BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 180/12 vom 19 . Februar 201 4 in der Personenstands sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG § 53 Abs. 2; FamFG § 59 Abs. 3; EGBGB Art. 5 Abs. 1, 10 Abs. 1, 47 Abs. 1 a) In Personenstandssachen kann die Au fsichtsbehörde für das Standesamt auch dann die Rechtsbeschwerdeinstanz anrufen, wenn sie selbst die B e- schlussfassung in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung beantragt hat. b) Wird eine in Deutschland lebende bulgarische Staatsangehörige unter Be i- behal tung ihrer bulgarischen Staatsbürgerschaft eingebürgert und gibt sie keine Erklärungen nach Art. 47 EGBGB ab, ihren nach dem bisherigen bu l- garischen Heimatrecht gebildeten Vatersnamen ablegen oder als weiteren Vornamen führen zu wollen, führt sie diesen Na mensbestandteil in seiner Funktion als Vatersnamen weiter. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - OLG Nürnberg AG Nürnberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Februar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Dose und di e Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die R echtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 11 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7 . März 201 2 wird zurückgewiesen . Die Entscheidung erge ht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 3.000 Gründe : I. D as Verfahren betrifft die Auswirkungen einer Änderung des Namensst a- tuts auf einen unter ausländischem Recht erworbenen Zwischen namen (hier: Vatersname nach bulgarischem Recht). D ie Betroffene wurde im Jahre 1983 als bulgarische Staatsang ehörige geboren. Sie erhielt den Vornamen Ne li und führte den Namen Ne li Na yden ova D i . , wobei der Zwischen name (Vatersname) von dem väterlichen Vornamen Na yden abgeleitet war. Im Jahre 2010 wurde die Betroffene unter Beibehaltung der bulgarischen Staatsang ehörigkeit eingebürgert; eine Erklärung zur Angle i- chung ihres Namens nach Art. 47 EGBGB hat sie bislang nicht abgegeben. 1 2 - 3 - Die Betroffene schloss i m Jahre 2011 in Bulgarien mit dem deutschen Staatsangehörigen Alexander G n . die Ehe. Sie hat bei dem Standesa mt die Beurkundung ihrer Ehe im Eheregister beantragt und dabei angegeben, dass sich die Namensführung der Eheleute nach deutschem Recht richten solle und sie ihren Vatersnamen behalten wolle . D as S tandesamt möchte den Zwische n- namen im Eheregister gesonder t als Vatersnamen kennzeichnen . Es hat aber Zweifel, ob der Vatersname nicht ohne eine solche Kennzeichnung als zweiter Vorname einzutragen sei und die Sache daher über d ie Beteiligte zu 1 ( Sta n- desamtsaufsicht ) dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. D as Amtsg e- richt hat das Standesamt angewiesen, im Eheregister in die Spalte für den Vo r- namen der Ehefrau " Neli Na ydeno va " mit dem klarstellenden Klammerz usatz " (Vorname und Vatersname) " einzutragen. D as Oberlandesgericht hat die B e- schwerde der Standesamtsau fsicht zurückgewiesen. Die Standesamtsaufsicht hat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hält die Entscheidung en der Vorinstanzen für zutreffend und möchte in der Rechtsbeschwer deinstanz eine Bestätigung von de ren Rechtsauffassung erreichen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie ist auch im Übrigen , insbesondere hinsichtl ich der Beschwerdeberechtigung der Stande s- amtsaufsicht zulässig , die sich aus § 59 Ab s. 3 FamFG iVm §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 2 PStG ergibt . a) Nach § 5 3 Abs. 2 PStG steht der Aufsichtsbehörde für das Stande s- amt - wie schon in seiner zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. August 3 4 5 - 4 - 2009 geltenden Fassung und nach § 49 Abs. 2 PStG in der bis zum 31. De - zember 2008 geltenden Fassung - das Recht der Beschwerde unabhängig von einer Beschwer in jedem Fall und somit auch dann zu, wenn sie selbst die angefochtene Be schlussfassung beantragt hat (OLG Brandenburg StAZ 2 011, 47; Gaaz/Bornhofen PStG 2. Au fl. § 51 Rn. 23 und § 53 Rn. 7 f.; Rhein PStG § 53 Rn. 3) . § 53 Abs. 2 PStG konkretisiert insoweit das den Behörden durch § 59 Abs. 3 FamFG eingeräumte Beschwerderecht ( v gl. BT - Drucks. 