BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 18/06 vom 30. Oktober 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kornfeinung PatG 247 59 Abs. 1; IntPat334G Art. II 247 8 F374r den Einspruch gegen ein deutsches Patent bedarf es auch dann keines besonderen Rechtsschutzbed374rfnisses, wenn das Patent wegen des Doppel-schutzverbots im Hinblick auf die bestandskr344ftige Erteilung eines europ344ischen Patents keine Wirkung mehr hat. BGH, Beschl. v. 30. Oktober 2007 - X ZB 18/06 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Mai 2006 wird auf Kosten der Patentinhaberin zur374ckgewiesen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 25.000,-- 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin (Patentinhaberin) meldete am 9. November 2000 eine Erfindung betreffend eine Vorrichtung bzw. ein Verfah-ren zur Filtration und Zugabe von Kornfeinungsmaterialien zu Metallschmelzen beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Erteilung eines Patents an. Ihr ist das deutsche Patent 100 55 523 (Streitpatent) erteilt und die Erteilung ist am 18. April 2002 ver366ffentlicht worden. 1 - 3 - Unter Inanspruchnahme der Priorit344t dieser Patentanmeldung vom 9. November 2000 meldete die Patentinhaberin am 2. November 2001 ein europ344isches Patent an. Dieses ist - mit Wirkung auch f374r die Bundesrepublik Deutschland - erteilt und der Hinweis auf die Erteilung ist am 27. April 2005 be-kannt gemacht worden. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das er-teilte europ344ische Patent ist fruchtlos verstrichen. 2 Am 16. Juli 2002 hat die Einsprechende mit der Begr374ndung Einspruch gegen das Streitpatent erhoben, sein Gegenstand beruhe nicht auf einer erfin-derischen T344tigkeit. Die Patentinhaberin hat, nachdem das im Wesentlichen gleiche europ344ische Patent erteilt worden und die Einspruchsfrist ohne Einle-gung eines Einspruchs abgelaufen ist, geltend gemacht, der Einspruch sei un-zul344ssig geworden. In der Sache hat sie das Streitpatent vorsorglich beschr344nkt und mit Hilfsantr344gen verteidigt; wegen der Einzelheiten wird auf die Gr374nde des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. 3 Das Bundespatentgericht hat die Zul344ssigkeit des Einspruchs bejaht und das Streitpatent widerrufen. 4 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet die Patentinhaberin sich dagegen, dass das Bundespatentgericht den Einspruch f374r zul344ssig erach-tet hat. 5 Die Einsprechende ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht vertreten. 6 II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und auch im 334bri-gen zul344ssig. 7 - 4 - III. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Durch die Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerde ist die Nachpr374fung des angefochtenen Beschlusses nach Art einer Revision er366ffnet (st. Rspr., vgl. zuletzt Sen.Beschl. v. 17.4.2007 - X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 - Informations374bermittlungsverfah-ren I, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 172, 108 bestimmt). Soweit in dem Um-stand, dass das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde "bez374glich der Zul344ssigkeit des Einspruchs" zugelassen hat, eine Beschr344nkung der Rechts-beschwerde und nicht nur der Anlass f374r die unbeschr344nkte Zulassung des Rechtsmittels (vgl. BGHZ 88, 191, 193) gesehen werden k366nnte, w344re diese unwirksam. Die Rechtsbeschwerde kann wirksam nur auf einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstands oder einzelne Verfahrensbeteiligte begrenzt werden (BGH aaO; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., 247 100 Rdn. 18; Busse/ Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 100 Rdn. 16, jew. mit zahlr. Nachweisen). Bei der Frage, ob der Einspruch (weiter) zul344ssig ist, handelt es sich nicht um einen in diesem Sinne abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstands, sondern um eine isolierte Rechtsfrage, auf welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht wirksam beschr344nkt werden kann (BGHZ 90, 318). Die danach er366ffnete Nachpr374fung deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Patentinhaberin auf. 8 1. Das Bundespatentgericht hat die Zul344ssigkeit des Einspruchs zu Recht bejaht. 9 a) Dass der von der Einsprechenden eingelegte Einspruch an sich statt-haft ist, ergibt sich aus 247 59 Abs. 1 PatG (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 22.2.1994 - X ZB 15/92, GRUR 1994, 439 f. - Sulfons344urechlorid) und wird von der Patent-inhaberin auch nicht in Zweifel gezogen. Sie meint vielmehr, die Einsprechende h344tte, nachdem die Rechtsfolge aus Art. II 247 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334G eingetre-ten und das deutsche Patent wirkungslos geworden ist, ein besonderes 10 - 5 - Rechtsschutzbed374rfnis an der Aufrechterhaltung des eingelegten Einspruchs darzulegen gehabt. Daran fehle es. Die Einsprechende habe weder behauptet, f374r den Zeitraum vor bestandskr344ftiger Erteilung des europ344ischen Patents von der Patentinhaberin aus dem deutschen Patent in Anspruch genommen worden zu sein, noch