BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 181/13 Verkündet am: 3. Dezember 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 313, 516, 196, 19 7 aF a) Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrun d- lage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festz u- stellender Unzumutbarkeit d es Festhaltens an der Schenkung zu einem A n- spruch auf Vertragsanpassung. b) Zu den Voraussetzungen des Anspruchs der Schwiegereltern auf dingliche Rückgewähr des dem Schwiegerkind geschenkten Grundeigentums bei Störung der Geschäftsgrundlage. c) Ein Rückgewähran spruch, der Schwiegereltern bei Störung der Geschäftsgrun d- lage zustehen kann, ist kein familienrechtlicher Anspruch im Sinne der Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fa s- sung. d) Die Verjährung der gemäß § 313 Abs. 1 BGB erfolgenden Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern richtet sich nach § 196 BGB. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - OLG Frankfurt am Main AG Lampertheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3 . Dezember 2014 d urch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt : Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Be - schlu ss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14 . März 2013 aufgehoben . D ie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsbeschwerde verfahrens , an das Obe r- landesgericht zurückverwies en. Von Rechts wegen Gründe: I . Die Antragstellerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann , dem A n- tragsgegner, Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem vormal s ehelichen Hausanwesen. Die Beteiligt en , die im Jahre 1988 die Ehe geschlossen hatten, bewoh n- ten mit ihren beiden ( 1988 und 1993 geborenen ) Kindern die Erdgeschosswo h- nung in ein em Hausanwesen, das dem Vater der Antragstellerin (im Folgenden: Vater) gehör t e . Diese Wohnung sanierten sie und errichteten zudem einen A n- 1 2 - 3 - bau. Im Jahre 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die Beteiligten zu jeweils hälftigem Miteigentum. Ihm wurde zusammen mit se i- ner Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht im ersten Obergeschoss vorbehalten . Mitte 2004 trennten sich die Beteiligten; der Ant ragsgegner zog aus der Ehewohnung aus. Mit seit September 2006 rechtskräftigem Urteil wurde die Ehe geschieden. Die Zugewinnausgleichsklage der Antragstellerin wurde A n- fang 2009 rechtskräftig abgewiesen , weil der An tragsgegner keinen Zugewinn erzielt hat te . Im Jahre 2009 beantragte d er Antragsgegner die Teilungsverste i- gerung des Hausanwesens ; das Teilungsversteigerungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit notariellem Vertrag vom 9. Februar 2010 trat der Vater se i- ne dinglichen und schuldrechtlichen Ans prüche auf Rückübertragung des hälft i- gen Grundstücksanteils gegen den Antragsgegner an die Antragstellerin ab. Gestützt a uf diese Abtretung hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an sie in Anspruch g e- nommen . Der Antragsgegner hat die Einrede der Verjährung erhoben . Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin abgewiesen , weil der geltend gemachte Anspruch jedenfalls verjährt sei. Die Beschwerde der Antra g- stellerin is t ohne Erfolg geblieben. M it d er zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter. II . Die Rechtsbeschwerde ist begründet . 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2013, 988 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: 3 4 5 6 7 - 4 - Es könne offen bleiben, ob der Ant ragstellerin der geltend gemachte A n- spruch zustehe, denn ein solcher wäre zum Zeitpunkt der Abtretung an sie j e- denfalls verjährt gewesen , so dass die vom Antragsgegner erhobene Verjä h- rungseinrede durchgreife. Die Ausnahmevorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis Ende 2009 geltenden Fassung , die wegen Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB einen Verjährungsbeginn erst am 1. Jan uar 2010 zur Folge habe, greife nicht zugun s- ten der Antragstellerin ein. Aufgrund der Rechtsprechungsänderung des Bu n- desgerichtsh ofs zu r Schwiegerelternschenkung sei Rechtsgrund der Zuwe n- dung nicht mehr ein nicht im Gesetz geregeltes familienrechtliches Rechtsve r- hältnis