BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 181/05 vom 5. November 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 3; FGG 247 12 Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Stra337enbahnen VVaG (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 5. M344rz 2006 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 ff.). BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b F374r die Beendigung der Betriebszugeh366rigkeit im Sinne von 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ist auf das tats344chliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts aufgrund einer Vorruhestandsrege-lung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des Ehezeitanteils zu ber374cksichtigen. RZVK-S 247247 72 Abs. 1 u. 2, 73 Abs. 1 Satz 1; ZPO 247 148 Die in 247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Rheinischen Zusatzver-sorgungskasse (RZVK-S) enthaltene 334bergangsregelung f374r rentenferne Jahrg344nge ist unwirksam. Verf374gt ein Ehegatte 374ber ein Anrecht, in dessen Ehezeitanteil eine auf dieser 334ber-gangsregelung berechnete Startgutschrift enthalten ist, ist das Verfahren zum Ver-sorgungsausgleich grunds344tzlich entsprechend 247 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berechungsgrundlage auszusetzen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 54/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt und BGHZ 174, 127 ff.). BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - OLG Hamm AG Essen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesge-richts Hamm vom 27. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien haben am 11. Juli 1969 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 8. Januar 1951) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 15. Oktober 1944) am 10. Mai 2004 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings (247 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehe-manns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland; wei- 1 - 3 - tere Beteiligte zu 4; vormals Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in H366he von monat-lich 398,43 200 - bezogen auf den 30. April 2004 - 374bertragen hat. Weiter hat es durch analoges Quasi-Splitting (247 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Stra-337enbahnen (PKDEuS; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 18,98 200 begr374ndet (wiederum bezogen auf den 30. April 2004). Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der PKDEuS hat das Oberlan-desgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - dahin abge-344ndert und neu gefasst, dass das Rentensplitting zugunsten der Ehefrau nur in H366he von 362,43 200 und das analoge Quasi-Splitting zu Lasten der Versor-gungsanwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS in H366he von 18,9 6 200 durchgef374hrt wird. Zus344tzlich hat das Oberlandesgericht durch erweitertes Split-ting (247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Rheinland auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in H366he von weiteren 35,99 200 374bertragen (bezogen auf den 30. April 2004). 2 Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben beide Parteien w344hrend der Ehezeit (1. Juli 1969 bis 30. April 2004; 247 1587 Abs. 2 BGB) Ren-tenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann bei der DRV Rheinland in H366he von 1.116,88 200 und die Ehefrau bei der DRV Bund in H366he von 392,02 200 (jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 2004). Zudem verf374gt der Ehemann 374ber unverfallbare, in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften bei der PKDEuS, Abteilung A, in H366-he von j344hrlich 1.830 200 (monatlich 152,50 200); bereits seit dem 1. November 3 - 4 - 2004 bezieht er eine volldynamische Betriebsrente der E. Verkehrs-AG (EVAG) in H366he von j344hrlich 880,80 200 (monatlich 73,40 200), deren Ehezeitanteil das Oberlandesgericht mit 71,99 200 monatlich ermittelt hat. Das Besch344ftigungs-verh344ltnis des Ehemannes bei der EVAG ist bereits seit dem 1. November 2002 aufgrund einer Vorruhestandesregelung beendet. Die Ehefrau verf374gt zus344tzlich bei den Rheinischen Versorgungskassen (RVK; weitere Beteiligte zu 2) 374ber eine Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes aus Pflichtversicherung in H366he von monatlich 129,40 200, bezogen auf den 30. April 2004, sowie 374ber eine weitere betriebliche Rentenanwartschaft mit einem ehe-zeitlichen Deckungskapital von 15,22 200. Die Anwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS und der Ehefrau aus der Pflichtversicherung bei der RVK hat das Oberlandesgericht jeweils als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch be-wertet und nach 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung (in der bis 30. Mai 2006 geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I, 728) in ein volldynami-sches Anrecht von monatlich 104,49 200 (PKDEuS) bzw. 66,51 200 (RVK) umge-rechnet. Das deckungskapitalfinanzierte Anrecht der Ehefrau bei der RVK hat das Oberlandesgericht mit einem Rentenanspruch von monatlich 0,07 200 im Versorgungsausgleich ber374cksichtigt. 4 Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte die PKDEuS das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt statisch qualifiziert wis-sen. 5 - 5 - II. 6 Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und f374hrt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 7 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Die PKDEuS k366nne sich f374r die angebliche Statik des bei ihr bestehenden Anrechts nicht darauf berufen, von der Anpassungs374berpr374fungs-pflicht nach 247 16 Abs. 1 BetrAVG deshalb entbunden zu sein, weil sie auf der Grundlage von 247 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG anfallende 334berschussanteile zur Erh366hung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar habe sie nach 247 57 ihrer Satzung (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverst344ndigen eine versiche-rungstechnische Bilanz f374r jede Abteilung erstellen zu lassen, wobei eventuelle 334bersch374sse in den Bilanzen der einzelnen Abteilungen f374r eine Anhebung der laufenden Renten und/oder Anwartschaften zu verwenden seien. Der danach fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erh366hung ihrer Versorgung rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im Leistungsstadium. Ein im Leistungsstadium volldynamisches Anrecht k366nne vielmehr auch dann vorlie-gen, wenn sich durch die Verwendung von 334berschussertr344gen tats344chlich eine mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung ver-gleichbare Wertsteigerung ergebe. Eine Volldynamik komme dabei nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetz-lichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zur374ckbleibe. Diese Vor-aussetzungen seien im Falle der PKDEuS erf374llt. Im Vergleichszeitraum 1998 8 - 6 - bis 