BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 180/04 vom 20. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Juni 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22. Juli 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 21. Juni 2004 aufgehoben. Die Verg374tung des weiteren Beteiligten wird auf 667 200 einschlie337-lich Umsatzsteuer festgesetzt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt die Insolvenzmasse. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 500,25 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2003 ist der weitere Beteiligte zum vor-l344ufigen Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des Kaufmanns W. B. (fortan: Schuldner) bestellt worden. Am 4. Mai 2004 ist das In- 1 - 3 - solvenzverfahren er366ffnet worden. F374r seine T344tigkeit als vorl344ufiger Insolvenz-verwalter hat der weitere Beteiligte die Festsetzung der Mindestverg374tung des 247 2 Abs. 2 InsVV (a.F.) in H366he von 500 200 nebst 15 % Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt also eines Betrages von 667 200 beantragt. Das Amts-gericht hat eine Mindestverg374tung von 125 200 nebst Auslagen und Umsatz-steuer, insgesamt also einen Betrag von 166,75 200 festgesetzt. Die sofortige Be-schwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbe-schwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen urspr374nglichen Verg374tungsan-trag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 21 Abs. 2 Nr. 1, 247 64 Abs. 3, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Zwar hat der Senat die von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage nach der Mindestverg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters mittlerweile ent-schieden (Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, z. V. in BGHZ bestimmt). F344llt nach Einlegung der Rechtsbeschwerde die Grundsatzbedeutung der Rechtssa-che weg, kann die Rechtsbeschwerde jedoch gleichwohl zul344ssig sein; denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfor-dert, dass eine der Rechtsprechung des Senats widersprechende Beschwerde-entscheidung nicht rechtskr344ftig wird (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100; Beschl. v. 23. M344rz 2006 - IX ZB 124/05, ZVI 2006, 250, 251). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 3 - 4 - 2. In der Sache f374hrt die Rechtsbeschwerde zu einer Neufestsetzung der Verg374tung des weiteren Beteiligten. 4 a) Die Verg374tung richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Verg374tungs-verordnung (InsVV) in der Fassung der Verordnung zur 304nderung der Insol-venzrechtlichen Verg374tungsverordnung vom 4. Oktober 2004, die den Gerich-ten der Vorinstanzen im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen noch nicht bekannt sein konnte. Die Neufassung gilt dann, wenn das Insolvenzverfahren am 1. Ja-nuar 2004 oder sp344ter er366ffnet worden ist (vgl. 247 19 InsVV), auch f374r die Verg374-tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters. 5 b) Wie der Senat bereits entschieden hat, gelten die Regelmindestbetr344-ge des 247 2 Abs. 2 InsVV 374ber 247 10 InsVV sinngem344337 auch f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter. F374r eine K374rzung der Regelmindestverg374tungss344tze nach 247 2 Abs. 2 InsVV besteht nur in besonders gelagerten Ausnahmef344llen Raum. Der vorl344ufige Insolvenzverwalter kann au337erdem gem344337 247247 10, 8 Abs. 3 InsVV nach seiner Wahl anstelle der tats344chlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der 15 % der Mindestverg374tung betr344gt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, z. V. in BGHZ bestimmt). Gem344337 247247 10, 7 InsVV wird zus344tzlich zur Verg374tung und zur Erstattung der Auslagen ein Be-trag in H366he der vom vorl344ufigen Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteu-er festgesetzt. 6 - 5 - III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (247 577 Abs. 5 ZPO). Die bean-tragte Verg374tung von 500 200, die Auslagenpauschale von 75 200 (15 % von 500 200) sowie die Umsatzsteuer ergeben zusammen den neu festgesetzten Betrag von 667 200. 7 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 21.06.2004 - 32 IN 34/04 - LG Kleve, Entscheidung vom 22.07.2004 - 4 T 212/04 -
Full & Egal Universal Law Academy