BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 181/10 vom 12. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 36; ZPO 247 850f Abs. 1 Buchst. b, 247 851c Der mit dem Gesetz zum Pf344ndungsschutz der privaten Altersvorsorge eingef374hrte Schutz bestimmter privater, zur Altersvorsorge abgeschlossener Versicherungen er-streckt sich nur auf das vom Versicherungsnehmer aufgebaute Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die f374r die Einzahlung erforderlichen Mittel des Schuldners. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/10 - LG Traunstein AG Rosenheim - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 12. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 16. Juli 2010 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.200 200 festge-setzt. Gr374nde: I. In dem auf seinen Antrag am 28. September 2009 er366ffneten Insolvenz-verfahren, in dem die weitere Beteiligte als Treuh344nderin bestellt ist, begehrt der im Jahre 1952 geborene Schuldner, der von 1991 bis 2007 selbst344ndig t344tig war und nunmehr mit einem Bruttoeinkommen von ca. 3.700 200 monatlich ab-h344ngig besch344ftigt ist, einen Betrag von zus344tzlich 600 200 pro Monat pf344ndungs-frei zu stellen. Der Schuldner hatte mit Vertragsbeginn 1. Dezember 2008 eine Versicherung mit der A. AG abgeschlossen, die ei-nen monatlichen Regelbeitrag von 600 200 vorsieht. Er ist der Auffassung, nicht 1 - 3 - nur das eingezahlte Kapital und die sp344teren Rentenleistungen, sondern auch der f374r die monatlichen Beitragszahlungen zum Aufbau einer privaten Altersver-sicherung ben366tigte Teil seines Einkommens m374sste pf344ndungsfrei sein. Das Insolvenzgericht hat den Antrag des Schuldners zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuld-ner sein Begehren weiter, beginnend ab 1. Dezember 2009 monatlich einen Betrag von weiteren 600 200 f374r pf344ndungsfrei zu erkl344ren, damit er diesen in eine pf344ndungsgesch374tzte Altersvorsorge einzahlen k366nne. 2 II. Die aufgrund der Zulassung des Beschwerdegerichts statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht meint, mit dem Wortlaut des 247 851c Abs. 2 ZPO, in dem von "Ansammeln" eines Betrags zum Aufbau einer privaten Al-tersvorsorge die Rede sei, k366nne zwar auch gemeint sein, dass der Vorgang des Ansparens von der Regelung umfasst werde. Sinn und Zweck der Vor-schrift, die vor allem Selbst344ndigen den Aufbau einer nicht dem Zugriff der Gl344ubiger unterliegenden Altersversorgung erm366glichen wolle, stehe aber einer entsprechenden Auslegung entgegen. Nach der Begr374ndung des Regierungs-entwurfs (BT-Drucks. 16/886 S. 7 f) sei der Gesetzgeber von einem zweifachen Pf344ndungsschutz ausgegangen, der sich auf das beim Versicherer schon ange-sparte Vorsorgekapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlen-den Renten beziehe. Der Schutz des Ansparvorgangs sei nicht erw344hnt. Sys- 4 - 4 - tematisch h344tte ein solcher Schutz auch nicht in 247 851c Abs. 2 ZPO angesiedelt werden k366nnen. Richtiger Standort w344re vielmehr 247 850f ZPO gewesen. Eine entsprechende Anwendung des 247 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO komme nicht in Betracht, Beitr344ge zu Lebensversicherungen fielen nicht unter diese Vorschrift. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 5 247 851c Abs. 2 ZPO sch374tzt in dem dort genannten Umfang nur das f374r eine private Altersvorsorge im Sinne des 247 851c Abs. 1 ZPO angesparte De-ckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlenden Ren-tenbetr344ge vor einer Pf344ndung. Ein Pf344ndungsschutz der zum Aufbau des De-ckungskapitals erforderlichen Betr344ge ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus 247 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO. 6 a) Nach 247 851c Abs. 2 Satz 1 ZPO kann der Schuldner nach seinem Le-bensalter gestaffelt j344hrlich einen bestimmten Betrag auf der Grundlage eines nach 247 851c Abs. 1 ZPO abgeschlossenen privaten Altersrentenvertrags pf344n-dungsfrei ansammeln. Gem344337 247 851c Abs. 2 Satz 2 ZPO betr344gt der pf344n-dungsfreie Jahresbetrag vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 200. Vom Schutz dieser Vorschriften umfasst wird nur der j344hrlich angesparte Be-trag. Ein weitergehender Schutz, der auch das Einkommen des Schuldners er-fasst, das zum Aufbau der privaten Altersversorgung eingesetzt wird, ist der Regelung nicht zu entnehmen (vgl. auch LG Bonn ZVI 2009, 214, 215; LG Bonn, Beschluss vom 4. M344rz 2009 - 6 T 221/08; LAG Niedersachsen, Urteil vom 19. August 2010 - 4 Sa 970/09, juris Rn. 35 ff; Tavakoli, NJW 2008, 3259 ff). 