BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 181/08 vom 19. November 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 19. November 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm zur Begr374ndung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landge-richts Verden vom 8. Juli 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag des Schuldners auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). 1 Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde w344re unzul344ssig. Eine, wie hier, nach 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechts-beschwerde ist nur zul344ssig, wenn die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier; das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzul344ssig verworfen. Sie war verfristet: Der Schuldner hat die sofortige Beschwerde erst am 6. M344rz 2 - 3 - 2008 erhoben. Die Beschwerdefrist war jedoch bereits am 6. Oktober 2007 ab-gelaufen. Der die Restschuldbefreiung ank374ndigende Beschluss des Amtsge-richts vom 14. September 2007 ist dem Schuldner am 22. September 2007 zu-gestellt worden (247 8 Abs. 1 Satz 3 InsO), weil er am 19. September 2007 unter Anschrift des Schuldners zur Post gegeben wurde (vgl. 247 8 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Beschwerdefrist betr344gt zwei Wochen (247 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Verden (Aller), Entscheidung vom 14.09.2007 - 14 IN 154/99 - LG Verden, Entscheidung vom 08.07.2008 - 3a T 73/08 -
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