BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 181/10 vom 12. Januar 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 115; StGB 247 42; StPO 247 459 a a) Es ist grunds344tzlich nicht angemessen, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gem344337 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu ber374ck-sichtigen. b) Nach 247 42 StGB iVm 247 459 a StPO kann der Bed374rftige bei einer - auch im Lichte der von ihm verwirkten Strafe - nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eine entsprechende Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbeh366rde errei-chen. Damit ist sichergestellt, dass ihm der Zugang zu den Gerichten nicht ver-sperrt wird. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - XII ZB 181/10 - OLG M374nchen in Augsburg AG Augsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. April 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Augsburg vom 22. Januar 2010 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels da-hin abge344ndert, dass der Beklagte auf die Kosten der Prozessf374h-rung monatliche Raten in H366he von 75 200 zu zahlen hat. Dem Beklagten wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanw344ltin Dr. Ackermann bewilligt. Der Beklagte hat auf die Kosten der Pro-zessf374hrung monatliche Raten von 75 200 an die zust344ndige Lan-deskasse ab dem 1. M344rz 2010 zu zahlen. Beschwerdewert: bis 300 200 Gr374nde: Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Frage, ob bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate zu ber374cksich-tigen ist. 1 - 3 - In der Hauptsache nimmt die Kl344gerin den Beklagten auf Trennungsun-terhalt in Anspruch. In diesem Verfahren hat das Amtsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm dabei die Zahlung monatlicher Raten von 275 200 aufgegeben. Die Geldstrafe hat das Amtsgericht dabei nicht ber374cksich-tigt. 2 3 Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Beschwerdegericht die Monatsraten auf einen Betrag von 115 200 reduziert. Die Geldstrafe hat das Beschwerdegericht ebenfalls unber374cksichtigt gelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 4 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334bri-gen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nur deshalb begr374ndet, weil dem Beru-fungsgericht ein Rechenfehler unterlaufen ist. 5 F374r das Verfahren ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Pro-zessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 mwN). 6 Der Auffassung des Beschwerdegerichts, das die Ber374cksichtigung einer Geldstrafe im Rahmen von 247 115 ZPO f374r nicht angemessen h344lt, weil dadurch der Strafcharakter teilweise entfallen w374rde, ist grunds344tzlich zu folgen. 7 - 4 - 1. Nach 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO sind f374r die Ermittlung des - f374r die Prozesskosten - einzusetzenden Einkommens weitere Betr344ge abzusetzen, soweit dies mit R374cksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. 8 9 a) Ob dies bei der auf eine Geldstrafe zu entrichtenden Rate der Fall ist, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. 10 aa) Einerseits wird vertreten, dass solche Raten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu ber374cksichtigen sind (OLG Hamburg FamRZ 2001, 235; OLG Brandenburg Beschluss vom 3. September 2003 - 9 WF 153/03 - juris Rn. 6; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 29. Juni 2007 - 3 Ta 143/07 - juris Rn. 8; Z366ller/Geimer ZPO 28. Aufl. 247 115 Rn. 37; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. 247 115 Rn. 14; Bork in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. 247 115 Rn. 67; Hk-ZPO/Pukall 3. Aufl. 247 115 Rn. 26; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 69. Aufl. 247 115 Rn. 24). Begr374ndet wird diese Ansicht unter anderem damit, dass Zweck der Prozesskostenhilfe die Verwirklichung des sozialstaatlichen Gebots einer Gleichstellung wirtschaftlich Starker und Schwacher im Rechtsschutzbereich sei. Sie diene dem staatlichen Ziel, den Zugang zu den Gerichten jedermann in gleicher Weise zu er366ffnen. Mit diesem Grundsatz sei es nicht zu vereinbaren, im Rahmen der Prozesskostenhilfebe-willigung Ratenzahlungen auf eine Geldstrafe unber374cksichtigt zu lassen. Ihnen k366nne sich die Partei unter keinen Umst344nden entziehen. W374rde die Geldstrafe nicht gezahlt werden, w344re damit zu rechnen, dass der Betroffene eine Ersatz-freiheitsstrafe verb374337en m374sste (OLG Hamburg FamRZ 2001, 235). bb) Demgegen374ber lehnt die wohl 374berwiegende