BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZB 18/03 vom18. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenam 18. November 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-schluß des 31. Zivilsenats des OberlandesgerichtsHamm vom 9. April 2003 wird auf ihre Kosten als un-zulässig verworfen.Der Gegenstandswert beträgt 141.908,42 Gründe: I.Das Landgericht hat die Beklagten zur Rückzahlung eines Darle-hens in Höhe von 85.338,32 nrr !"$#%&r' von Schadensersatz in Höhe von 56.570,10 ( )*esen. Nach fristge-mäßer Einlegung der Berufung hat das Oberlandesgericht die Frist zuderen Begründung antragsgemäß bis zum 3. März 2003 (Rosenmontag)verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 4. März 2003 bei Gerichteingegangen. Mit Schriftsatz vom selben Tag haben die Beklagten gegendie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den - 3 -vorigen Stand beantragt. Sie haben sich darauf berufen, ihr Prozeßbe-vollmächtigter habe einen in der Nähe des Oberlandesgerichts wohn-haften Mitarbeiter der mit ihm kooperierenden und gemeinsam mit ihm inabgeschlossenen Büroräumlichkeiten ansässigen Steuerberatungskanz-lei unter Hinweis auf den Fristablauf gebeten, den Berufungsbegrün-dungsschriftsatz in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzu-werfen. Der Schriftsatz sei dem Boten, einem Diplom-Kaufmann und an-gehenden Steuerberater, am 3. März 2003 um 12.30 Uhr übergeben, vondiesem aber aufgrund "unglücklicher Umstände" (Ablenkung durch einenBekannten, den er in Höhe des Oberlandesgerichts getroffen habe) nichteingeworfen, sondern erst am Morgen des 4. März 2003 beim Oberlan-desgericht abgegeben worden.Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Be-klagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. ZurBegründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach dem eigenen Vor-bringen der Beklagten sei ihr Prozeßbevollmächtigter der erhöhten Sorg-faltspflicht nicht nachgekommen, die denjenigen treffe, der mit einer vor-zunehmenden Prozeßhandlung bis zum letzten Tag der dafür vorgese-henen Frist gewartet habe. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt auch in dieserSituation ihm bekannte und hinreichend unterrichtete Personen ein-schalten, die nicht bei ihm angestellt seien. Sie müßten sich jedoch inähnlichen Fällen bereits als zuverlässig erwiesen haben. Dies hätten dieBeklagten selbst nicht geltend gemacht. Hier komme noch hinzu, daß dieMöglichkeit des Eintritts von "unglücklichen Umständen", die zur nichtordnungsgemäßen Ausführung des Übermittlungsauftrags führen könn-ten, an einem Rosenmontag zumindest nicht ferngelegen habe. Gegendiesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. - 4 -II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Auch dieRechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfen-den Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPOzulässig (BGHZ 151, 42, 43 und 221, 223; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai2003 - XII ZB 191/02, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, undvom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, Umdruck S. 3). Diese sind nicht erfüllt.1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Mit ihremVortrag, dem Berufungsgericht sei angeblich ein symptomatischerRechtsfehler unterlaufen, weil es die Anforderungen an die Sorgfalts-pflichten des Rechtsanwalts überspannt habe, haben die Beklagten dieVoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß dargetan. Der Beschwerde-führer muß insoweit nicht nur einen nach seiner Auffassung vorhandenenRechtsfehler des Berufungsgerichts benennen, sondern darüber hinausauch konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung des Fehlersmachen. Dabei ist darzulegen und zu belegen, daß es sich bereits umeine ständige Praxis des Berufungsgerichts handelt, oder darzulegen,daß und warum eine Wiederholung oder Nachahmung konkret zu besor-gen ist (Senat BGHZ 152, 182, 187). An solchen konkreten Angabenfehlt es hier. Die allgemeinen Erwägungen der Rechtsbeschwerde zur - 5 -Befürchtung, ein vergleichbarer Fall könne sich wiederholen und zur ge-nerellen Veröffentlichungspraxis von Beschlüssen in Wiedereinsetzungs-fragen belegen eine symptomatische Bedeutung des geltend gemachtenFehlers nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist vielmehr ein-zelfallbezogen und von den Besonderheiten des konkreten Falles be-stimmt. Sie erfordert aus diesem Grund keine Leitentscheidung des Bun-desgerichtshofs.2. Die Rechtsbeschwerde erweist sich auch nicht wegen Verstoßesdes Berufungsgerichts gegen Verfahrensgrundrechte der Beklagten alszulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Verfahrensgrund-recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1GG) sei dadurch verletzt worden, daß das Berufungsgericht auf die mög-lichen Besonderheiten des Fristablaufs an einem Rosenmontag abge-stellt habe, obwohl dieser Gesichtspunkt zuvor im Verfahren nicht ange-sprochen worden sei. