BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 180/06 vom 28. April 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 522 Abs. 2 Dem Berufungsbeklagten kann nach Eingang der Rechtsmittelbegr374ndung Prozess-kostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begr374ndung versagt werden, eine Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Berufung durch einstimmi-gen Beschluss (247 522 Abs. 2 ZPO) stehe noch aus. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - OLG Celle AG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2010 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Be-schluss des 10. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2006 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Der Antragstellerin wird f374r das Berufungsverfahren als Beru-fungsbeklagte ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus Hannover bewilligt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb374hrenfrei; au337ergerichtli-che Kosten werden nicht erstattet. 2. Gerichtskosten werden f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben, au337ergerichtliche Kosten nicht erstattet. 3. Beschwerdewert: bis 300 200 Gr374nde: I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Gegen das Scheidungsver-bundurteil hat der anwaltlich vertretene Antragsgegner rechtzeitig Berufung ein- 1 - 3 - gelegt und Antr344ge sowie Begr374ndung einem weiteren Schriftsatz vorbehalten. Nach Zustellung der Berufungsschrift an den erstinstanzlichen Prozessbevoll-m344chtigten der Antragstellerin hatte sich dieser mit am 3. August 2006 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz bestellt, Zur374ckweisung der Be-rufung beantragt sowie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Antrag-stellerin nachgesucht. Am 18. August 2006 hatte die Antragstellerin das ausge-f374llte Formular 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse einge-reicht und am 31. August 2006 den Bescheid 374ber die Bewilligung von Leistun-gen nach SGB II. In der Zwischenzeit hatte der Antragsgegner seine Berufung mit am 14. August 2006 eingegangenem Schriftsatz begr374ndet. Die Berufungs-begr374ndung wurde der Antragstellerin gem344337 Verf374gung vom 17. August 2006 mit begr374ndetem Beschluss vom gleichen Tage, mit welchem auf eine beab-sichtigte Verfahrensweise nach 247 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen wurde, am 22. August 2006 zugestellt. Zugleich stellte ihr das Berufungsgericht anheim, seine Entscheidung bzw. die Stellungnahme des Antragsgegners abzuwarten. Letztere ist der Antragstellerin zusammen mit dem die Berufung nach 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckweisenden Beschluss sowie unter Versagung der f374r das Verfahren zweiter Instanz beantragten Prozesskostenhilfe am 19. September 2006 zugestellt worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Prozesskostenhilfeantrag weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit 247 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 2 - 4 - Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der pers366nlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 - FamRZ 2008, 1159 m.w.N.). Das ist hier indes der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die Beurteilung ihrer Rechtsverteidigung als nicht notwendig, mithin als mutwil-lig, sei nicht gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 - FamRZ 2005, 1477). 3 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 4 a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begr374ndet, dass einer mittellosen Partei, die in der Vorinstanz obsiegt habe, Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsmittelinstanz im Allgemeinen erst zu gew344hren sei, wenn der Gegner sein Rechtsmittel begr374ndet habe. Vorliegend sei der Prozesskostenhil-feantrag zu einem fr374heren Zeitpunkt gestellt worden; nach Erhalt der Beru-fungsbegr374ndung habe der Prozessbevollm344chtigte der Antragstellerin weder weitere Antr344ge gestellt, noch sich in der Sache ge344u337ert. Dar374ber hinaus sei einem Rechtsmittelgegner Prozesskostenhilfe auch dann nicht zu bewilligen, wenn das Gericht unmittelbar nach Eingang der Berufungsbegr374ndung darauf hinweise, dass es die Berufung durch einstimmigen Beschluss zur374ckweisen wolle. 