BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 18/08 vom 25. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichts- hof Dr. h.c. Nobbe wird f374r unzul344ssig erkl344rt. Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzul344ssig verwor-fen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 2.500 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe f374r eine Klage beantragt, mit der er die Beklagte u.a. auf Schadensersatz in H366he von 2 Milliar-den 200 in Anspruch nehmen und die Zwangsvollstreckung, die wegen ei-ner Teilforderung der Beklagten in H366he von 5.000 200 gegen ihn betrieben 1 - 3 - wird, f374r unzul344ssig erkl344ren lassen will. Nach der Begr374ndung seines Antrags stehen seine Klagebegehren in Zusammenhang mit dem Erwerb von 1.200 Aktien der N. AG, die er 1990, teilweise kreditfinanziert, 374ber die Beklagte erworben hat. 2 Das Landgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen, weil die beab-sichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete und die wirt-schaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht seien. Das Oberlandesgericht hat die Be-schwerde des Antragstellers zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Nichtzulassungs-beschwerde erhoben. Nachdem der Rechtspfleger des Senats ihn mit Schreiben vom 2. Juli 2008 auf die Unzul344ssigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen hat, hat der Antragsteller den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Nobbe wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 3 II. 1. a) Ein Gericht ist in der Besetzung mit dem abgelehnten Richter zur Entscheidung 374ber ein Ablehnungsgesuch befugt, wenn das Gesuch nur mit Umst344nden begr374ndet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen k366nnen (BVerwG NJW 1988, 722 m.w.Nachw.). Davon ist auszugehen, wenn das Ablehnungsgesuch nicht durch einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit we- 4 - 4 - nigstens ansatzweise substantiiert wird (BVerwG NJW 1997, 3327). Das Ablehnungsgesuch ist dann f374r unzul344ssig zu erkl344ren (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02, Umdruck S. 2; Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 45 Rdn. 4 m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier. 5 b) aa) Der Antragsteller hat zur Begr374ndung seines Ablehnungsge-suchs ausgef374hrt, der abgelehnte Richter sei an Verfahren beteiligt ge-wesen, in denen Anspr374che gegen Banken wegen Schrottimmobilien gel-tend gemacht worden seien. Die Haust374rwiderrufsrichtlinie (Richtli-nie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985) habe den Bundes-gerichtshof unter dem Vorsitz des abgelehnten Richters erst nach Schel-te des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften veranlasst, das Urteil vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876) zu erlassen. Der XI. Zivilsenat sei nicht geneigt, den Verbraucherschutz nach EU-Richtlinien in den Vordergrund zu stellen. Dies zeige auch das Schreiben vom 2. Juli 2008. Die Teilnahme des abgelehnten Richters an Vortr344gen und Seminaren, z.B. am 24./25. September 2008 in E. , in der N344he zur Bankenszene, und am RWS-Forum Bankrecht am 30./31. Oktober 2008 begr374nde Bedenken gegen die unabh344ngige Rechtsprechung. bb) Dieses Vorbringen l344sst keinen Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit erkennen. Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar, in welchem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu fehlge-schlagenen Immobilienfinanzierungen zu dem von ihm verfolgten An-spruch gegen die Antragsgegnerin stehen soll. Dass die genannte Rechtsprechung ebenso wie das vorliegende Verfahren Rechtsverh344lt-nisse zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern betrifft, reicht insoweit 6 - 5 - nicht aus, zumal die Anspr374che des Antragstellers vom Senat in der Sa-che nicht zu pr374fen sind, weil sein Rechtsmittel offensichtlich unzul344ssig ist. Dies hat der Rechtspfleger des Senats - nicht der abgelehnte Rich-ter - dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juli 2008 bereits mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund k366nnen die vom Antragsteller geltend gemach-ten Umst344nde die Besorgnis der Befangenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen. Ein Ablehnungsgrund setzt voraus, dass aus der Sicht einer objek-tiv und vern374nftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Ent-scheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegen374ber (st.Rspr., Nachweise bei Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 42 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Ma337stab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Sprucht344tigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Er366rterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der abgelehnten Partei ung374nstig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Richter seine Rechtsauffassung auf Veranstaltungen 344u337ert, die von bestimmten Interessengruppen organisiert worden sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2003 - XI ZR 322/01, Umdruck S. 6 ff.). 7 Eine andere Beurteilung k344me nur in Betracht, wenn zu besorgen w344re, dass der abgelehnte Richter sich bereits endg374ltig festgelegt hat, neuem Sachvortrag und neuen Gesichtspunkten nicht unvoreingenom-men gegen374bersteht und zu einer 304nderung seiner Meinung aufgrund besserer Argumente nicht mehr bereit ist. Dies ist hier jedoch weder er-sichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden. 8 - 6 - 2. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil es als Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein kei-nen Erfolg haben k366nnte. Im Rechtsbeschwerdeverfahren gem. 247247 574 ff. ZPO ist im Gegensatz zur Regelung der Revision eine Nichtzulassungs-beschwerde nicht vorgesehen. Auch als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel unzul344ssig, weil es weder kraft Gesetzes statthaft ist noch in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (247 574 Abs. 1, 577 Abs. 1 ZPO). 9 Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.04.2008 - 2/31 O 90/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.05.2008 - 23 W 26/08 -
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