BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 181/12 vom 1 7 . Oktober 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 68 Abs. 3 Satz 2, § 278, § 280, § 283 a) In einem Betreuungsverfahren darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder angehört noch begutachtet werden. b) Wirkt der Betroffene an einer erforderlichen Anhörung bzw. Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2012 - XII ZB 181/12 - LG Duisburg AG Duisburg - Hamborn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 7 . Oktober 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Weber - Monecke , Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 27. Februar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an d a s Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschw erdewert: 3.000 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen seine Betreuung. Das Amtsgericht hat die Betreuung angeordnet und den weiteren Bete i- ligten für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Vermög ensangelegenheiten, Behördenangelege n- heiten sowie Empfang und Öffnung der Post zum Betreuer des Betroffenen b e- stellt. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde. 1 2 - 3 - II. Die Rechts beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts im Ergeb nis nicht zu bea n- standen sei. Es sei davon auszugehen, dass der volljährige Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten nicht besorgen könne. Nach den Ausführungen des Sachverständigen leide der Betroffene unter einer psychotische n Störung (wahrscheinlich im Sinne einer Schizophrenie mit au s- geprägtem Wahnerleben). Aufgrund dieser Erkrankung könne der Betroffene keine seiner Angelegenheiten, die von ihm eine rechtsverbindliche Äußerung erfordern, selbst interessengerecht besorgen. Au ch § 1 896 Abs. 1 a BGB stehe der Bestellung des Betreuers nicht en t- gegen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass der Betroffene hinsichtlich der Frage der Betreuerbestellung keinen freien Willen bilden könne. Die in de r Beschwerdeschrift gerügten Begleitumstände der erstinstan z- lich erfolgten Anhörung und Untersuchung des Betroffenen, die die Kammer zunächst veranlasst hätten, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuh o- len, rechtfertigten auch kein anderes Ergebnis. D enn zu einer neuen Begutac h- tung habe es der Betroffene nach Mitteilung des gerichtlich beauftragten Sac h- verständigen nicht kommen lassen. Von einer Vorführung zur Untersuchung sei abzusehen gewesen, da eine solche mit Begleitumständen einhergehen würde, di e mit denen vergleichbar seien, die bereits zur Gutachtenerstellung vom 19. Oktober 2011 geführt hätten. Zu dem eingeholten Gutachten habe der B e- troffene inzwischen auch Stellung nehmen können. Konkrete Anhaltspunkte, die 3 4 5 6 - 4 - gegen die Richtigkeit der Ausführu ngen des Sachverständigen sprächen, seien jedoch nicht aufgezeigt worden. Die angeführten Fehler des Gutachtens hätten evident keine Auswirkung auf die Beantwortung der Beweisfrage. Auch hätten dem Sachverständigen die anlässlich des Anhörungstermins gewon nenen E r- kenntnisse für eine Gutachtenerstellung genügt. Das Gespräch mit dem B e- troffenen sei dem Sachverständigen insbesondere nicht etwa als zu kurz e r- schienen. Von einer Anhörung des Betroffenen habe die Kammer gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen. D as Amtsgericht habe den Betroffenen a n- gehört ; von einer erneuten Anhörung des Betroffenen seien wegen seiner Ve r- weigerungshaltung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. 2. Dies hält h insichtlich der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Ve r- fahrensrüg en rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Das Landgericht hätte von einer Anhörung des Betroffenen nicht a b- sehen dürfen. aa) Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören. Es h at sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönl i- chen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nic ht widerspricht (§ 278 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG). Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht zwar von einer Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgeno m- men wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erke nntnisse zu erwarten sind. Im Beschwerdeverfahren kann allerdings nicht von einer Wi e- derholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszuges zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. 