BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 18/13 vom 11. Juni 201 5 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 aF; InsVV § 1 Abs. 1, §§ 10, 13 Abs. 1 Satz 1 aF Wird ein Insolvenzverwalter oder Treu händer vorzeitig aus seinem Amt entla s sen, berechnet sich seine Vergütung nach dem Schätzwert der Insolvenzmasse zum Zei t- punkt seines Ausscheidens (Anschluss an BGH, WM 2006, 141). InsO § 63 Abs. 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 aF; InsVV § 1 Abs. 1, § 10; ZPO § 85 2 Abs. 1 Ein Pflichtteilsanspruch, zu dessen Verfolgung der Schuldner den Treuhänder oder Insolvenzverwalter ermächtigt hat, erhöht die Berechnungsgrundlage für dessen Vergütung, auch wenn der Anspruch noch nicht durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig g eworden ist. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - IX ZB 18/13 - LG Berlin AG Berlin - Wedding - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 1 1. Juni 2015 beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 22. März 2012 abgeändert und die Vergütung des weiteren Bete i- ligten zu 1 für seine Tätigkeit als Treuhänder auf 14.659, 10 n- schließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Die weitergehende Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsb e- schwerde des weiteren Beteiligten zu 1 w e rd en zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der weit e- re Beteiligte zu 1 80 v.H. und der weitere Beteiligte zu 2 20 v.H. festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde am 3. März 2000 zum Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuld ners bestellt. 1 - 3 - Während des Insolvenzverfahrens war der Schuldner von April 2004 bis D e- zember 2005 selbständig als Maler tätig. Im Februa r 2005 verstarb die Mutter des Schuldners. Diese ha tte den Schuldner enterbt. Im Jun i 2008 erhob der weitere Beteiligte zu 1 gegen die Erbin Stufenklage mit dem Ziel, den Pflich t- teilsanspruch des Schuldners für die Masse zu realisieren. Nach sein er B e- rechnung belief sich der Anspruch auf 35.299,85 Weil der Verdacht entsta n- den war, dass der Schuldner Vermögensgegenstände an seine Ehefrau ve r- schoben hatte, schloss der weitere Beteiligte zu 1 am 28. Novem - ber/10. Dezember 2008 mit der Ehefrau des Schuldners einen Vergleich, w o- nach diese zur Erledigu ng von Erstattungsansprüchen 5.000 h- len sollte . Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18. Dezember 2008 wurde der weitere Beteiligte zu 1 vorzeitig aus seinem Amt entlassen und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuhänder bestellt . Danach sag te sich die Ehefrau des Schuldners von dem Vergleich über die Erstattungsansprüche los. In der mün d- lichen Verhandlung über die Pflichtteilsklage schlossen der weitere Beteiligte zu 2 und die Erbin im Januar 2009 einen Vergleich, nach dessen Inhalt die E r- bi n 7.500 te . Der weitere Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Vergütung für seine Täti g- keit als Treuhänder auf insgesamt 59.600,51 eine Insolvenzmasse in Höhe von 52.685,82 Pflichtt eilsanspruch (35.299,85 Schuldners (5.000 § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV aF errechnende Reg elvergütung von 7.902,87 er Zuschläge in Höhe von 150 v.H. für die Führung des Unternehmens des Schuldners , 50 v.H. wegen langer Verfahrensdauer und 25 v.H. wegen obstru k- 2 - 4 - tiven Verhaltens des Schuldners begehrt. Anstelle der tatsächlichen Auslagen hat er für neun Jahre den Pauschsatz des § 8 Abs. 3 InsVV aF gefordert. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 4.102,07 e- setzt. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 hat das Lan d- gericht die Festsetzung auf den Bet rag von 34.796,34 Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts . Der weitere Beteiligte zu 1 hat Anschlussrechtsbeschwerde erhoben und verfolgt mit ihr seinen Vergütungsantrag im Gesamtbetrag von 56.544,07 weiter. II. