ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZ B18.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 18/16 vom 21. Juni 2017 in der Adoptionssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1757; FamFG § 197 Abs. 3 a) Der Adoptionsbeschluss ist auch hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen, lediglich deklar atorischen Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden nicht anfechtbar. b) Auch die Rechtsbeschwerde ist dann nicht statthaft, was ebenfalls gilt, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. c) Ein im Adoptionsverfah ren gestellter Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens kann formfrei zurückgenommen werden. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 18/16 - OLG Hamm AG Lemgo - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch de n Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer , Schilling, Dr. Ned den - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde n gegen den Beschluss des 14. Familien - senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Dezember 2015 w e rd en auf Kosten der Bete iligten zu 2 und 3 verworfen . Wert: 5.000 Gründe: I. D er Beteiligte zu 1 (als Annehmender) und die Beteiligte n zu 2 und 3 (als Anzunehmende) haben eine Volljährigenadoption beantragt. Der 1967 geborene Beteiligte zu 2 und der 1973 geborene Beteiligt e zu 3 sind Brüder. Der Beteiligte zu 3 ist verheiratet , sein Geburtsn ame ist zum Eh e- namen bestimmt. Die Ehefrau des Beteiligte n zu 3 hat der Adoption zug e- stimmt. Eine im notariell beurkundeten Adoptionsantrag enthaltene Erklärung, dass die Anzunehmenden i hre bisherigen Geburtsnamen erhalten sollten, hat der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte nach einem Hinweis des Amt s- gerichts auf die Regelung in § 1757 BGB zurückgenommen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss die Annahme d er Beteiligte n zu 2 und 3 als Kinder durch den Beteiligte n zu 1 ausgesprochen und ferner , dass die 1 2 3 - 3 - Angenommenen gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Name n des Beteiligten zu 1 als Geburtsnamen erhalten. Dagegen haben die Beteiligte n zu 2 und 3 Beschwerde eingelegt, die sie auf d en zum Ge burtsnamen getroffene n Ausspruch beschränkt haben. Der B e- teiligte zu 2 hat in der Beschwerdeinstanz vorsorglich beantragt, dass seinem bisherigen Geburtsnamen der Name des Beteiligte n zu 1 an ge fügt werden m ö- ge. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde n ver worfen. D agegen richte n sich die zugelassene n Rechtsbeschwerde n der Beteiligten zu 2 und 3. II. Die Rechtsbeschwerde n sind nicht statthaft. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt voraus , dass auch die Erstbeschwerde statthaft war . War schon de r erstinstanzliche Beschluss nicht anfechtbar, so gilt dies für einen auf eine unstatthafte Beschwerde erga n- genen zweitinstanzlichen Beschluss ebenfalls ( Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14 = FamRZ 2004, 1191, 1192 und vom 23. Mai 2012 XII ZB 417/11 FamRZ 20 12, 1204 Rn. 4 mwN; BGHZ 158, 212 = NJW 2004, 2015 ). Im vorliegenden Fall konnte d er die Adoption aussprechende Beschluss nach § 197 Abs. 3 FamFG nicht angefochten werden . 1. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde n ist hier auch nicht unter dem Aspekt einer ausnahmsweise statthaften Erstbeschwerde gegeben . Ob eine solche etwa in Betracht kommt, wenn das Familiengericht eine n mit dem Adoptionsantrag verbundenen Antrag zur Namensführung zurückgewiesen hat ( vgl. OLG Köln StAZ 1982, 278; OLG Zweibrücken Fa mRZ 2001, 1733 ), braucht hier nicht entschieden zu werden. 4 5 6 7 - 4 - Denn das Amtsgericht hat dem Antrag der Beteiligten in vollem Umfang entsprochen. Der amtsgerichtliche Beschluss hat nur hinsichtlich des Au s- spruchs der Annahme als Kind konstitutive Wirkung . Er deckt sich mit dem Wi l- len der Beteiligten und ist von diesen ( insoweit ) nicht angefochten worden . Die i m Beschluss getroffene Aussage zur Änderung der Geburtsnamen der Ang e- nommenen bezieht sich ausdrücklich auf § 1757 Abs. 1 BGB und gibt lediglich die unmi ttelbar aus dem Gesetz (§ 1757 Abs. 1 BGB iVm § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB) folgende Änderung des Geburtsnamens de r Angenommenen wieder ( vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1757 Rn. 10 mwN) . D e n in der notarielle n Urkunde gestellte n " Antrag " , dass die Anzune h- menden ihren ursprüngliche n Geburtsname n " erhalten " , haben die Beteiligten wirksam zurückgenommen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde n bedurfte die Rücknahmeerklärung des zur Namensführung gestellten Antrags nicht der notariell en Beurkundung . Die notarielle Beurkundung ist nach § 1750 BGB iVm § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB für die bedingungsfeindliche Einwill i- gungserklärung erforderlich. Ob ein Antrag nach § 1757 Abs. 4 BGB ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf (vgl. Staudinger/Frank BGB [200 7] § 1750 Rn. 22, 51 mwN) und ob dann auch eine Rücknahme des Antrags in derselben Form erfolgen müsste , ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bede u- tung . Denn ein solcher Antrag ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt worden. Im vorliegenden Fall handelte es sich vielmehr um einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens , der als solcher mangels gesetzlich bestimmten Formerfordernisses formlos z u- rückgenommen werden konnte . 2. A uch das von den Recht sbeschwerde n angeführte Namensinteresse der Ehefrau des Beteiligten zu 3 ist nicht betroffen. Denn der Ehename des Beteiligte n zu 3 als eines verheirateten Angenommenen bleibt von der Anna h- 8 9 10 - 5 - me unberührt . Diese wirkt sich kraft Gesetzes nur auf den Gebur tsnamen aus. Das gilt auch für den Fall , dass der ehemalige Geburtsname des Ang e- nommenen zum Ehename n bestimmt worden ist (vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1757 Rn. 9 , 42 mwN ; MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1757 Rn. 16; NK BGB/ Dahm 3. Aufl. § 1757 Rn. 14 ). Einer besonderen Klarstellung im Ado p- tionsbeschluss bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde diesbezüglich nicht. 3 . Somit ist der Beschluss über die Annahme insgesamt nicht anfecht bar. S owohl die Erstbeschwerde n als auch die Rechtsbe schwerde n gegen den die Erstbeschwerde n verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts sind mithin unstatthaft . Dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde im ange - fochtenen Beschluss zugelassen hat, vermag die Statthaftigkeit der Rechtsbe - 11 - 6 - schwer de n schließlich ebenfalls nicht zu begründen ( vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14 = FamRZ 2004, 1191, 1192 ; vom 23. Mai 2012 XII ZB 417/11 FamRZ 2012, 1204 Rn. 4 mwN und vom 6. Oktober 2004 XII ZB 137/03 FamRZ 2004, 1962 mwN ). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Lemgo, Entscheidung vom 22.07.2015 - 7 F 85/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.12.2015 - II - 9 UF 158/16 (früher 14 UF 148/15) -
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