BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 180/10 vom 24. M344rz 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. M344rz 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenan-trag vom 16. November 2005 wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 10. Januar 2006 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuld-ners er366ffnet. Gegen den als Architekt t344tigen Schuldner wurde durch rechts-kr344ftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. April 2005 eine Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr verh344ngt, deren Vollstreckung f374r drei Jahre zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Gegenstand des Strafbefehls war unter an-derem eine Einzelstrafe von einhundert Tagess344tzen wegen Verletzung der Bi-lanzierungspflicht (247 283 Abs. 1 Nr. 7a und b StGB). 1 - 3 - Mit Beschluss vom 2. August 2009 hat das Insolvenzgericht dem Schuld-ner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Rechts-sache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gekl344rt, dass die Restschuldbefreiung dem Schuldner nach 247 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur versagt werden kann, wenn er wegen einer Insolvenzstraftat nach 247 283 bis 247 283d StGB rechtskr344ftig verurteilt worden ist und die Verurteilung nach den Tilgungs-vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) noch nicht getilgt ist. Liegt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe vor, kommt es bez374glich der An-wendung der Tilgungsvorschriften nur auf die Einzelstrafe an, die aufgrund der Insolvenzstraftat verh344ngt worden ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09, ZInsO 2010, 629 Rn. 6 ff). Von diesen Grunds344tzen ist das Be-schwerdegericht nicht abgewichen. Gegen den Schuldner ist wegen Bankrotts gem344337 247 283 Abs. 1 Nr. 7 InsO durch rechtskr344ftigen Strafbefehl vom 20. April 2005 eine Einzelstrafe von 100 Tagess344tzen verh344ngt worden. Diese Strafe war 4 - 4 - nach den Vorschriften des BZRG zum Zeitpunkt der Antragstellung im Schluss-termin am 19. Juni 2009 weder getilgt noch unter Zugrundelegung der gebote-nen Einzelbetrachtung tilgungsreif. Sie musste deshalb bei der Entscheidung 374ber die Restschuldbefreiung ber374cksichtigt werden. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, aufgrund einer nur geringf374gigen 334berschreitung der Dreimonatsgrenze des 247 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG m374sse auf die f374nfj344hrige Tilgungsfrist zur374ckgegriffen werden, kommt es hierauf vorlie-gend schon deshalb nicht an, weil nicht einmal die f374nfj344hrige Frist verstrichen war, als die Gl344ubigerin den Versagungsantrag wirksam gestellt hat. Im 334brigen kommt die Rechtsprechung des Senats, nach der bei einer Gesamtstrafenbil-dung nur die auf die Insolvenzstraftat entfallende Strafe z344hlt, dem Schuldner schon sehr weit entgegen. Eine weitergehende Erleichterung, nach der auch die Tilgungsfristen des BZRG im Einzelfall noch unterschritten werden k366nnen, ist nicht angebracht. Sie st374nde im Widerspruch zu der strikten Versagung der Restschuldbefreiung, die der Gesetzgeber an eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat kn374pft. Ein Bed374rfnis f374r eine Rechtsfortbildung besteht inso-weit nicht. 5 3. Der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegr374ndung, bei der Anwen-dung der Tilgungsfristen des BZRG m374sse eine eventuelle 374berlange Verfah-rensdauer des vorangehenden Strafverfahrens in der Form ber374cksichtigt wer-den, dass die Tilgungsfristen ab dem vermeintlich um die Verfahrensverz366ge-rungen bereinigten - fiktiven - Zeitpunkt der strafrichterlichen Entscheidung zu laufen beg344nnen, findet im Gesetz keine St374tze und w344re auch nicht praktika-bel. Rechtsfortbildungsbedarf besteht insoweit nicht. M366gliche Nachteile, die der Schuldner durch die Verfahrensdauer erleidet, werden schon dadurch aus-geglichen, dass ungeachtet des Fehlens einer zeitlichen Beschr344nkung im Ge- 6 - 5 - setz die Verurteilung nur im Rahmen der Tilgungsfristen des BZRG ber374cksich-tigt werden darf. Eine weitergehende Besserstellung des Schuldners, die dazu f374hren w374rde, dass sich die Zeitr344ume weiter verk374rzen, in denen Versagungs-antr344ge gestellt werden k366nnen, w374rde zudem die Gl344ubiger beeintr344chtigen, die auf die Dauer des Strafverfahrens keinen Einfluss haben. 4. Im 334brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht ge-eignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 7 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 02.08.2009 - 36h IN 5760/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2010 - 85 T 183/09 -
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