BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 18/10 vom 14. April 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Rich terin Möhring am 14. April 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 we rd en der B e- schluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 6. Januar 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 23. September 2009 mi t der Maßgabe aufgehoben, dass der weitere Beteiligte zu 1 berechtigt ist, die festgesetzte Vergütung für seine Tätigkeit als vor läufiger Insolvenzverwalter der Masse zu en t nehmen . Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 9.517,38 Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde am 22. Mai 2003 zum vorläufigen I n- solvenzverwalter und am 21. Juli 2003 mit der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens über das Vermögen des Schuldners zum Insolvenzverwalter b estellt . Am 1 - 3 - 20 . März 2008 beantragte er, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläuf i ger Verwalter auf 8.204,64 üglich 16 v.H. Umsatz steuer festzuse t zen. Das Amtsgericht hat den Antrag wegen Verjährung des Anspruchs zurückgewi e sen . Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landg e richt den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten En t- scheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zurückverwi e- sen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verjährung dürfe nur auf die E inr e- de des Schuldners oder eines Gläubigers berücksichtigt werden. Gegen diesen Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 1 kein Rechtsmittel eingelegt. Das Amtsgericht hat hierauf die Vergütung mit Beschluss vom 17. August 2009 a n- tragsgemäß festgesetzt, ein e Entnahme aus der Masse aber nur insoweit a n- geordnet, als kein Insolvenzgläubiger oder der Schuldner die Einrede der Ve r- jährung geltend macht. In der Folgezeit haben die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 als I n solvenzgläubiger die Einrede der Verjährung erh oben. Mit Beschluss vom 23. September 2009 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die festgeset z- te Vergütung nicht der Masse zu entnehmen sei. Das h iergegen gerichtete Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der R echtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 1 seinen Verg ü- tungsanspruch we i ter . II. 1. D ie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3, § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) . Zwar sieht die Insolvenzordnung gegen eine A nordnung, dass die festgesetzte Vergütung nicht der Masse en t- nommen werden dürfe, keine sofortige Beschwerde vor (§ 6 InsO). Der Sache nach schränkt eine solche Anordnung aber den Beschluss über die Festse t- 2 - 4 - zung der Vergütung ein, weil diese, soweit nichts Abweichendes angeordnet wird, den Verwalter zur Entnahme der Vergütung aus der Masse berechtigt. Die beschränkende An ordnung kann daher wie die Fest setzung der Vergütung a n- gefochten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 21 60 Rn. 10 bis 16). 2. D ie auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. a) D as Landgericht hat ausgeführt, der Vergütungsanspruch sei ve r jährt. Die Verjährung sei nicht gehemmt worden. Da Insolvenzgläubiger die Ei n rede der Ver jährung erhoben hätten, sei sie auch zu berücksichtigen. b) D iese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Ve r- g ü tungsanspruch des weiteren Beteiligten zu 1 ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt de r Vergütungsanspruch des vorlä u- figen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Inso l- venzg e richt innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist b e ginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in we lchem das Insolvenzverfahren eröffnet, der Vergütungsanspruch mithin en t- standen ist. Bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Ve r- jährung j e doch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG g e hemmt (BGH, Beschluss v om 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 27 ff ; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 97/09, juris Rn. 2; vom 20. Januar 2011 - IX ZB 190/09, juris Rn. 2; vom 10. März 2011 - IX ZB 219/09 , juris Rn. 4 ). 3 4 5 - 5 - c) Die angefochtene Entscheidung kann daher kein en Bestand haben . Ihrer Aufhebung steht die von der ersten Entscheidung des Beschwerdeg e- richts ausgehende (Rück - )Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht entg e- gen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1954 - IV ZB 48/54, BGHZ 15, 122, 124 f; vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, WM 2009, 712 Rn. 9). Die im Gesetz nicht geregelte, auch für die Rückbindung maßgebliche Bi n dung der Vorinstanz an eine zurückverweisende Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde ist grundsätzlich analog § 563 A bs. 2, § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO auf die der Aufhebung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung b e- schränkt (Prütting/Gehrlein/Lohmann, ZPO, 2. Aufl. , § 572 Rn. 14), hier somit auf die Beurteilung, die Verjährung des Vergütungsanspruchs dürfe nicht von Amts we gen, sondern nur auf die Einrede eines hierzu Berechtigten berüc k- sic h tigt werden. Im Blick auf die in § 572 Abs. 3 ZPO geregelte Befugnis des Beschwerdegerichts, die erforderliche Anordnung der Vorinstanz zu übertragen, kann seiner Entscheidung allerdings auch eine erweiterte Bindungswirkung z u- kommen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1968 - X ZB 1/68, BGHZ 51, 131, 135 ff; Hk - ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 572 Rn. 14). Von dieser Möglichkeit hat das Beschwerdegericht im Streitfall aber keinen Gebrauch gemacht. Die i m Tenor des Beschlusses vom 9. März 2009 angeordnete Bindung an die Rechtsauffa s- sung des Beschwerdegerichts sollte - lediglich - für die tragenden Gründe der Entscheidung gelten (Seite 5 des Beschlusses). Bei der Beurteilung, ob die Ve r jährung des Vergütun gsanspruchs während des eröffneten Verfahrens g e- hemmt war, war das Insolvenzgericht somit frei; entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdegericht. d) Da im Hinblick auf die Frage der Verjährung die erforderlichen Fes t- stellungen getroffen sind und die Höhe der Vergütung bereits festge setzt ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). 6 7 - 6 - Der weitere B e teiligte zu 1 ist berechtigt, die festgesetzte Vergütung in Höhe von 9.517,38 t nehmen . e ) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Rechtsb e- schwerde Erfolg hat und sich die Beteiligten bei der Vergütung des Insolven z- verwalters und einem sich daran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozes s ordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von §§ 91 ff ZPO entgegen (vgl. BGH , B e- schluss vom 22. September 2010, aaO Rn. 37 ). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möh ring Vorinstanzen: AG Mühlhausen, Entscheidung vom 23.09.2009 - 8 IN 272/03 - LG Mühlhausen, Entscheidung vom 06.01.2010 - 2 T 281/09 - 8
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