ECLI:DE:BGH:2017:060917BXIIZB180.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 180 /17 vom 6. September 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 278 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1 Die Durchführung von weiteren Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren set zt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (im A n- schluss an Senatsbeschluss vom 18. März 2015 XII ZB 370/14 FamRZ 2015, 844). BGH, Beschluss vom 6. Septem ber 2017 - XII ZB 180/17 - LG Düsseldorf AG Neuss - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: De r Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende E r- folgsaussicht bietet. Die Rechtsbe schwerde gegen den Beschluss der 19 . Zivil kammer des Land gerichts Düsseldorf vom 14 . März 201 7 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 5 .0 00 Gründe: I . Die Schwester des Betroffenen, die Beteiligte zu 1, wendet sich gegen die Ablehnung der von ihr angeregten Bestellung eines Betreuers für ihren Br u- der. Im Septe mb er 2016 hat die Beteiligte zu 1 beim Amtsgericht angeregt, für ihren Bruder eine Betreuung einzurichten, weil dieser an einer psychischen Störung leide. Das Amtsgericht hat die zuständige Betreuungsstelle um eine Stellungnahme gebeten und nach deren Eingan g die Bestellung eines Betre u- ers abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligte n zu 1 hat das 1 2 - 3 - Landgericht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Betreuungsei n- richtung nicht vorlägen. Ausweislich der Stellungnahme der Betreuungsbehör de sei der Betroffene in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Eine kognitive Einschränkung bestehe nicht. Er sei bei der Anhörung durch die B e- treuungsstelle geordnet und umfassend orientiert gewesen. Auch aus seinem Stellungnahmeschr eiben im B eschwerdeverfahren ergebe sich nicht s Gegente i- liges. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen des Land - gerichts halten der rechtlichen Überprüfung und insbesondere der von der Rechtsbeschwerde erhobene n Rüge, das Landgericht habe der aus § 26 FamFG folgenden Amtsermittlungspflicht nicht genügt, stand . 1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Landgericht habe die Einrichtung einer Betreuung nicht ablehnen dürfen, ohne den B e- troffenen persönlich anzuhören. a) Die Vorschrift des § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG ordnet eine persönliche Anhörung nur vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den Betroffenen an. Damit ist allerdings nicht die Aussage verbunden, dass es einer Anhörung dann, wenn es nicht zur Betre u- erbestellung oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts kommt, generell nicht bedarf. D enn d ie persönliche Anhörung dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Ge hörs (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), sondern hat wie sich auch a us § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergibt vor allem den Zweck, dem Gericht e i- 3 4 5 6 - 4 - nen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen . Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrie ben ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG in einem Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden E r- mittlungen zu (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2016 XII ZB 603/15 FamRZ 2016, 1663 Rn. 16 und vom 29. Januar 2014 XII ZB 519/13 FamRZ 2014, 652 Rn. 15 mwN). Wird dem Betroffenen ohne die erforderlichen Ermittlungen die Beste l- lung eines Betreuers versagt, so wird ihm der durch das Betreuungsrecht g e- währleistete Erwachsenenschu tz ohne ausreichende Grundlage entzogen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 519/13 FamRZ 2014, 652 Rn. 15 mwN). Auf der anderen Seite ist in den Blick zu nehmen, dass die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen in einem Betreuungsverfahren h i n- reichende Anhaltspunkte dafür voraussetzt, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt . Denn schon die Prüfung einer Betreuungsbedürftigkeit kann für den Betroffenen eine erhebliche Belastung darstelle n und mit ihr kann zudem eine stigmatisierende Wirkung verbunden sein, wenn Dritte hiervon Kenntnis erlangen (vgl. Senat s- beschluss vom 18. März 2015 XII ZB 370/14 FamRZ 2015, 844 Rn. 13 mwN). Über Art und Umfang dieser Ermittlungen entscheidet der Ta trichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat lediglich nac h- zuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingeha l- ten hat, ferner, ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (Senatsbeschluss vo m 29. Januar 2014 XII ZB 519/13 FamRZ 2014, 652 Rn. 16 mwN ). 7 8 - 5 - b) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht wie auch das Amtsgericht den Betroffenen nicht ang e- hört hat. Jedenfalls nach der zwar sehr kn appen, aber eindeutig en und auf ein ausführliches Gespräch mit dem Betroffenen gestützte n Stellungnahme der B e- treuungsbehörde, dass eine rechtliche Betreuung nicht erforderlich sei, fehlte es an hinreichenden Anhaltspunkten für ein e Fortführung der Ermittl ungen. Solche ergaben sich auch nicht aus den schriftlichen Stellungnahmen sein er Schwester, die nach ihren eigenen Angaben seit Jahrzehnten keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Bruder hat . Sie schilderte vor allem ihre ve r- schiedenen auch mittels Anze igeerstattungen und vor Gerichten ausgetrag e- nen Streitigkeiten mit dem Betroffenen. Angelegenheiten, die er nicht selbst besorgen könnte, ergaben sich aus diesen Ausführungen jedoch unabhängig davon, ob der Betroffene tatsächlich unter der von seiner Sch wester behaupt e- ten psychischen Erkrankung leidet, nicht. Dies gilt auch für den Bereich der Vermögenssorge, zumal die behaupteten Schulden in Höhe von 300.000 einen für einen Hausbau angefallen sein sollen und zum anderen nach der Da r- stellung der Bet eiligten zu 1 nicht den Betroffenen, sondern sie selbst belasten. Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Schreiben der Beteili g- ten zu 1 sprechen eher dafür, dass es ihr mit der Betreuungsanregung vor a l- lem darum ging , den Betroffenen in dem Gesch wisterstreit durch einen familie n- fremden Betreuer kontrollieren zu lassen und auf diese Weise selbst den von ihr so bezeichneten Rechts frieden zu erlangen . Dementsprechend hat das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss auch zutreffend angemerkt, " dass die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung auf sachfremden Erwägungen " beruhe. 9 10 - 6 - 2. Nicht anders verhält es sich mit der Rüge der Rechtsbeschwerde , das Landgericht habe nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens en t- scheiden dürfen. § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG verpflichtet nach seinem Wortlaut das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwill i- gungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist di e Ei nholung eines Gutac h- tens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich. Das Gericht hat daher vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob es das Ve r- fahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwi l- l igungsvorbehaltes weiter betreiben will , wofür es ebenfalls entsprechender hi n- reichende r Anhaltspunkte bedarf (Senatsbeschluss vom 18. März 2015 XII ZB 370/14 FamRZ 2015, 844 Rn. 13 mwN). S olche waren hier nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Ein schätzung des Landgerichts aber nicht gegeben . 11 12 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ei nheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG) . Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 21.11.2016 - 116 XVII 165/16 P - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2017 - 19 T 13/17 - 13
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