BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 18/05 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger am 24. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-schluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2005 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert betr344gt 300 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die beklagte Bank im Wege der Stufenklage auf Neuberechnung von Darlehenszinsen sowie auf R374ckzahlung eines sich daraus ergebenden Differenzbetrages in Anspruch und begehrt au337er-dem die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen Beratungsver-schuldens. 1 Am 4. November 1993 nahm der Kl344ger bei der Beklagten zwei Darlehen auf, die nach dem Vertragsinhalt mit Hilfe einer anzusparenden 2 - 3 - Kapitallebensversicherung getilgt werden sollten. Der effektive Jahres-zins wurde in den Vertragsurkunden ohne Ber374cksichtigung der f374r die Lebensversicherung aufzubringenden Pr344mien mit 7,09% und 7,63% p.a. angegeben und vom Kl344ger in der festgelegten H366he gezahlt. Er ist vor allem der Ansicht, die Beklagte k366nne nach den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes Zinsen nur in geringerer H366he verlangen, da in den effektiven Jahreszins auch die Versicherungspr344mien einzurech-nen gewesen seien. Es liege daher eine nach Bereicherungsrecht aus-zugleichende 334berzahlung vor, deren Umfang erst nach der Auskunft der Beklagten 374ber die wirkliche Zinslast angegeben werden k366nne. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Neuberech-nung der Darlehenszinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss mit der Be-gr374ndung als unzul344ssig verworfen, dass die Berufungssumme nicht er-reicht sei. Gegenstand des angefochtenen Teilurteils sei n344mlich allein die Auskunft dar374ber, welche Zinsen der Kl344ger zu zahlen habe. Ma337ge-bend f374r die Beschwer sei in diesen F344llen das Interesse der beklagten Bank, die Auskunft nicht erteilen zu m374ssen. Der Wert dieses Abwehrin-teresses richte sich nach den Kosten, die bei der vorzunehmenden Zins-berechnung 374blicherweise anfielen. Da die Beklagte sich bei dem Re-chenwerk elektronischer Hilfsmittel bedienen k366nne, betrage der Streit-wert lediglich 300 200. 3 - 4 - II. 4 Die gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob sich die Beschwer bei einer Verurteilung der Bank zur Neuabrechnung des aus-gereichten Kredits wegen zu niedriger Bemessung des effektiven Zins-satzes nach dem hierbei gew366hnlich anfallenden Aufwand oder nach dem Wert des geltend gemachten Auskunftsanspruchs bemisst, hat kei-ne grunds344tzliche Bedeutung, sondern ist durch den vom Berufungsge-richt seiner Streitwertberechnung zugrunde gelegten Beschluss des Gro-337en Senats f374r Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1994 (BGHZ 128, 85) gekl344rt. F374r den Wert des Beschwerdegegenstan-des oder die Beschwer eines Beklagten ist danach ausschlie337lich der zur Erf374llung des Auskunftsanspruches erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten ma337gebend. Das etwa daneben bestehende Interesse eines Be-klagten, die vom Kl344ger erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereite-te Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu er-schweren, geht 374ber den unmittelbaren Gegenstand der angefochtenen Entscheidung hinaus. Es hat deshalb bei der Festsetzung des Be-schwerdewertes grunds344tzlich au337er Betracht zu bleiben (BGHZ aaO S. 87 m.w.Nachw.). 5 - 5 - So ist es auch hier: Der Umstand, dass das Auskunftsbegehren des Kl344gers nach der Entscheidung des Landgerichts auf einem angebli-chen Versto337 der Beklagten gegen 247 4 Abs. 1 Satz 4 lit. e VerbrKrG a.F. beruht und das Gesetz mit der Verletzung der Angabepflicht eine Erm344-337igung des vertraglich vereinbarten auf den gesetzlichen Zinssatz ver-bindet (247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG), ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde f374r den Wert der Beschwer ohne Bedeutung. Dass die Entscheidung des Landgerichts unrichtig ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04, WM 2005, 415, 416 f., zur Ver366ffentli-chung in BGHZ 162, 20 ff. vorgesehen), ist f374r den zur Erf374llung des titu-lierten Auskunftsanspruchs erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten ohne Belang, sondern allein f374r den noch nicht beschiedenen Anspruch auf R374ckzahlung von Zinsen von Interesse. Gr374nde, welche die Richtig-keit des Beschlusses des Gro337en Senats des Bundesgerichtshofes f374r Zivilsachen vom 24. November 1994 (aaO) insoweit in Frage stellen k366nnten, vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen. 6 2. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (9 U 36/04) vom 1. Juni 2005 beruht nicht auf der An-sicht, f374r die Bemessung der Beschwer sei nicht allein auf den Aufwand 7 - 6 - f374r die Neuberechnung der Zinsen abzustellen. In der Entscheidung hei337t es vielmehr, die Beschwer des 247 511 ZPO sei selbst dann erreicht, wenn nur auf diesen Aufwand abgestellt w374rde. Nobbe M374ller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2004 - 2/20 O 408/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.05.2005 - 23 U 209/04 -
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