BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 181/09 vom 12. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 12. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. Juni 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 12.480,68 200. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247 64 Abs. 3, 247247 6, 7 InsO statthaft, sie ist jedoch nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dabei pr374ft der Senat nach 247 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zul344ssigkeitsgr374nde, welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 Rn. 5). 1 - 3 - 1. Die Frage, ob es f374r den Beginn der Rechtsmittelfrist auf die Bewir-kung der Bekanntmachung nach 247 9 Abs. 1 Satz 3 InsO ankommt, wenn dem beteiligten Insolvenzverwalter die Entscheidung nach diesem Zeitpunkt geson-dert zugestellt worden und diese gesonderte Zustellung gesetzlich angeordnet ist (vgl. 247 64 Abs. 2 Satz 1 InsO), beantwortet sich aus der bisherigen Senats-rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. M344rz 2003 - IX ZB 140/02, ZIP 2003, 768, 769; vom 5. November 2009 - IX ZB 173/08, ZInsO 2009, 2414 Rn. 9). Zwar ist der zuletzt genannte Beschluss erst ergangen, nachdem der Beschwerdef374hrer die Rechtsbeschwerde eingelegt und begr374ndet hat; das f374hrt jedoch nicht zur Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Senat hat in die-ser Entscheidung n344mlich ausgef374hrt, dass die vom Beschwerdef374hrer aufge-worfene Rechtsfrage keine rechtsgrunds344tzliche Bedeutung hat (vgl. BGH, Be-schluss vom 5. November 2009, aaO, Rn. 9). Die vom Beschwerdef374hrer zitier-te Entscheidung des IV. Zivilsenats (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438) ist deswegen nicht einschl344gig. 2 2. Soweit der Beschwerdef374hrer r374gt, das Beschwerdegericht habe keine ausreichenden Feststellungen zum Tag der 366ffentlichen Bekanntmachung ge-troffen, liegt kein Zul344ssigkeitsgrund vor. Auf welcher Grundlage das Be-schwerdegericht zu seiner Feststellung, der Verg374tungsfeststellungsbeschluss sei am 29. Oktober 2008 366ffentlich bekannt gemacht worden, gekommen ist (gegebenenfalls aus einer aus der Akte nicht ersichtlichen Nachforschung auf der entsprechenden Internetseite), ist der Entscheidung nicht zu entnehmen; ein Versto337 gegen Denkgesetze oder gegen den 334berzeugungsgrundsatz ist schon deswegen nicht gegeben. Nach 247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 Abs. 1, 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO pr374ft das Rechtsbeschwerdegericht die tats344chlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung nur auf eine entsprechend 3 - 4 - ausgef374hrte Verfahrensr374ge. Eine solche ausreichend ausgef374hrte R374ge hat der Beschwerdef374hrer nicht erhoben. 3. Der Senat musste auch nicht von Amts wegen pr374fen, ob der Be-schwerdef374hrer die Beschwerde rechtzeitig eingelegt hat. Dies ist nur erforder-lich, wenn eine zul344ssige Rechtsbeschwerde erhoben ist, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZInsO 2007, 86 Rn. 6). 4 Kayser Vill Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 28.10.2008 - 35 IN 956/07 - LG Potsdam, Entscheidung vom 25.06.2009 - 5 T 825/08 -
Full & Egal Universal Law Academy