5 Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings im Ansatz davon aus, dass einem Rechtsmittelgegner - jedenfalls dann, wenn er in der Vorin-stanz anwaltlich vertreten war - im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gew344hrt werden kann, wenn das Rechtsmittel begr374ndet worden ist und die Vorausset-zungen f374r eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senats- 7 - 5 - beschl374sse vom 7. Februar 2001 - XII ZR 26/99 - NJW-RR 2001, 1009; vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f., jeweils m.w.N.; BAG NJW 2005, 1213; Z366ller/Philippi ZPO 28. Aufl. 247 119 Rdn. 55; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. 247 119 Rdn. 16; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. 247 119 Rdn. 13; Hk-ZPO/Pukall 2. Aufl. 247 119 Rdn. 14; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. 247 114 Rdn. 43, 247 119 Rdn. 22, 24; a.A. f374r die Berufungsinstanz OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 806, 807 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. 247 119 Rdn. 57). In dem Ausschluss mutwilliger Rechtsverfolgung (247 114 Satz 1 ZPO) kommt der Grundsatz zum Ausdruck, dass Prozesskostenhilfe nur in Anspruch genommen werden kann, soweit es f374r eine zweckentsprechende Rechtsverfol-gung oder Rechtsverteidigung notwendig ist. Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, muss zugemutet werden, zul344ssige Ma337nahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese im Einzelfall wirklich notwendig werden. Dabei ist es gleichg374ltig, ob eine zahlungsf344hige Partei in der gleichen Lage auf ihre Kosten eine derartige Ma337nahme schon fr374her ergreifen w374rde. Bis zur Einrei-chung der Rechtsmittelbegr374ndung bedarf der Rechtsmittelbeklagte in der Re-gel noch keines anwaltlichen Beistandes, weil eine ihm nachteilige Entschei-dung in der Sache nicht ergehen kann. Im Hinblick darauf kann dem Rechtsmit-telbeklagten, der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, grunds344tzlich zugemutet werden, bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegr374ndung zuzuwar-ten, damit f374r den Fall, dass das Rechtsmittelverfahren nicht durchgef374hrt wird, 374berfl374ssige Kosten vermieden werden. Auch verfassungsrechtliche Gr374nde gebieten nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Prozesskostenhilfe bereits zu einer Zeit zu gew344hren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist. Im 334brigen kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Stel-lung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (BVerfG NJW 8 - 6 - 2003, 2976, 2977; 1991, 413 f.) ausreichend dadurch Rechnung getragen wer-den, dass bei der Terminierung auf die Belange des Unbemittelten R374cksicht genommen wird (vgl. Senatsbeschl374sse vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f. und vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942). 9 Hier hat der Antragsgegner die Berufung jedoch auch rechtzeitig begr374n-det. Wenn sich die Antragstellerin deshalb nach Zustellung der Berufungsbe-gr374ndung unter prozesskostenhilferechtlichen Gesichtspunkten eines Rechts-anwalts bedienen durfte, w374rde es nicht darauf ankommen, dass sie ihren An-trag, die Berufung zur374ckzuweisen, schon zu einem fr374heren Zeitpunkt gestellt hat. Denn der verfr374hte Zur374ckweisungsantrag wirkt fort. Es liefe auf eine unn366-tige F366rmelei hinaus, von der Antragstellerin zu erwarten, dass sie nach Erhalt der Rechtsmittelbegr374ndung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenan-trag bei Gericht einreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 zu 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). c) Ob einem Berufungsbeklagten Prozesskostenhilfe schon zu bewilligen ist, solange das Berufungsgericht noch nicht 374ber die erwogene Zur374ckweisung durch einstimmigen Beschluss (247 522 Abs. 2 ZPO) befunden hat, ist in Recht-sprechung und Literatur allerdings umstritten. 