BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 180/11 vom 15. Dezember 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Richter Vill als Vorsitze n- den, de n Richter Raebel , die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr . Pape am 15. Dezember 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Ma i 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 10.000 festgesetzt. Gründe: I. Am 17 . Februar 2010 beantragte der beteiligte Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen vollstrec k- barer Steuerschulden in Höhe von 49.038 d s- aufstellung beigefügt, welche diesen Betrag nach Steuerart, Zeitraum und Fä l- ligkeit der Steuer aufschlüsselt. Mit Beschluss vom 6. April 2011 hat das Inso l- venzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröf f- net. Die sofortige Beschw erde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des Eröf f- nungsbeschlusses und die Zurückweisung des Eröffnungsantrags erreichen. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, § 6 Ab s. 1, § 7 aF InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und w e- der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechun g erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde gerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz, die von der Rechtsb e- schwerde begründung im Hinblick auf das Fehlen von Steuerbescheiden und Umsatzsteuervoranmeldungen der Schul dnerin als Anlagen zu dem Inso l- venzantrag geltend gemacht wird, liegt im Ergebnis nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Insolvenzantrag eines F i- nanzamts, der auf vom Schuldner bestrittene Steuerforderungen gestützt wird, als Mindesterfordernis die Vorlage der ergangenen Steuerbescheide und geg e- benenfalls der Steuervoranmeldungen des Schuldners voraus. Ein bloßer Ko n- toauszug des sachbearbeitenden Finanzamts reicht als interne Verwaltungshilfe als Mittel zur Glaubhaftmachun g der Forderung nicht aus (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZInsO 2006, 828 Rn. 8 f; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 256/10, ZInsO 2011, 1614 Rn. 4). Entbehrlich ist eine Glaubhaftmachung de r Forderung durch das Finanzamt mittels Vorlage der Bescheide und Voranmeldungen ausnahmswe i- se dann, wenn die ausstehenden Steuern genau beschrieben sind und der Schuldner sich lediglich auf Erlassanträge und Gegenansprüche beruft (BGH, Beschluss vom 9. Ju li 2009, aaO, Rn. 3; vom 21. Juli 2011, aaO Rn. 4). 2 3 - 4 - Vorliegend macht die Schuldnerin geltend, ein von ihr nach bestandskrä f- tiger Zurückweisung eines früheren Erlassantrags eingeleitetes weiteres E r- lassverfahren sei noch nicht beschieden . Konkrete Einwe ndungen gegen die einzelnen, aus der Auflistung des Antragstellers zu entnehmenden Steuerford e- rungen erhebt die Schuldnerin nicht. Es liegt deshalb ein Ausnahmefall vor, in dem die fehlende Vorlage von Steuerbescheiden und - voranmeldungen sich nicht auswir kt, weil der Schuldner dem Antrag außer dem Einwand, ein Erlas s- verfahren zu betreiben, nicht s ent gegen zusetzen hat . Vill Raebel Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 06.04.2011 - 1506 IN 558/10 - LG München I, Entscheid ung vom 16.05.2011 - 14 T 8562/11 - 4
Full & Egal Universal Law Academy