BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 18 / 12 vom 5. Dezember 201 2 i n der Betreuungs sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 201 2 durch den Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Schilling, Dr. Günter , Dr. Nedden - B oeger und Dr. Botu r beschlossen: Das Ablehnungsgesuch de r Beteiligten zu 2 vom 2 9 . November 2012 wird verworfen. Die Rechtsbeschwerde de r Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2011 wird verworfen. D as Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Beschwerdewert: 3.000 Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch de r Be teiligten zu 2 ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH B e- schluss vom 28. Jul i 2008 - AnwZ(B) 79/06 - juris Rn. 3 mwN). Solche Umstä n- de legt die Bet eiligte zu 2 nicht dar. Sie hält die Entscheidungen des Vorsitze n- den zwar für rechtswidrig bzw. willkürlich. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um eine Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen. Über das unzulässige A b- 1 - 3 - lehnungsgesuch entscheidet der Senat in der regulären Besetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. BGH Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05 - NJW RR 2005, 1226, 1227). 2 . Die Rechtsbeschwerde de r Be teiligt en zu 2 ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet wo r- den ist. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 15.09.2011 - 37 XVII T 599 - LG Bonn, Entscheidung vom 13.12.2011 - 4 T 411/11 - 2
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