BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 181/14 Verkündet am: 11. Februar 2015 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1603 Abs. 2; BEEG §§ 4, 6 Einem zum Minderjährigenunterhalt verpflichteten Elternteil, der sich nach G e- burt eines weiteren Kindes dessen Betreuung widmet, kann im Fall einer zu respektierenden Rollenwahl jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des von ihm betreuten Kindes unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, dass er von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Bezugsdauer des Elterngelds zu ve r- doppeln, und deswegen keine für den Kindesunterhalt ausreichenden Einkünfte hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Apr il 2006 XII ZR 31/04 FamRZ 2006, 1010). BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 181/14 - Kammergericht Berlin AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. August 2013 wird auf Ko s- ten des Antragsgegner s zurückgewiesen. Von Rechts wegen Gründe : I. Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung von durch Jugendamtsu r- kunde titulierte m Kindesunterhalt . Der im Februar 2004 geborene Antragsgegner ist der Sohn der Antra g- stellerin. Seit Trennung der Elte rn lebt der Antragsgegner bei seinem Vater. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die Antragstellerin verpflichtete sich zuletzt durch Jugendamtsurkunde vom 14. August 2008 zur Zahlung von Kindesunte r- halt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalt s abzüglich des halben Kinde r- gelds. Die Antragstellerin ist im März 2012 Mutter eine r Tochter geworden. Sie lebt mit de r en Vater zusammen und hat ab März 2012 für zwei Jahre Elternzeit 1 2 3 - 3 - genommen. Das ihr gewährte Elterngeld ist aufgrund ihres zuletzt be zogenen bereinigte n N ettoeinkommen s von 1.340 ,05 berechnet worden. Das volle E l- terngeld beläuft sich auf 871 ,01 und ist wegen der von der Antragstellerin b e- antragten verlängerten Bezugsdauer halbiert worden. Unter Berufung auf ihr gesunkenes Einkommen hat die Antragstel lerin die Abänderung der Jugen d- amtsurkunde dahin beantragt, dass sie ab Mai 2012 zu keiner Unterhaltsza h- lung mehr an den Antragsgegner verpflichtet ist. Das Amtsgericht hat dem A n- trag stattgegeben. Das Beschwerdegericht hat die B eschwerde des Antrag s- gegner s zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsb e- schwerde, mit welcher er eine Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich 164 für die Zeit von Mai bis Dezember 2012 und auf monatlich 131 für die Zeit von Januar 2013 bis zum 3. März 2013 akzeptiert und im Übrigen be - schränkt auf die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 3. März 2013 die Abweisung des Abänderungsantrags weiterverfol gt. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Antragstellerin sei auch unter Berücksichtigung des Elterngelds und des ihr von ihrem Lebensg e- fährten zustehenden Unterhalt s gemäß § 1615 l BGB zur Unte rhaltszahlung an den Antragsgegner nicht leistungsfähig. Für einen Unterhalt nach § 1615 l BGB sei der Lebensgefährte der Antragstellerin nur in Höhe von rund 168 lei s- tungsfähig, was zusammen mit dem Elterngeld einen auch um Synergieeffekt e von 10 % gekürzten notwendigen Selbstbehalt nicht erreiche. 4 5 - 4 - Die Einbuße wegen der von der Antrags tellerin gewählten Kinderbetre u- ung müsse der Antragsgegner allerdings nur hi nnehmen, wenn das Interesse der Antragstellerin und ihrer neuen Familie das Interesse des Unterhaltsberec h- tigten an einer weiteren Unterhaltssicherung deutlich überwiege. Die Frage, ob überhaupt von einem Rollentausch auszugehen sei, mü s- se nicht abschlie ßend entschieden werden, weil die Antragstellerin hinreiche n- de Gründe vorgetragen habe, die die in der neuen Partnerschaft getroffene Entscheidung, dass die Antragstellerin das neu geborene Kind betreue, rech t- fertigten. Dies ergebe sich aus der Gestaltung der Arbeitstätigkeit der Par tner und dem jedenfalls in der F olgezeit nach der Geburt deutlich höheren Einko m- men des Lebensgefährten der Antragstellerin, der aufgrund seiner Auße n- diens t tätigkeit einen festen Kundenstamm zu bedienen habe und dessen Ei n- kommen einen hohen Provisionsanteil enthalte. Für die Antrags tellerin , die mit einem Festgehalt im Innendienst tätig sei, sei ein vorübergehendes Aussche i- den aus dem Beruf leichter gewesen. Auch wenn