10 aa) Zum Teil wird davon ausgegangen, dass eine Verteidigung des Rechtsmittelgegners nicht notwendig und ihm daher Prozesskostenhilfe noch nicht zu bewilligen sei, wenn das Berufungsgericht mit der 334bersendung der Berufungsbegr374ndung darauf hinweise, dass es die Berufung durch einstimmi-gen Beschluss zur374ckweisen wolle. Denn dann bestehe die Aussicht, dass das Rechtsmittel ohne Zutun des Rechtsmittelgegners abgewehrt werden k366nne (OLG Dresden Beschluss vom 22. Oktober 2007 - 3 U 1141/07 - juris Tz. 3; 11 - 7 - OLG K366ln MDR 2006, 947; OLG D374sseldorf MDR 2003, 658, 659; Z366l-ler/Philippi aaO 247 119 Rdn. 55; Musielak/Fischer aaO 247 119 Rdn. 16; Tho-mas/Putzo/Reichold aaO 247 119 Rdn. 13; Hk-ZPO/Pukall aaO 247 119 Rdn. 14). Teilweise wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann abgelehnt, wenn das Berufungsgericht zwar noch nicht auf die Absicht, nach 247 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, hingewiesen hat, diese M366glichkeit aber noch besteht (OLG Schleswig - 14. ZS - NJW-RR 2009, 416; OLG Celle Beschluss vom 12. De-zember 2007 - 13 U 141/07 - juris Tz. 5 ff.; OLG N374rnberg - 3. ZS - MDR 2007, 1337, 1338; OLG Dresden - 6. ZS - MDR 2007, 423; OLG Celle - 6. ZS - MDR 2004, 598). Differenziert wird weiter hinsichtlich der Frage, ob dem bed374rftigen Rechtsmittelgegner Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, wenn ihm eine Frist zur 304u337erung gesetzt wurde (bejahend: OLG Schleswig - 14. ZS - NJW-RR 2009, 416, 417; OLG Celle Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 13 U 141/07 - juris Tz. 7; OLG Dresden - 6. ZS - MDR 2007, 423; verneinend f374r eine vorsorg-liche Fristsetzung zur Erwiderung: OLG Celle - 4. ZS - OLGR 2007, 923 f.; OLG N374rnberg - 4. ZS - FamRZ 2005, 46 f.). Zur Begr374ndung wird angef374hrt, dass das Verfahren nach 247 522 Abs. 2 ZPO weitgehend dem der Verwerfung der Berufung als unzul344ssig 344hnele. We-der die blo337e Kenntnis von der eingelegten Berufung noch von deren Begr374n-dung schaffe auf Seiten des Berufungsbeklagten die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Auch aus dem Umstand, dass zwar beide Partei-en gem344337 247 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO von der beabsichtigten Zur374ckweisung zu unterrichten seien, die M366glichkeit zur Stellungnahme aber nur dem Berufungs-f374hrer einzur344umen sei, folge, dass dem Gegner zuzumuten sei, zun344chst das weitere Verfahren abzuwarten. Da der bed374rftigen Partei noch keine Nachteile entstehen k366nnten, bed374rfe es zu diesem Verfahrenszeitpunkt auch von Ver-fassungs wegen noch nicht ihrer Einflussnahme auf den Prozess. Eine kosten- 12 - 8 - bewusste, nicht bed374rftige Partei h344tte daher vorerst von der Beauftragung ei-nes Prozessbevollm344chtigten f374r das zweitinstanzliche Verfahren abgesehen. 13 bb) Nach der Gegenansicht kann dem erstinstanzlich obsiegenden Beru-fungsbeklagten Prozesskostenhilfe nicht mit der Begr374ndung versagt werden, dass infolge der noch ausstehenden Entscheidung 374ber eine Verfahrensweise nach 247 522 Abs. 2 ZPO eine Rechtsverteidigung noch nicht notwendig sei. Eine solche Auffassung widerspreche dem klaren Wortlaut des 247 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kostenerstattung nach 247 91 Abs. 1 ZPO. Sie lasse sich auch nicht durch einen Vergleich mit der Situation bei Verwerfung des Rechtsmittels (247 522 Abs. 1 ZPO) rechtfertigen, denn die Zul344ssigkeitspr374fung habe das Gericht von Amts wegen vorzuneh-men. Au337erdem stehe die Durchf374hrung des Rechtsmittelverfahrens im Falle des Beschlussverfahrens nach 247 522 Abs. 2 ZPO fest, denn letzteres sei Be-standteil des ordentlichen Berufungsverfahrens, in dem eine urteilsersetzende Sachentscheidung getroffen werde. Schlie337lich k366nne der Berufungskl344ger sei-nen bisherigen Vortrag nachbessern und Argumente liefern, die das Gericht davon Abstand nehmen lie337en, sein Rechtsmittel einstimmig als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. W374rde man in diesem Stadium dem mittellosen Gegner nicht die M366glichkeit er366ffnen, ebenfalls durch seinen Anwalt vortragen zu lassen, um die Zur374ckweisung nach 247 522 Abs. 2 ZPO zu erreichen, w344re dieser benach-teiligt und schlechter gestellt als ein nicht bed374rftiger Berufungsbeklagter. Das widerspr344che dem Prinzip des fairen Verfahrens, welches den Parteien Mitwir-kungs- und Kontrollm366glichkeiten einr344ume. Allein der Umstand, dass eine Stel-lungnahme des Berufungsbeklagten im Verfahren nach 247 522 Abs. 2 ZPO ohne nachteilige Folgen f374r diesen unterbleiben k366nne, stehe einem berechtigten In-teresse, sich gleichwohl zu 344u337ern, nicht entgegen (vgl. OLG Brandenburg MDR 2008, 285; OLG Schleswig - 1. ZS - FamRZ 2006, 1550 [unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht in OLGR 2006, 190, 191]; OLG Rostock OLGR 2005, - 9 - 840, 841 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO 247 119 Rdn. 57; Voss-ler MDR 2008, 722, 724 f.; F366lsch NJW 2006, 3521, 3523; Schellenberg MDR 2005, 610, 614; Hansens RVGreport 2008, 278 und 2004, 277 f.). 