eigener Art, sondern ei ne Schenkung im Sinn des § 516 BGB. Obwohl der geltend gemachte Anspruch auf die dinglic he Rückgewähr des hälftigen Miteigentumsanteils gerichtet sei, scheide die Anwendung des § 196 BGB mit der Folge einer zehnjährige n Verjährungsfrist aus . Denn der A n- spruch aus § 313 Abs. 1 BGB habe eine Vertragsanpassung zum Inhalt und d ie Rückübertragung sei nur eine von mehreren Anpassungsmöglichkeiten. Zudem führe die Vertragsanpassung nur in seltenen Fällen zur Rückgewähr des zug e- wandten Gegenstand s, da im Hinblick auf die bis zur Trennung gelebte Ehe der Zweck der Schenkung teilweise erreicht sei. Auch Sinn und Zweck der Vo r- schrift sprächen gegen eine Anwendung auf Fälle wie den vorliegenden. Durch die längere Verjährungsfrist solle von den Beteiligten nicht zu beeinflussenden Zeitverzögerungen bei Grundbucheintragungen Rechnung getragen werden , die bei m Anspruch auf Rückgewähr von Schwiegerelternzuwendungen nicht aufträten . Die Verjährung sfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB habe zum Ja h- resende nach Rechtskraft der Scheidung der Beteiligten zu laufen begonnen 8 9 10 11 - 5 - und am 31. Dezember 2009 geendet . Der Ve rjährungsbeginn sei nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der E ntscheidung des Bundesgerichtshofs zur Schwiegerelternschenkung vom 3. Februar 2010 festzulegen. Die frühere Rechtslage sei keineswegs unübersichtlich gewesen. Vielmehr sei nach dieser e in A nspruch auf Rückforderung der unentgeltlichen Zuwendung von Schwi e- gereltern nach § 313 BGB in Betracht gekommen, wenn der vorrangig durchz u- führende Zugewinn ausgleich zwischen den Ehegatten zu keinem auch für die Schwiegereltern zumutbaren Ergebnis geführt habe. Mithin sei der Vater vo r- liegend nicht gehindert gewesen, seinen Anspruch unmittelbar nach Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht angenommen, dass d er von der Antragstellerin geltend gemac h- te Anspruch verjährt sei . a) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zu unterstellen, dass der A n- tragstellerin in Anwendung der für die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätze ein Anspruch auf (Rück - )Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück zusteht. Ein solcher lässt sich in vorliegendem Fall auf der Grundlage der bi s- lang getroffenen Feststellungen nicht ausschließen . Hiervon geht offen sichtlich auch das Beschwerdegericht aus, hat jedoch zu Anspruchsgrund und A n- spruchsinhalt keine abschließenden Feststellungen getroffen, weil es einen eventuellen Anspruch für jedenfalls verjährt gehalten hat. aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Se nats handelt es sich bei unentgeltliche n Zuwendungen von Schwiegereltern nicht um unbenannte Z u- wendungen, sondern um Schenkungen. Denn sie erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der 12 13 14 - 6 - Ehe des eigenen K indes w illen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 5 16 Abs. 1 BGB voraussetzt (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = F amRZ 2010, 958 Rn. 19 ff. ; vom 20. Juli 2011 XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 19 f. mwN und vom 21. Juli 2010 XII ZR 180/09 FamRZ 2010, 1626 Rn. 12). Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage, die durch ehebezogene Zuwen dungen unter Ehegatten entsteht . Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht ve r- lorengehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen. Demgegenüber ü bertragen Schwiegereltern den zuz u- wendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiege r- kind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Die Z u- wendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desse l- ben zur F olge (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 19 ff.; vom 20. Juli 2011 XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 19 f. mwN und vom 21. Juli 2010 XII ZR 180/09 FamRZ 2010, 1626 Rn. 12) . bb) A uf solche Schenkungen finde n die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB Anwendung (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 21 mwN) . (1) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei V ertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellu n- gen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser U m- 15 16 17 - 7 - stände , sofern der Geschäftswille der Parteien au f diesen Vorstellungen au f- baut . Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensg e- meinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung dem gemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rücka b- wicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über die Störung der G e- schäftsgrundlage (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 2 6 und vom 20. Juli 2011 XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 22 mwN). (2) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB . Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Zuw endenden unter Berüc k- sichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann . Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nic ht jede ei n- schneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder g e- meinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Künd i- gung (§ 313 Abs. 3 BGB) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der verein barten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfa s- senden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt we r- den ( Senatsbeschluss vom 26. November 2014 XII ZB 66 6/13 zur Veröffen t- lichung bestimmt; BGH Urteil vom 1. Februar 2012 VIII ZR 307/10 NJW 2012, 1718 Rn. 30 mwN; vgl. auch BGHZ 181, 77 = NJW - RR 2010, 960 Rn. 72 ; Senatsurteil e BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 24; BGHZ 165, 1 = Fa mRZ 2006, 607, 609 und vom 19. September 2012 XII ZR 136/10 18 19 - 8 - FamRZ 2012, 1789 Rn. 25; zur alten Rechtslage : Senatsurteil e BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999 , 1580, 1583 und BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167, 1168 ). (3) Im Falle einer Schwiegerelte r nschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind daher auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertrags anpassung . Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren ; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt allerdings keine Bedeutung mehr zu (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = Fa mRZ 2010, 958 Rn. 58 und vom 20. Juli 2011 XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 28). N e- ben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftl i- chen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegat ten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhand e- nen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung ver bundene Erwartu n- gen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. hierzu etwa Senatsurt eile vom 7. September 2005 XII ZR 316/02 FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 XII ZR 255/96 FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 XII ZR 160/96 FamRZ 1998, 669, 670; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des G ü- terrechts 6. Aufl. Rn. 562 ff. mwN) . ( 4 ) Zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 313 Abs. 1 BGB kann der Zuwendende ei ne von ihm formulierte Änderung des Vertrages zum Gege n- stand der Klage machen oder unmittelbar auf die Leistung kla gen, die sich a us der von ihm als angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt. Letzteres 20 21 22 - 9 - ist nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs aus der Anpassung, sondern zugleich die Durchsetzung des Anspruchs auf Anpassung (BGHZ 191, 139 = NJW 2012, 373 Rn. 34 mwN) . cc) Eine nach § 313 Abs. 1 BGB vorzunehmende Anpassung eines Schenkungsvertrags kann im Einzelfall auch dazu führen, dass der geschenkte Gegenstand zurück zu gewähren ist. (1) I n welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, ist unter Abwägung sämtlich er Umstände des Einzelfalls und mit Blick darauf, dass die Anpassung ausschließlich die Herstellung eines zumutbaren Zustandes zum Ziel hat, zu entscheiden. Wie bei der Frage, ob ein unzumutbarer Zustand im Sinn des § 313 Abs. 1 BGB besteht, kann auch inso weit im Wesentlichen auf die Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zurückgegriffen werden (Senatsurteil e BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 und vom 20. Juli 2011 XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 28 ). (2) Bei Zuwen dungen von Schwiegereltern