BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 180/09 vom 18. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 1, 247 4a Abs. 1 Satz 3; BZRG 247 46 Abs. 1 Nr. 1, 247 47 Abs. 3, 247 51 Abs. 1; StGB 247 283b Abs. 1 Nr. 3b Wegen einer Insolvenzstraftat, f374r die - isoliert betrachtet - die L366schungsvorausset-zungen vorliegen, kann die Restschuldbefreiung nicht versagt werden; die Verl344nge-rung der L366schungsfrist durch das Hinzutreten anderer Verurteilungen, die keine In-solvenzstraftaten betreffen, ist insolvenzrechtlich unbeachtlich. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09 - LG Gera AG Gera - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. Februar 2010 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 3. Juli 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 15. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner wurde am 18. Oktober 1999 wegen Verletzung der Buch-f374hrungspflicht (247 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB) rechtskr344ftig zu einer Geldstrafe von 15 Tagess344tzen verurteilt. Aus dieser Strafe und zwei weiteren Verurteilun-gen wurde am 1. August 2001 eine Gesamtstrafe von 95 Tagess344tzen gebildet. Nach Eintragung dieser Gesamtstrafe erfolgten weitere Verurteilungen zu Geld- 1 - 3 - strafen und eine Gesamtstrafenbildung, die jeweils keine Insolvenzstraftaten betrafen. Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 hat das Insolvenzgericht einen Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten f374r die Durchf374hrung eines Insolvenzverfahrens vom 15. April 2009 mit der Begr374ndung abgewiesen, die Stundung der Verfahrenskosten sei nach 247 4a Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlos-sen, weil wegen der Folgeeintragungen im Bundeszentralregister keine Til-gungsreife bez374glich der Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat eingetreten sei. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Schuldners ist oh-ne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiter die Stundung der Verfahrenskosten. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 4d Abs. 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, f374r die Versagung der Kosten-stundung sei entscheidend, dass die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat noch nicht getilgt sei und gem344337 247 47 Abs. 3 BZRG auch noch keine Tilgungs-reife eingetreten sei, weil der Schuldner in den Jahren 2001, 2006 und 2007 erneut wegen Eigentumsdelikten bestraft worden sei. Selbst wenn man die nachtr344glichen Gesamtstrafenbildungen hinwegdenken w374rde, sei keine Til-gungsreife gegeben. Der Schuldner habe es selbst in der Hand, durch rechts-treues Verhalten die Tilgung der fr374heren Verurteilungen herbeizuf374hren. 4 - 4 - 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die seit 1999 rechtskr344ftige Verurteilung des Schuldners wegen Verletzung der Buchf374hrungspflicht durfte aufgrund Zeitablaufs nicht mehr herangezogen wer-den. 5 a) Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nicht voraus, dass die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insol-venzverfahren steht, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2002 - IX ZB 121/02, NJW 2003, 974). Verurteilungen des Schuldners sind nach dieser Entscheidung jedenfalls innerhalb der f374nfj344h-rigen Tilgungsfrist des 247 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu ber374cksichtigen. Wie die Frist im Einzelnen zu berechnen ist, innerhalb derer dem Schuldner die Restschuld-befreiung aufgrund der Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat versagt wer-den kann, ist in der Entscheidung offen geblieben. 6 b) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum ist um-stritten, ob es f374r die Ber374cksichtigung einer Verurteilung wegen einer Insol-venzstraftat rein formal auf deren Eintragung im Bundeszentralregister an-kommt, oder ob Eintragungen dann nicht mehr zu ber374cksichtigen sind, wenn sie bei isolierter Betrachtung im Hinblick auf die Fristen des 247 46 BZRG als til-gungsreif angesehen werden m374ssen. Nach teilweise vertretener Auffassung richtet sich die Verwertbarkeit einer Verurteilung allein nach den Tilgungs- und Verwertungsregeln der 247247 45 ff, 51 BZRG (vgl. AG Duisburg NZI 2001, 669; AG M374nchen ZVI 2004, 129; AG Dresden ZVI 2009, 330). 334berwiegend wird die Ansicht vertreten, es komme nicht nur auf die Frage an, ob die Verurteilung noch im Registerauszug enthalten ist. Vielmehr sei bei einer Verurteilung wegen mehrerer Straftaten allein die aufgrund des Insolvenzdelikts verh344ngte Strafe 7 - 5 - ma337gebend. Hier m374sse die Einzelstrafe herangezogen werden, die im Hinblick auf einen der Tatbest344nde der 247247 283 bis 283c StGB verh344ngt worden sei (OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416 f; LG D374sseldorf NZI 2002, 674; AG Stuttgart NZI 2005, 641; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. 