7 - 5 - aa) Zwar k366nnte der Wortlaut des 247 851c Abs. 2 ZPO, nach dem der Schuldner abh344ngig von seinem Lebensalter einen bestimmten Betrag pro Jahr "unpf344ndbar ansammeln" kann, daf374r sprechen, dass auch die Eink374nfte des Schuldners, die dieser einsetzt, um eine gesch374tzte Altersvorsorge im Sinne des 247 851c Abs. 1 ZPO aufzubauen, pf344ndungsfrei bleiben m374ssen. Nach der Entstehungsgeschichte des 247 851c ZPO kommt jedoch eine entsprechende Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht. In der Begr374ndung zu der Regelung f374hrt der Gesetzgeber an mehreren Stellen aus, mit der Vorschrift solle ein "zweistufiger Pf344ndungsschutz" geschaffen werden (BT-Drucks. 16/886, S. 7, 10; vgl. auch Tavakoli, aaO S. 3262; Flitsch, ZVI 2007, 161, 163). Von einem dreistufigen Pf344ndungsschutz, der auch die zum Aufbau der Altersvorsorge er-forderlichen Betr344ge erfasst, ist dort keine Rede. Gesch374tzt werden sollen nur das angesammelte Deckungskapital und die laufenden Bez374ge aus der privaten Altersvorsorge. Ein weitergehender Pf344ndungsschutz w344re systematisch auch nicht in 247 851c Abs. 2 ZPO anzusiedeln gewesen. Er geh366rte vielmehr in eine der Regelungen der 247247 850 ff ZPO, etwa in 247 850f Abs. 1 ZPO. H344tte der Ge-setzgeber einen entsprechenden Schutz gewollt, h344tte es nahe gelegen, eine solche Erg344nzung vorzunehmen oder auf einen der Tatbest344nde des 247 850f Abs. 1 ZPO zu verweisen. Tats344chlich wird in 247 851c Abs. 3 ZPO aber nur auf 247 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO Bezug genommen. Dies hat zur Folge, dass bei Leistungen aus mehreren Lebensversicherungsvertr344gen oder einer privaten Lebensversicherung und gesetzlichen Rentenanwartschaften gegebenenfalls mehrere unpf344ndbare Betr344ge zusammengerechnet werden k366nnen (vgl. Flitsch, aaO S. 163; Schwarz/Facius, ZVI 2009, 188, 189; Kessal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechtsschutz 4. Aufl. 247 851c Rn. 5). F374r einen Schutz der zum Aufbau des Kapitalstocks erforderlichen Mittel folgt hieraus nichts. 8 - 6 - bb) Sinn und Zweck der Vorschrift, bestehende Regelungsl374cken bei dem Vollstreckungszugriff gegen selbst344ndige Personen zu schlie337en und die-sen einen 344hnlichen Pf344ndungsschutz ihrer Altersvorsorge zu verschaffen, wie sie abh344ngig Besch344ftigte im Hinblick auf ihre Sozialversicherungsbez374ge ge-nie337en (vgl. Holzer, ZVI 2007, 113 f; Wimmer, ZInsO 2007, 281; Pape/ Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kap. 8 Rn. 21), gebieten einen entsprechenden Schutz ohne eine ausdr374ckliche gesetzliche Anordnung nicht. Der Aufbau des f374r eine Altersvorsorge erforderlichen Kapitalstocks kann bei Selbst344ndigen auf ganz unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Er muss nicht notwendig - anders als bei Arbeitnehmern in der gesetzlichen Rentenversiche-rung - durch Abf374hrung bestimmter Betr344ge aus dem Einkommen gebildet wer-den. Denkbar sind auch Zahlungen aus dem Verm366gen, aus Kapitaleink374nften, Mieteink374nften, anderen laufenden Einnahmen. Eine vollst344ndige Anpassung der Voraussetzungen f374r die Bildung einer Altersvorsorge bei Arbeitnehmern und selbst344ndig T344tigen konnte deshalb auch mit dem Gesetz zum Pf344ndungs-schutz der Altersvorsorge nicht erfolgen. Dass der Gesetzgeber ungeachtet der unterschiedlichen Herkunft der Mittel, die zum Aufbau einer gesetzlichen Ren-tenversicherung und zur Bildung einer privaten Altersvorsorge eingesetzt wer-den, die Eink374nfte eines (ehemals) Selbst344ndigen jedenfalls dann pf344ndungsfrei stellen wollte, wenn diese zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge eingesetzt werden, ist weder dem Gesetz noch der Begr374ndung des Gesetzgebers zu ent-nehmen. 