wird eine aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung nur in seltenen Ausnahmefällen da zu führen, dass der zugew endete Gegenstan d z u- rück zu gewähren ist . In der Regel kann nur ein Ausgleich in Geld verlangt we r- den, dessen Höhe sich na ch den Umständen des Einzelfall s richtet. Soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung nämlich jedenfalls tei l- weise erreicht, so dass das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss . Ausnahmen sin d denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu verme i- den. Ob die Voraussetzu ngen eines solchen Ausnahmefall s vorliegen, unte r- liegt der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 23 24 25 - 10 - XII ZR 316/02 FamRZ 2006, 394, 395 und vom 4. Februar 1998 XII ZR 160/96 FamRZ 1998, 669, 670). (3) In Betracht wird die Annahme ein es derartigen Ausnahmefalls insbesondere bei in Natur nicht teilbaren Gegenständen kommen, etwa bei Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen an diesen , wenn zusätzliche Umstände hinzu tret en . Der Bundesgerichtshof hat die Verpflichtung zur dingl i- che n Rückgewähr von Grundeigentum bejaht be i der Gefährdung des Woh n- rechts und der Altersversorgung des Zuwendenden wegen möglicher oder gar angedrohter Zwangsversteigerung (Senatsurteil e vom 7. September 2005 XII ZR 316/02 FamRZ 2005, 394, 395 und vom 4. Februar 1998 XII ZR 160/96 FamRZ 1998, 669, 670) oder wenn die im Grundstücksübe r- eignungsve rtrag übernommene Pflegeverpflichtung wegen eines tiefen Ze r- würfnisses nicht mehr erbracht werden kann (BGH Urteil vom 23. September 1994 V ZR 113/93 NJW - RR 1995, 77, 78) . (4) D ie dingliche Rückgewähr ist dabei jedoch nur ein Element der nach den fü r die Störung der Geschäftsgrundlage geltenden Regeln vorzunehme n- den Anpassung ; die se hat zu gleich auch die Belange des Verpflichteten zu b e- rücksichtigen . Da s wird von den Fällen kurzer Ehe dauer abgesehen (vgl. Hahne FF 2010, 271, 272 ; Stein FPR 2012, 88 , 89 ) regelmäßig ein en an das Schwiegerkind Zug um Zug gegen die dingliche Rückgewähr zu leistenden a n- gemessenen Ausgleich in Geld bedingen (Senatsurteil e vom 7. September 2005 XII ZR 316/02 - FamRZ 2006 , 394, 395 ; vom 28. Oktober 1998 XII ZR 255/96 FamRZ 1999, 365, 366 und vom 4. Februar 1998 XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670). Dieser Ausgleich soll bewirken, dass der in Natur rückgewährpflichtige Ehegatte im wirtschaftlichen Ergebnis nicht anders steht als er stünde, wenn 26 27 28 - 11 - ihm der zugewende te Gegenstand verbliebe und der Zuwendende von ihm für die Zuwendung, soweit deren Geschäftsgrundlage entfallen ist, seinerseits eine Ausgleichszahlung verlangen könnte (vgl. zu r Bemessung Senatsurteil e vom 7. September 2005 XII ZR 316/02 FamRZ 2006 , 3 94, 395 f . ; vom 28. Ok - tober 1998 XII ZR 255/96 FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 XII ZR 160/96 FamRZ 1998, 669, 670 ). dd) Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen. D as Besch werdegericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Schenkung eine Vorstellung des Vaters zugrunde gel e- gen hat, die eine Geschäftsgrundlage im dargelegten Sinne darstellt, so dass dies im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Gunsten der Antragstellerin eb enso zu unterstellen ist wie eine Unzumutbarkeit der durch das Scheitern der Ehe he r- beigeführten Situation für den Vater . Nachdem d iesem ein Wohnungsrecht ei n- geräumt war und der Antragsgegner ein Zwangsversteigerungsverfahren eing e- leitet hat, erscheint auc h nicht ausgeschlossen , dass ein Anspruch auf dingliche Rückgewähr besteht. Schon mit Blick auf die zwischen Schenkung und Sche i- tern der Ehe verstrichene Zeit von mehr als zehn Jahren wird sofern ein A n- passungsanspruch dem Grunde nach bestehen sollte e ine Rückübertragung jedoch allenfalls Zug um Zug gegen eine angemessene Ausgleichszahlung in Betracht kommen . Ein entsprechender Rückübertragungsanspruch ist weder höchstpersö n- licher Natur (wohl a.A. Henke/Keßler NZFam 2014, 307, 308; Stein FPR 2012, 88 , 90) noch wegen seines Leistungsinhalts gemäß § 399 Alt. 1 BGB unabtre t- bar und konnte daher wirksam vom Vater der Antragstellerin an diese abgetr e- ten werden . 