BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 181/07 vom 3. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 3. Juli 2008 beschlossen: Dem Schuldner wird zur Einlegung und Durchf374hrung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Land-gerichts N374rnberg-F374rth vom 6. September 2007 ratenfreie Pro-zesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt , Karlsruhe, beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 6. Sep-tember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zur374ckverwie-sen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. In dem am 22. Februar 2005 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners beantragte dieser, ihm Restschuldbefreiung zu ge-w344hren. Die zur Insolvenzverwalterin bestellte weitere Beteiligte zu 2 teilte in ihrem Schlussbericht vom 7. November 2005 mit, derzeit k366nne eine Empfeh-lung zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht abgegeben werden, weil dieser ihr gegen374ber bislang keine Erkl344rung 374ber seine aktuellen Einkommensverh344ltnisse abgegeben habe und unbekannt verzogen sei. Etwas sp344ter benachrichtigte sie das Insolvenzgericht dahin, dass sich der Schuldner bei ihr gemeldet und angegeben habe, monatlich 800 200 Arbeitslosengeld zu beziehen. 1 Vom Insolvenzgericht darauf hingewiesen, ihm sei wegen Verletzung sei-ner Mitwirkungspflichten die Stundung der Verfahrenskosten zu entziehen, machte der Schuldner geltend, er habe nach Verlust seines Arbeitsplatzes im Mai 2005 aufgrund einer fristlosen K374ndigung seines Vermieters auch seine Wohnung verloren. Seine anschlie337enden Bem374hungen um einen neuen Ar-beitsplatz h344tten zu einer Anstellung als Lkw-Fahrer und M366belpacker bei einer M366belspedition gef374hrt, die ihn ausschlie337lich im Ausland eingesetzt habe. Die-se T344tigkeit habe ihn t344glich sechzehn Stunden in Anspruch genommen, von denen er acht Stunden fahren und acht Stunden andere Arbeiten habe verrich-ten m374ssen. Von seinem Arbeitgeber sei ihm verboten worden, aus dem Aus-land private Telefongespr344che ins Inland zu f374hren. Auf Nachfragen, ob er ihn inzwischen beim Arbeitsamt arbeitend gemeldet habe, sei er von seinem Ar-beitgeber immer wieder vertr366stet worden. Eine Entlohnung f374r diese T344tigkeit, 2 - 4 - die er nach sieben Wochen wegen vollst344ndiger Ersch366pfung aufgegeben habe, sei ihm erst nach Durchf374hrung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bezahlt worden. Nach dieser Zeit habe er f374nf Wochen lang Arbeit auf einem Recyc-linghof gefunden. Seit Januar 2006 sei er als Spielhallenaufsicht mit einem Mo-natsverdienst von 660 bis 680 200 besch344ftigt. Auf Antrag einer Gl344ubigerin, der weiteren Beteiligten zu 1, hat das In-solvenzgericht mit Beschluss vom 3. Mai 2007 dem Schuldner die Restschuld-befreiung versagt. Die Gl344ubigerin habe glaubhaft gemacht, dass er vors344tzlich seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, indem er der Verwalterin bis zu deren Schlussbericht seinen Aufenthaltsort und seine aktuellen Einkommensverh344lt-nisse nicht mitgeteilt habe. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. 3 Der Schuldner begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren und verfolgt in der Sache seinen Antrag auf An-k374ndigung der Restschuldbefreiung weiter. 4 II. 1. Die nach 247247 6, 7, 247 289 Abs. 2 InsO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. Dem Schuldner ist zudem raten-freie Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 5 Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, der Schuldner habe dadurch, dass er ohne Mitteilung seiner neuen Wohnanschrift w344hrend des laufenden 6 - 5 - Insolvenzverfahrens verzogen sei, eine Handlung vorgenommen, die der Erf374l-lung seiner Auskunftspflichten zuwiderlief. Es m374sse f374r ihn auf der Hand gele-gen haben, dass die weitere Beteiligte zu 2 damit keine M366glichkeit gehabt ha-be, von ihm Ausk374nfte zu erhalten. Eine Erf374llung seiner Mitwirkungspflichten sei somit nicht gew344hrleistet gewesen. Der Vortrag, seinen Arbeitsplatz im Mai 2005 unverschuldet verloren zu haben, entlaste ihn nicht. Es sei ihm trotzdem m366glich gewesen - etwa durch ein Telefonat oder schriftlich - den neuen Wohn-sitz im Ausland der weiteren Beteiligten zu 2 mitzuteilen. Er habe demgem344337 grob fahrl344ssig gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach 247 97 InsO versto337en. 