2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der Beamtenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegen374ber seien die Leistungen der PKDEuS im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erh366ht wor-den, was zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsra-ten der Ma337stabversorgungen f374hre. 9 Die f374r einen in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitraum ermit-telten Steigerungsraten k366nnten zwar nicht einfach fortgeschrieben werden. Die k374nftige Entwicklung des betreffenden Anrechts werde auch von weiteren zu bewertenden Faktoren beeinflusst, insbesondere von der zu erwartenden wirt-schaftlichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens. Deshalb k366nne nicht unber374cksichtigt bleiben, dass sich die Renten der PKDEuS wegen des anstehenden Rechtsformwechsels und der damit verbun-denen Solvabilit344tsanforderungen voraussichtlich in den kommenden Jahren nicht mehr in gleicher Weise erh366hten wie bisher. Dies gelte zumindest dann, wenn die PKDEuS die von ihr aufzubringenden Kapitalbetr344ge - wie behauptet - ganz oder zumindest 374berwiegend aus den bisher f374r die Erh366hung der laufen-den Renten verwendeten 334bersch374ssen finanzieren m374sse. Eine vergleichbare Situation ergebe sich jedoch auch f374r die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Diese seien zwar kraft Ge-setzes als volldynamisch anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei aber die Annahme, dass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversiche-rung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsteil regelm344337ig an die all-gemeine Einkommensentwicklung angepasst w374rden. Davon k366nne aber k374nf-tig wegen der bestehenden Finanznot der Rentenversicherungstr344ger und an-gesichts der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage in Deutschland nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Mit einer nennenswerten Erh366hung der laufenden gesetzlichen Renten sei mittelfristig nicht zu rechnen. Vielmehr sei eine umfassende Rentenreform zu erwarten, bei der alternativen Renten- - 7 - modellen und insbesondere der St344rkung der betrieblichen Altersvorsorge ein besonderes Gewicht zukommen werde. Unter diesen Voraussetzungen k366nne eine zuverl344ssige Prognose 374ber die langfristige Entwicklung laufender Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Prognose 374ber die Entwicklung betriebli-cher Renten, insbesondere derjenigen der PKDEuS. Da sich eine wesentliche Abweichung der k374nftigen Wertentwicklung der Renten der PKDEuS von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenversi-cherung bzw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in der Vergangenheit keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei es nicht gerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS im Leistungsstadium als statisch und damit schlechter zu behandeln als die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem solchen Fall geboten, von einer Volldynamik im Leistungsstadium auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts - Familien-gericht - zugrunde liegende Berechnung des Wertausgleichs nicht zu bean-standen. Sofern - wider Erwarten - in Zukunft eine andere Entwicklung des be-trieblichen Anrechts eintrete, die der Annahme einer Volldynamik im Leistungs-stadium entgegenstehe, k366nne der ausgleichspflichtige Ehemann auf die M366g-lichkeit der Ab344nderung nach 247 10 a VAHRG verwiesen werden. 10 Der Wertausgleich habe deshalb zu Gunsten der Ehefrau durch Renten-splitting in H366he von ( : 2 =) 362,43 200 zu erfolgen, die 366f-fentliche Zusatzversorgung des Ehemannes sei zudem im Wege des analogen Quasi-Splitting in H366he von ( : 2 =) 18,96 200 [richtig: 18,99 200] zu Lasten der Versorgung bei der PKDEuS auszugleichen. Schlie337lich seien zum Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes bei der EVAG weitere (71,99 : 2 =) 35,99 200 durch erweitertes Splitting vom Versiche- 11 - 8 - rungskonto des Ehemannes bei der DRV Rheinland auf das Versicherungskon-to der Ehefrau bei der DRV Bund zu 374bertragen. 12 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 13 2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil die PKDEuS mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer K366rper-schaft des 366ffentlichen Rechts - in deren Eigenschaft sie die Rechtsbeschwerde wirksam eingelegt und begr374ndet hat (247 78 Abs. 4 ZPO) - in einen rechtsf344higen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur 304nderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. 2004 I, 3416, 3426 f.; Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 4. Aufl. 247 1 Rdn. 228). Das vom Amtsgericht - Familiengericht - zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS angeordnete und vom Beschwerdegericht nach damaliger Rechts-lage nicht beanstandete analoge Quasi-Splitting kommt indes nach 247 1 Abs. 3 VAHRG nur in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen inl344ndischen 366ffentlich-rechtlichen Versorgungstr344ger richtet. Dies gilt selbst dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungstr344ger die betriebliche Altersversorgung f374r einen 366ffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgeber durch-f374hrt (vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 99, 10, 13 = FamRZ 1987, 52; vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1148; vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 und vom 23. M344rz 2005 - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064). Ist eine Realteilung - wie hier - nicht m366glich, kann ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht eines privatrechtlichen Versorgungstr344gers im 366ffentlich-rechtlichen Wertaus-gleich allenfalls nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting oder - 9 - nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragsentrichtung des ausgleichspflich-tigen Ehegatten (teilweise) ausgeglichen werden. 14 3. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen zudem die Behandlung der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS als im Leis-tungsstadium volldynamisch nicht. 