29 30 - 12 - b) Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass d em für das Rechtsbeschwerdeverfahre n als gegeben zu unterstellenden Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Übertragung seines Miteige n- tumsanteils die Einrede der Verjährung entgegensteht. aa) A us Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beschwerdegeri cht das Vorliegen eines familienrechtlichen Anspruchs im Sinn des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fa s- sung und damit auch einen Verjährungsbeginn gemäß der Übergangsregelung des Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erst am 1. Januar 2010 verneint hat. (1) Vor der Änderung der Senatsrechtsprechung zur rechtlichen Einor d- nung von Schwiegerelternzuwendungen wurde teilweise vertreten, Rückford e- rung en der Schwiegereltern seien wie der Anspruch auf Ausgleich ehebedingter Zuwendunge n als familienrechtlicher Anspruch im Sinn des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB aF zu behandeln (AnwK - BGB/Mansel/Stürner § 197 Rn. 43; Wever Ve r- mögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrecht s 5. Aufl. Rn. 526). Die überwiegende Mei nung lehnte hingeg en bereits damals die A n- wendung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf diese Fälle ab, weil die Zuwendungen der Schwiegereltern von außerhalb der Ehe erfolgten und lediglich durch die Ehe veranlasst seien (MünchKomm BGB/Grothe 6. Aufl. 2012 § 197 Rn. 14; Pa landt/He inrichs BGB 68. Aufl. § 197 Rn. 4; Soergel/Niedenführ BGB 13. Aufl. 2002 § 197 Rn. 11 ; Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rn. 30 ) . (2) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Schwiegereltern stehen außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft und sind nicht in die Wirtschafts - und Risikogemeinschaft der Ehegatten einbezogen (Hahne FF 2010, 271, 272). Ihren Zuwendungen liegt kein familienrechtliches Verhältnis eigener Art zugru n- de, sondern sie sind als Schenkungen im Sinn des § 516 BGB zu quali fizieren . 31 32 33 34 - 13 - D er Bestand der Ehe stellt lediglich die Motivation für die Schenkung dar und kann die Geschäftsgrundlage bilden , deren Störung die Anpassung des schul d- rechtliche n Vertragsverhältnisses erfordern kann . Für die Annahme eines fam i- lienrechtlichen An spruchs bleibt daher kein Raum (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 822 ; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 7 Rn. 36; Henke/Keßler NZFam 2014, 307, 309; Schulz FamRZ 2011, 12, 13; so jetzt auch Wever FamRZ 2012, 27 6, 277 und Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güter rechts 6. Aufl. Rn . 571 f . ). Die Situation der Schwiegereltern unterscheidet sic h ins o- weit nicht von derjenigen anderer, gänzlich familienfrem der Schenkenden, hi n- sichtlich deren Schenkung die Geschäftsgrundlage gestört ist. Dass § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die solche Ansprüche betreffen, zu sonstigen Familiensachen erklärt, ändert an der materiell - rechtlichen Einordnung nichts (a.A. Hoppenz FamRZ 2013, 991, 992), zumal der Gesetzgeber in § 207 Abs. 1 BGB und damit verjährungsrechtlich für die Ansprüche von Schwiegereltern keine Hemmung aus familiären Gründen vorgesehen hat. bb ) Rechtsfehler haft ist hingegen, dass das Beschwerdegericht die r e- gelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB für einschlägig gehalten hat. Denn entgegen seiner Rechtsauffassung richtet sich die Verjährung d er gemäß § 313 Abs. 1 BGB erfolgenden Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern nach § 196 BGB (so im Ergebnis auch FA - FamR/v . Heintschel - Heinegg 9. Aufl. Kap. 10 Rn. 86; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinanderse t- zung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 5 Rn. 248 und Kap. 7 Rn. 35; Henke/K eßler NZFam 2014, 307, 309; Kren zler/Borth/Stieghorst Anwalts - Handbuch Familienrecht 2. Aufl. Kap. 10 Rn. 36; Prütting/Wegen/Weinreich/ Deppenkemper BGB 9. Aufl. § 197 Rn. 3; Schulz FamRZ 2011, 12, 13; Staudinger /Peters/Jacoby BGB [2014] § 196 Rn. 6; Stein FPR 2012, 88, 90; 35 - 14 - Wever FamRZ 2012, 276, 277; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehe - gatten außerhalb des Güte rrechts 6. Aufl. Rn. 571 g) . (1) Nach § 196 BGB verjähren