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 7 Zwar ist das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Mitteilung eines Wohnsitzwechsels und die Angabe der aktuellen Eink374nfte des Schuldners zu dessen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten geh366rt, bei deren vors344tzlicher oder grob fahrl344ssiger Nichterf374llung dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung versagt werden kann (vgl. LG Verden, ZVI 2006, 469, 470; AG K366nigstein ZVI 2003, 365; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. 247 290 Rn. 23; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 290 Rn. 32; K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 290 Rn. 20; M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 290 Rn. 71; Mohrbutter/Ringstmeier/ Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. S. 851 f Rn. 75). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Schuldner an einen unbekannten Ort im Ausland absetzt, somit "untertaucht". Etwas derartiges ist jedoch nicht festge-stellt. 8 Das Beschwerdegericht hat sich lediglich auf den Schlussbericht der wei-teren Beteiligten vom 7. November 2005 bezogen, wonach der Schuldner un- 9 - 6 - bekannt verzogen sei, weil zuvor ein Schreiben vom 31. Oktober 2005 mit dem Vermerk "Empf344nger verzogen Einwilligung zur Angabe der neuen Anschrift liegt nicht vor", an sie zur374ckgekommen sei. Eine Verletzung der Mitwirkungs-pflichten des Schuldners liegt aber nicht schon dann vor, wenn er zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt f374r den Treuh344nder nicht erreichbar ist und zur Aus-kunftserteilung zur Verf374gung steht, sondern nur dann, wenn sich seine fehlen-de Mitwirkung 374ber einen l344ngeren Zeitraum erstreckt und nennenswerte Aus-wirkungen auf das Verfahren hat (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 159/06, n.v.). Hier hat sich der Schuldner schon mit Schreiben vom 28. No-vember 2005 von sich aus an die weitere Beteiligte zu 2 gewandt und Auskunft 374ber sein aktuelles Einkommen erteilt. Dies hat das Beschwerdegericht bei sei-ner Entscheidung ebenso unber374cksichtigt gelassen wie die Angaben des Schuldners in seinem Schreiben vom 2. September 2006. Dem Schreiben des Schuldners an die weitere Beteiligte zu 2 nach R374ckkehr aus dem Ausland ist zu entnehmen, dass der Schuldner zeitnah im Anschluss an den Auslandsauf-enthalt den Kontakt zu der Verwalterin wieder aufgenommen und ihr die f374r das Verfahren erforderlichen Ausk374nfte zu seinen aktuellen Einkommensverh344ltnis-sen erteilt hat. Ob unter diesen Voraussetzungen eine erhebliche Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorliegt, ist unter Ber374cksichtigung des im Rahmen des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO geltenden Verh344ltnism344337igkeitsgrund-satzes zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005, 146; Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 290 Rn. 18; K374bler/Pr374tting/Wenzel, aaO 247 290 Rn. 20a, 24; M374nchkomm-InsO/Stephan, aaO 247 290 Rn. 74; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 290 Rn. 72). Dass sich das Beschwer-degericht dessen bewusst ist, l344sst sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. - 7 - III. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung an die Vorinstanz zur374ckzuverweisen, damit die n344heren Umst344nde der Abwe-senheit des Schuldners aufgekl344rt werden k366nnen. 10 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG F374rth, Entscheidung vom 03.05.2007 - 5031 IN 24/05 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 06.09.2007 - 11 T 5479/07 -
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