ECLI:DE:BGH:2018:270318BXZB18 .16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 18/16 vom 2 7 . März 2018 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Feldmausbekämpfung GebrMG § 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 A, Art. 3 Abs. 1 a) Im Gebrauchsmustereintragungsverfa hren hat die Gebrauchsmusterstelle zu prüfen, ob eines der in § 2 GebrMG aufgeführten Schutzhindernisse vo r- liegt. b) Der Ausschluss von Gebrauchsmusterschutz für Verfahren steht in Ei n- klang mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. BGH, Beschluss vom 27. Mä rz 2018 - X ZB 18/16 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 7 . März 2018 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx beschlosse n: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 35. Senats (Gebrauchsmuster - Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 6. September 2016 wird zurückgewiesen. - 3 - Gründe: A. Der Anmelder hat die Gebrauchsmusteranmeldung 21 2012 000 187.5 eingereicht, die aus einer internationalen Anmeldung vom 11. Oktober 2012 hervorgegangen ist, die Priorität einer deutschen Anmeldung vom 11. Oktober 2011 beansprucht und das Bekämpfen von Feldmäusen b e- trifft. Die Schutzansprüche 1 bis 3 lauten: 1. Verfahren zum Bekämpfen von Feldmäusen, mit folgenden Schritten: a) eine Feldmausköderstation (10) wird rohrförmig ausgestaltet; a1) wobei das Rohr (12) an beiden Enden (14) offen ist, um ein Ei n- dringen von Feldmäusen zu ermöglichen; b) das Rohr (12) wird aus einem biologisch ab baubaren Material gebi l- det; c) im Inneren des Rohrs (12) der Feldmausköderstation (10) wird mi n- destens ein Giftweizenkorn (20) mittig fixiert; c1) wobei das Giftweizenkorn mittels eines wasserfesten Klebers so fixiert wird, dass Erschütterungen diesen Kleb er nicht lösen kö n- nen; und d) mittels eines Wurfvorganges wird die Feldmausköderstation (10) auf die Oberfläche einer von Feldmäusen befallenen landwirtschaftl i- chen Nutzfläche ausgebracht. 2. Verfahren nach dem vorhergehenden Anspruch; dadurch gekennzeichn et, dass statt eines Giftweizenkorns (20) ein Gemisch aus einem Köderstoff (18) und einer Giftlinse (20) verwendet wird. 3. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch geken n- zeichnet, dass der Wurfvorgang über eine Weite von bis zu 12 m oder bis zu 15 m erfolgt. Die weiteren Ansprüche n 4 bis 19 betreffen eine Feldmausköderstation. 1 2 - 4 - Die Gebrauchsmusterstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen. Im B e- schwerdeverfahren, dem die Präsidentin des Patentamts beigetreten ist, hat der Anmelder sein Be gehren weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, die Sache im Hinblick auf § 2 Nr. 3 GebrMG dem Bundesverfassungsgericht zur Entsche i- dung vorzulegen. Das Patentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. D a- gegen wendet sich der Anmelder mit der vom Patentger icht zugelassenen Rechtsbeschwerde. B. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. I. Trotz der vom Patentgericht ausgesprochenen Beschränkung unte r- liegt der angefochtene Beschluss der vollständigen rechtlichen Überprüfung. Nach der ständigen R echtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Pat ent - und Gebrauchsmustersachen auf einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstands oder einzelne Verfahren s- beteiligte begrenzt werden (BGH, B eschluss vom 30. Oktober 2007 X ZB 18/06, GRUR 2008, 279 Rn. 8 - Kornfeinung ; Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZB 1/11, GRUR 2012, 1243 Rn. 4 - Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter). Die Beschränkung der Zulassung auf eine einzelne Rechtsfrage ist jedoch nicht zulässig und deshalb unwirks am (BGH, Beschluss vom 15. März 19 84 X ZB 6/83, BGHZ 90, 318 = GRUR 1984, 797 - Zinkenkreisel). Im Streitfall hat das Patentgericht die Rechtsbeschwerde zu den Recht s- fragen zugelassen, ob § 2 Nr. 3 GebrMG mit Art . 14 Abs. 1 und 2 GG, mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist. Diese Beschränkung bezieht sich auf einzelne Rechtsfragen. Sie ist deshalb unwirksam. Die Rechtsbeschwerde ist damit unbeschränkt statthaft. 