16/6308 S. 317). b) Einer formellen oder materiellen Beschwer der Aufsichtsbehörde b e- darf es auch bei der Anrufung der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht . Unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Gesetzes über die Angelege n- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) war es anerkannt, dass der Au f- sichtsbehörde für das Standesamt durch die Einräumung eines von der En t- scheidung der Vorinstanz en unabhängigen Beschwerderechts eine verfahren s- rechtliche Handhabe gegeben werden sollte, u m in wichtigen und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen (BGHZ 56, 193 , 194 = FamRZ 1971, 426 ; Senatsbeschluss BGHZ 157, 277 , 279 = FamRZ 2004, 449 f. ; vgl. auch BT - Drucks. 16/1831 S. 51). Nach der Neugestaltung des Rechtsmittelsystems durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familie n- sachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG - RG) zum 1. September 2009 erfüllt nunmehr die Rechtsbeschwerde instanz bei dem Bundesgerichtshof d ie Funktion des dritten Rechtszuges, der unter der Geltung des alten Verfahrensrechts durch die weitere Beschwerde (§ 27 FGG) zum Oberlandesgericht ( mit der Mö glichkei t einer Divergenzvorlage nach § 28 FGG an den Bundesgerichtshof) eröffnet war. 2. In der Sache hält die Beschwerdeentscheidung der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand. 6 7 - 5 - a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner unter anderem in StAZ 2012, 182 veröffentlichte n Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt : Zum Zeitpunkt der Geburt der Betroffenen sei für die Bestimmung ihres Namens allein bulgarisches Recht maßgeblich gewesen, so dass sie neben Vor - und Familiennamen zwingend einen vom Vornamen ihres Vaters abgele i- teten Zwischennamen zu führen hatte. Daran habe ihre Einbürge rung im Jahre 2010 nichts geändert. Zwar unterliege ihre Namensführung seither ungeachtet des Fortbestandes ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit dem deutschen Recht. Ein solcher Statutenwechsel lasse die Namensführung jedoch grun d- sätzlich unberührt. Dies gelte auch für den Zwischen namen der Betroffenen , in de ss en unveränderter Weiterführung kein Verstoß gegen den ordre public e r- kannt werden könne . Zwar liege a llen namensrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts unausgesprochen zugrunde, dass jede Pers on einen Vor - und einen Familiennamen führen müsse; diesem Erfordernis werde der nach bulgarischem Recht gebildete Name der Betroffenen aber gerecht. Es sei nicht verständlich, warum darüber hinaus Namenszusätze wie Zwischennamen unz u- lässig sein sollten. D er Gesetzgeber hätte sich d as in § 94 BVFG und neue r- dings in Art. 47 EGBGB eingeräumte Recht zur Ablegung von Zwischennamen sparen können, wenn " nahezu dasselbe Ergebnis " einer Anpassung des unter dem ausländischen Namensstatut erworbenen Namens an die Reg eln des deutschen Namensrechts auch dann eintritt, wenn die scheinbar Begünstigte n von dem Angebot des Ge setzgebers keinen Gebrauch machen wollten . Die von Amts wegen vorgenommene Angleichung des Vatersnamens bulgarischen Rechts in einen Vornamen deutschen Rechts stehe zudem in Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der in dem Bestehen eines hinkenden Namensverhältnisses bei EU - Doppelstaat l ern wie der Betroffenen eine zu vermeidende Beeinträchtigung der Freizügigkeit sehe. Jeder Unio n s- 8 9 - 6 - bürger habe das Recht, innerhalb der EU einen einheitlichen Namen zu führen; hieraus ergebe sich für die Mitgliedstaaten eine primärrechtliche Verpflichtung, " hinkende " Namensverhältnisse, die sich vor allem aus dem Nebeneinander nicht vereinheitlichter nationaler Kollisionsrechte ergeben könn t en, zu verme i- den. Gegen d iese Ausführungen bestehen keine durchgreifenden rechtliche n Bedenken. b ) Zutreffend sind die rechtliche n Ausgangspunkt e des Beschwerdeg e- richts zu den Fragen des Namenserwerbs und des Statutenwechsels. aa) Die Frage, nach welchem Recht de r Namens erwerb der Betroffenen zu beurteilen ist, richtet sich - da die Betroffene im Jahre 1983 geboren ist - nach dem vor dem 1. September 1986 geltenden R echt. Ein Namenserwerb, der auf einer Gebu rt vor diesem Zeitpunkt beruht, ist ein abgesc hlossener Vorgang im Sinne von Art. 220 Abs. 1 EGBGB (Senatsbeschlüsse vom 14. Novem ber 1990 - XII ZB 26/89 - FamRZ 1991, 324 und vom 9. Juni 1993 XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179). Nach dem vor dem 1. Se ptember 1986 geltenden deutschen internationalen Privatrecht galt für den Erwerb des Namens durch Geburt das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangeh ö- rigkeit des Namensträgers, und zwar auch soweit es Zwischennamen betraf (Senatsbe schluss vom 9. Ju ni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179). Da die Betroffene im Zeitpunkt ihrer Geburt die alleinige bulgarische Staatsa n- gehörig k e it besaß , ist für diese Beurteilung nur bulgarisches Recht maßgebend. Nach bulgarischem Recht führt das Kind als Zwische nnamen einen Vatersn a- men, der aus dem Eigennamen des Vate rs unter Anfügung von - ov oder - ev als Suffix und einer geschlechtsspezifischen Endung gebildet wird ( vgl. auch 10 11 12 - 7 - Jessel /Holst in Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe - und Kindschaft s- recht Länder teil Bulgarien [Stand: 1. Juli 2012] S. 39) . bb) Anders als der Namenserwerb, der mit der Namenserteilung abg e- schlossen ist, stell t das durch den Namenserwerb erlangte subjektive Recht einer Person auf die Füh rung des von ihr erworbenen Namens einen rec htl i- chen Dauertat bestand dar . Dieser kann als Folge tatsächlicher Veränderung des Anknüpfungsgrundes , und zwar insbesondere bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit des Namensträgers , einem Statutenwechsel unterliegen (BGHZ 63, 107, 111 f. = NJW 1975, 112 , 113; Senatsbeschluss BGHZ 147, 159, 168 f. = FamRZ 2001, 903, 905) , wobei für diese Beurteilung das im Zei t- punkt der tatsächlichen Veränderung geltende Kollisionsrecht maßgebend ist (vgl. MünchKommBGB/S o nnenberger 5. Aufl. Art. 220 EGBGB Rn. 14). Im v orliegenden Fall hat der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Betroffene im Jahre 2010 ungeachtet der Beibehaltung ihrer bulgar i- schen Staatsangehörigkeit aus Sicht des deutschen internationalen Privatrechts dazu geführt , dass ihre Namensführu ng vom Zeitpunkt ihrer Einbürgerung an durch deutsches Recht beherrscht wird . Es kann dabei dahinstehen, ob dies aus Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB folgt, wonach der deu t- schen Staatsangehörigkeit bei Doppelstaatlern der prinzipielle Vorrang einz u- räumen ist, oder ob d ie Anwendung vo n Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Ve r- hältnis zur Staatsangehörigkeit eines weiteren EU - Mitgliedstaates im Hinblick auf das Dis kriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV rechtlichen Bedenken bege g- net ( vgl. Nachweise zum Stre itstand bei Palandt/Thorn BGB 73. Aufl. Art. 5 EG BGB Rn. 3 ) . Denn unter den obwaltenden Umständen ergibt sich die A n- wendung deutschen R echts auf die künftige Namensführung der Betroffenen jeden falls aus Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, weil d ie deutsche Staatsangehörigkeit der Betroffenen nach ihrer dauerhaften Übersiedlung in die 13 14 - 8 - Bundesrepublik Deutschland auch ihre effektive Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB geworden ist . c ) Die Frage, ob die Namensführung des Na mensträgers eine Veränd e- rung erfährt, ist im Gefolge eines Statutenwechsel s nach den einschlägigen Bestimmungen des Eingangsstatuts zu beurteilen. Es bestimmt sich daher nach deutschem Recht, ob der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Auswi r- kungen auf die Namensführung der Betroffenen hat . aa) Das deutsche Recht enthält indessen nach ständiger Rechtspr e- chung des Senats keine Norm, die es ohne weiteres erlauben würde, die N a- mensführung eines eingebürgerten Ausländers abweichend von dem fremden Recht zu beurteilen, unter dem der Name erworben wurde ( vgl. Senatsb e- schlü ss e BGHZ 121, 305, 313 = FamRZ 1993, 935, 937 f. und vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179). Vielmehr ist das deutsche Recht von dem - ungeschriebenen - Grundsatz der Nam enskontinuität beherrscht, mit dem sowohl allgemeinen Ordnungsinteressen als auch de m Bestreben Rechnung getragen wird, Namensänderungen gegen den Willen des Namensträgers mö g- lichst zu vermeiden ( vgl. BGHZ 63, 107, 112 = NJW 1975, 112, 113 ) . D as Prinzip der Namenskontinuität besagt allerdings zunächst nur, dass der Namenswortlaut unberührt bleibt, so dass die unter dem fremden Recht erworbenen Bezeichnungen und Zusätze mit Namensqualität grundsätzlich b e- stehen bleiben. Hieraus folgt im vorliegenden Fall, dass der von der Betroffenen nach bulgarische m Heimatr echt als Vatersname erworbene Namensbestandteil Naydenova aufgrund des Statutenwechsels zum deutschen Recht nicht schlicht weggefallen ist (klarstellend Hoch wald StAZ 2010, 335, 336) . D er Grundsatz der Namenskontinuität umgreift demgegenüber nicht ohne weiteres die Na - mensfunktion , die sich im Gefolge eines Statutenwechsels durchaus ändern 15 16 17 - 9 - kann (Staudinger/Hepting/Haus mann BG B [2013] Art. 10 EGBGB Rn. 156; NK - BGB/Mankowski Art. 10 EGBGB Rn. 21). Denn d i e Namensfunktion ist eine materiell - rechtliche Kategorie ; sie kann daher an das Namensr echt des Ei n- gangsstatut s " angeglichen " werden , wenn und soweit d ieses die Namens fo r- men des Ausgangsstatuts nicht kennt . bb) Die erste Regelung, um das Problem der Ang leichung im deutschen Namensr echt durch eine Vorschrift sachlichen Recht s zu lösen (materiell - rechtliche Angleichung), wurde mit de m zum 1. Januar 1993 in Kraft getretenen § 94 BVFG geschaffen . Durch diese Vorschrift soll te für statusdeutsche (Art. 116 Abs . 1 GG) Aussiedler eine erleichterte Möglichkeit eröffnet werden, ihre in den Aussiedlungsgebieten unter dem dortigen Namensstatut gebildeten und häufig slawisierten - Namen durch eine Angleichungserklärung an die in Deutschland üblichen Namen s formen und insbesondere an das deutsche Schema " Vorname und geschlechtsneutraler Familienname " anzupassen , ohne dafür den Weg der öffentlich - rechtlichen Namensänderung beschreiten zu mü s- sen . Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 94 BVFG konnte demgege n- über bis z um Jahre 2007 nur im Einzelfall eine - auch als Transposition b e- zeichnete - objektive (kollisionsrechtliche) Angleichung nach allgemeinen R e- geln des internationalen Privatrechts vor genommen werden , wenn der Namen s- träger infolge eines Statu ten wechsels nunme hr deutschem Recht unterstand, sein nach ausländischem Recht erworbener Name aber nicht mit den in Deutschland üblichen Namens bildungen verträglich war . Der internationalpriva t- rechtliche Grundsatz der Angleichung wurde von der Rechtsprechung entw i- ckelt, um Widersprüche, Lücken und Spannungen zu überwinden, die sich e r- geben können, wenn auf Grund des deutschen Kollisionsrechts die Normen ausländischen materiellen Rechts im Inland anzuwenden sind; die Angleichung 18 19 - 10 - erfolgt dadurch, dass auf der Grundlage der so g enannten Funktionsäquivalenz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnormen im Inland vorgenommen wird ( zum Namensrecht vgl. Senats beschluss BGH Z 109, 1, 6 = FamRZ 1990, 39, 41 ). Die Praxis der kollisionsrechtlichen Angleichung , bei der ohne genüge n- de G r undla ge im positiven Recht (so auch Staudinger/Hepting/Haus mann BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 18) versucht w urde , im Falle eines mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbundenen Statutenwechsels Namensa n- gleichungen vorzunehmen, wurde als alleini ge Lösung für die in diesem Zu - sammenhang mit der Namensführung entstehenden Rechtskonflikte als unb e- friedigend empfunden (vgl. BT - Drucks. 16/1831 S. 71 und BT - Drucks. 16/3309 S. 12 f.) . Dies veranlasste den Gesetzgeber , mit der Einführung von Art. 47 EGBG B durch das Personen stand s rechtsreformgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl . I S. 122) allen Personen, deren Namensführung aufgrund eines Sta - tutenwechsels unter die Herrschaft deutsche n Recht s gelangt war , für die wichtigsten Angleichungskonstellationen (Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EGBGB) eine dem § 94 BVFG nachgebildete Möglichkeit einzuräumen, eine materiell - rechtliche Wahl des nach deutschem Recht künftig zu tragenden Namens zu treffen . cc) Soweit es dabei insbesondere die Führung von dem deutschen Recht unbekannten Zwischennamen betrifft, wird dem von einem Statutenwechsel zum deutschen Recht betroffenen Namens träger durch Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ( " Ablegeerklärung " ) ermöglicht, diesen schlicht wegfallen zu lassen. Will d er Namensträger seinen unter dem Ausgangsstatut als Zwischennamen geführten Namensbestandteil neben seinem Vornamen und Familiennamen behalten, ist ihm grundsätzlich auch die Möglichkeit eröffnet , seinen Zwische n- namen nach A rt. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ( " Sortiererklärung " ) entweder zum 20 21 - 11 - weit eren Vornamen oder zum Begleitnamen zu bestimmen (vgl. Staudinger / Hepting/Haus mann BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 46). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Betroffene nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Möglichkeit gehabt hätte, ihren im deutschen Recht nicht vorgesehenen Vatersna men Naydenova durch eine Erklärung nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB wegfallen zu lassen. Sie hätte ferner den Vatersnamen Naydenova nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zum zweiten Vornamen bestimmen können; in diesem Fall wäre es ihr darüber hinaus möglich gewe sen, mit eine r weitere n Erklärung nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ( " Ursprungserklärung " ) ihren dann die Funktion eines weiteren Vorn a- mens erfüllenden Namensbestandteil Naydenova in der passenden weiblichen Grundform - wohl Nayda - zu führen (vgl. dazu Hept ing StAZ 2008 , 161, 174) . d) Nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, ob der