15 a) Ein Anrecht ist im Leistungsstadium volldynamisch, wenn der Wertzu-wachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Ren-tenversicherung und der Beamtenversorgung als den in 247 1587 a Abs. 3 BGB definierten Vergleichsanrechten ann344hernd Schritt h344lt. Entgegen der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde kommt es f374r die Beurteilung einer mit den Ma337-stabversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung nicht darauf an, dass die Sat-zung des Versorgungstr344gers einen Rechtsanspruch auf eine regelm344337ige An-passung (z.B. an die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder an die Steigerung der Lebenshaltungskosten) vorsieht. Ein in der Versorgungsordnung enthaltener Vorbehalt k374nftiger wirtschaftlicher Leistungsf344higkeit schlie337t die Annahme einer Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes Finanzierungssystem des Versorgungstr344gers. Ma337gebend ist nach 247 1587 a Abs. 3 BGB allein, ob laufende Renten tats344chlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgungen (vgl. Senatsbeschl374s-se vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1148; vom 6. Feb-ruar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 f.; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432; vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). b) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des 247 1 b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 247 1 16 - 10 - Rdn. 220 ff.), die f374r die beteiligten Tr344gerunternehmen die betriebliche Alters-versorgung durchf374hrt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gew344hrt. Als Pensionskasse finanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO 247 1 Rdn. 225 i.V.m. StR A Rdn. 120). 17 Nach 247 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung; ver366ffentlicht bei Juris) hat die PKDEuS mindestens alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverst344ndigen im Rahmen eines der Auf-sichtsbeh366rde einzureichenden Gutachtens eine Pr374fung ihrer Verm366genslage vorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustr374cklagen ergebender 334berschuss ist nach 247 57 Abs. 3 der Satzung der R374ckstellung f374r Beitrags-r374ckerstattung zuzuf374hren, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur Erh366hung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Erm344337igung der Beitr344ge oder f374r alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem Rechtsformwechsel war die M366glichkeit zur Anhebung laufender Renten nach 247 57 a.F. der Satzung ausdr374cklich gegeben. Mit der Regelung des 247 57 der Satzung soll die in 247 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene regelm344337ige Anpas-sungs374berpr374fung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist nur unter den Voraussetzungen des 247 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG m366glich und verlangt, dass auf den Rentenbestand entfallende 334berschussanteile - nach Abzug von Ver-lustr374cklagen - stets und ohne Ermessensspielraum f374r die Erh366hung laufender Renten zu verwenden sind. 247 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung der PKDEuS zu verstehen, ab Rentenbeginn s344mtliche 334berschussanteile, die auf die individuell f374r die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsr374ck-stellungen anfallen (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO 247 16 Rdn. 321), ausschlie337-lich zur Erh366hung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden. - 11 - Zwar k366nnen die laufenden Renten der PKDEuS eine Wertsteigerung nur durch 334bersch374sse erfahren, die dadurch m366glich werden, dass aus dem an-gesammelten Kapital h366here Ertr344ge erzielt werden als sie im so genannten rechnungsm344337igen Zins ohnehin schon ber374cksichtigt sind, dass Verwaltungs-kosten eingespart werden oder dass sich das Verh344ltnis von Versorgungsemp-f344ngern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Die PKDEuS hat in der Vergangenheit entsprechende 334bersch374sse indes auch tats344chlich erwirt-schaftet und diese zur Erh366hung der laufenden Renten verwendet. So stiegen im Vergleichszeitraum 1998 bis 2007 die Renten der Abt. A um durchschnittlich 0,70 % p.a. und damit in vergleichbarer H366he wie die gesetzliche Rentenversi-cherung an, die im entsprechenden Zeitraum eine Wertsteigerung von durch-schnittlich 0,80 % p.a. erfahren hat (Senatsbeschl374sse vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864). 18 c) Entscheidend f374r die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS ist deshalb, ob die f374r eine Volldynamik im Leistungsstadium spre-chenden, mit einer der Ma337stabversorgungen im Sinne des 247 1587 a Abs. 3 BGB vergleichbaren Steigerungsraten auch k374nftig zu erwarten sind. Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertent-wicklung des Anrechts voraus, f374r die dessen bisherige Entwicklung 374ber einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. Indessen d374rfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrie-ben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierf374r bedeutsa-men Umst344nde ber374cksichtigt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 45 = FamRZ 2004, 1474, 1475 m.w.N.). Hierzu geh366ren auch die versicherungs-technischen Rechnungsgrundlagen, das Verh344ltnis der Beitragszahler zu den Rentnern und die Verm366genslage des Versorgungstr344gers (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149; vom 19 - 12 - 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432 und vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 a Rdn. 236; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 175 a). 20 d) Vorliegend fehlt eine tragf344hige Grundlage f374r die Prognose, dass die PKDEuS auch in Zukunft ausreichend 334bersch374sse erwirtschaften wird, die 374ber 247 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbaren Wertentwicklung laufender Renten der Abteilung A f374hren. Die Rechtsbeschwerde hat gegen die Prognose des Oberlandesgerichts vor allem eingewandt, es sei bereits jetzt erkennbar, dass die laufenden Renten der PKDEuS in absehbarer Zukunft 374berhaupt keine Wertsteigerungen mehr erfahren w374rden. Die Auffassung des Beschwerdegerichts trage den Besonder-heiten der PKDEuS nicht Rechnung. Anders als die gesetzliche Rentenversi-cherung und die Beamtenversorgung m374sse diese auf ver344nderte Situationen mit der Erh366hung von Deckungsr374ckstellungen reagieren. Wegen des steigen-den Lebensalters der Rentenempf344nger und der h344ufigen Fr374hverrentungen m374sse sie diese deutlich erh366hen. Dies f374hre dazu, dass k374nftig keine 334ber-sch374sse zur Wertsteigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgesch374t-tet werden k366nnten. Allein f374r die neuen Generationentafeln m374sse die PKDEuS rund 10 Mio. 200 aufbringen. Hinzu komme, dass die PKDEuS seit dem 1. Januar 2006 keine K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts mehr sei, sondern als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in vollem Umfang dem Versiche-rungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliege. Deshalb habe sie die sogenannte Sol-vabilit344tsanforderungen nach 247 53 c VAG und der Kapitalausstattungs-Verordnung (Verordnung 374ber die Kapitalausstattung von Versicherungsunter- 21 - 13 - nehmen vom 13. Dezember 1983, BGBl. I, 1451, zuletzt ge344ndert durch das achte VAG-304nderungsgesetz vom 28. Mai 2007, BGBl. I, 923) zu erf374llen. Allein daf374r ben366tige die PKDEuS einen Betrag von rund 24 Mio. 200, der bereits die k374nftigen verteilungsf344higen 334bersch374sse der n344chsten drei