BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 18/09 vom 6. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. M374ller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 6. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 23. M344rz 2009 und der Beschluss des Landgerichts M374nchen I vom 8. Januar 2009, soweit er das Verfahren ge-gen die Beklagte zu 2) betrifft, aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-tr344gt 16.100 200. Gr374nde: I. Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medien-fonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Beklagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung schlecht erf374llt habe. 1 - 3 - 2 Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht M374nchen ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an-h344ngig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des f374r den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma-chung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht M374nchen I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverh344ltnisses nach 247 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu kl344rende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. Die sofortigen Beschwerden der klagenden Partei und der Beklagten ge-gen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechts-mittel. Die Beschwerden seien auch nicht nach 247 252, 247 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begr374ndung zul344ssig, im vorliegenden Streitverh344ltnis sei der Anwen-dungsbereich des 247 7 KapMuG nicht er366ffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein k366nne, weil gegen sie kein Scha-densersatzanspruch wegen falscher, irref374hrender oder unterlassener 366ffentli-cher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Sta-tus einer Beigeladenen nach 247 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Be-teiligtenf344higkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Muster-verfahren ein, f374r deren Rechtsverh344ltnisse das Feststellungsziel des Muster-verfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei. 3 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die klagende Partei die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. 4 - 4 - II. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Bera-tungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach 247 1 KapMuG ge-stellt werden kann, von 247 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst wer-den. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelf344hig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Soweit das Landgericht die Aussetzung auf 247 7 Abs. 1 KapMuG gest374tzt hat, ist die Aussetzung rechtsfeh-lerhaft, weil das Streitverh344ltnis der Parteien nicht Gegenstand eines Muster-klageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17). 6 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabh344ngig vom 7 - 5 - Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach 247247 91 ff. ZPO in der Sache unter-liegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschl374sse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19). Joeres M374ller Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 08.01.2009 - 27 O 7271/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.03.2009 - 5 W 880/09 -
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