in zehn Jahren Ansprüche auf Übertr a- gung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts, also na ch § 873 BGB zu erfüllende Ansprüche, sowie Ansprüche auf die Gegenleistung. Die Vorschrift stellt allein auf den A n- spruchsinhalt, nicht aber auf den Anspruchsgrund ab (BGH Urteil vom 25. Janu - ar 2008 V ZR 118/07 NJW - RR 2008, 824 Rn. 20; MünchKommBGB/G rothe 6. Aufl. § 196 Rn. 5). Neben vertraglichen erfasst sie auch gesetzliche Anspr ü- che, und zwar sowohl wechselbezügliche wie etwa Rückabwicklungsansprüche aus einem nichtigen Grundstückskaufvertrag als auch solche, bei denen ein Gegenseitigkeitsverhältni s nicht besteht, wie etwa Bereicherungsansprüche ( BGH Urteil vom 25. Januar 2008 V ZR 118/07 NJW - RR 2008, 824 Rn. 21 ; vgl. auch BGH Urteile vom 6. November 2009 V ZR 63/09 NVwZ 2010, 531 Rn. 38 und vom 6. Februar 2009 V ZR 26/08 NVwZ - RR 2009, 4 12 Rn. 30 ). Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts können die Zeitverz ö- gerungen, die bei der Durchse tzung von auf Grundstücksrechte bezogenen Ansprüchen auftreten können und für den Gesetzgeber einen der Grü nd e für die in § 196 BGB getroffene Regel ung darstellten (vgl. BT - Drucks. 14/6040 S. 10 5), auch bei solchen Rückübertrag ungsansprüchen auftreten. Im Übrigen gestattet die grundsätzlich gebotene generalisierende Handhabung von Verjä h- rungsregeln ohnedies keine Einzelfallbetrachtung, ob die Durchset zbarkeit des Anspruchs derjenigen Fallkonstellation entspricht, deret wegen der Gesetz - geber die Verjährungsfrist bestimmt hat (BGH Urteil vom 22. April 2010 Xa ZR 73/07 FamRZ 2010, 1330 Rn. 26). 36 37 - 15 - (2) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat , kommt § 196 BGB auch dann zur Anwendung , wenn sich der nach den für Bereicherungsa n- sprüche geltenden Vorschriften zu erfüllende Schenkungsrückforderungsa n- spruch gemäß § 528 BGB nicht auf Grundstücksübertragung, sondern auf Tei l- wertersatz richtet . Denn da ss der Beschenkte nicht das geschenkte Grunde i- gentum herauszugeben, sondern einen Wertersatz in Geld zu leisten hat, folgt allein aus dem Umfang des Rückford e rungsanspruchs und der Unmöglichkeit einer Teilherausgabe bei einem unteilbaren Schenkungsgegensta nd. Herau s- gabe - und Wertersatzanspruch beruhen auf demselben Lebenssachverhalt und verfolgen dasselbe wirtschaftliche Interesse, so dass es nicht gerechtfertigt ist, unterschiedliche Verjährungsfristen auf sie anzuwenden (BGH Urteil vom 22. April 2010 Xa ZR 73/07 FamRZ 2010, 1330 Rn. 28 f. mwN). (3) Ebenso wie bei dem in § 528 BGB gesetzlich geregelten Spezial - fall einer Störung der Geschäftsgrundlage (BGH Urteile vom 21. Dezember 2005 X ZR 108/03 FamRZ 2006, 473, 475 und vom 5. Oktober 2004 X ZR 25/02 FamRZ 2005, 337, 338) verhält es sich dann, wenn ein Vertrag über eine Grundst ücksschenkung gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend a n- zupassen ist, dass an den Schenker eine teilweise Rückerstattung in Form e i- ner Geldzahlung des Zuwendungsempfängers oder gar eine dingliche Rückg e- währ vorzunehmen ist. Zwar ist nur der letztgenannte Anspruch seinem Inhalt nach auf die (Rück - )Übertragung von Grundeigentum gerichtet. Grund für eine Teilrücke r- stattung in Geld ist jedoch regelmäßig , dass es zur Beseiti gung des infolge der Störung der Geschäftsgrundlage unzumutbaren Zustands nicht einer vollständ i- gen Schenkungsrückgabe bedarf, die Teilrückgabe des geschenkten Grun d- stücks aber wegen der Unteilbark eit des Schenkungsgegenstand s nicht in B e- tracht kommt. Glei chwohl zielt die (Teil - )Rückgabe jeweils auf das einheitliche 38 39 40 - 16 - Ziel, die Störung der Geschäftsgrundlage auszugleichen, so dass sowohl die dingliche Rückübertragung des Grundstücks als auch die Zahlung in Geld auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und iden tischen rechtlichen Interessen dienen. Für die Frage, ob ein sich aus der A npassung eines Grundstückssche n- kungsvertrags ergebender Rückforderungsanspruch der zehnjährigen Verjä h- rungsfrist des § 196 BGB unterfällt, ist es daher ohne Bedeutung, ob mit ihm eine Übertragung von Grundeigentum verbunden ist. Auch aus den Gesetze s- materialien (BT - Drucks. 