BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 181/04 vom 14. Februar 2008 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 574 Abs. 2 Zu den Zul344ssigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbe-schwerde gegen die Festsetzung der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04 - LG Hof AG Hof - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 14. Februar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 6. Juli 2004 wird auf Kosten des weite-ren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 189.892,82 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage stellen sich keine Rechtsfra-gen von grunds344tzlicher Bedeutung, und zwar auch dann nicht, wenn die Insol-venzrechtliche Verg374tungsverordnung in der Fassung der Zweiten 304nderungs-verordnung Anwendung f344nde (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226, 2227). Nach den fr374heren Fassungen der Ver-ordnung war die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten durch den 2 - 3 - vorl344ufigen Insolvenzverwalter f374r dessen Verg374tung nur dann relevant, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, n344mlich 374ber das gew366hnliche Ma337 hinaus in An-spruch genommen hat (BGHZ 165, 266, 271 f; 168, 331, 333 - die Entschei-dung BGHZ 146, 165 ff, auf die sich die Rechtsbeschwerde bezieht, war da-durch 374berholt). Nach 247 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der derzeit geltenden Fas-sung sollen Verm366gensgegenst344nde, an denen bei Verfahrenser366ffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, nur dann zur Berechnungsgrundlage hin-zugerechnet werden, wenn sich der vorl344ufige Insolvenzverwalter in erhebli-chem Umfang mit ihnen befasst. Mehr als eine nur nennenswerte Befassung hatte der weitere Beteiligte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Eine nicht erhebliche Befassung rechtfertigt auch keinen Zuschlag (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007, aaO). 2. Hinsichtlich der Bemessung der Verg374tungsh366he sind Zul344ssigkeits-gr374nde ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beurteilung, ob und in welcher H366he Zu- oder Abschl344ge auf den Regelsatz der Verg374tung vorzunehmen sind, obliegt dem Tatrichter. Sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein falscher Ma337stab angewendet worden ist (z.B. BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, WM 2007, 24, 25). Diese Gefahr zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf (247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). 3 a) Insolvenz- und Beschwerdegericht m374ssen in einer Gesamtschau un-ter Ber374cksichtigung von 334berschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festlegen (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 f; v. 1. M344rz 2007 - IX ZB 277/05, n.v., Rn. 8). Die Bestimmung einzelner Zu- und Abschl344ge ist nicht zu beanstanden, aber auch nicht erforderlich. Eine Bindung 4 - 4 - an "Faustregel-Tabellen" besteht nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, aaO; Beschl. v. 1. M344rz 2007 - IX ZB 277/05, Rn. 8). b) Soweit das Insolvenz- oder das Beschwerdegericht einzelne Zu- oder Abschl344ge festlegt, bereiten diese die danach immer noch erforderliche, not-wendig auf den Einzelfall bezogene Gesamtbetrachtung nur vor. F374r die nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO darzulegenden Zul344ssigkeitsgr374nde reicht es deshalb nicht aus, dass die Rechtsbeschwerde einzelne Zuschl344ge f374r zu niedrig h344lt und weitere Zuschl344ge fordert. Dass das Beschwerdegericht wesentlich auf die ungew366hnlich kurze Dauer der vorl344ufigen Verwaltung abgestellt hat, ist nicht willk374rlich (Art. 3 Abs. 1 GG). 5 c) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Anordnung eines Zustim-mungsvorbehalts f374r sich genommen nicht zu einer Erh366hung der Verg374tung des vorl344ufigen Verwalters f374hrt (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, WM 2006, 534, 536). Vielmehr kommt es auf die konkrete Art und Weise an, wie der vorl344ufige Ver-walter von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht hat. Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltert344tigkeit muss im Einzelfall gew374rdigt und zu dem Grund-satz der leistungsangemessenen Verg374tung in Beziehung gesetzt werden (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003, aaO). Welche Anforderungen insoweit an die Begr374ndung des Verg374tungsantrags gestellt werden, ist eine Frage des Einzel-falls und entzieht sich der Festlegung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO). 6 d) Die Frage, ob unter das Erh366hungskriterium 204mehrere Betriebsst344tten223 auch Lager- und Arbeitsst344tten (z.B. Baustellen) zu rechnen sind, stellt sich nicht, weil der weitere Beteiligte f374r die Betriebsfortf374hrung einen Zuschlag er- 7 - 5 - halten hat. Dabei ist der Umfang des Betriebes - also das Vorhandensein meh-rerer Baustellen - bereits ber374cksichtigt worden. e) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Vorbereitung einer 374bertragenden Sanierung sei bei der Verg374tung des vorl344ufigen Verwalters nicht zu ber374cksichtigen, wenn die 334bertragung selbst erst im er366ffneten Ver-fahren erfolgt. Der Senat hat eine Erh366hung der Verg374tung des vorl344ufigen Verwalters in einem solchen Fall f374r zul344ssig gehalten, allerdings auch darauf hingewiesen, dass diese T344tigkeit dann bei der Verg374tung des endg374ltigen Verwalters nicht mehr ber374cksichtigt werden darf (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557). Im Ergebnis hat sich dieser (m366gliche) Fehler nicht ausgewirkt. Das Beschwerdegericht hat die Ablehnung eines Zu-schlags auch damit begr374ndet, dass der Umfang der behaupteten T344tigkeit we-der dargelegt noch glaubhaft gemacht worden und nicht erwiesen sei. Insoweit sind Zul344ssigkeitsgr374nde nicht ersichtlich. 8 f) F374r erh366hten Aufwand bei der Erstellung des Inventars kann ein vor-l344ufiger Verwalter nur dann eine Erh366hung seiner Verg374tung verlangen, wenn er f374r diese T344tigkeit nicht schon als Gutachter entsch344digt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, WM 2004, 1390, 1391; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, WM 2006, 534, 536). Das Beschwerdege-richt hat festgestellt, dass der weitere Beteiligte in seiner Eigenschaft als Gut-achter einen weiteren Sachverst344ndigen mit der Inventarisierung beauftragt hat. Welche zus344tzlichen T344tigkeiten der weitere Beteiligte in seiner Eigenschaft als vorl344ufiger Insolvenzverwalter entfaltet haben soll, ergibt sich aus dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Tatsachenvortrag nicht. Insbeson-dere hat der weitere Beteiligte nicht behauptet, dass f374nf Rechtsanw344lte und 9 - 6 - weitere Mitarbeiter nahezu ausschlie337lich mit der Errichtung des Inventars be-fasst gewesen seien. g) Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, dass die Verg374tung eines vor-l344ufigen Verwalters dann zu k374rzen sei, wenn sie die im Gutachten ermittelten Verfahrenskosten erheblich 374bersteige. Ob dem zu folgen ist, kann offen blei-ben. Das Beschwerdegericht hat den zu niedrigen Ansatz insbesondere des-halb beanstandet, weil im Gutachten jegliche Hinweise auf eine 334berschreitung der Regelverg374tung und anfallende Zuschl344ge gefehlt h344tten, hat aber gleich-wohl teils die beantragten Zuschl344ge zuerkannt, teils die ablehnende Entschei-dung sachlich begr374ndet. Es handelt sich damit um eine allgemein gehaltene Hilfsbegr374ndung, die auf die Bemessung der Gesamtverg374tung keinen Einfluss hatte. Gegenteiliges zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. 10 h) Hinsichtlich der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes hat das Be-schwerdegericht haupts344chlich darauf abgestellt, dass der weitere Beteiligte "h366chstens zehn Tage t344tig geworden" sei. Ob dies in jeder Hinsicht sachge-recht ist, kann dahinstehen. Entscheidend ist auch insoweit der tats344chliche Aufwand des vorl344ufigen Verwalters zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes. Darauf ist das Beschwerdegericht in einer Hilfsbegr374ndung eingegangen: Wie komplex sich die Verhandlungen des weiteren Beteiligten gestaltet h344tten, habe er nicht dargelegt. Ein Zul344ssigkeitsgrund ist auch insoweit nicht ersichtlich. 11 - 7 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 12 Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Hof, Entscheidung vom 13.02.2004 - IN 55/02 - LG Hof, Entscheidung vom 06.07.2004 - 22 T 69/04 -
Full & Egal Universal Law Academy