BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 18/02 vom 21. März 2002 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 Fassung: 27. Juli 2001, § 78 Abs. 1 Fassung: 27. Juli 2001; AVAG § 16 Abs. 1 Rechtsbeschwerden können wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof z u - gelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 21. Mrz 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg i.Br. vom 2. Januar 200 2 wird auf ihre Kosten als unzulssig verwo r - fen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.070,83 . Gründe: I. Auf Antrag der Glubiger hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe angeordnet, daß ein Beschluß des Handelsgerichts Wien - mit welchem die Schuldnerin verpflichtet wurde, den Glubigern jeweils öS 14.241,60 an Kosten zu ersetzen - mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 2. Januar 2002 zurückgewi e - sen. Gegen diesen ihr am 29. Januar 2002 zugestellten Beschluß hat die Schuldnerin mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom selben Tage "Beschwerde" eingelegt und darin u.a. ausgeführt: "... bitte ich die - 3 - sofortige Beschwerde zuzulassen, und den oben nher bezeichneten Beschluû mit sofortiger Wirkung aufzuheben." Auf den Hinweis des Senats auf den beim Bundesgerichtshof bestehenden Anwaltszwang hat die Schuldnerin u.a. erw i - dert: "Wir haben den BGH nicht eingeschaltet, sondern das OLG. Karlsruhe, weil wir gegen eine unsinnige und nicht nachvollzie h - bare Entscheidung (Beschluû) Beschwerde eingelegt haben. Ein Beschluû der mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutsc h - land, nicht in Einklang zu bringen ist." II. Das Rechtsmittel ist unzulssig. 1. Gemû § 15 Abs. 1 AVAG findet gegen den Beschluû des Beschwe r - degerichts - nur - die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO statt. Das Schreiben der Schuldnerin vom 29. Jan uar 2002 ist als Rechtsb e - schwerde anzusehen. Die Schuldnerin hat darin uneingeschrnkt und vorb e - haltlos gegen den Beschluû des Oberlandesgerichts vom 2. Januar 2002 "B e - schwerde" eingelegt. Ein solches förmliches Rechtsmittel zielt entsprechend allgemeinem Sprachgebrauch auf eine Überprfung der Entscheidung durch das im Instanzenzug bergeordnete Gericht ab. Diese Auslegung der Recht s - mittelerklrung stimmt zudem mit dem in der Begrndung bezeichneten Ziel - 4 - des Schreibens berein, den angegriffenen Beschluû aufheben zu lassen. Ein solches Ziel wre nach geltendem Recht allenfalls mit der Rechtsbeschwerde zu erreichen. Das sptere Schreiben der Schuldnerin vom 26. Februar 2002 ndert an dieser Auslegung nichts. Die Schuldnerin erklrt darin nur, daû sie sich an das Oberlandesgericht - nicht an den Bundesgerichtshof - gewandt habe. Sie lût aber nicht erkennen, daû sie ihr zuvor erklrtes Rechtsschutzbegehren etwa nicht vor dem Bundesgerichtshof weiterverfolgen wolle. Im Gegenteil hlt sie ihre Kritik an dem angefochtenen Beschluû als vermeintlich grundgesetzwidrig aufrecht. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 AVAG i n - nerhalb eines Monats durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bu n - desgerichtshof einzulegen. Dies ist wirksam nur durch einen beim Bundesg e - richtshof zugelassenen Rechtsanwalt möglich (Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. vor § 574 Rn. 3; Thomas/Putz o/Reichold, ZPO 24. Aufl. § 575 Rn. 3, 7; Kirc h - hof ZInsO 2001, 1073; a.M. Pukall/Kieûling WM 2002 Sonderbeilage 1, S. 38). Gemû § 78 Abs. 1 ZPO mssen sich die Parteien vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeûgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmchtigten vertreten lassen. Eine Ausnahme hiervon, wie sie in § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO durch die Mö g - lichkeit der Einlegung zu Protokoll der Geschftsstelle vorgesehen war, kennt - 5 - das neue Rechtsbeschwerderecht nicht. Im brigen bestand sie auch schon nach frherem Recht gerade fr Verfahren aufgrund des Anerkennungs- und Vollstreckungsausfhrungsgesetzes nicht. Im Gegenteil war fr diese Verfa h - ren bereits von Anfang an vorgesehen, daû sie wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden konnten (S e - natsbeschl. v. 25. November 1993 - IX ZB 78/93, NJW-RR 1994, 320 im A n - schluû an die amtliche Begrndung in BT-Drucks. 