9 cc) Nach den 247247 850 ff ZPO sind Eink374nfte aus selbst344ndiger T344tigkeit ohnehin nur in ganz beschr344nktem Umfang den Unpf344ndbarkeitsregeln unter-worfen (vgl. 247 850 Abs. 2, 247 850i ZPO). Dass der Gesetzgeber 374ber diese Tat-best344nde hinaus Betr344ge, die zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge einge-setzt werden, pf344ndungsfrei stellen wollte, ist nicht erkennbar. Eine solche zu- 10 - 7 - s344tzliche Freistellung w344re auch im Hinblick auf die Interessen der Gl344ubiger nicht angemessen. Das vorgebliche Ziel, eine private Alterversorgung aufzu-bauen, k366nnte missbraucht werden, um sich weitgehend unpf344ndbar zu ma-chen. Das hat der Gesetzgeber ausdr374cklich ausschlie337en wollen (vgl. BT-Drucks. aaO S. 7 ff). Insoweit zeigt etwa der vorliegende Fall, dass bei ehemals Selbst344ndi-gen, die inzwischen abh344ngig besch344ftigt sind, eine entsprechende Unpf344nd-barerkl344rung dazu f374hren k366nnte, dass einerseits bei der Berechnung des pf344ndbaren Einkommens gem344337 247 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Schuldner aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften abzuf374hrenden Versicherungsbeitr344ge einschlie337lich der Rentenversicherungsbeitr344ge nicht mitzurechnen sind, ande-rerseits dem Schuldner zu Lasten der Gl344ubiger ein weiterer erheblicher Betrag pf344ndungsfrei belassen werden m374sste, mit dem er zus344tzlich eine private Al-tersvorsorge aufbauen kann. Die Folge w344re eine deutliche Verringerung des pf344ndbaren monatlichen Betrages um 600 200. F374r die Gl344ubiger st374nde trotz ei-nes hohen laufenden Einkommens nur noch ein geringer Betrag von wenigen Euro zur Verf374gung. 11 b) Eine entsprechende Anwendung des 247 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO kommt nicht in Betracht (anders wohl Zimmermann, Informationsdienst Schuld-nerberatung 1/2008, 8, 13; unentschieden Schwarz/Facius, ZVI 2009, 188, 192). Nach den vorstehenden Ausf374hrungen hat der Gesetzgeber keinen An-lass gesehen, einen besonderen Schutz der zum Aufbau einer privaten Alters-vorsorge einzusetzenden Mittel einzuf374hren. Eine Regelungsl374cke besteht nicht. Damit scheidet eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift, die im 334brigen auf Beitragszahlungen zu einer Lebensversicherung auch nicht anzu-wenden ist (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl. 247 850f Rn. 4), aus. Aus der auf 12 - 8 - 247 850e Nr. 2 und 2a ZPO beschr344nkten Verweisung in 247 851c Abs. 3 ZPO folgt, dass die weiteren Bestimmungen der 247247 850a ff ZPO - insbesondere 247247 850d, 850f, 850g ZPO - nicht herangezogen werden k366nnen (Kessal-Wulf in Schuschke/Walker, aaO). 3. Die Annahme eines dreistufigen Pf344ndungsschutzes ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch von Verfassungs wegen nicht gebo-ten. Art. 3 GG verlangt keine Gleichstellung der Voraussetzungen f374r die Bil-dung einer Altersvorsorge f374r Arbeitnehmer und f374r selbst344ndig T344tige. Schon die unterschiedliche Herkunft der Mittel, die f374r den Aufbau der Altersvorsorge eingesetzt werden k366nnen, rechtfertigt eine differenzierte Behandlung. W344hrend ein selbst344ndig T344tiger - wie bereits ausgef374hrt - ganz unterschiedliche Quellen haben kann, aus denen er die Einzahlungen in eine private Altersvorsorge speist, stehen dem Arbeitnehmer regelm344337ig nur die Arbeitsbez374ge, die er zwingend auch f374r den Aufbau seiner Altersvorsorge einsetzen muss, zur Ver-f374gung. Das Schutzbed374rfnis des abh344ngig besch344ftigten Arbeitnehmers ist gr366337er, als das des selbst344ndig T344tigen, dessen M366glichkeiten zum Aufbau ei-ner privaten Altersvorsorge wesentlich vielf344ltiger sind. Soweit in der Vergan-genheit bei dem Schutz der Altersvorsorge Selbst344ndiger im Vergleich zur Al-tersvorsorge abh344ngig Besch344ftigter eine Gesetzesl374cke gesehen worden ist (vgl. Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, aaO), hat der Gesetzgeber diese L374cke im Hinblick auf den Schutz des aufgebauten Kapitals und der auszuzahlenden Versicherungsleistungen durch das "Gesetz zum Pf344ndungsschutz der Alters- 13 - 9 - vorsorge" von 26. M344rz 2007 (BGBl. I S. 368) geschlossen. Ein weitergehender Schutz ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Kayser Vill Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 28.05.2010 - 601 IK 334/09 - LG Traunstein, Entscheidung vom 16.07.2010 - 4 T 2077/10 -
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