14/6040 S. 105 und 14/6857 S. 6 ) lässt sich keine ei n- schränkende Auslegung des § 196 BGB rechtfertigen, die dessen Verjährung s- frist ausschließlich auf Ansprüche anwendet, deren Erfüllung eine Eintragung im Grundbuch erfordert. Dagegen spricht im Übrigen schon, dass § 196 BGB auch auf die Gegenleistung anzuwenden ist (BGH Urteil vom 22. April 2010 Xa ZR 73/07 FamRZ 2010, 1330 Rn. 23) . (4) Nichts anderes erg ibt sich schließlich daraus, dass aus § 313 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Vertragsanpassung folgt und erst diese zu Rückg e- währansprüchen führt. Zwar wird vertreten, dass der Anpassungsanspruch bi n- nen der Regelverjährung geltend gemacht werden müsse und die a ngepassten Ansprüch e dann ihrer eigenen Verjährung unterlägen (vgl. M ünchKommBGB/ Finkenauer 6. Aufl. § 313 Rn. 109 ). Jedenfalls bei einer Störung der Geschäft s- grundlage eines Grundstücksschenkungsvertrags ist eine solche zweistufige Verjährung, nach der d er Anpassungsanspruch binnen drei Jahren ab Kenntnis, der Anspruch aus der Anpassung dann binnen zehn Jahren ab Entstehung (§ 200 Satz 1 BGB) verjähren würde, aber nicht gerechtfertigt (vgl. Staudinger/ Peters/Jacoby BGB [2014] § 196 Rn. 6) . 41 42 - 17 - (a) Der An spruch aus § 313 Abs. 1 BGB geht in diesen Fällen zwar nicht unmittelbar auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, sondern " nur " auf Vertragsanpassung. Der Wortlaut des § 196 BGB schließt dessen Anwendung schon auf den Anpassungsanspruch jedoch ni cht aus. Denn der Anpassungsanspruch ist bei Fällen der Störung der Geschäftsgrundlage einer Grundstücksschenkung letztlich darauf gerichtet, einen Rückgewähranspruch hinsichtlich der Zuwendung und damit auf Übertragung von Grundeigentum ( oder Geldzahlung wegen Unmöglichkeit der Teilrückgabe) zu erhalten. (b) Der Gesetzeszweck des § 196 BGB besteht darin, Ansprüche nicht der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB zu unterwerfen, wenn sie sich auf die Übertragung von Immobiliarrechten beziehen. So lche Ansprüche waren schon nach dem vor der Schuldrechtsreform geltenden Recht von einer kurzen Verjährung ausgenommen, indem Verjä h- rungsfristen von zwei bzw. vier Jahren gemäß § 196 BGB aF nur für den W a- ren - und Dienstleistungsverkehr vorgesehen waren. Di e Neufassung des § 196 BGB ist Ausdruck des Bestrebens des Gesetzgebers, für auf Immobiliarrechte bezogene Ansprüche auch weiterhin keine kurze Verjährungsfrist vorzusehen, weil der Umgang mit Grundstücksrechten einerseits häufig längerer Verjä h- rungsfriste n bedarf und andererseits die Gründe für kurze Verjährungsfristen bei solchen Ansprüchen regelmäßig weniger relevant erscheinen (BGH Urteil vom 22. April 2010 Xa ZR 73/07 FamRZ 2010, 1330 Rn. 24). Die Verjährungsvorschriften bezwecken vornehmlich, den Schuldner vor Beweisnöten zu bewahren, die mit einem zu langen zeitlichen Abstand zum Entstehen des Anspruchsgrunds eintreten können. Darüber hinaus dient die Verjährung dem Rechtsfrieden und der Rechtsklarheit . Diese Ziele sind im Rechtsverkehr mit Im mobiliarrechten von geringerem Gewicht als bei Diens t- 43 44 45 46 - 18 - leistungen und dem Handel mit beweglichen Sachen. Der Formzwang für die Übertragung von Grundstücksrechten und dahingehende Verpflichtungen red u- ziert die Beweisnot für alle Beteiligten erheblich. Dem auc h bei Grundstück s- rechten bestehenden Interesse an Rechtsfrieden und Rechtsklarheit steht bei Übertragungsansprüchen regelmäßig mit größerem Gewicht das Interesse an einem der materiellen Rechtslage entsprechenden Ergebnis gegenüber. Grund - stücksgeschäfte auch Grundstücksschenkungen beruhen im Vergleich zu Alltagsgeschäften in der Regel auf einer sorgfältigeren Planung und verfolgen eher langfristige Ziele. Weiterhin betreffen sie häufig Vermögenswerte von gr ö- ßerem Umfang, weshalb sich die Beschränkung d er Durchsetzbarkeit von A n- sprüchen bei Immobiliarrechten im Allgemeinen gravierender auswirken würde als bei Waren - und Dienstleistungsgeschäften des täglichen Lebens (BGH U r- teil vom 22. April 2010 Xa ZR 73/07 FamRZ 2010, 1330 Rn. 25). (c) Die vorge nannten Gesetzeszweck e erfassen im Wesentlichen auch den Anspruch auf die gemäß § 313 Abs. 1 BGB vorzunehmende A npassung ein es Grundstücksschenkung svertrags . Nach der vor der Einführung des § 313 BGB durch das Schuldrechtsm o- dernisierungsgesetz vom 26. N ovember 2001 (BGBl. I S. 3138 ) geltenden Rechtslage trat die Vertragsanpassung kraft Ges etzes ein (vgl. BGHZ 133, 281 = NJW 1997, 320, 323; BGH Urteil vom 19. November 1971 V ZR 103/69 NJW 197 2 , 152, 153). Etwaige auf Grundstücke bezogene Rückgewährans pr ü- che unterlagen der 30 - jährigen Ver jährungsfrist des § 195 BGB aF (vgl. S e- natsurteil vom 3. November 1993 XII ZR 90/92 FamRZ 1994, 22 8), weil der anzupassende Anspruch nicht den kürzeren Verjährung s fristen der §§ 196, 197 BGB aF unterfiel (vgl. Palan dt /Heinrichs BGB 61. Aufl. § 195 Rn. 5 ). 