11/351, S. 24, zu § 18 AVAG a.F.). Denn sie waren "entsprechend der Revision im Erkenntnisverfahren" ausgestaltet (amtliche Begrndung, aaO zu § 17). An dieser Rechtslage hat die Neufassung des Rechtsbeschwerderechts nichts gendert. Die neue Rechtsbeschwerde ist nach der amtlichen Begr n - dung der Bundesregierung zum Zivilprozeûreformgesetz ebenfalls bewuût r e - visionshnlich ausgestaltet (BR-Drucks. 536/00 S. 294 zu § 574). Auf die in § 571 Abs. 4 Satz 1 ZPO fr die (erste) Beschwerde vorgesehene Mglichkeit, sich auch durch einen beim Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsa n - walt vertreten zu lassen, verweist der die Form der Rechtsbeschwerde regel n - de § 575 ZPO n.F. nicht. Es handelt sich auch nicht um eine versehentliche Lcke, die im Wege der Analogie zu fllen wre. Denn bei der Rechtsb e - schwerde steht - im Gegensatz zur (Erst-)Beschwerde - nicht die individuelle Bedeutung des Verfahrens fr die Parteien im Vordergrund, sondern die For t - bildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (amtliche Begrndung der Bundesregierung, BR-Drucks. 536/00 S. 294). Nach § 574 Abs. 2 ZPO n.F. dient die Rechtsbeschwerde dem Ziel, entweder Rechtsfragen von grundstzlicher Bedeutung klren zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen. Zur Filterung und Strukturierung dieser Verfa h - - 6 - ren bedarf es der besonderen Kenntnis und des Sachverstandes der Recht s - anwaltschaft beim Bundesgerichtshof. Dementsprechend ist die Form der Rechtsbeschwerde in Anlehnung an die Revisionsvorschriften geregelt (amtl i - che Begrndung der Bundesregierung, BR-Drucks. 536/00 S. 296 zu § 575). 3. Soweit die Schuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2002, der am 27. Februar 2002 - dem Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist - eingega n - gen ist, darauf hingewiesen hat, sie sei aus wirtschaftlichen Grnden nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu beauftragen, b e - durfte es eines ergnzenden Hinweises auf die frmlichen Voraussetzungen fr die Bewilligung von Prozeûkostenhilfe gemû § 117 ZPO nicht. Denn das Vo r - bringen der Schuldnerin lût nicht erkennen, daû zugleich die Voraussetzu n - gen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfllt wren, insbesondere daû die Unterla s - sung der Rechtsverteidigung in ihrem Fall allgemeinen Interessen zuwiderla u - fen wrde. 4. Soweit die Schuldnerin sich whrend des Rechtsbeschwerdeverfa h - rens auf ein zu ihren Gunsten ergangenes Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 3. Januar 2002 berufen hat, wird ihr durch den vom Senat nunmehr erla s - senen Beschluû nicht die Mglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage geno m - men. Die durch § 12 Abs. 1 AVAG erffneten Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch selbst knnen nur vor dem Gericht der Erstb e - schwerde geltend gemacht werden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren knnen - 7 - neu entstandene Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht eingefhrt werden. Deren Geltendmachung wird dem Schuldner dadurch u m - gekehrt auch nicht abgeschnitten. Stodolkowitz Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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