dass die Patentinhaberin insoweit die Geltendmachung von Rech-ten angek374ndigt oder dass sie, die Einsprechende, dieses zu bef374rchten habe. Auch das Bundespatentgericht habe hierzu keine konkreten Feststellungen ge-troffen. b) Der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann nicht beigetreten wer-den. 11 aa) Allerdings ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats f374r die Fortsetzung des Patentnichtigkeitsverfahrens nach dem Erl366schen des Patents wegen Zeitablaufs, Verzichts oder wegen Nichtzahlung der Jahresgeb374hren ein besonderes, eigenes Rechtsschutzbed374rfnis des Kl344gers erforderlich (vgl. Sen.Urt. v. 19.5.2005 - X ZR 188/01, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungstr344ger; v. 12.12.2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 Tz. 7 - Schussf344dentransport; vgl. auch Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl. Rdn. 120 m.w.N.). 12 Diese Anforderung beruht auf der Erw344gung, dass das Interesse der All-gemeinheit an der Nichtigerkl344rung unberechtigter Schutzrechte nicht mehr be-r374hrt wird, wenn das Patent erloschen ist (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., 247 22 Rdn. 35; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 81 Rdn. 49). Aus dem gleichen Grund kann der Einsprechende die Fortf374hrung des Einspruchsverfah-rens nach Erl366schen des Patents nur verlangen, wenn bei ihm ein besonderes Rechtsschutzinteresse gegeben ist (Sen.Beschl. v. 14.2.1995 - X ZB 19/94, 13 - 6 - GRUR 1995, 342 f. - Tafelf366rmige Elemente; v. 17.4.1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf). 14 bb) Ist das nationale Patent dagegen, wie im Streitfall, nicht erloschen, sondern infolge der Erteilung eines europ344ischen Patents nach den Grunds344t-zen des Doppelschutzverbots (Art. II 247 8 Abs. 1 IntPat334G) wirkungslos gewor-den, l344sst sich ein weiter bestehendes Interesse der Allgemeinheit am Widerruf des zu Unrecht erteilten deutschen Patents nicht verneinen. Das beruht auf den im Vergleich zum Erl366schen des Patents unterschiedlichen Rechtsfolgen der Wirkungslosigkeit. Die rechtlichen Wirkungen des deutschen Patents werden durch die Er-teilung des europ344ischen nicht vollst344ndig beseitigt. Zwar wird das nationale Patent nach Art. II 247 8 Abs. 1 IntPat334G von dem Zeitpunkt an wirkungslos, in dem eine der in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erf374llt ist, sei es, dass die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das europ344ische Patent ergebnislos abgelaufen oder das Einspruchsverfahren unter Aufrechter-haltung des europ344ischen Patents rechtskr344ftig abgeschlossen ist oder dass das deutsche Patent erteilt wird und dies zeitlich nach einem der beiden vorge-nannten Ereignisse geschieht. Das Schutzrecht bleibt jedoch als solches auch nach Eintritt der Wirkungslosigkeit bestehen (vgl. Benkard/Rogge, EP334, Art. 139 Rdn. 15 m.w.N.; Busse/Keukenschrijver PatG, 6. Aufl., Art. II 247 8 IntPat334G Rdn. 4). Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf eines rechtlich (weiter) bestehenden Patents f374r den Fall der ungerechtfertigten Erteilung we-gen des zwischenzeitlichen Eintritts der Rechtsfolgen aus Art. II 247 8 Abs. 1 IntPat334G kann nicht verneint werden. 15 - 7 - cc) Soweit im Schrifttum f374r die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nach dem Wirkungsloswerden des deutschen Patents die Darlegung eines schutzw374rdigen Interesses am r374ckwirkenden Widerruf des ex nunc erlosche-nen Patents verlangt wird (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., 247 59 Rdn. 42; Mes, Fest-schrift f374r Rogge, GRUR 2001, 976, 979), vernachl344ssigt dies zudem, dass die Frage, in welchem Umfang das europ344ische Patent i. S. von Art. II 247 8 Abs. 1 IntPat334G dieselbe Erfindung sch374tzt, wie das deutsche, erst das Ergebnis einer mitunter schwierigen Sachpr374fung ist, deren Beantwortung im Rahmen der Zu-l344ssigkeitspr374fung nicht mehr sachgerecht w344re. 16 2. Die rechtliche Nachpr374fung (zu ihrem Umfang im Rechtsbeschwerde-verfahren Sen.Beschl. v. 14.5.1996 - X ZB 4/95, GRUR 1996, 753, 756 - Informationssignal, insoweit nicht in BGHZ 133, 18 ff.; v. 16.6.1998 - X ZB 3/97, GRUR 1998, 889, 901 - Alpinski) deckt auch sonst weder von Amts wegen zu beachtende Verfahrensm344ngel noch materiellrechtliche Fehler auf. Ma337stab f374r die materiellrechtliche Pr374fung ist nach Lage des Falles im We-sentlichen, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs der erfinderischen T344tigkeit beruht (vgl. Sen.Beschl. GRUR 1998, 889, 901 - Alpinski). Das ist nicht der Fall. Das Bundespatentgericht hat die Patentf344higkeit der Erfindung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Die Rechtsbeschwerde hat insoweit auch ebenso wenig konkrete Be-anstandungen erhoben, wie sonstige Verfahrensr374gen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. 18 - 8 - Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht f374r erforderlich erachtet. 19 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2006 - 11 W(pat) 326/02 -
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