bis f374nf Jahre voll-st344ndig aufzehren werde. Diese wesentliche Sonderentwicklung der PKDEuS habe das Beschwerdegericht bei seiner Prognoseentscheidung nicht ausrei-chend gew374rdigt. Diese Einw344nde k366nnen f374r die zu treffende Prognoseentscheidung von Bedeutung sein. Zwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahe-zu in gleicher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Ma337stabversorgungen, bei unver344nderten Bedingungen eine 344hnliche Entwicklung auch f374r die Zukunft erwartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rah-menbedingungen, welche gleicherma337en Einfluss auf die Ma337stabversorgun-gen haben k366nnen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der Rechtsform, der Mitgliederstruktur und der wirtschaftlichen Situation der PKDEuS begr374nde-te ver344nderte Umst344nde geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steigerungsraten f374r die Zukunft sprechen. Hinzu kommt, dass das von der PKDEuS angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als ein von der allge-meinen Lohnentwicklung unabh344ngiges Finanzierungssystem gerade keine Volldynamik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situation der PKDEuS strukturell nicht mit derjenigen der grunds344tzlich am Durchschnittsentgelt der Versicherten orientierten gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Macht aber ein Versorgungstr344ger solche konkreten Umst344nde geltend, so ist dem im Rahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung (247 12 FGG) nachzuge-hen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um auf einer hinrei- 22 - 14 - chend tragf344higen Grundlage eine Prognose zu erm366glichen. Dies kann z.B. durch Beiziehen von Gesch344ftsberichten und von vorhandenen versicherungs-technischen Gutachten sowie durch Beauftragung eines Sachverst344ndigen ge-schehen. Verbleiben anschlie337end erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die es nicht ausschlie337en, dass die Versorgungsleistungen der PKDEuS k374nftig auf l344ngere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte an-steigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt (Senatsbe-schl374sse vom 5. M344rz 2006 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 865; vgl. f374r den Grad der Wahrscheinlichkeit bei der zu treffenden Prognoseentscheidung Se-natsbeschluss BGHZ 85, 194, 203 = FamRZ 1983, 40, 42). Die Entscheidung kann deshalb in diesem Punkt keinen Bestand haben. 4. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil des betrieblichen An-rechts des Ehemannes bei der EVAG anhand der im Entscheidungszeitpunkt laufenden Rente ermittelt, indem es deren Nominalbetrag im Verh344ltnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugeh366rigkeit zu der gesamten Betriebszugeh366-rigkeit gek374rzt hat. Es hat - wie zuvor schon das Amtsgericht - unter der An-nahme, dass die Betriebszugeh366rigkeit des Ehemannes erst mit Beginn des Rentenbezuges nach Vollendung des 60. Lebensjahres und damit am 31. Ok-tober 2004 beendet worden ist, einen Ehezeitanteil von 71,99 200 monatlich er-rechnet (Betriebseintritt 1. Oktober 1978 bis Ehezeitende 30. April 2004 = 307 Monate; Betriebseintritt 1. Oktober 1978 bis Ende der Betriebszugeh366rig-keit 31. Oktober 2004 = 313 Monate; 880,80 x 307 : 313 = 863,92 : 12 = 71,99). 23 Diese Berechnung verkennt indessen, dass der Ehemann bereits zum 31. Oktober 2002 - mit Vollendung des 58. Lebensjahres - durch Eintritt in den Vorruhestand aus dem Betrieb ausgeschieden ist. 24 - 15 - a) Unter "Vorruhestand" sind begrifflich Regelungen und Ma337nahmen 374ber das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb vor Erreichen des Rentenal-ters zu verstehen, die f374r den ehemaligen Arbeitnehmer eine finanzielle 334ber-br374ckung bis zum Bezug der Altersrente vorsehen. Entsprechende Regelungen sind gesetzlich nicht definiert und werden in Abgrenzung zu dem bis Ende 1988 geltenden Vorruhestandsgesetz auch als Fr374hpensionierung, Fr374hverrentung oder vorzeitiger Ruhestand bezeichnet (vgl. Andresen, Fr374hpensionierung und Altersteilzeit, 3. Aufl. Rdn. 341). 25 Ob bei Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung die Betriebszugeh366rigkeit im Sinne von 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB bereits mit dem Eintritt in den Vorruhestand oder erst mit dem Bezug der Altersrente endet, ist h366chstrichterlich bislang nicht gekl344rt (offen gelassen im Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 27). 26 In der Literatur wird bei Eintritt des Versorgungsberechtigten in den Vor-ruhestand vereinzelt von einem ruhenden Arbeitsverh344ltnis ausgegangen (vgl. Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsaus-gleich, 1993 Rdn. 106). Eine entsprechende Sichtweise h344tte zur Folge, dass der Beginn des Vorruhestandes die Gesamtbetriebszugeh366rigkeit nicht beein-flusst (so RGRK/Wick 12. Aufl. 247 1587 a BGB Rdn. 233 mit Hinw. auf die Emp-fehlungen des 8. DFGT FamRZ 1990, 24, 26 unter 2 d) und f374r das Ende der Betriebszugeh366rigkeit auf den Beginn des Rentenbezugs abzustellen w344re. Dauerte die 334berbr374ckungszeit im Entscheidungszeitpunkt noch an, w344re f374r die Ermittlung des Ehezeitanteils auf die Regelung in 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB und damit f374r die Betriebszugeh366rigkeit auf die nach der Ver-sorgungsordnung vorgesehene feste Altersgrenze abzustellen. Zum anderen wird die Ansicht vertreten, der Arbeitnehmer sei bereits mit dem Eintritt in den Vorruhestand endg374ltig aus dem Arbeitsverh344ltnis ausgeschieden. Die Be- 27 - 16 - triebszugeh366rigkeit sei mit Beginn des Vorruhestandes beendet, die Berech-nung des Ehezeitanteils richte sich deshalb grunds344tzlich nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB (Scholz/Stein/Bergmann Praxishandbuch Familienrecht [2007] Kap. M Rdn. 154; Borth, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. Rdn. 309; FA-FamR/Gutdeutsch 6. Aufl. Kap. 7 Rdn. 81 i.V.m. Fn. 173; FAKomm-FamR/ Rehme 3. Aufl. 247 1587 a BGB Rdn. 142; Wick, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl. Rdn. 138 b). b) Der Senat schlie337t sich der zuletzt genannten Auffassung an. 28 aa) F374r die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betriebli-chen Versorgungsanrechts nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB ist die tats344chliche Besch344ftigungszeit ma337geblich (Staudinger/Rehme BGB [2004] 247 1587 a Rdn. 298). Dabei endet die Betriebszugeh366rigkeit des Versorgungsbe-rechtigten grunds344tzlich mit dem Ablauf seines Arbeitsverh344ltnisses bzw. der Beendigung seiner T344tigkeit f374r das Unternehmen (Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Dies gew344hrleistet den Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils, n344mlich das f374r die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunf344higkeit angesammelte Ver-sorgungsverm366gen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Er-werbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das Arbeitsverh344ltnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebszugeh366rigkeit, denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine K374ndigung zugrunde (Andresen aaO Rdn. 370 ff.). Jedenfalls endet damit regelm344337ig die T344tigkeit f374r das Un-ternehmen. 