Meinung eine Ber374ck-sichtigung von Geldstrafen im Rahmen des 247 115 ZPO ab (OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1541; OLG M374nchen FamRZ 2007, 1340; KG FamRZ 2006, 871; OLG Koblenz JurB374ro 1997, 30, 31; AG Ludwigslust FamRZ 2003, 1934 f.; LAG 11 - 5 - K366ln Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 Ta 161/10 - juris Rn. 10; LAG D374sseldorf Beschluss vom 18. September 2009 - 3 Ta 564/09 - juris Rn. 4 f.; LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17. Juli 2008 - 21 Ta 1105/08 - juris Rn. 10; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 1. August 1989 - 4 Ta 33/89 - juris [LS]; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. 247 115 Rn. 30; M374nchKomm-ZPO/Motzer 3. Aufl. 247 115 Rn. 42; V366lker/Zempel in Pr374tting/Gehrlein ZPO 2. Aufl. 247 115 Rn. 29; Zimmermann Prozesskostenhilfe 3. Aufl. Rn. 117). Die Vertreter dieser Auffas-sung verweisen zum einen darauf, dass der Strafcharakter der Geldstrafe teil-weise entfallen w374rde, wenn der Bed374rftige seinen Prozess auf Kosten der All-gemeinheit wegen Anrechnung etwaiger Geldstrafen f374hren k366nnte (siehe dazu etwa OLG M374nchen FamRZ 2007, 1340). Zum anderen wird argumentiert, dass auch ein Sozialhilfeempf344nger die gegen ihn verh344ngte Geldstrafe aus der ihm gew344hrten Sozialhilfe unter entsprechenden pers366nlichen Einschr344nkungen zu begleichen habe, ohne dass seine Sozialhilfe deshalb erh366ht w374rde. Demnach sei auch im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon auszuge-hen, dass Ratenzahlungen auf eine Geldstrafe von dem der Partei gem344337 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO zugebilligten Selbstbehalt mit abgedeckt seien (KG FamRZ 2006, 871; AG Ludwigslust FamRZ 2003, 1934). b) Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. 12 Es ist grunds344tzlich nicht angemessen, die auf eine Geldstrafe zu zah-lende Rate bei der Einkommensermittlung gem344337 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu ber374cksichtigen. Allerdings darf dem Bed374rftigen der Zugang zu den Gerichten nicht verwehrt werden. Ebenso muss ausgeschlossen sein, dass die Nichtber374cksichtigung dieser Rate dazu f374hrt, dass der Bed374rftige Gefahr l344uft, eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten zu m374ssen. Dem wird indes mit den Vor-schriften des 247 42 StGB iVm 247 459 a StPO Rechnung getragen. Danach kann 13 - 6 - der Bed374rftige bei der Strafvollstreckungsbeh366rde Zahlungserleichterungen bis hin zu einer Stundung beantragen. 14 aa) Die Ber374cksichtigung einer Geldstrafe bei der Einkommensermittlung f374hrt jedenfalls in denjenigen F344llen zu unangemessenen Ergebnissen im Sinne von 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, in denen der Bed374rftige dadurch im Ergeb-nis Prozesskosten ersparte und damit letztlich die Staatskasse f374r seine Geld-strafe bzw. einen Teil hiervon aufk344me. Ein solches Ergebnis w344re mit Sinn und Zweck der Geldstrafe nicht vereinbar und kann daher auch nicht prozesskos-tenhilferechtlich angemessen sein. bb) Die Nichtber374cksichtigung der Geldstrafe darf indes nicht dazu f374h-ren, dass dem Bed374rftigen der Zugang zu den Gerichten versperrt wird. Die Prozesskostenhilfe soll das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsschutz-gleichheit verwirklichen, indem sie Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichstellt (BVerfG NVwZ 2004, 334, 335). Auch der armen Partei darf die Prozessf374hrung nicht unm366glich gemacht werden. Das w344re aber zu bef374rchten, wenn ohne zureichende staatliche Prozesskostenhilfe das Existenzminimum einer Partei unterschritten w374rde (BVerfG FamRZ 1988, 1139, 1140). Dem steht der Sinn und Zweck einer Geldstrafe nicht entgegen. Danach hat der Verurteilte als "Straf374bel" zwar sp374rbare wirtschaftliche Einbu-337en hinzunehmen. Die Strafe bezweckt hingegen nicht, ihm den Zugang zu den Gerichten im Falle einer - nicht mutwilligen (vgl. 247 114 Satz 1 ZPO) - Rechtsver-folgung bzw. -verteidigung zu versperren. 15 Ebenso muss sichergestellt werden, dass der Bed374rftige bei Nichtbe-r374cksichtigung der auf die Geldstrafe gezahlten Raten nicht Gefahr l344uft, die Ersatzfreiheitsstrafe verb374337en zu m374ssen. Dieses Risiko best374nde aber, wenn 16 - 7 - die (h366heren) Zahlungen auf die Prozesskosten dazu f374hrten, dass er die Raten f374r die Geldstrafe nicht mehr - vollst344ndig - aufbringen k366nnte (vgl. 247 43 StGB). 