ECLI:DE:BGH:2018:220818BXIIZB180.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 180/18 vom 22. August 201 8 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 276 Im Verfahren betreffend die Prüfung der Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Betroffe nen unter den Voraussetzungen des § 276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 XII ZB 19/11 FamRZ 2011, 1577). BG H, Beschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - LG Itzehoe AG Itzehoe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . August 201 8 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger b eschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 12 . März 201 8 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Für den Betroffenen wurde erstmals im Jahr 2005 eine rechtliche B e- treuung eingerichtet. Zuletzt verlängerte das Amtsgericht die Betreuung nach Einholung eines psychiatrischen G utachtens des Sa chverständigen Dr. S. vom 27. Oktober 2014 durch Beschluss vom 12. Januar 2015 mit dem Aufgabe n- kreis Gesundheitssorge, Vertretung vor Ämtern und Behörden, Kranken - und Pflegekassen, Vermögenssorge einschließlich der Entscheidung über die En t- gegennahme und das Öffnen der Post und bestimmte ein e Überprüfungsfrist auf den 12. Januar 2022. Ferner ordnet e es an , dass der Betroffene " zu Wi l- lenserklärungen, die den Aufgabenkreis betreffen ", weiterhin der Einwilligung 1 - 3 - seines Betreuers bedarf. Am 3. Juli 2016 ers tat tete der Sachverständige Dr. S. ein weiteres psychiatrisches Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit einem später nicht mehr weiterverfolgten Antrag des Betreuers auf G e- nehmigung einer geschlossenen Unterbringung. Der Betroffene hat mehrfach m ündlich und schriftlich um die Aufhebung seiner Betreuung gebeten . Das Amtsgericht hat am 3. März 2017 die Einholung eines neuen Gutachten s angeordnet, welches von der Sachverständigen Dr. S. M. am 3. September 2017 erstattet w orden ist . Nach Anhörung des B e- troffenen hat das Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung der Betreuung durch Be schluss vom 1. März 2018 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete B e- schwerde des Betroffenen hat das Land gericht durch Beschluss vom 12. März 2018 zurück gewiesen. M it seiner Rec htsbeschwer de erstrebt der Betroffene weiterhin die Au f- hebung seiner Betreuung . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerd e- gericht. 1. Das Beschwerde g ericht hat ausgeführt , dass der Betroffene an einer Lernbehinderung bei Intelligenzminderung und zudem an einer schweren ps y- chischen Störung mit ausgeprägten paranoiden und querulatorischen Zügen leide. Er sei nicht in der Lage, die für und wider eine Betr euung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, so dass die A b- lehnung der Betreuung durch den Betroffenen nicht auf einem freien Willen b e- 2 3 4 5 - 4 - ruhe. Die fachliche Qualifikation des für den Betroffenen bestellten Berufsb e- treuers stehe a ußer Frage. Auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts lägen nach den Gut achten der Sachverständigen Dr. S. und Dr. S. - M. sowie nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des B e- troff enen durch das Amtsgericht vor. 2. Die En tscheidung hält bereits de n Verfahrensrügen der Rechtsb e- schwerde nicht stand. Die se beanstandet zu Recht, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers verfahrensfehlerhaft unterblieben ist . Soweit im Rubrum der beiden vorinstanzlic hen Entscheidungen Rechts anwalt S. als Verfahrenspfleger aufgeführt ist, handelt es sich um den im abgeschlossenen Verlängerungsve r- fahren aus dem Jahr 2015 tätig gewesenen Verfahrenspfleger, der im vorli e- genden Aufhebungsverfahren weder best ellt noch beteiligt worden ist. a) Ein en Antrag oder eine Anregung auf Aufhebung der Betreuung kann das Gericht nur unter Beachtung der für das Betreuungsverfahren geltende n Verfahrensvorschriften der §§ 272 bis 277 FamFG in Verbindung mit den R e- gelungen des allgemeinen Teils ablehnen ( vgl . Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 294 Rn. 1; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 4. Aufl. § 294 Rn. 8 ) . Dabei wird auch im Aufhebungsverfahren die Bestellung eines Verfahrenspfleger s zu pr ü- fen sein , wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachene rmittlungen eint ritt ( vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 XII ZB 19/11 FamRZ 2011, 1577 Rn. 9 ; vg l. auch Senatsbeschluss vom 24. August 2016 XII ZB 531/15 FamRZ 2016, 1922 Rn. 10 ). Dies ist hier der Fall gewesen , zumal sich das G e- richt bei seinen Ermittlungen n icht einmal auf die Einholung eine r ergänzende n Stellungnahme des in den Vorverfahren tätig gewesenen Sachverständigen Dr. S. beschränkt, sondern eine umfassende Neubegutachtung des Betroffenen durch eine andere psychiatrische Sachverständige angeordnet ha t . 