29 bb) Die 334berbr374ckungszeit zwischen dem tats344chlichen Ausscheiden aus dem Betrieb durch Eintritt in den Vorruhestand und dem Erreichen der in der 30 - 17 - Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze ist bei der Ermittlung des Ehe-zeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugeh366rigkeit gleichgestellte Zeit im Sinne von 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB zu ber374cksichtigen. 31 Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Zeiten, die der Betriebszu-geh366rigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellt werden, in die Berechnung des Ver-sorgungsausgleichs nur dann einzubeziehen, wenn sie sowohl f374r die Dauer des Versorgungserwerbs als auch f374r die H366he der Versorgungszusage Bedeu-tung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaf-ten liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch w344hrend der ge-samtem Dauer der Betriebszugeh366rigkeit nach Grund und H366he gleichm344337ig erdient wird (vgl. f374r Vordienstzeiten Senatsbeschl374sse vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 793; vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 341 und vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264). Diese Voraussetzungen erf374llt die 334berbr374ckungszeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Selbst wenn ein Unternehmen die 334berbr374ckungszeit als anrechnungsf344hige Dienstjahre und damit als versorgungssteigernde Zeit anerkennt, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbu337en bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen (vgl. hierzu Andresen aaO Rdn. 391; BAG ZIP 1992, 1253, 1254), ist die T344tig-keit des Versorgungsberechtigten f374r das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung der H366he nach bereits vollst344ndig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss deshalb - 344hnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Be-rechnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils au337er Betracht bleiben 32 - 18 - (FAKomm-FamR/Rehme aaO Rdn. 142; FA-FamR/Gutdeutsch aaO 7. Kap. Rdn. 81 i.V.m. Fn. 173). Sie 344ndert auch vorliegend nichts daran, dass der Ehemann die gesamte betriebliche Altersversorgung ausschlie337lich w344hrend seiner Arbeitst344tigkeit f374r die EVAG erworben hat. 33 Die Betriebszugeh366rigkeit des Ehemannes endete deshalb bereits am 31. Oktober 2002. Davon ist das Oberlandesgericht im 334brigen auch bei der Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts bei der PKDEuS ausgegangen. c) Den Nominalbetrag des Ehezeitanteils hat das Oberlandesgericht zu Recht ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung in den Versorgungs-ausgleich einbezogen. Zwar wird dem Ehemann die zumindest im Leistungs-stadium volldynamische Rente von der EVAG erst seit dem 1. November 2004 und damit nach dem Ehezeitende (30. April 2004) gezahlt. Der zwischen Ehe-zeitende und der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich eingetretene Rentenbeginn ist aber bereits im Rahmen der Erstentscheidung 374ber den 366f-fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen und der auszu-gleichende Ehezeitanteil aus der tats344chlich gezahlten Rente zu ermitteln (Se-natsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). Dahinstehen kann, ob die bei Ehezeitende bestehende Anwartschaft des Ehe-mannes auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch war. Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten, aber im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente, die im Anwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungsstadium volldynamisch ist, kann u.a. dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung im Versorgungsausgleich ber374cksichtigt werden, wenn auch die gesetzliche Ren-tenversicherung und die Beamtenversorgung als Ma337stabversorgungen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit (hier: 30. April 2004) bis zum Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn (hier: 1. November 2004) nicht angestie- 34 - 19 - gen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls stati-schen Phase der Ma337stabversorgungen entsprach (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086). Diese Vorausset-zung ist hier erf374llt, denn beide Ma337stabversorgungen hatten im Jahr 2004 "Nullrunden" zu verzeichnen. 35 d) Der von der EVAG mitgeteilte Nominalbetrag der Rente von 880,80 200 j344hrlich (73,40 200 monatlich) entspricht vorliegend dem nach 247 1587 a Abs. 3 Satz 1 lit. b BGB zu berechnenden Ehezeitanteil, denn die ohne Ber374cksichti-gung der Vorruhestandszeit ermittelte Betriebszugeh366rigkeit des Ehemannes (1. Oktober 1978 bis 31. Oktober 2002) liegt vollst344ndig innerhalb der Ehezeit (1. Juli 1969 bis 30. April 2004). Zu ber374cksichtigen ist deshalb eine h366here Anwartschaft als die vom Oberlandesgericht angenommenen 71,99 200. 5. Das Oberlandesgericht hat in seiner Ausgleichsbilanz die Anwartschaft der Ehefrau auf eine betriebliche Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes aus Pflichtversicherung zu Unrecht mit dem von den RVK mitgeteilten Ehezeit-anteil ber374cksichtigt. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der weiteren Be-teiligten zu 3 ausschlie337lich eine aus Gr374nden des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die sich f374r die am 8. Ja-nuar 1951 geborene Ehefrau nach den in 247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK-S) i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. 