ECLI:DE:BGH:2017: 250417BXIZB18.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 18/16 vom 25. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterin nen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverf ahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 80.000 Gründe: I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages aufgrund eines Widerrufs des Klägers. Das klageabweisende Urteil des Lan dgerichts ist dem Prozessbevol l- mächtigten des Klägers nach dessen schriftsätzlichem Vortrag am 18. Mai 2016 und nach dessen Empfangsbekenntnis am 23. Mai 2016 zugestellt worden. Er hat am Montag, den 20. Juni 2016 Berufung eingelegt. Nach einem gerichtl i- ch en Hinweis vom 25. August 2016, dass eine Berufungsbegründung bis dahin nicht eingegangen sei, sind am 25. August 2016 eine Berufungsbegründung s- 1 2 - 3 - schrift und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfr ist bei Gericht eingegangen. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger unter Vorlage einer anwaltlichen Versicherung seines Prozessbevollmächtigten und einer eidesstattlichen Versicherung einer Rechtsanwaltsfachangestellten im Wesentl ichen ausgeführt: In der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten s ichte die erfahrene, zuverlässige und regelmäßig belehrte und kontrollierte Recht s- anwaltsfachangestellte die eingehende Post. Etwaige Fristen würden auf den eingegangenen Schriftstücken notie rt und im zentralen Fristenkalender und in den Akten eingetragen. Die Rechtsanwaltsfachangestellte prüfe am Abend e i- nes jeden Arbeitstages anhand des elektr on ischen Fristenkalenders, ob alle Fristen erledigt wurden. Erledigte Fristen würden dort als "erled igt" erfasst, so dass eine Kontrollmöglichkeit eröffnet sei. Die Rechtsanwaltsfachangestellte werde regelmäßig angewiesen, Fristlöschungen erst vorzunehmen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert habe, dass zweifelsfrei nicht s mehr zu veranlassen se i. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte angeordnet, die E r- ledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages a n- hand des Fristenkalenders nochmal und abschließend selbständig zu überpr ü- fen. In vorliegender Sache habe die Rechtsanwaltsf achangestellte die Frist für die Begründung der Berufung versehentlich zusammen mit der Frist für die Einlegung der Berufung aus dem Computersystem gelöscht und in der Akte gestrichen. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung am 25. August 2016 sei ihr auf gefallen, dass sie die Frist für die Begründung der Berufung versehentlich zu Unrecht in der Handakte gestrichen und auch aus dem Computersystem gelöscht habe. Im gesamten Jahr 2016 habe es in den Widerrufsfällen den R e- 3 4 - 4 - gelfall dargestellt, dass der Prozess bevollmächtigte die Berufungsbegründung gleich zusammen mit der Berufungsschrift erstelle und einreiche. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wi e- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Zur B e- gründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Berufung s- begründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Ihm sei ein Organisationsve r- schulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurec h- nen. Der Kläger habe nicht umfassend dargelegt, da ss sein Prozessbevol l- mächtigter die erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Ausgangskontrolle getroffen habe. Insbesondere sei nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt der Friststatus als "erledigt" eingetragen werde und wie dies kontrolliert werde. Der Vor trag, die Berufungsbegründungsfrist sei versehentlich zusammen mit der Berufungseinlegungsfrist gelöscht worden, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig sei nachvollziehbar dargetan, wie die zweite Fristenprüfung am Ende des Tages ablaufe und dass bzw. wie erneut überprüft werde, ob eine bereits g e- löschte Frist tatsächlich erledigt wurde. Zudem gebe es wohl nur die Anwe i- sung, die notierte Frist anhand des Fristenkalenders zu überprüfen. Dies en t- spreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesge richtsh o- fes. Danach diene die erneute und abschließend e abendliche Ausgangskontro l- le auch dazu festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt ve r- merkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch ausstehe; ggf. sei anhand der Akten zu überp rüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichn e- ten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden seien. Eine derartige Anordnung habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Mitarbeitern schon gar nicht erteilt, zumindest fehle entsprechender Vortrag. Außerdem scheine der Prozessbevollmächtigte im vorliegenden Fall von seiner Praxis im Jahre 2016, in Widerrufsfällen die Berufungsbegründung zugleich mit dem Berufungsschrif t- satz einzureichen, abgewichen zu sein. In einem solchen Sonderfall müsse er 5 - 5 - selbst dafür sorgen, dass die Frist eingehalten werde, oder die Büroorganisat i- on entsprechend regeln. Beides sei nicht geschehen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Ab s. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Vorau s- setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein mü s- sen (Senatsbeschluss v om 9. November 2004 XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht er forderlich. Die En t- scheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr in Einklang mit der höchstric h- terlichen Rechtsprechung und verletzt weder den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht s- staatsprinzip ) noch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsa n- trag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, er habe nicht dargelegt, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfr ist nicht auf einem ihm zuz u- rechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO). a) Den Darlegungen des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtig ten eine hi n- reichende Ausgangskontrolle gewährleistet war. 6 7 8 9 - 6 - Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzuste l- len, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Geri cht eingeht. Zu einer wirksamen Au s- gangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erl e- digung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals sel b- ständig überprüft wird (st. Rspr. : vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 VI ZB 42/13, VersR 2015, 339 Rn. 8 , vom 17. Januar 2012 VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9, vom 26. Februar 2015 III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8 und vom 4. November 2014 VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 f.; jeweils mwN). Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwa h- rende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 VIII ZB 38/14 , aaO Rn. 10 und vom 2. März 2000 V ZB 1/00, juris Rn. 6 mwN). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fri s- tenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. N ovember 2014 VIII ZB 38/14, aaO Rn. 13, vom 1 5 . Dezember 2015 VI ZB 15/15, WM 2016, 1558 Rn. 8, vom 25. Februar 2016 III ZB 42/15, WM 2016, 563 Rn. 10 und vom 10. August 2016 VII ZB 17/16, NJWRR 2016, 1403 Rn. 17). Das Berufungsgericht hat die se Grundsätze rechtsfehlerfrei seiner En t- scheidung zugrunde gelegt und ist entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu der im Rahmen der allabendl i- c hen Ausgangskontrolle ggf. anhand der Akten durchzuführende n Prüfung, ob 10 11 - 7 - die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind, sind , anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht lediglich eine erläuternde Darl egung, auf die das Büropersonal nicht zusätzlich hingewiesen werden muss. Der Hinweis auf diese Prüfungspflicht gehört vie l- mehr zu den organisatorischen Vorkehrungen und Anordnungen, durch die ein Rechtsanwalt sicherzustellen hat, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtze i- tig gefertigt und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingereicht wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 VIII ZB 38/14, aaO Rn. 13, vom 15. Dezember 2015 VI ZB 15/15, aaO Rn. 8, vom 25. Februar 2016 III ZB 42/15, aaO Rn . 10 und vom 10. August 2016 VII ZB 17/16, aaO Rn. 17). Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine en t- sprechende Anordnung erteilt worden war, lässt sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, der Begründung des Wie dereinsetzungsantrages nicht entnehmen. Die Rechtsbeschwerde macht dies auch nicht geltend. b) Der dargestellte Organisationsmangel war für die Fristversäumung u r- sächlich. Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers die A n- ordnung zur Du rchführung der beschriebenen allabendlichen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflich t- gemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiter (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 VI ZB 15/15, aaO Rn. 1 1 mwN) die Berufungsb e- gründungsfrist nicht versäumt worden. Bei einer ggf. anhand der Akten durc h- geführten Prüfung, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnete B e- r u fungsbegründungsschrift tatsächlich abgesandt worden war, hätte vor Ablauf der na ch dem Vortrag des Klägers im Fristenkalender ordnungsgemäß eing e- tragenen Berufungsbegründungsfrist auffallen müssen, dass eine Berufungsb e- gründungsschrift noch nicht gefertigt und folglich auch nicht an das zuständige Gericht abgesandt worden war. 12 13 - 8 - 2. A ngesichts dieses Mangels der abendlichen Ausgangskontrolle sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem Abweichen des Prozessb e- vollmächtigten von seiner in Widerrufsfällen üblichen Handhabung, gegen die sich die Rechtsbeschwerde ebenfalls wendet, n icht entscheidungserheblich. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.05.2016 - 35 O 16068/15 - OLG München, Entscheidung vom 18.10.2016 - 19 U 2641/16 - 14
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