t hat. 3 4 5 6 7 - 4 - a) Für das Aufhebungsverfahren gelten die §§ 278 Abs. 1, 280 FamFG, die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sac h- verständigengutachtens vorschreib en, nicht . Es verbleibt insoweit bei den al l- gemeinen Verfahrensregeln un d damit bei den Grundsätzen der Amtsermittlung (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 XII ZB 467/10 FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f.). Zwar ist danach die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Aufhebungsverfahren nicht obligatorisch. Wenn aber ein Sac hverständigengu t- achten wie hier eingeholt wird und das Gericht seine Entscheidung darauf stützt, so muss dieses den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 XII ZB 286/11 FamRZ 2012, 104 Rn. 15 f.) . Ge mäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige de n B e- troffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen (s. auch BT - Drucks. 16/6308 S. 267 ) . Ein ohne die erforderliche pe r- sönliche Untersuchung erstattete s Sachvers tändigengutachten ist grundsätz lich nicht verwertbar (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 16 mwN ). Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständ i- gen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Unters u- chung dur ch den Sachverständigen abzusehen (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 18 mwN ). Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG seine Vorführung anordnen (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2012 - XII ZB 181/12 - FamRZ 2013, 31 Rn. 1 8 ; BT - Drucks. 16/6308 S. 268 ). b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht. 8 9 10 11 12 - 5 - Wie das Amtsgericht im Einzelnen dargelegt hat, hat der Sachverständ i- ge den Betroffenen nicht persönli ch untersucht. Zwar führt das Amtsgericht aus, nach den Darlegung en des Sachverständigen böten die Vielzahl der zur Akte gelangten Schreiben des Betroffenen eine ausreichende Basis für die Diagnose und zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Dies vermag gleichwohl die persönliche Untersuchung des Betroffenen nicht zu ersetzen. Das Amtsg e- richt hätte deswegen erwägen müssen, de n Betroffenen zur gutachterlichen Untersuchung vorführen zu lassen. Dabei hängt die Erstattung des Gutachtens im Ergebnis nic ht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroff e- nen und dem Sachverständigen hergestellt werden k a nn. Der Sachverständige ist nicht gehindert, im Fall einer durch den Betroffenen verweigerten Kommun i- kation aus dessen Gesamtverhalten in Verbindu ng mit anderen Erkenntnissen Schlüsse auf ein bestimmtes Krankheitsbild zu ziehen (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 19). c) Soweit es die vom Amtsgericht vorgenommene und vom Landgericht bestätigte Erweiterung der Betreuung gemäß § 293 FamFG anbe langt, kann diese schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Instanzgerichte den A n- trag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung auf verfahrensfehlerhafte Weise zurückgewiesen haben und damit noch nicht abschließend darüber b e- funden ist, ob die Betreu ung dem Grunde nach überhaupt bestehen bleib en kann . Unbeschadet der Frage n , ob es sich um eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers im Sinne von § 293 FamFG handelt und ob deshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 293 Abs. 1 FamFG obligatorisch ist, hat das Beschwerdegericht seine Entscheidung hi n- sichtlich der Betreuungse rweiterung überdies ersichtlich auch auf das verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Sachverständigengutachten g e- stützt, weshalb s ie auch desh alb keinen Bestand haben kann. 13 14 - 6 - 3. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil noch weitere Ermittlungen anzustellen sind. Deshalb ist der Beschluss aufz u- heben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das B e- schwerdeg ericht zurückzuverweisen, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG. Nach Zurückverweisung und der gebotenen Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wird das Beschwerdegericht auch unter Berüc k- sichtigung des Zeitablaufs die Notwendigkeit einer persönlichen A nhörung des Betroffenen zu überprüfen haben. Sollte der Betroffene nicht zu einem anb e- raumten Anhörungstermin erscheinen, kann das Beschwerdegericht dessen Vorführung anordnen, vorausgesetzt sie steht nicht außer Verhältnis zum Ve r- fahrensgegenstand ( Senats beschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 juris Rn. 15 f.). 15 16 - 7 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche rung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2014 - 97 XVII M 853 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2014 - 25 T 70/14 - 17
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