BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 18/14 vom 22 . April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 22 . April 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 10. Februar 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Das nicht näher bezeichnete Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde g e- gen die Be schwerdeentscheidung des Landgerichts auszulegen, weil eine sac h liche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übe r- geordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Die Rechtsbeschwerd e ist bereits nicht statthaft. Sie ist weder gesetzlich vorgese hen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das Landg e- richt zugelas sen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbe schwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht gebot en (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 1 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist. Über die zugleich erhobene Anhörungsrüge entscheidet das Landgericht als das Gericht, welches das rechtliche Gehör verletzt haben soll . Vill Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Frankenberg, Entscheidung vom 20.10.2013 - 6 C 344/11 (1) - LG Marburg, Entscheidung vom 10.02.2014 - 3 T 260/13 - 3 4
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