7 8 9 10 - 5 - In diesem Fall muss da s Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 18 und vom 9. November 2011 XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 24). bb) Die vom Amtsgericht durchgeführte Anhörung war verfahrensfehle r- haft, weshalb das Beschwerdegericht die Anhörung des Betroffenen hätte wi e- derholen müssen. Wie den Gerichtsakten zu entnehmen ist, hat das Amtsgericht die Anh ö- rung des Betroffenen in dessen Wohnung durchgeführt , ohne ihn vo rher von diesem Termin zu benachrichtigen . Der Betroffene war nicht dazu bereit, den Richter und den zu diesem Termin geladenen Sachverständigen in seine Wo h- nung zu lassen. Erst nachdem der Richter den Schlüsseldienst und die Polizei herbeigeholt ha t t e , öf fnete der Betroffene die Tür . D as Amtsgericht hat mit di e- ser Vorgehensweise den deutlichen Widerspruch des Betroffenen übergangen und - ohne Rechtsgrundlage - die Anhörung (und Begutachtung) des Betroff e- nen in dessen Wohnung in verfahrenswidrige r Weise dur chgesetzt. An der Rechtswidrigkeit dieser Verfahrensweise hätte sich auch dann nichts geändert , wenn sich der Betroffene (zuvor) einer richterlichen Anhörung entzogen h ä t te . Für solche Fälle sieht § 278 Abs. 5 FamFG vielmehr die Vo r- führung des Betroffen en vor. Im Übrigen erscheint es wegen der ausnahmeähnlichen Situation , in der sich der Betroffene befand, zweifelhaft, ob der Anhörungstermin überhaupt g e- eignet war, dem Gericht einen zutreffenden Eindruck von ihm zu vermitteln. Da sonach die Anhöru ng durch das Amtsgericht fehlerhaft erfolgt war, hätte das Landgericht den Betroffenen erneut, notfalls nach Anordnung der Vo r- 11 12 13 14 15 - 6 - führung gemäß § 278 Abs. 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG , anhören mü s- sen. b) Ferner ist die Einholung des Sachverständigengut achtens - wie von der Rechtsbeschwerde ebenfalls zutreffend gerügt - verfahrensfehlerhaft e r- folg t. aa) Im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers hat gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutac h- tens über di e Notwendigkei t der Maßnahme stattzufinden. Ebenso wenig, wie der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wo h- nung angehört werden darf, darf der Sachverständige den Betroffenen gegen dessen Willen in dessen Wohnung untersuchen . Hierfür gibt es keine Re cht s- grundlage. Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG (nur) seine Vorführung anor d- nen und gegebenenfalls die Befugnis aussprechen, die Wohnung des Betroff e- nen zu betreten. Letztere Maßn ahme dient freilich allein dem Ziel, die Person des Betroffenen aufzufinden, um ihn der Untersuchung zuzuführen (Schulte - Bunert/Weinreich/Eilers FamFG 3. Aufl. § 283 Rn. 15). Unbeschadet der Frage, ob das Amtsgericht eine solche Anordnung konkludent - erlassen hat, wäre diese jedenfalls rechtswidrig. Denn sie hätte ersich tlich allein dem von § 283 Abs. 3 FamFG nicht umfassten Zweck g edient, die Untersuchung des Betroffenen in seine r Wohnung zu ermöglichen, nicht aber seiner Verbringung in die Räumlichk eiten des Sachverständigen. H ier kommt ebenfalls hinzu , dass die bereits oben dargestellte Ausna h- mesituation einer fachgerechten Begutachtung entgegen gestanden haben dür f- te. So erklärt sich auch, dass der Sachverständige laut seines Gutachtens d a- 16 17 18 19 20 - 7 - rauf ve rzichtet hat , dem Betroffenen " gezielte Fragen zu seiner Lebensg e- schichte " zu stellen, " da die Umstände, die die Begutachtung ermöglicht hatten, die Bereitschaft des Betroffenen , bereitwillig über sich zu berichten, nicht ve r- größerten. " bb ) Ersichtlich wegen seiner Bedenken gegen das amtsgerichtliche Ve r- fahren hat das Beschwerdegericht eine weitere Begutachtung durch einen a n- deren Sachverständigen angeordnet. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Landgericht von diesem - rechtlich g ebotenen - Entschluss nicht abrücken d urfte , weil sich der Betroffene laut Mitteilung des neuen Sac h- verständigen nicht ohne weite res begutachten lassen woll t e. Insofern hätte das Landgericht eine Vorführung des Betroffenen nach § 283 FamFG erwägen müssen. 3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf den festgestellten Verfa h- rensfehlern. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Beschwerdegericht zu e i- nem anderen Ergebnis ge langt wäre, wenn der Betroffene ordnungsgemäß a n- gehö rt und begutachtet worden wäre. 21 22 - 8 - 4. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuh e- ben. Da die Sache wegen der noch ausstehenden Ermittlungen nicht zur En t- scheidung reif ist, ist sie zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen ( § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dose Weber - Monecke Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Duisburg - Hamborn, Entscheidung vom 20.10.2011 - 4 XVII 554/11 - LG Duisburg, Entscheidung vom 27.02.2012 - 12 T 216/11 - 23
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