BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 180/02 vom6. November 2002in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézinabeschlossen:Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom22. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzu-lässig verworfen.Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erho-ben.Wert: 2.500 Gründe: Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel istnicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Verfahren derfreiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO),die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Beweisan-ordnung und Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an denBundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG undsieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor.§ 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur ge-gen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesge- - 3 -richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung han-delte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat(§ 621 e Abs. 2 ZPO).Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshofist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statt-haft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.).Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidunggreifbar gesetzwidrig sein könnte.HahneWeber-MoneckeWagenitzAhltVézina
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