47 48 - 19 - Mit § 313 Abs. 1 BGB hat der Gesetzgeber die durch die Rechtspr e- chung aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zum Fehlen und zum Wegfall der Geschäftsgrundlage ausdrücklich geregelt . Dabei hat er zwar bewusst d a- vo n Abstand genommen, dass die Vertragsanpassung kraft Gesetzes eintritt, und stattdessen einen Anspruch auf Vertragsanpassung geregelt (BT - Drucks. 14/6040 S. 175 f.). Dies ändert aber nichts daran, dass die aus der A npassung des Grundstücksschenkungsvertrag s folgende n Rückgewähransprü ch e grun d- stücksbezogen sind. Dafür, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung des A n- passungsanspruchs der Verjährung dieser Ansprüche entgegen § 196 BGB die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB vorschalten wollte, ist nichts e r- sichtlich. (d) Im Zuge der Kodifizierung der Grundsätze zur Störung der G e- schäftsgrundlage ist der Gesetzgeber vielmehr ausdrücklich davon ausgega n- gen, dass der aus § 313 Abs. 1 BGB Berechtigte wie nach alter Rechtslage auch unmittelbar auf die nach Anpassung geschuldete Leistung klagen kann (BT - Drucks. 14/6040 S. 176) , was auch regelmäßig der Fall sein wird. Für die gerichtliche Geltendmachung der sich aus der Anpassung eines Grundstücksschenkung svertrags nach § 313 Abs. 1 BGB ergebenden Rückfo r- de rungsansprüche des Schenkers hat dies er regelmäßig die Zehnjahresfrist des § 196 BGB zur Verfügung. Bei Annahme der Unanwendbarkeit des § 196 BGB auf den Anpassungsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB müsste er dagegen vor Ablauf der Regel verjährung Klage erhebe n, um die Verjährung des Anpa s- sungsanspruchs zu verhindern. Dieser Widerspruch ist mit Blick auf den b e- schriebenen Gesetzeszweck und die dargestellte Gesetzgebungsgeschichte dahingehend zu lösen, dass der Anspruch auf Anpassung eines Grundstück s- schenkungsv ertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage und der Anspruch aus Anpassung einheitlich in der Frist des § 196 BGB und damit binnen zehn 49 50 51 - 20 - Jahren beginnend mit der Anspruchsentstehung (§ 200 Satz 1 BGB) verjä h- ren. cc) Vorliegend hat die Verjährungsfri st des § 196 BGB frühestens mit der Trennung der Eheleute im Jahre 2004 zu laufen begonnen und war mithin bei Abtretung der Forderung an die Antragstellerin und bei Eintritt der Rechtshä n- gigkeit nicht abgelaufen. Auf die vom Beschwerdegericht weiter auf geworfene Frage, ob der B eginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bis zur Veröffentlichung der Senat s- entscheidung vom 3 . Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, S. 958 ff.) hinausgeschoben war (dies bejahend etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161, 164; a.A. OLG Köln FamRZ 2013, 822) , weil eine Klageerhebung zuvor un - zumutbar gewesen sein könnte (vgl. zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung vor Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung BGHZ 160, 216 = NJW 2005, 429, 433 und BGH Urteil vom 28. Oktober 201 4 XI ZR 348/13 WM 2014, 2261 Rn. 35 ff. ), kommt es mithin nicht an. 52 53 - 21 - 3. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Dem Senat ist es verwehrt, abschließend zu entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentschei dung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG) , so dass sie zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdeg e- richt zurückzuverweisen ist (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Lampertheim, Entscheidung vom 04.02.2011 - 2 F 280/10 RI - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.03.2013 - 6 UF 91/11 - 54
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