Namensträger, der nach einem Statutenwechsel - wie hier - keine Erklärung nach Art. 47 EGBGB abgeben will, seinen bisherigen Namen in der ursprünglichen unangeglichenen Fu nktion behält oder ob in einem solchen Fall eine objektive Anglei chung en t- sprechend der bisherigen Praxis nach den Regeln des internationalen Priva t- rechts auch ohne Erklärung des Namensträgers vorzunehmen ist. aa) Dabei besteht allerding s - wovon auch d as Beschwerdegericht au s- geht - Einigkeit darüber, dass die Angleichung jedenfalls dann von der (fehle n- den) Angleichungse rklärung abgekoppelt werden kann, wenn der unter dem ausländischen Recht gebildete Name eines Statutenwechslers keine strukture l- le Aufgl iederung in Vornamen und Familiennamen - sondern beispielsweise nur eine Kette von Eigennamen - enthält ( Staudinger/Hepting/Haus mann BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 2 8; Mörsdorf - Schulte in Prütting/Wegen/Weinreich BGB 8 . Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 3; jurisPK - BGB /Janal [Stand: Oktober 2012] 22 23 24 - 12 - Art. 47 EGBGB Rn. 3; Rauhmeier StAZ 2010, 33 7, 338 ; Hepting StAZ 2008, 161, 176; Mäsch IPrax 2008, 17, 18, 20 ; Henrich StAZ 2007, 197, 198 ). Diese Beurteilung hält auch der Senat für zutreffend. Der nach deutschem Recht g e- bilde te bürgerliche Name einer natürlichen Person enthält zwingend einen N a- mensteil, der mit der Übertragbarkeit auf den Ehegatten und die Kinder auch die Aufgabe des Familiennamens erfüllen kann und einen anderen Namensteil , der als Vorname die Mitglieder eine r Familie und allgemein die Träger des gle i- chen Familiennamens voneinander unterscheidbar macht . D a mit steht es in Einklang, dass das Gesetz dem Namensträger - wenn auch in beschränktem Umfan g - öffentlich - rechtliche Pflichten zur Führung seines bürgerlich en N a- mens auf erlegt (vgl. etwa § 111 OWiG, § 5 Abs. 2 PAuswG, §§ 15 Abs. 1, 21 Abs. 1 PStG, §§ 15 a, 15 b GewO in der bis zum 24. März 2009 geltenden Fassung ), die jeweils daran anknüpfen, dass der Name mindestens einen Vo r- namen und einen Familiennamen ent hält. Auch d ies verdeutlicht, dass unter deutschem Namensstatut die Führung eines Vornamens und eines Familie n- namens ein unverzichtbares Ordnungs - und Unterscheidungskriterium darstellt. S taatlichen Ordnungsinteressen wird daher regelmäßig der Vorzug gegen über dem Wunsch eines eingebürgerten Ausländers an der funktionellen Kon - tinuität bei der Führung seines unter fremdem Recht ohne Vornamen und/oder Familiennamen gebildeten Namens zu geben sein, so dass in diesen Fällen eine objektive Angleichung zwar unt er möglicher Berücksichtigung der Wü n- sche des Namensträgers , aber gegebenenfalls auch gegen seinen Willen ( vgl. MünchKommBGB/Birk 5. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 18) zu erfolgen hat. bb) Umstritten ist demgegenüber die Frage , ob der Name eines Stat u- tenwechsl ers beim F ehlen von Erklärungen nach Art. 47 EGBGB auch dann nach kollisionsrechtlichen Regeln ange glichen werden kann, wenn dessen u n- ter ausländischem Recht gebildeter Name zwar Vornamen und Familiennamen, darüber hinaus aber auch solche, dem deutschen Re cht unbekannte Namen s- 25 - 13 - bestandteile - insbesondere Zwischennamen - enthält. Ein Teil des Schrifttums vertritt die Ansicht, dass die Fortführung von dem deutschen Recht unbe - kannten Namensbestandteilen mit staatlichen Ordnungsinteressen ebenso u n- vereinbar se i wie das Fehlen eines Vornamens oder eines Familiennamens und ein nach ausländischem Recht gebildeter Zwischenname daher nach dem Statutenwe chsel nur funktionsäquivalent - typischerweise als weiterer V orn a- me - weitergeführt werden könne (Staudinger/Heptin g/Haus mann BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 47; MünchKommBGB/Birk 5. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 33; Mörsdorf - Schulte in Prütting/Wegen/Weinreich 8. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 12; Hochwald StAZ 2010, 335, 336; Rauhmeier StAZ 2010, 33 7 , 33 8 ; Mäsch IPrax 2008, 17, 19; Hepting StAZ 2008, 161, 173 ; Henrich StAZ 2007, 197, 201) . Eine abweichende Auffassung ist demgegenüber mit dem Beschwerdegericht der Ansicht, dass das Prinzip der Namenskontinuität in diesem Falle auch die fun k- tionelle Kontinuität umgreift, der Statutenwe chsler mithin einen nicht abgelegten Zwischennamen auch unter deutschem Recht in der aus dem früheren Heima t- recht abgeleiteten Funktion weiterführen könne (Palandt/ Thorn BGB 73. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 5; jurisPK - BGB/J anal [Stand: Oktober 2012] Art. 47 EGB GB Rn. 3; vgl. bereits OLG Frankfurt StAZ 2006, 142, 143). cc) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung jedenfalls für die hier zur Beurteilung stehenden Fallkonstellation d es Vatersnamens von Doppelstaatlern für zutreffend . (1 ) Der Senat hat im J ahre 1993 in Bezug auf d ie Fortführung des unter russischem Recht erworbenen Vatersnamen s eines statusdeutschen Späta u s- siedlers ausgesprochen, dass " Zwischenname n (Vatersnamen), die nach dem bisherigen Heimatrecht des Aussiedlers erworben worden und Bestan dteil se i- nes Namens sind, in deutsche Personenstandsregister einzutragen sind, sofern der Au ssiedler keine Erklärung nach § " 26 27 - 14 - (Senatsbeschluss vom 9. Juni 1993 XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1180). Bereits daraus wurd e - wie auch vom Beschwerdegericht - hergeleitet, dass der Senat in Bezug auf d ie Führung solcher Zwischennamen nach einem Statu s- wechsel zum deutschen Recht von einer funktionellen Namenskontinuität au s- gegangen sei (vgl. OLG Frankfurt StAZ 2006, 142, 143; dage gen Henrich StAZ 2007, 197, 200 f.). ( 2 ) Der Name des Menschen wird vo n seinem allgemeinen Persönlic h- keitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 GG umfasst. J ede Maßnahme, die in das verfassungsrechtlich geschützte Recht am Namen eingreift, muss sich am Maßstab der Verhältnismäßigkeit messen lassen (BVerfG FamRZ 1988, 587, 589). Auch d ie im Wege objektiver Angleichung gegen den Willen des Namen s- trägers erzwungene Verpflichtung, einen unter ausländischem Recht als V a- ters namen erworbenen Namensbestandtei l künftig als weiteren Vornamen zu führen, stellt sich als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht de s Namensträgers dar (so auch Staudinger/Hepting/Haus mann BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn . 31) , der nur durch gewichtige öffentliche Interessen an der Angleichung gerechtfe r- tigt werden kann. ( a ) Ein Bedürfnis für die Angleichung von Zwischennamen wird in erster Linie im Zusammenhang mit der Registerdarstellung gesehen (vgl. BeckOK B GB/Mäsch [Stand: Mai 2013] Art. 10 EGBGB Rn. 19 und Art. 47 EGBGB Rn. 11). Der Füh rung amtlicher Register in Deutschland liegt die strukturelle Aufteilung des Namens in Vorname und Familienname zugrunde , und die Ei n- tragung von Zusätzen , welche daneben die Bedeutung eines dem deutschen Recht unbekannten Namensbestandsteils im Register ke nnzeichnen und erlä u- tern soll en , wird grundsätzlich unerwünscht sein. Indessen m üssen solche Schwierigkeiten bei der Registerdarstellung seit jeher überwunden werden, wenn es um die Eintragung von Zwischennamen geht, die nach dem maßgebl i- 28 29 - 15 - chen Heimatrecht B estandteil des vollen bürgerlichen Namens eines ausländ i- schen Staatsbürg ers sind (BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 IV ZB 22/70 NJW 1971, 1571, 1572; vgl. zu r Eintragung von Vatersnamen bulgarischer Staatsangehöriger OLG Hamm StAZ 1981, 190, 19 3 ). Auss chlaggebend kann im vorliegenden Fall auch nicht sein , dass sich ein eingebürgerter Ausländer in Deutschland in einer Gesellschaft beweg t, die im Behördenverkehr sowie im gesellschaftlichen und beruflichen Leben ma ß- geblich von den Normen und Vorstellungen des materiellen deutschen N a- mensrechts geprägt ist (vgl. BayObLG NJWE - FER 1999, 111, 112) und die A n- gleichung seiner dem deutschen Recht unbekannten Namens typen grundsät z- lich geeignet sein kann, die Integration des Namensträgers in seine namen s- rechtliche U mwelt nicht nur im privaten Interesse der betroffenen Person , so n- dern auch im öffentlichen Interesse zu fördern. Denn e in e Namensangleichung dürfte zur Integration nicht mehr viel beitragen können , wenn der unter auslä n- dischem Recht gebildete Name schon di e nach deutschem Namensrecht zwi n- gend notwendigen Bestandteile Vorname und Familienname enthält, die der eingebürgerte Namensträger in dieser Funktion bereits verwenden kann. ( b ) Der Vatersname erfüllt im bulgarischen Recht ebenso wie im gesa m- ten slawis chen Rechtskreis die Funktion, einen generationsübergreifenden f a- m i liären Zusammenhang zu kennzeichnen (vgl. Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [ 2013] Art. 47 EGBGB Rn. 51). Dies wird etwa dadurch verdeutlicht, dass ein Kind nach bulgarischem Namensrecht im F alle einer sog enannten Vollado p- tion (auch) einen neuen Vatersnamen erhält, der aus dem Vor namen des a n- nehmenden Mannes ab geleitet wird (Art. 18 Abs. 2 iVm Art. 13 des Gesetzes über die Pers onenstandsregistrierung vom 23. Juli 1999, abgedruckt bei Jessel/ Holst in Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe - und Kindschaftsrecht Länderteil Bulgarien [Stand: 1. Juli 2012] S. 90 ff.). Das Interesse des eingebü r- 30 31 - 16 - gerten Ausländers , diesen familiären Zusammenhang durch die fortdauernde Führung des Vatersnamens in der durch das ausländische R echt bestimmten Funktion auch künftig kenntlich zu machen, muss aus der Sicht des deutschen Rechts jedenfalls dann respektiert werden, wenn der Namensträger ( wie im vo r- liegenden Fall die Betroffene ) durch Beibehaltung d er b isherigen Staatsangeh ö- rigkeit seine Bindungen zum Heimatrecht nicht vollständig gelöst hat. e ) Es braucht daher nicht erörtert zu werden , o b sich wie das Be - schwerdegericht meint die Wertung, dass die Betroffene ihren Namensb e- standteil Naydenova nach dem Statutenwechsel zum deutschen Recht in der Funktion als Vatersnamen weiterführen kann, auch aus zwingenden Vorgaben de r Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, nach der eine kollisionsrechtlich bedingte Namensspalt ung (zur Anknüpfung des Personal - und Namensstatuts bei Doppelstaatlern im bulgarischen internationalen Priva t- recht vgl. Zidarova/Stanceva - Minceva RabelsZ 71 [2007], S. 398, 413, 415) bei 32 - 17 - EU - Bürgern je nach Sachverhaltsgestaltung einen Verstoß gegen das Di s- kriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV (EuGH Urteil vom 2. Oktober 2003 Rs. C - 148/02 Slg. I 2003, 11613 = FamRZ 2004, 273 Garcia Avello ) und/oder eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit nach A rt. 21 AEUV (EuGH Urteil vom 14. Oktober 20 08 Rs. C - 353/06 Slg. I 2008, 7639 = FamRZ 2008, 2089 Grunkin - Paul II ) darstellen kann. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 21.11.2011 - UR III 278/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.03.2012 - 11 W 2380/11 -
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