14 d) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug. 15 aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirkli-chung des Rechtsschutzes. Die Fachgerichte verletzen bei der ihnen obliegen-den Auslegung der 247247 114 ff. ZPO dann das Verfassungsrecht, wenn sie einen Auslegungsma337stab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Ver-gleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverh344lt-nism344337ig erschwert bzw. unm366glich gemacht wird. Dabei braucht der Unbemit-telte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der sei-ne Prozessaussichten vern374nftig abw344gt und dabei auch das Kostenrisiko be-r374cksichtigt (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; 1991, 413 f. und FamRZ 1988, 1139, 1140). Denn das Gebot weitgehender Angleichung der Lage von Bemit-telten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes verlangt keinen sinn-losen Einsatz staatlicher Ressourcen. Daher ist stets zu pr374fen, ob eine bemit-telte Partei bei Abw344gung zwischen dem erzielbaren Vorteil und dem daf374r ein-zugehenden Kostenrisiko ihre Rechte in einer bestimmten Art und Weise wahr-genommen h344tte (vgl. BGH Beschluss vom 19. Mai 1981 - VI ZR 264/80 - Jur-B374ro 1981, 1169). Nach 247 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in einem h366heren Rechtszug nicht zu pr374fen, ob die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel einge-legt hat. Das bedeutet aber nicht, dass Prozesskostenhilfe ausnahmslos in je-dem Fall zu bewilligen ist. Denn die dieser Bestimmung innewohnende Vermu- 16 - 10 - tungswirkung, dass die Verteidigung des Urteils der Vorinstanz hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, gilt nur f374r die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung als solche. Sie gebietet aber nicht, dem Rechts-mittelbeklagten Prozesskostenhilfe bereits zu einer Zeit zu gew344hren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. Senatsbeschl374s-se vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942 und vom 30. Sep-tember 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f.). bb) Im Unterschied hierzu ist dem Rechtsmittelbeklagten jedoch kosten-rechtlich eine erm344337igte Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3201 Ziff. 1 VV RVG bzw. Nr. 3207, 3209 VV RVG (vormals halbe Prozessgeb374hr) als gem344337 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu erstat-ten, wenn sein Prozessbevollm344chtigter die Zur374ckweisung der Berufung oder Revision vor deren Begr374ndung beantragt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschl374sse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461; vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522 f.). Das stellt aber keinen Widerspruch dar, denn den Ent-scheidungen zur Prozesskostenhilfe liegen spezifisch prozesskostenhilferechtli-che Erw344gungen zugrunde, die dann, wenn es um die Kostenerstattung zwi-schen den Parteien geht, keine Rolle spielen (vgl. BGH Beschluss vom 17. De-zember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522, 523). 17 cc) Auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten hat der Bundesge-richtshof allerdings dem Rechtsmittelbeklagten, der einen Sachantrag vor Be-gr374ndung des Rechtsmittels stellt, die Erstattung der vollen Prozessgeb374hr (jetzt Verfahrensgeb374hr) versagt. Denn zu diesem Zeitpunkt kann er sich noch nicht inhaltlich mit Rechtsmittelantrag und -begr374ndung auseinandersetzen und so das Verfahren durch einen Gegenantrag sowie dessen Begr374ndung f366rdern 18 - 11 - (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschl374sse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523). 