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wie auch die Anschlus s- rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 sind statthaft (§ 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 1 ZPO ; zur Rechtsb e- schwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 vgl. BGH, Beschluss vom 27. Septem - ber 2012 - IX ZB 276/11, WM 2012, 2160 Rn. 3 ) und auch im Übrigen zulässig . In der Sache hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg. Die Anschlu ssrecht s- beschwerde ist unbegründet . 1. D as Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Beteiligte zu 1 könne als Vergütung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV 15 v.H. der Insolvenzmasse ve r- langen. Zur Insolvenzmas se gehörten nebe n unstreitigen Beträgen auch die u ngekürzten Einnahmen aus der Betriebsfortführung in Höhe von 3.586,89 der Pflichtteilsanspruch in Höhe von 35.299,85 Ehefrau des Schuldners in Höhe des Vergleichsbetrags von 5.000 3 4 5 - 5 - ergebe sich eine Masse von 52. 685,82 , der Anteil des Beteiligten zu 1 hieran betrage 7.902,87 über dem Durchschnitt vergleichbarer Verbraucherinsolvenzverfahren liege n- den Aufwands sei der Regelsatz auf den Betrag von 15.805,74 p- peln. Zusätzlich habe der Beteiligte zu 1 Anspruch auf die Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV aF für acht Jahre, mithin in Höhe von 85 v.H. der Verg ü- tung von 15.805,75 ein Betrag von (15.805,74 + 13.434,88 + 5.555,72 =) 34.796,34 2. D ie dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsb eschwerde des Beteili g- ten zu 2 sind begründet , soweit sie sich gegen die ungekürzte Berücksichtigung des Pflichtteilsanspruchs und gegen die Festsetzung d er Auslagenpauschale für einen Zeitraum von acht Jahren richten. a) D ie Insolvenzmasse, von welcher der Beteiligte zu 1 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV in der bis zum 3 0 . Ju ni 2014 geltenden Fassung als Verg ü- tung für seine Tätigkeit als Treuhänder im ve reinfachten Insolvenzverfahren 15 v.H. beanspruchen kann, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht mit dem Betrag von 52.685,82 anzusetzen, sondern lediglich mit . Für die Bewertung gelten wegen der Verweisung in § 10 InsVV die Grundsätze des § 1 InsVV (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663 ; vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, NZI 2007, 55 Rn. 7) . Maßgeblich ist, weil der Beteiligte zu 1 vorzeitig entlassen wurde, der Schät z- wert der Masse , die bis zu seiner Ablösung seiner Verwaltung unterlegen hat (BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 168/04, WM 2006, 1 41, 142 ). 6 7 - 6 - a a ) M it Recht hat das B eschwerdegericht den Erlös aus der selbständ i- gen Tätigkeit des Schuldners im Zeitraum von April 2004 bis Dezember 2005 in Höhe des Betrags von 3.586,89 zur Insolvenzmasse gerechnet (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. b InsVV) . Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind hiervon nicht Steuerberaterkosten in Höhe von 2.243,19 Teilbetrag von 1.718,26 die ser Kosten steht ausweislich des vom Beteiligten zu 1 mit seiner Schlussrechnung vorgelegten Kontenblatt s des Konto s 6830 nicht im Zusammenhang mit der in den Jahren 2004 und 2005 ausgeübten selbständigen Tätigkeit des Schuldners , sondern betrifft steuerliche Leistungen für frühere Zeiträume . Lediglich Buchhaltungskosten in Höhe von 524,93 der Betriebsfortführung zuzuordnen. Nach den Feststellungen des Beschwe r- degerichts wurden diese Kosten jedoch bereits bei der Ermittlung des mit der selbständigen Tätigkeit erzielten Überschusses berücksichtigt. Dass dies nicht zuträfe, zeigt die Re chtsbeschwerde nicht auf. b b) Dem Grunde nach z utreffend hat das Beschwerdegericht auch den Pflichtteilsanspruch