6 7 - 5 - b ) Das Beschwerdegericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Vorau s- setzungen des § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Bestellung eines Verfa h- renspfleger s vorliegen. aa) Zwar begründet allein der Umstand, dass die Betreuung gegen den Willen des Betroff enen fort geführt werden soll, weil dieser weiterhin nicht in der Lage ist, einen der Betreuung entgegenstehenden freien Willen ( § 1896 Abs. 1a BGB ) zu bilden, für sich genommen noch nicht die Notwendigkeit, e i- nen Verfahrenspfleger zu bestelle n (vgl. Se natsbeschluss vom 28. Mai 2014 XII ZB 705/13 FamRZ 2014, 1446 Rn. 5). Maßgeblich ist vielmehr, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung die Möglichkeit hat, seine Interessen gege n- über dem Betreuungsgericht sachgerecht zur Geltung zu bringen, was wen n keiner der in § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG aufgeführten gesetzlichen Regelfälle vorliegt von verschiedenen Umständen, insbesondere vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab häng t (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2013 XII ZB 339/13 FamRZ 2014, 192 Rn. 10 mwN.). Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist in der Regel erforderlich, wenn wie im vorliegenden Fall ein Einwilligungsvorbehalt für das gesamte Vermögen ang eordnet worden ist. Durch die Anordnung eines Einwilligung s- vorbehalts wird in dessen Geltungsbereich die Möglichkeit des Betroffenen zur eigenverantwortlichen Teilnahme am Rechtsverkehr in stärkerem Maße eing e- schränkt als durch die bloße Bestellung eines B etreuers mit einem entspr e- chenden Aufgabenkreis. Dieser gravierenden Auswirkung des Einwilligungsvo r- behalts auf die Freiheitsrechte des Betroffenen ist dadurch Rechnung zu tr a- gen, dass in Verfahren, die einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Ve r- mögens angelegenheiten zum Gegenstand haben, für den Betroffenen rege l- mäßig ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Sieht das Gericht gleichwohl von 8 9 10 - 6 - der Bestellung eines Verfahrenspflegers ab, hat es die Gründe dafür entspr e- chend § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG in sein er Entscheidung da r zulegen (Senat s- beschluss vom 9. Mai 201 8 XII ZB 577/17 FamRZ 2018, 1193 Rn. 12). Fehlt diese Begründung, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob das Beschwerdegericht von seinem Ermessen bezüglich der Bestellung eines Verfa hrenspflegers überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob seine Entsche i- dung ermessensfehlerfrei ergang en ist (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 XII ZB 546/16 FamRZ 2017, 1322 Rn. 7). Bereits dies gebietet die Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung. bb ) Dass im vorliegenden Fall die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG nahegelegen hätte, erschließt sich im Übr i- gen auch daraus, dass das Gericht dem Betroffenen schon in den beiden Ve r- längerungsverfahren aus den Jahren 2007 un d 2015 einen Verfahrens pfleger zur Seite gestellt hat. 3. Auch in der Sache kann die angefochtene Entscheidung keinen B e- stand haben, soweit das Beschwerdegericht die Aufhebung des Einwilligung s- vor behalts (§ 1903 Abs. 1 BGB) abgelehnt hat. Selbst bei ein em umfangreichen Vermögen des Betreuten darf ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erhebl i- cher Art vorliegen (vgl. Senatsbesc hlüsse vom 9. Mai 2018 XII ZB 577/17 Fa mRZ 2018, 1193 Rn. 16 und vom 7. Dezember 2016 XII ZB 458/15 FamRZ 2017, 474 Rn. 25). Der Hinweis des Beschwerdegerichts auf den Inhalt der Sachverständigengutachten vermag im vorliegenden Fall eine weitergehe n- de Begründung für den Fortbestand des Einwilligungsvorbe halts schon deshalb nicht zu ersetzen , weil gerade die Sachverständige Dr. S. - M. in ihrem Gutac h- ten explizit darauf hingewiesen hat, dass ein weiterer Einwilligungs vorbehalt in Vermögensangelegenheiten nur dann in Betracht komme, wenn sich " Hinweise 11 12 - 7 - auf [e ine] weiter bestehende Tendenz zu unvernünftigen Rechtsgeschäften " ergäben. Hierzu fehlt es bislang an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen. 4 . Die weitere Verfahrensrüge im Zusammenhang mit der Frage, ob das Gutachten der Sachverständigen Dr. S. - M. vom 3. September 2017 den Anfo r- derungen des § 280 FamFG genügt, hat der Senat geprüft, aber nicht für durch greifend erachtet. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Kläru ng von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Itzehoe, Entscheidung vom 01.03.2018 - 82 XVII 239/07 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 12.03.2018 - 4 T 62/18 - 13 14
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