der Rollenwechsel zu akzeptieren sei, könne eine Obliege n- hei t zu einer Nebenerwerbstätigkeit bestehen. Allerdings habe der Bundesg e- richtshof für die Z eit, während der Erziehungsgeld bezogen werde, das als Ei n- kommen einzusetzen sei, eine Erwerbsobliegenheit verneint. Das gelte auch für das Elterngeld, das den Eltern eine größere Wahlfreiheit zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf eröffnen solle. Den Eltern solle ermöglicht werden, ohne f i- nanzielle Nöte in ihr Familienleben hineinzufinden und sich vorrangig der B e- treuung der Kinder widme n zu können. Zwar sei als Rege lfall die Bezugsdauer von einem Jahr vorgesehen. Jedoch sei auch von vornherein vorgesehen, dass die Eltern die Elternzeit über den Mindestzeitraum von zwölf Monaten ausde h- nen könnten. Eine mögliche Unterhaltspflicht gegenüber ande ren Kindern sei im Gesetz mit § 11 Satz 4 BEEG bereits berücksi chtigt. Auch die Wertung der 6 7 8 - 5 - §§ 1570, 1615 l BGB sei zu be achten . Dazu würde es i m Widerspruch stehen , wen n die Mutter schon nach dem ersten Lebensjahr eine vollschichtige B e- schäftigung aufnehmen müsste. Jedenfalls in den ersten beiden Jahren sei d a- her von dem Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zu fordern. Die Antragstellerin würde auch bei einer halbschichtigen Tätigkeit kein den notwendigen Selbstb e- halt übersteigendes Einkommen erzielen. Eine umfassendere beruflic he Täti g- keit sei aufgrund der Lage der Arbeitsstätte und der damit verbundenen weiten Fahrwege sowie des Umstands, dass ihr Lebensgefährte für die Betreuung nicht zur Verfügung stehe, mit der Kinderbetreuung nicht zu vereinbaren. Der Antragstellerin könn e auch nicht vorgehalten werden, dass die g e- setzlich vorgesehene Lebensgestaltung , zwei Jahre Elternzeit in Anspruch zu nehmen, als mutwillig anzusehen sei mit der Folge der Anrechnung eines Ei n- kommen s aus vollschichtiger Tätigkeit. 2. D a s hält rechtlic her Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die Antragstellerin wä h- rend des noch streitigen Ze itraums von Mai 2012 bis zum 3. März 2013 für den Kindesunterhalt des Antragsgegners nicht leistungsfähig war. a) Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht u nterhaltspflichtig , wer bei Berüc k- sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Befinden sich El - tern in dieser Lage, so sind sie nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minde r- jährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden ( vgl. dazu S e- natsbeschluss vom 24. September 2014 XII ZB 111/1 3 FamRZ 2014, 1992 Rn. 18 mwN ) . Diese Verpflichtung tritt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist 9 10 11 - 6 - (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013 XII ZB 297/12 FamRZ 2013, 1558 Rn. 26 mwN und vom 5. November 2014 XII ZB 599/13 FamRZ 2015, 236 Rn. 26) . Der Antragsgegner nimmt hinsichtlich des im Rechtsbeschwerdeverfa h- ren noch streit i gen Zeitraums von Mai 2012 bis zum 3. März 2013 eine Red u- zierung des Unterhalts auf Beträge hin , die unterhalb des Mindestunterhalt s (abzüglich des hälftigen Kindergelds) liegen . Dass der Vater des Antragsge g- ners als weiterer Unterhaltspflichtiger nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB in Betracht komm e , wird von der Antragstellerin nicht gelt end gemacht. b) Die Antragstellerin kann auch im Rahmen der gesteigerten Unte r- haltspflicht nicht darauf verwiesen werden, weiterhin ihrer vor der Geburt des zweiten Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. aa) Nach der Rechtsprechung des Sena ts entfällt allerdings die unte r- haltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres da - durch, dass der Unterhaltspflichtige die Betreuung eines weiteren Kindes üb e r- nommen hat (vgl. Senatsurteil e BGHZ 169, 200, 203 f. = FamRZ 2006, 1827 f. und vom 12. April 2006 XII ZR 31/04 FamRZ 2006, 1010, 1012) . Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und im Einvernehmen mit seinem Ehe gatten allein die Haushaltsführung überno m- men hat. Dass die Ehegatten nach § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und diese dabei einem von ihnen allein überlassen können, entlastet den Ehegatten nur gegenüber den Mitgl iedern der neuen Familie und auch dies nur im Regelfall. Minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben, kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar 12 13 14 - 7 - zugute (Senat surteil vom 12. April 2006 XII ZR 31/04 FamRZ 2006, 1010, 1012) . Nichts anderes gilt, wenn das weitere Kind aus einer nichtehelichen L e- bensgemeinschaft hervorgegangen ist. Zwar erfüllt der Unterhaltspflichtige se i- ne gegenüber dem weiteren Kind beste hende Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung dieses Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Da die Kin der unte r- haltsrechtlich indessen nach § 1609 Satz 1 Nr. 1 BGB gleichrangig sind , darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Betreuung des aus der aktuellen V erbindung hervorgegangenen Kindes be schränken ( vgl. S e- natsurteil vom 12. April 2006 XII ZR 31/04 FamRZ 2006, 1010, 1012) . bb) Die Übernahme der Kinderbetreuung und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbse inkünfte können unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gle i- chem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bri n- gen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unte r- haltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche al so nur dann hinnehmen, wenn das Int e- resse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenve r- teilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltss i- cherung deutlich überwiegt (Senatsurteil e BGHZ 169, 200 , 204 f. = FamRZ 2006, 1827, 1828 und vom 12. April 2006 XII ZR 31/04 FamRZ 2006, 1010, 1012). 15 16 - 8 - cc) Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall die Rollenwahl der Antragstellerin auch gegenüber dem Antragsgegner als ihrem minderjährigen Kind ge rechtfertig t . Das Beschwerdegericht hat sich auf das jedenfalls nach der Geburt deutlich höhere Einkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin bezogen, der aufgrund seiner Außendiensttätigkeit einen festen Kundenstamm zu bedienen habe und dessen Einkommen einen hohen Provisionsanteil entha l- te. Für die Antrags tellerin , die mit einem Festgehalt im Innendienst tätig sei, sei ein vorübergehendes Ausscheiden aus dem Beruf leichter gewesen. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht auf gesundheitliche Beschwerden des Lebensg e- fäh rten hingewiesen, die ihn bei der Betreuung des gemeinsamen Kindes b e- einträchtigten. D amit hat das Beschwerdegericht hinreichende Gründe festg e- stellt, die nach den vom Senat aufgestellten Maßstäben die Übernahme der Kinderbetreuung auch gegenüber dem Antra gsgegner als gerechtfertigt e r- scheinen lassen. A uch die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Beansta n- dungen . c) Nach der zu w iederverheirat eten Unterhaltspflichtigen ergangenen Rechtsprechung des Senats trifft den barunterhaltspflichtigen Elternteil s elbst dann, wenn die neue Rollenwahl nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen (S e- natsurteil vom 12. April 2 006 XII ZR 31/04 FamRZ 2006, 1010, 101 3 ; vgl. dazu BVerfG FamRZ 1985, 143 , 145 ). D emgegenüber hat der Senat entschieden, dass der Unterhaltspflichtige während des Bezugs von Erziehungsgel d während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes nic ht verpflichtet ist, neben der Betreuung des Kleinki n- des aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben (Senatsurtei l vom 12. April 2006 XII ZR 31/04 FamRZ 2006, 1010, 1014 ). Dem stehe 17 18 19 - 9 - schon entgegen, dass minderjährige Kinder bis zum Alter von jedenfalls zwei Jahren regelmäßig ständiger Aufsicht und Betreuung bedürfen, die auch der neue Ehegatte unter Berücksichtigung seiner eigenen Erwerbstätigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann. Dem Gleichrang der Unte r- haltsansprüche al ler Kinder aus verschiedenen Beziehungen trage für diesen Zeit raum schon § 9 Satz 2 BErzGG Rechnung. Denn während das Erziehung s- geld grundsätzlich bei der Bemessung von Unterhaltsverpflichtungen unberüc k- sichtigt bleibe , sei es wegen der gesteigerten Unterh altsverpflichtung gege n- über den minderjährigen Kindern aus erster Ehe als Einkommen zu berücksic h- tigen. Für die Zeit seines Bezugs ersetze das Erziehungsgeld somit im Intere s- se der Betreuung des neugeborenen Kindes die sonst gegebenenfalls best e- hende Erwer bspflicht des barunterhaltspflichtigen Ehegatten (Senatsurteil vom 12. April 2006 XII ZR 31/04 FamRZ 2006, 1010, 1014) . Diese Erwägungen greifen jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des betreuten Kindes auch für das an