36 a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der RZVK grundle-gend ge344ndert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtver-sorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingef374hrt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien 37 - 20 - des kommunalen 366ffentlichen Dienstes im Altersvorsorge-Tarifvertrag-Kommu-nal (ATV-K) vom 1. M344rz 2002 vereinbart (abgedruckt in Langenbrinck/ M374hlst344dt, Betriebsrente der Besch344ftigten des 366ffentlichen Dienstes, 2. Aufl. S. 145 ff.; vgl. allgemein zum Systemwechsel der betrieblichen Zusatzversor-gung des 366ffentlichen Dienstes Langenbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 1 ff.; Staudinger/Rehme BGB [2004] 247 1587 a Rdn. 340 ff.). Gem344337 247247 33 ff. RZVK-S n.F. bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grunds344tzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 j344hrlich aus dem Verh344ltnis eines Zw366lftels des zu-satzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 200, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatz-versorgung ergibt sich dann gem344337 247 33 Abs. 1 RZVK-S im Wege der Multipli-kation mit dem Messbetrag von 4 200. F374r die vor der Satzungs344nderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enth344lt die RZVK-Satzung in den 247247 69 ff. differenzierende 334bergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach 247 69 RZVK-S als Besitz-standsrente grunds344tzlich unver344ndert weitergezahlt. Im 334brigen wird f374r die Versicherten zwischen rentennahen Jahrg344ngen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrg344ngen - zu de-nen vorliegend auch die am 8. Januar 1951 geborene Ehefrau geh366rt - unter-schieden. Die rentennahen Jahrg344nge erhalten ebenfalls einen Besitzstands-schutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (247 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 RZVK-S). Dagegen werden f374r die rentenfernen Jahrg344nge die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gem344337 247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes zur Verbesserung der betriebli-chen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicher- 38 - 21 - ten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem 374bertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 200 geteilt und da-durch, ohne Ber374cksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umge-rechnet wird. 39 Grundlage f374r die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 f374r Pflichtversicherte rentenferner Jahrg344nge ist nach 247 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsf344hige Entgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen monatli-chen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langenbrinck/ M374hlst344dt aaO Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/ M374hlst344dt aaO Rdn. 109 ff., 145). F374r die Ermittlung der Startgutschrift wird nach 247 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zun344chst eine sogenannte Voll-Leistung be-rechnet, die der Versicherte erhalten h344tte, wenn er 45 Jahre im 366ffentlichen Dienst besch344ftigt gewesen w344re und damit den H366chstversicherungssatz er-reicht h344tte. Die Voll-Leistung wird dabei 344hnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsf344higen Ent-gelts und der gesamtversorgungsf344higen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens be-rechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erh344lt der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr. b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-fochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit 247247 72 Abs. 1 u. 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) beruhende 334bergangsregelung f374r rentenferne Versi- 40 - 22 - cherte in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S) unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). 41 Es f374hre zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver-sto337enden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versi-cherten, soweit nach 247 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverh344ltnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wer-den. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilit344t beider Faktoren (vgl. dazu n344her BGHZ 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wer-tes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschlie337e. Die Un-gleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit l344ngeren Ausbildungszei-ten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversiche-rungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen k366nnten und deshalb von vornherein 374berproportionale Abschl344ge hinnehmen m374ssten. Davon seien ne-ben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anfor-derungen eines Arbeitsplatzes im 366ffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlosse-nen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst sp344ter in den 366ffentlichen Dienst eingetreten seien. Hingegen habe sich nach 247 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die H366he so-wohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsf344-higen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). - 23 - c) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - und - XII ZB 87/06 - jeweils zur Ver366ffentlichung bestimmt). Weil die in 247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S enthaltene 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte mit 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S identisch ist, ist sie aus den dargestellten Gr374nden wegen Versto337es gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Ein danach er-mittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 364). Da 247247 72 Abs. 1 u. 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S auf 247 33 Abs. 1 ATV-K als einer ma337geblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht (vgl. zu 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 VBL-S BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu beachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. hierzu und zu den Regelungsm366glichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174, 127, 177 ff.). 42 Auch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozess366konomi-schen Gr374nden anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfas-sungswidrigen) 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte zu bestimmen (so aber f374r unter 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S fallende Anrechte OLG Zwei-br374cken FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth). Zwar w344re diese L366sung aus Sicht der Familiengerichte w374nschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); zudem hat der Senat in der Vergangenheit aus Gr374nden der Prozess366konomie z.B. die vor374bergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verord-nung gebilligt (Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings stehen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts 43 - 24 - betreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverh344lt-nis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungstr344ger regelnden Satzungsbestimmungen. F374r die Frage, ob und in welcher H366he eine in der Ehezeit begr374ndete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung 374berhaupt besteht und dem Versorgungsausgleich unter-liegt (247247 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungstr344ger ma337gebliche Rechtsverh344ltnis zu be-achten. Im Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich d374rfen dabei keine recht-lichen Ma337st344be gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widerspre-chen. Der im Versicherungsverh344ltnis zwischen der Ehefrau und der RVK ma337-gebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren zu ber374cksichtigen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - und - XII ZB 87/06 - jeweils zur Ver366f-fentlichung bestimmt). Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf ei-nen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die 334ber-gangsregelung f374r rentenferne Jahrg344nge fallenden Anrechts aus der Zusatz-versorgung des 366ffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier kei-ner Entscheidung. Ein Rentenbezug der am 8. Januar 1951 geborenen Ehefrau ist nicht ersichtlich. 44 6. Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschlie337end entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es zum einen f374r die Wertermittlung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS die erforderlichen Feststellungen trifft und zum anderen nach einer Neuregelung der 334bergangsbestimmung f374r rentenferne Jahrg344nge in der RZVK-S eine aktuelle Auskunft 374ber den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehe-frau auf eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes bei der weiteren Be- 45 - 25 - teiligten zu 3 einholt. Auf dieser Grundlage wird der Wertausgleich neu zu be-rechnen sein. 46 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 47 a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-dung von 247 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte in 247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S f374r die Berechnung der in den Versorgungsaugleich ein-zubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine ZV366D eine rechtliche Grund-lage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach 247 148 ZPO grunds344tzlich im pflichtgem344337en Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermes-sen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht gekl344rt werden k366nnen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; BGHZ 97, 135, 145; Z366ller/ Greger ZPO 26. Aufl. 247 148 Rdn. 7). Dem Oberlandesgericht ist es dabei ver-wehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neurege-lung der 334bergangsregelung in der RZVK-S an das Amtsgericht - Familienge-richt - zur374ckzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). aa) Allerdings ist eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ent-sprechend 247 301 Abs. 1 ZPO m366glich, sofern im 334brigen ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vorliegt, 374ber den selbst344ndig entschieden werden kann (vgl. Senatsbeschl374sse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 48 - 26 - 1983, 38, 39; ebenso Borth FamRZ 2008, 326, 327). Verf374gt der ausgleichsbe-rechtigte Ehegatte 374ber ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage berechnete Startgut-schrift enthalten ist, kann der Wertausgleich grunds344tzlich dann teilweise hin-sichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung durchgef374hrt werden, wenn beim Ausgleichspflichtigen wertm344337ig deutlich h366here betriebliche Anrechte vorliegen und sich deshalb das Anrecht des Ausgleichsberechtigten aus der Zusatzver-sorgung des 366ffentlichen Dienstes - auch nach einer in der H366he noch ungewis-sen Neufestsetzung des Startguthabens - auf den Ausgleich der gesetzlichen Anrechte des Ausgleichspflichtigen durch Rentensplitting (247 1587 b Abs. 1 BGB) nicht auswirken kann (vgl. Borth FamRZ 2008, 326, 327). Ob hier der ausgleichsverpflichtete Ehemann ungeachtet der offenen Neubewertung des Anrechts der Ehefrau bei der RVK insgesamt 374ber die deut-lich h366heren - in der Ehezeit erworbenen - betrieblichen Anrechte verf374gt, l344sst sich zumindest derzeit wegen der ebenfalls ungekl344rten Bewertung seines An-rechts bei der PKDEuS aber nicht mit der gebotenen Sicherheit beurteilen. 49 bb) Auch w344re eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich erst dann zwingend, wenn beim Ausgleichsberechtigten der Rentenfall bereits ein-getreten oder zumindest bald bevorsteht. Ohne eine solche Teilentscheidung drohten Nachteile, weil die infolge des Wertausgleichs um den Zuschlag nach 247 76 SGB VI erh366hte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen ist, in dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam geworden ist (Borth FamRZ 2008, 326, 327). Solche Umst344nde sind hier jedoch nicht ersicht-lich. 50 b) Die Zur374ckverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, ggf. auch Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die Anwartschaft des Eheman- 51 - 27 - nes bei der PKDEuS im Anwartschaftsstadium volldynamisch ist (bejahend OLG Zweibr374cken OLGR 2006, 117 f.; OLG Hamburg Beschluss vom 18. April 2007 - 2 UF 72/07 - nicht ver366ffentlicht). 52 aa) Die H366he der von aktiven Mitgliedern der PKDEuS zu zahlenden Bei-tr344ge bemisst sich nach ihrem versicherungsf344higen Einkommen (247 21 der Sat-zung); die Anwartschaft auf eine monatliche Versichertenrente des Ehemannes, der Mitglied der Abteilung A ist (247247 10, 12 ff. der Satzung), errechnet sich nach 247 16 der Satzung aus einem Prozentsatz der f374r ihn insgesamt entrichteten Bei-tr344ge (1,25 v.H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 und 1,13 v.H. der Summe der ab 1. Januar 2000 f374r den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beitr344ge). F374r eine Volldynamik im Anwartschaftsstadium reicht es zwar nicht aus, dass sich die H366he der Anwartschaft allein nach den Beitr344gen des Versi-cherten richtet, die sich an seinem Individualeinkommen orientieren, so dass Einkommenssteigerungen mittelbar auch eine Wertsteigerung bewirken (sog. Beitragsdynamik, vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 85, 194, 199 = FamRZ 1983, 40, 41 f.; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1989, 155, 156 und vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; Hoppenz/ Triebs Familiensachen 8. Aufl. 247 1587 a BGB Rdn. 216; Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 a Rdn. 235). Allerdings hat es der Senat f374r die Annahme einer Volldynamik als ausreichend angesehen, dass die Wertsteige-rungen der betrieblichen Anwartschaft aus 334berschussaussch374ttungen stam-men, die von der jeweiligen Ertragslage des Versorgungsunternehmens abh344n-gen (Senatsbeschl374sse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168; Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 a Rdn. 234). Erforderlich ist lediglich der mit einer der Ma337stabversorgungen vergleichbare Wertanstieg der Anwart-schaft und die Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik (vgl. zur Unverfall-barkeit der Anwartschaftsdynamik Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - 28 - - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424; Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 a Rdn. 235). 