des Schuldners zu der Insolvenzmasse gezählt, aus der die Vergütung zu ermitteln ist . Der Pflichtteilsanspruch des Schuldners entstand mit dem Erbfall i m Jahr 2005, mithin während des Insolvenzverfahrens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehörte er ab diesem Zeitpunkt zum Vermögen des Schuldners und damit zur Insolvenzmas se, denn der Anspruch war - wenn auch in seiner zwangsweis en Verwertung aufschiebend bedingt durch seine vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit - pfändbar (§ 36 Abs. 1 InsO, § 852 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 2 . Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZInsO 2011, 45 Rn. 8 mwN ). Ob ein Pflichtteilsanspruch de s- halb stets schon ab dem Zeitpunkt seines Entstehens die Berechnungsgrundl a- ge für die Vergütung des Insolvenzverwalters erhöht oder ob dies erst dann der Fall ist, wenn der Anspruch anerkannt oder rechtshängig wird (vgl. dazu BGH, 8 9 - 7 - Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, ZInsO 2006, 1159 Rn. 9, 11) , weil er vorher nicht zugunsten der Insolvenzmasse realisiert werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Schuldner hat den Beteili g- ten zu 1 alsbald nach dem Erbfall und lange vor dessen Entl assung e r mächtigt, den Pflichtteilsanspruch gegenüber der Erbin geltend zu machen und ihn zur Masse einzuziehen . Damit hat er auf den Schutz verzichtet , den ihm die Reg e- lung in § 852 Abs. 1 ZPO wegen des persönlichen Charakters der Entsche i- dung über die Ge ltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gewährt . Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht aber seiner Vergütungsberec h- nung den Pflichtteilsanspruch mit dem vollen vom Beteiligten zu 1 geltend g e- machten Betrag von 35.299,85 zugrunde gelegt. Im Regelfall b erechnet sich die Vergütung des Insolvenzverwalters wie auch diejenige des Treuhänders nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 10 InsVV). Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufg ehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV). In entsprechender Wertung muss dann, wenn die Tätigkeit des Treuhänders dur ch seine vorzeitige Entla s- sung endet, die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der En t- lassung ermittelt werden. Bezogen auf diesen Zeitpunkt im Dezember 2008 kann der Pflichtteilsanspruch des Schuldners nicht mit seinem vollen Nomina l- betrag bewertet werden. Wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhan d- lung vom 15. Januar 2009 über die vom Beteiligten zu 1 erhobene Stufenklage ergibt, bestanden rechtlich begründete Zweifel daran, ob der Anspruch noch durchsetzbar oder bereits vor Einreichu ng der Klage im Ju n i 2008 verjährt war. Die eigens einberufene Gläubigerversammlung stimmte aus diesem Grund dem Abschluss des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs über eine Zahlung der 10 - 8 - Erbin in Höhe von anspruchs m- men werde n . cc) D ie Forderung in Höhe von 5.000 Schuldners geschlossenen Vergleich zählt hingegen in vollem Umfang zur I n- solvenzmasse. Wirk same und werthaltige Forderungen sind schon vor ihrem Einzug Vermögenswerte, welche die Masse erhöhen. Der Wirksamkeit der Ve r- gleichsforderung s teht nicht entgegen, dass die damalige Vereinbarung nach der unter Ziffer 4a getroffenen Regelung unter der aufs chiebenden Bedingung stand, dass die Ehefrau des Schuldners ihre Vermögensverhältnisse unter n o- tarieller eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit schriftlich offen legt und sich daraus kein höheres pfändbares Vermögen als 30.000 l- ches Verzeichnis hat die Ehefrau des Schuldners nicht vorgelegt. Das B e- schwerdegericht hat gleichwohl einen wirksamen Anspruch aus dem Vergleich bejaht, weil es die Vereinbarung nicht als aufschiebende Bedingung im Recht s- sinne ausgelegt ha t. Nach