die S telle des Erzieh ungsgelds getretene Elterngeld (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 848; Scholz FamRZ 2007, 7, 9; Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der fami lienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 281 ; vgl. Liceni - Kierstein FamRB 2014, 119 ) . Dass der Unterhaltspflichtige die Wahl hat, für den regulären Bezugszeitraum das volle Elterngeld zu bezi e- hen oder von der Op tion Gebrauch zu machen , das hälftige Elterngeld auf den doppelten Zeitraum zu strecken , stellt demgegenüber keine entscheidende Veränderung zum Erziehungsgeld (vgl. § 4 Abs. 1 BE rzGG i.d.F. vom 9. Febru - ar 2004) dar. Nach der für den streitigen Zeitra um anwendbaren Vorschrift des § 6 Satz 2 BEEG in der Fassung vom 5. Dezember 2006 wurden die einer Pe r- son zustehenden Monatsbeträge auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsb e- trägen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelte. Die zweite Hä lfte der jeweiligen Monatsbeträge wurde beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letz t en Monat folgt e , für den der berechtigten Person ein 20 - 10 - Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde (nunmehr Elterngeld P lus gemäß § 4 Abs. 3 BEEG) . Ist der Beziehe r des Elterngelds jedenfalls für die ersten zwei Lebensja h- re des von ihm betreuten weiteren Kindes nicht zu einer Nebentätigkeit ve r- pflichtet, so kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er den Ausza h- lungszeitraum verdoppelt , auch wenn damit die Halbie rung des monatlich g e- zahlten Betrages einhergeht ( OLG Frankfurt FamRZ 2014, 848 , 849 ; a.A. OLG Bamberg FamRZ 2011, 1302) . Zwar wird die Auszahlung des vollen Elterngelds nicht selten eine Höhe erreichen, welche im Gegensatz zur verlängerten B e- zugsdauer die teilweise Zahlung von Kindesunterhalt erlaub t e. Dies würde i n- dessen dadurch erkauft, dass der Unterhaltspflichtige für die nachfolgende Zeit ohne Leistungen auskommen müsste , obwohl er auch in dieser Zeit unterhalt s- rechtlich nicht gehalten wäre, eine Erwe rbstätigkeit auszuüben . Wenn er sich unter diesen Umständen für die ihm gesetzlich eingeräumte Option entsch eidet , das Elterngeld auf die doppelte Zeit zu strecken, liegt darin keine Obliege n- heitsverletzung. Das Beschwerdegericht weist im Übrigen zutreffen d darauf hin, dass durch die Neuregelung die Wahlfreiheit gewährleistet werden sol lte (vgl. BT - Drucks. 16/1889 S. 1 ff.) und das Verhältnis zum Unterhalt in § 11 Satz 4 BEEG übereinstimmend mit der vorausgeg angenen Regelung in § 9 Satz 2 BErzGG ausgestalte t worden ist. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Eltern in Bezug auf den Unterhalt strengeren Anforderungen unterliegen sollten als bei der vorausgegangenen Gesetzeslage. d) Wenn dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kein e Obliegenheits - ver letzung vorzuwerfen ist, hat er nur insoweit für den Unterhalt aufzukommen, als sein tatsächliches Einkommen seinen notwendigen Selbstbehalt übersteigt. Der eigene Unterhalt des Elternteil s kann auch durch einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB gesichert se in. Dieser richtet sich 21 22 - 11 - nach §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 , 1610 BGB auf den angemessenen Bedarf (vgl. NK - BGB/ Schilling 3. Aufl. § 1615 l Rn. 20 ff.). Für das Elterngeld gelten insoweit wie für das Erziehungsgeld keine Besonderheiten. Es i st also im von § 11 Satz 4 BEEG vorgegebenen Rahmen nur für den Unterhalt einzusetzen, wenn es zusammen mit anderen Einkünften oberhalb des notwendigen Selbstbehalt s liegt (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 XII ZR 31/04 FamRZ 2006, 1010, 1011 f. ). Das Beschwerdegericht hat dies berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin unter Berück sichtigung von Synergieeffekte n wegen ihres Zusammenlebens in nichtehelicher Lebensgemeinschaft für den Unterhalt des Antragsgegners a uch nicht teilweise leistungsfähig ist. Dies ist auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden und wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage g e- stellt. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstan zen: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 18.04.2013 - 142 F 13976/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2013 - 13 UF 120/13 - 23
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