53 Auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von 247 57 der Satzung, der die M366glichkeit einer "Anhebung von Anwartschaften" durch die Verwendung von 334bersch374ssen ausdr374cklich vorsah, hat die PKDEuS nach den Angaben der Rechtsbeschwerde im Vergleichszeitraum von 1997 bis 2006 die bei ihr bestehenden Anwartschaften der Abteilung A ver-gleichbar den Wertsteigerungen laufender Renten um durchschnittlich 0,70 % p.a. erh366ht. Dabei wurden bestehende Anwartschaften auch dann angehoben, wenn die ordentliche Mitgliedschaft eines Versicherungsnehmers in der PKDEuS nach Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses in eine beitragsfreie (au-337erordentliche) Mitgliedschaft umgewandelt worden war (vgl. 247 36 Abs. 2 Satz 5 der Satzung). bb) Das Oberlandesgericht wird deshalb bei der Regelung des Versor-gungsausgleichs eine Prognose dar374ber zu treffen haben, ob auch k374nftig mit einem Wertanstieg der Anwartschaften bei der PKDEuS zu rechnen ist, der mit den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamten-versorgung zumindest ann344hernd Schritt h344lt. 54 Die M366glichkeit, bestehende Anwartschaften durch die Verwendung von erwirtschafteten 334bersch374ssen anzuheben, hat die PKDEuS auch nach 247 57 Abs. 3 ihrer Satzung in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung. Ein sich im Rahmen der versicherungstechnischen 334berpr374fung ergebender 334ber-schuss ist nach den erforderlichen Verlustr374cklagen der R374ckstellung f374r Bei-tragsr374ckerstattung f374r die "Erh366hung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Erm344337igung der Beitr344ge oder f374r alle genannten Zwecke zugleich zu verwen-den". Unter "Leistungen" im Sinne von 247 57 der Satzung sind dabei nicht allein 55 - 29 - laufende Rentenzahlungen zu verstehen. Werden 334bersch374sse zur Erh366hung bestehender Anwartschaften verwendet, erh366ht sich auch die Leistung des Ver-sicherungstr344gers in Form der Zusage einer h366heren Versicherungsleistung und damit einer h366heren Risikotragung (Senatsbeschl374sse vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1150 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 865). c) Die Rechtsbeschwerde hat eingewandt, auch die beiden gesetzlichen Vergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies d374rfe aber nicht dazu f374hren, ein statisches betriebliches Anrecht als mit den Ma337stabversorgungen vergleichbar und damit volldynamisch zu behandeln. 56 Daran ist richtig, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der f374r die Leistungsphase ma337gebliche, nach 247247 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Ent-geltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, durch den Nachhaltigkeitsfaktor und den Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik d344mpfender Faktoren er-rechnet (vgl. Senatsbeschl374sse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431). Dies bedeutet indes nicht, dass die gesetzliche Rentenversicherung faktisch statisch ist. Wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der Rentenkas-se und insbesondere wegen des ge344nderten Verh344ltnisses von Beitragszahlern und Leistungsempf344ngern ist zwar nur noch mit geringen k374nftigen Steige-rungsraten und ggf. auch mit "Nullrunden" zu rechnen; dennoch bleibt die Ent-wicklung des aktuellen Rentenwertes im Grundsatz an die Entwicklung des Durchschnittsentgelts angelehnt (247 63 Abs. 7 SGB VI). Deshalb ist auch k374nftig mit einem gewissen Wertanstieg der gesetzlichen Renten und damit einer Dy-namik zu rechnen. Gleiches gilt f374r die Beamtenversorgung, vgl. 247 70 Abs. 1 BeamtVG, die nach 247 1587 a Abs. 3 BGB als volldynamisch definiert ist. Auch 57 - 30 - die Bundesregierung nimmt in ihrem Rentenversicherungsbericht f374r 2007 an, dass die laufenden gesetzlichen Renten in den n344chsten 15 Jahren um durch-schnittlich 1,7% p.a. steigen werden. Zwar ist diese Prognose mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren verbunden und insbesondere von der konjunkturellen Entwicklung abh344ngig. Dennoch wird man im Rahmen der Bestimmung der Dy-namik eines Anrechts nicht davon ausgehen k366nnen, dass die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgung mittelfristig 374berhaupt nicht oder nur knapp 374ber 0% p.a. ansteigen werden (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 866). So sind die gesetzlichen Renten in-zwischen zum 1. Juli 2008 um 1,1 % erh366ht worden; f374r 2009 wird nach Presse-informationen eine Erh366hung von 2,75 % erwogen. d) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit von einer mit den Ma337stabversorgungen vergleich-baren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betref-fenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der ge-setzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zur374ckblieb (vgl. Senatsbe-schl374sse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42; vom 25. M344rz 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tat-richterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversiche-rung von mindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens 3,26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; dem Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen Steigerungsraten von durchschnittlich 6,85 % p.a. bzw. 8,64 % p.a. ). Ange-sichts der nun deutlich niedrigeren, aus heutiger Sicht bei knapp 1 % liegenden Steigerungsraten der Ma337stabversorgungen ist deshalb die f374r eine Vergleich-barkeit noch zul344ssige Abweichung nach unten entsprechend geringer anzuset- 58 - 31 - zen. F374r die Annahme einer Volldynamik wird deshalb ein verh344ltnism344337ig ge-ringerer Abstand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate eines der Ver-gleichsanrechte erforderlich sein (Senatsbeschl374sse vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1150 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 866; vgl. OLG N374rnberg FamRZ 2005, 112, 113 f.; Staudin-ger/Rehme BGB [2004] 247 1587 a Rdn. 426; vgl. f374r die Behandlung minderdy-namischer Anrechte BVerfG FamRZ 2006, 1002, 1003 ff., dort als teildynami-sche Anrechte bezeichnet). Anderenfalls m374ssten nahezu statische Anrechte in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise als volldynamisch behandelt wer-den. e) Die Umrechnung der nicht aus einem Deckungskapital finanzierten und nicht volldynamischen Anrechte der Parteien wird das Oberlandesgericht gegebenenfalls nach 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Barwert-Verordnung vorzunehmen haben. 59 f) Soweit sich die vom Beschwerdegericht zu treffende Prognose sp344ter als unzutreffend herausstellen sollte, kann dem bei Vorliegen der Vorausset-zungen des 247 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch ein Ab344nderungsverfahren 60 - 32 - begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 92; Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 10 a VAHRG Rdn. 34). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 12.04.2005 - 109 F 64/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2005 - 2 UF 184/05 -
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