17 cc) Den vorstehenden Bedenken tragen jedoch die Vorschriften des 247 42 StGB iVm 247 459 a StPO hinreichend Rechnung. Danach kann der Bed374rftige bei einer - auch im Lichte der von ihm verwirkten Strafe - nicht mehr zumutba-ren wirtschaftlichen Belastung eine entsprechende Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbeh366rde, also der Staatsanwaltschaft (247 451 Abs. 1 StPO), erreichen (ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1541). Grundlage hierf374r ist 247 42 StGB, wonach das Gericht dem Verurteilten eine Zahlungsfrist bewilligen oder ihm gestatten kann, die Strafe in bestimmten Teilbetr344gen zu zahlen, sofern es dem Verurteilten nach seinen pers366nlichen oder wirtschaftlichen Verh344ltnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu zahlen. Nach rechtskr344ftiger Verurteilung ist die Vollstreckungsbeh366rde f374r die Entscheidung 374ber Zahlungserleichterungen zust344ndig, 247 459 a Abs. 1 StPO. Sie kann diese auch nachtr344glich 344ndern oder aufheben (Stree/Kinzig in Sch366nke/Schr366der StGB 28. Aufl. 247 42 Rn. 9; Fischer StGB 57. Aufl. 247 42 Rn. 13; Meyer-Go337ner StPO 53. Aufl. 247 459 a Rn. 4, wonach auch mehrfache 304nderungen zul344ssig sind). Die Gew344hrung von Zahlungserleichterungen liegt nicht im Ermessen der Vollstreckungsbeh366rde. Liegen die Voraussetzungen von 247 42 StGB vor, so m374ssen die Zahlungserleichterungen gew344hrt werden (OLG Stuttgart MDR 1993, 996; siehe auch Stree/Kinzig aaO 247 42 Rn. 4). 247 42 StGB erlaubt es auch, die Geldstrafe f374r eine l344ngere Zeit zu stunden (OLG Stuttgart MDR 1993, 996 f.; OLG Bremen NJW 1962, 217; Stree/Kinzig aaO 247 42 Rn. 5). Anders als das Prozesskostenhilferecht sieht das Straf- bzw. Straf-prozessrecht keine H366chstzahl von zu leistenden Monatsraten vor (vgl. Stree/Kinzig aaO 247 42 Rn. 5 mwN, wonach nach hM f374r die Ratenanordnung keine zeitliche Begrenzung besteht). Deshalb w374rde der Bed374rftige bei einer 18 - 8 - nach Ma337gabe des Strafrechts angeordneten Zahlungserleichterung im Ergeb-nis - anders als bei der Ber374cksichtigung einer Geldstrafe nach 247 115 ZPO - keine (Prozess-) Kosten ersparen. 19 Nur so wird einerseits der Strafzweck der Geldstrafe gew344hrleistet und andererseits dem Bed374rftigen der Zugang zu den Gerichten erm366glicht. 20 2. Zwar hat das Beschwerdegericht nach diesen Ma337st344ben die Geld-strafe zu Recht unber374cksichtigt gelassen. Jedoch ist ihm bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nach 247 115 ZPO offensichtlich ein Rechen-fehler unterlaufen, der die von der Rechtsbeschwerde beantragte Ratenerm344-337igung auf 75 200 monatlich rechtfertigt. a) Das Beschwerdegericht ist - von der Rechtsbeschwerde unbeanstan-det - von folgender Einkommenssituation auf Seiten des Beklagten ausgegan-gen: 21 Durchschnittliches Netto-einkommen nach Pf344n-dung 1.227,29 200 abz374glich Freibetrag 395,00 200 Erwerbst344tigenfreibetrag 180,00 200 Werbungskosten 25,30 200 Unterhaltszahlung 65,00 200 Miete 235,00 200 Verbindlichkeiten 100,00 200 Geldstrafe - - 9 - Daraus ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen von 226,99 200 und damit eine Monatsrate von 75 200 statt - wie vom Beschwerdegericht angenom-men - von 326,99 200 bei einer Monatsrate von 115 200. 22 23 b) Bei einem Abzug der monatlichen Rate von 100 200 f374r die Geldstrafe w344re ein Einkommen von 126,99 200 einzusetzen und damit Raten in H366he von 45 200 anzuordnen gewesen. Dies f374hrte bereits bei den f374r die Instanz festge-stellten Prozesskosten von 2.214,58 200 zu einer Ersparnis des Beklagten von 54,58 200, wie die nachfolgende Berechnung zeigt. einzusetzendes Einkom-men 127,00 200 Monatsrate 45,00 200 Prozesskosten 2.214,58 200 Anzahl der regelm344337igen Raten (h366chstens 48) 48 Von den Prozesskosten zu zahlen (48 x 45 200) 2.160,00 200 Ersparnis 54,58 200 Hierzu sind noch die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen Ge-b374hren der Prozessbevollm344chtigten des Beklagten zu addieren. 24 Nach alledem kommt eine Ber374cksichtigung der auf die Geldstrafe zu entrichtenden Raten - auch f374r die vom Senat zu treffende Entscheidung 374ber die f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe - nicht in Betracht. 25 - 10 - III. 26 Der Beschluss des Beschwerdegerichts war aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endscheidung reif ist, 247 577 Abs. 5 ZPO. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 22.01.2010 - 405 F 2259/09 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 27.04.2010 - 4 WF 317/10 -
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