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung,daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblichen Grund-rechtsverletzung beruht (vgl. Senat BGHZ 152, 182, 194; Senatsbe-schluß vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, Umdruck S. 3). Das ist hierersichtlich nicht der Fall. Es handelt sich bei den angegriffenen Ausfüh-rungen lediglich um einen zusätzlichen und nicht tragenden Gesichts-punkt der Entscheidung.b) Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habedurch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten aufGewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem - 6 -Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet esden Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensord-nung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zurechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41,332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW 2001,2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227). Die Gerichte dürfen einer Partei da-her die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von über-spannten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevoll-mächtigten versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nichtverlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigungder Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte(BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW 1995, 249, 250 undNJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschluß vom13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, Umdruck S. 5).Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht versto-ßen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltszu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstan-dender Weise überspannt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ent-spricht vielmehr langjähriger - durch das Bundesverfassungsgericht be-stätigter (BVerfG NJW 1995, 249, 250) - Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs. Danach trifft den mit der Einlegung einer Berufung befaßtenRechtsanwalt eine erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn er - wie hier - mit derBerufungsbegründung bis zum letzten Tag der dafür vorgesehenen Fristgewartet hat. Er darf sich zwar auch in diesem Fall zur Beförderung derBerufungsbegründung eines nicht bei ihm angestellten Boten bedienen,allerdings nur, wenn dieser ihm persönlich bekannt ist, entsprechendunterrichtet wurde und sich bereits mehrfach zuvor in ähnlichen Fällen - 7 -als zuverlässig erwiesen hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1985- IVa ZB 15/84, VersR 1985, 455, 456, vom 26. Oktober 1988 - VIII ZB24/88, VersR 1989, 166 und vom 5. September 2001 - XII ZB 81/01,FamRZ 2003, 368 f.).An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es nach dem eige-nen Vorbringen der Beklagten, da ihr Prozeßbevollmächtigter den Botenzuvor noch nicht mit einer entsprechenden Aufgabe betraut hatte. Entge-gen der Auffassung der Beklagten werden die Anforderungen an dieSorgfaltspflichten des Rechtsanwalts hiermit nicht überspannt. Daß derRechtsanwalt nur einen externen Boten hätte einsetzen dürfen, der seineZuverlässigkeit bereits zuvor bei ähnlichen Aufgaben unter Beweis ge-stellt hatte, folgt vielmehr aus der gesteigerten Sorgfaltspflicht, die denRechtsanwalt trifft, wenn er mit der Einreichung eines fristgebundenenSchriftstücks bis zum letzten Tag der Frist wartet. Anders als die Rechts-beschwerde meint, ist in einem solchen Fall die durch die beruflicheStellung ausgewiesene Seriosität eines Boten nicht allein ausreichend(BGH, Beschluß vom 13. Februar 1985 aaO). Vielmehr muß der Rechts-anwalt auch Erkenntnisse darüber haben, daß der Bote gerade Aufgabenwie die ihm übertragene Botentätigkeit in der Vergangenheit stets zu-verlässig erledigt hat. - 8 -3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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