Sinn und Zweck und dem Gesamtzusammenhang der Regelung habe die Wirksamkeit der von der Ehefrau des Schuldners übe r- nommenen Verpflichtung nicht von der Vorlage der genannten Unterlagen a b- hängig sein sollen. Ihr habe auch kein Recht zugestanden, ein seitig von der Vereinbarung zurückzutreten. Diese Auslegung kann im Verfahren der Recht s- beschwerde nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Auslegung s- stoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkg e- setze, Erfahrungs sätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 201 0, 64 Rn. 18; st. Rspr.). Solche Auslegungsfehler werden von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar. 11 - 9 - b) Ohne Erfolg w endet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Gewä h- rung eines Zuschlags in Höhe des vollen Betrags der Regelvergütung. Liegen erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders vor, sind wie beim Insolvenzverwalter Zu - und Abschläge von der Regelverg ü- tung vorzunehmen; die Regelung in § 13 Abs. 2 InsVV aF steht dem nicht en t- gegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 176/11, WM 2012, 1135 Rn. 10 mwN ). Die Bemessung vorzunehmender Zu - und Abschläge ist jedoch - wie bei der Insolvenzv erwaltervergütung nach § 3 InsVV - auch bei der Vergütung des Treuhänders grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr. , etw a BGH , Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8). Die Gefahr einer Maßstabsverschiebung zugunsten des Beteiligten zu 1 besteht im Streitfall nicht. Dem von der Rechtsbeschwerde hervorgehobenen Umstand, dass das Amt des Bete iligten zu 1 vorzeitig endete (vgl. § 3 Abs. 2 lit. c InsVV) , kam keine maßgebliche Bedeutung zu, weil die Vergütung des I n- solvenzverwalters tätigkeitsbezogen ist und das Insolvenzverfahren bereits weitgehend abschlussreif war , als der Beteiligte zu 1 entlassen wurde. Die überdurchschnittlich lange, nach Auffassung der Rechtsbeschwerde vom Bete i- ligten zu 1 verschuldete Verfahrensdauer hat das Beschwerdegericht nicht als selbständigen Zuschlagsgrund gewertet. Es hat in Übereinst immung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, WM 2010, 2085 Rn. 8 ) lediglich die während des Verfa h rens erbrach ten Tätigkeiten berücksichtigt. Ebenfalls im Einklang mit der Senat s- rechtsprechung hat das Beschwerdegericht in einer Gesamtabwägung die A b- weichung des vorliegenden Verfahrens von einem durchschnittlichen verei n- fachten Insolvenzverfahren bewertet und dabei die Überwachung der selbstä n- 12 13 - 10 - digen Tätigkeit des Schuldners einbezogen, die es für sich ge nommen nicht als ausreichend für eine Erhöhung der Regelvergütung erachtet hat. c) Mit Erfolg rügt der Beteiligte zu 2 aber , dass das Beschwerdegericht die dem Beteiligten zu 1 zu erstattenden Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in der bis zum 6. Oktober 2004 geltenden Fassung (vgl. § 19 Abs. 1 InsVV) als Pauschsatz für acht Jahre auf insgesamt 85 v.H. der gesetzlichen Vergütung festgesetzt hat. Die Auslagenpauschale steht dem Treuhänder nur für Zeiträ u- me zu, in denen er insolvenzrechtlich notwendige Tätig keiten erbracht hat , und deshalb nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfa h- ren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den V erwalter abgeschlo s- sen worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, ZIP 2006, 483 Rn. 32; vom 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008, 544 Rn. 19; jeweils mwN). Nach diesen Kriterien kann die Auslagenpauschale dem Beteiligten zu 1 nicht für die gesamte Dauer des Verfahrens bis zu seiner Entlassung zugebilligt werden. Das Beschw erdegericht hat bei seiner Beurteilung, der Beteiligte zu 1 habe in allen Jahren seiner Bestellung insolvenzrechtlich notwendige Tätigke i- ten erbracht, zu Unrecht die Tätigkeiten