19 Diese Erw344gung tr344gt jedoch nach Vorliegen der Berufungsbegr374ndung auch dann nicht mehr, wenn das Berufungsgericht noch nicht 374ber eine m366gli-che Zur374ckweisung der Berufung durch Beschluss entschieden hat. Nach Be-gr374ndung des Rechtsmittels hat der Berufungsbeklagte ein kostenrechtlich an-erkennenswertes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache fr374hzeitig zu erwidern und eine vom Berufungsgericht beabsichtigte Zur374ckweisung der Berufung im Beschlusswege durch eigene zus344tzliche Argumente zu f366rdern. Der Hinweis des Gerichts auf die beabsichtigte Zur374ckweisung der Berufung gibt nur eine vorl344ufige Auffassung wieder; eine Zur374ckweisung der Berufung im Beschlusswege ist keineswegs sicher. An einer Entscheidung im Be-schlusswege hat der Berufungsbeklagte aber nicht nur wegen der damit regel-m344337ig verbundenen Beschleunigung, sondern auch wegen der durch 247 522 Abs. 3 ZPO angeordneten Unanfechtbarkeit ein besonderes Interesse (vgl. BGH Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03 - FamRZ 2004, 99). dd) Aus denselben Gr374nden kann einem Berufungsbeklagten nach Erhalt der Berufungsbegr374ndung auch unter prozesskostenhilferechtlichen Aspekten die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht versagt werden. Das gilt unabh344n-gig davon, ob schon vorsorglich eine Erwiderungsfrist gesetzt wurde oder nicht. Denn andernfalls w374rde dem bed374rftigen Rechtsmittelgegner die Chance ge-nommen, in seinem Sinne auf eine Entscheidung des Gerichts nach 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinzuwirken. 20 Zwar hat der Bundesgerichtshof ebenfalls entschieden, dass auch noch nach Eingang der Revisionsbegr374ndung regelm344337ig so lange kein Anlass zur 21 - 12 - Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r den Revisionsbeklagten bestehe, als 374ber ein von dem Revisionskl344ger eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch noch nicht befunden sei, noch kein Verhandlungstermin anberaumt sei und nicht feststehe, ob die Revision durchgef374hrt werde (vgl. BGH Beschluss vom 28. Januar 1956 - IV ZR 225/55 - LM ZPO 247 119 Nr. 3; ebenso f374r die Beru-fungsinstanz OLG Hamm FamRZ 2006, 348). Es kann dahingestellt bleiben, ob daran festzuhalten ist (vgl. schon Senatsbeschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59). Denn unabh344ngig von der Frage, ob das Beschlussverfahren nach 247 522 Abs. 2 ZPO bereits als Teil eines durchge-f374hrten Rechtsmittelverfahrens anzusehen ist, er366ffnet dieses Verfahren dem Berufungsbeklagten den nicht unerheblichen Vorteil nicht nur einer beschleu-nigten, sondern zugleich einer gem344337 247 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbaren Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels. Damit unterscheidet sich die Lage des Rechtsmittelgegners grundlegend von der Situation, in welcher es um die Ent-scheidung 374ber das Prozesskostenhilfegesuch des Rechtsmittelf374hrers geht, noch kein Verhandlungstermin anberaumt ist und deshalb noch nicht feststeht, ob das Rechtsmittelverfahren durchgef374hrt wird. In allen diesen Verfahrens-konstellationen hat der Rechtsmittelbeklagte zwar auch die M366glichkeit, das Verfahren in seinem Sinne zu f366rdern, ohne damit aber unmittelbar eine unan-fechtbare verfahrensbeendende Entscheidung zu seinen Gunsten erhalten zu k366nnen. e) Nachdem die bed374rftige Antragstellerin jedenfalls am 31. August 2006 ein vollst344ndiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hatte und der die Beru-fung zur374ckweisende Beschluss erst am 5. September 2006 erging, durfte ihr das Oberlandesgericht die begehrte Prozesskostenhilfe nicht versagen. Das gilt unabh344ngig davon, ob ihr Prozessbevollm344chtigter nach Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs noch einen Schriftsatz eingereicht hat, denn auch insoweit wirkt der zuvor gestellte Zur374ckweisungsantrag fort. Ob die kon- 22 - 13 - krete T344tigkeit des Prozessbevollm344chtigten im kostenrechtlichen Sinne not-wendig war, ist erst im Kostenerstattungsverfahren zu pr374fen (vgl. BGH Be-schluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992, 2993 und OLG Schleswig FamRZ 2006, 1550). F374r die grunds344tzliche Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dies nicht von entscheidender Bedeutung. Hahne Weber-Monecke V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 19.07.2006 - 607 F 2353/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.09.2006 - 10 UF 189/06 -
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