247 290 Rn. 9; FK-InsO/ Ahrens, 5. Aufl. 247 290 Rn. 15; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 290 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 290 Rn. 10; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 290 Rn. 27; R366mermann in Nerlich/R366mermann, InsO 247 290 Rn. 34; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 290 Rn. 26; Wenzel in K374bler/Pr374tting/ Bork, InsO 247 290 Rn. 9; Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insol-venzverwaltung 8. Aufl. 247 17 Rn. 57; Fuchs EWiR 2001, 736; Hergenr366der DZWiR 2001, 342, 344; R366hm DZWiR 2003, 143, 147). Nach dieser Auffassung sind entsprechend der ausdr374cklichen Beschr344nkung des 247 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten Bestrafungen wegen ande-rer Delikte nicht zu ber374cksichtigen. Zur Begr374ndung wird ausgef374hrt, w374rde man allein das Verwertungsverbot des 247 51 Abs. 1 BZRG f374r entscheidend hal-ten, k366nnten Insolvenzstraftaten dem Schuldner auch dann noch vorgehalten werden, wenn diese f374r sich gesehen l344ngst tilgungsreif w344ren. c) Die zuletzt dargestellte Auffassung ist richtig. Nach der Rechtspre-chung des Senats ist die Regelung des 247 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die ihrem Wortlaut nach keine zeitliche Beschr344nkung enth344lt, nur tragbar, wenn eine zeit-liche Begrenzung eingef374hrt wird, die anhand der Vorschriften des Bundeszent-ralregistergesetzes bestimmt wird (BGH, aaO S. 975). Deshalb hat man sich an der Tilgungsfrist zu orientieren, die f374r die jeweilige Insolvenzstraftat ma337geb-lich ist. Die Ber374cksichtigung anderer Verurteilungen h344tte zur Folge, dass nicht nur Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten, sondern auch solche wegen an-derer Delikte zumindest mittelbar zur Versagung der Restschuldbefreiung f374h-ren k366nnten. Dies ist mit der Absicht des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren. 8 - 6 - Danach soll die scharfe Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung nur bei der Begehung von Insolvenzstraftaten greifen, weil ein Schuldner, der sol-che Handlungen zum eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gl344ubiger vornimmt, nach dem Grundgedanken der Regelung keine Restschuldbefreiung beanspru-chen kann (BT-Drucks. 12/2443 S. 190). Andere Straftatbest344nde - seien es auch Eigentums- und Verm366gensdelikte - weisen diesen gerade auf das Insol-venzverfahren bezogenen Unwertgehalt nicht auf. Eine Gesamtstrafenbildung, bei der neben der Insolvenzstraftat andere Tatbest344nde einflie337en, kann des-halb f374r die Dauer des Ausschlusses des Schuldners von der Restschuldbefrei-ung auch nicht (mit-)entscheidend sein. Es kann nicht allein darauf ankommen, ob eine Tilgung im Bundeszentralregister nach 247 47 Abs. 3 BZRG aufgrund neuer Verurteilungen ausscheidet. Ist die f374r die isoliert betrachtete Insolvenz-straftat nach 247 46 BZRG ma337gebliche Tilgungsfrist verstrichen, darf sie bei der Versagung der Restschuldbefreiung nicht mehr ber374cksichtigt werden. Dies entspricht auch dem Ausschluss eines Gesch344ftsf374hrers oder des Vorstands einer Aktiengesellschaft von dieser T344tigkeit aufgrund einer straf-rechtlichen Verurteilung. In diesen F344llen enth344lt das Gesetz in 247 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 GmbHG, 247 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AktG jeweils eine feste Frist f374r den Ausschluss von der Bestellung zum Gesch344ftsf374hrer oder Vorstand aufgrund einer Verurteilung wegen bestimmter Straftaten, die f374nf Jahre seit Rechtskraft des Urteils betr344gt. 9 d) Vorliegend h344tte die seit 1999 rechtskr344ftige Verurteilung wegen der Verletzung der Buchf374hrungspflicht ohne die Gesamtstrafenbildung und das Hinkommen neuerer Eintragungen im Jahre 2004 getilgt werden m374ssen. Das Insolvenzgericht d374rfte dem Schuldner wegen dieser Verurteilung auf einen im Jahr 2009 gestellten Insolvenzantrag die Restschuldbefreiung nicht versagen. 10 - 7 - Damit durfte es auch die Stundung der Verfahrenskosten wegen des Urteils nicht ablehnen. III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben, die Sache ist zur erneuten Entscheidung zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). Da die weiteren Voraussetzungen der Verfahrenskosten-stundung bisher aus Rechtsgr374nden nicht gepr374ft sind, erfolgte die Zur374ckwei-sung analog 247 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185; M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 7 Rn. 106). 11 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Gera, - 8 IN 246/09 - LG Gera, Entscheidung vom 03.07.2009 - 5 T 377/09 -
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