des Beteiligten zu 1 zur Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen gegen die Ehef rau des Schuldners einbezogen. Zur Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners ist im vereinfachten Insolvenzverfahren nach § 313 Abs. 2 InsO aF nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Es gehörte deshalb nicht zu den Aufgaben des Beteiligten zu 1, Anfechtungsansprüche gegen die Ehefrau des Schuldners zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 176/11, WM 2012, 1135 Rn. 11 f). Auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerd e- gerichts kann danach die Auslagenpa uschale für die Jahre 2006 und 2007 nicht 14 15 - 11 - gewährt werden, weil der Beteiligte zu 1 in diesem Zeitraum keine insolven z- rechtlich erforderlichen Tätigkeiten erbracht hat. Ohne Rechtsfehler durfte das Beschwerdegericht dagegen die Zeiten, in denen sich de r Beteiligte zu 1 mit dem Pflichtteilsanspruch des Schuldners b e- fasste, berücksichtigen. Denn der Schuldner hatte den Beteiligten zu 1, wie oben ausgeführt wurde, ermächtigt, diesen Anspruch zugunsten der Masse ge l- tend zu machen. 3. D ie Anschlussrecht sbeschwerde des Beteiligten zu 1 bleibt ohne E r- folg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Zuschlag zur Regelverg ü- tung des Beteiligten zu 1 mit insgesamt 100 v.H. und nicht, wie von diesem b e- gehrt, mit 225 v.H. zu bemessen, ist rechtlich nicht zu be anstanden. a) D ie Bemessung von Zuschlägen ist, wie bereits ausgeführt wurde (oben unter II. 2.b), auch bei der Vergütung des Treuhänders grundsätzlich Au f- gabe des Tatrichters und in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu übe r- prüfen, ob sie die Gefa hr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt . Eine solche Gefahr besteht zu Lasten des Beteiligten zu 1 nicht. b) E ntgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde erklärt sich die Differenz zwischen der gewährten und der beantragten Höhe des Gesa mtz u- schlags nicht allein daraus, dass das Beschwerdegericht einen Zuschlag für die Führung des Unternehmens des Schuldners nicht für gerechtfertigt gehalten hätte. Das Beschwerdegericht hat lediglich gemeint, für sich genommen reiche der Aufwand des Treuhä nders im Zusammenhang mit der selbständigen Täti g- keit des Schuldners nicht aus, um eine " deutlich " über dem Regelsatz liegende Vergütung zu rechtfertigen. Es hat diesen Aufwand aber in die Bewertung der 16 17 18 19 - 12 - gesamten Erschwernisse einbezogen, die es außergewöhn lich hoch über dem Durchschnitt vergleichbarer Verbraucherinsolvenzverfahren gesehen hat und die deshalb insgesamt zu einer Verdoppelung der Regelvergütung geführt h a- ben. Dies lässt, auch im Blick auf die Beurteil ung im Beschluss des Senats vom 24. Mai 200 5 (IX ZB 6/03, WM 2005, 1663, 1664 f ), keinen falschen Maßstab erkennen. Die Bewertung beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände der vom Schuldner ausgeübten selbständigen Tätigkeit und der vom Beteiligten zu 1 dabei zu erbringenden zusätzlichen Le istungen. Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerdegericht die Führung des Unternehmens des Schuldners durch den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht als deutliche Abwe i- chung vom Regelfall angesehen hätte, sind nicht erkennbar. - 13 - 4. D ie Vergü tung des Beteiligten zu 1 berechnet sich daher wie folgt: Insolvenzmasse + Überschus s aus der selbständigen Tätigkeit) + + (Ford erung gegen die Ehefrau des Schuldners) Regelvergütung aF ) Zuschlag 100 v.H. Vergütung 19 v.H. USt Auslagen 4.852,77 ) 19 v.H. USt 922,0 3 Gesamtbetrag 14.659, 10 Kaiser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Berlin - Wedding, Entscheidung vom 11.02.2011 - 39 IK 11/99 - LG Berlin, Entscheidung vom 22.03. 2012 - 85 T 156/11 - 20
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