3 4 5 6 7 - 5 - II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Gebrauchsmusterstelle dürfe im Eintragungsverfahren prüfen, ob ein es der Schutzhindernisse aus § 2 GebrMG vorliege . Dies ergebe sich aus § 8 Abs. 1 Satz 2 GebrMG, der lediglich die V oraussetzungen der Neuheit, de s erfinderischen Schritts und der gewerblichen Anwendbarkeit von der Prüfung im Eintragungsverfahren ausnehme, und aus dem Zweck von § 2 GebrMG. Die Gebrauchsmusterstelle habe die Anmeldung zu Recht zurückgewi e- sen, weil diese ein Verfahren umfasse, das nach § 2 Nr. 3 GebrMG vom G e- brauchsmusterschutz ausgeschlossen sei. Eine auf die Schutzansprüche 4 bis 19 beschränkte Eintragung entspreche nicht dem Begehren des Antragstellers. § 2 Nr. 3 GebrMG sei eine zulässige Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Die Regelung berühre nicht den Kernbereich der Eigentumsgarantie. Bereits das Patentrecht gewähre vollständigen Eigentum s- schutz für Verfahrenserfindungen. F ür den verbleibenden Bereich, den Schutz der Eigentumsverfassung, habe der Gesetzgeber einen erheblichen Gesta l- tungsspielraum. Dieser sei im vorliegenden Zusammenhang umso größer, weil Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums stets auch de n fundamentalen Grundsatz des freien Waren - und Dienstleistungsverkehrs b e- rührten. Vor diesem Hintergrund liefere die Begründung zu § 2 Nr. 3 GebrMG nach wie vor brauchbare Erwägungen. Die Regelung stehe auch nicht in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG. D er dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum sei nur dann überschri t- ten, wenn seine Entscheidung schlichtweg als willkürlich erscheine. Diese Vor - aussetzung liege im Hinblick auf die aus der Gesetzesbegründung hervorg e- henden Erwägungen nicht vor. 8 9 10 11 12 - 6 - III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass im Eintr a- gungsverfahren und damit auch in einem daran anschließenden Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob e ines der in § 2 GebrMG aufgeführten Schutzhindernisse vorliegt. § 8 Abs. 1 GebrMG sieht eine solche Prüfung zwar nicht ausdrücklich vor. Aus dem Umstand, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 GebrMG lediglich eine Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, erf inderischen Schritt und g e- werbliche Anwendbarkeit ausschließt, ist jedoch zu folgern, dass das Vorliegen der weiteren materiellen Voraussetzungen zu überprüfen ist. Dies entspricht, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, auch dem Zweck von § 2 Geb rMG . 2. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand der Schutzansprüche 1 bis 3 gemäß § 2 Nr. 3 GebrMG vom Gebrauchsmuste r- schutz ausgeschlossen ist, weil er ein Verfahren betrifft . a) Nach den Ausführungen in der Anmeldung sind zu r Bekämpfung von Feldmäusen nach der Richtlinie 2010/85/EU Giftlinsen und Giftweizen mit dem Wirkstoff Zinkphosphid zu gelassen , allerdings unter der Voraussetzung, dass der Köder verdeckt angewendet wird. Im Stand der Technik müssten mit Gift angereicherte Körner von Arbeitskräften mittels spezieller Legeflinten in die M äuselöcher appliziert und diese mit dem Fuß zugetreten werden. Dies sei zeitaufwendig und teuer und bei feuchten Bodenbedingungen schwer durc h- führbar. Die Anmeldung betrifft vor diesem H intergrund das technische Problem, eine einfache und kostengünstige Bekämpfung von Feldmäusen zu ermögl i- chen. 13 14 15 16 17 18 - 7 - b) Zur Lösung dieses Problems schlägt die Anmeldung in Schutza n- spruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: Das Verfahren dient zum Bekämpfen von Feldmäusen und umfasst folgende Schritte: 1. Eine Feldmausköderstation (10) wird rohrförmig ausgestaltet. 1.1 Das Rohr (12) ist an beiden Enden (14) offen, um ein Ei n- dringen von Feldmäusen zu ermöglichen, und 1.2 wird aus einem biologisch abbaubaren Material gebildet. 2. Im Inneren des Rohrs (12) wird mindestens ein Giftweizenkorn (20) mittig fixiert, und zwar 2.1 mittels eines wasserfesten Klebers und 2.2 in der Weise, dass Erschütterungen diesen Kleber nicht lösen können . 3. Die Feldmausköderstation (10) wird mittels eines Wurfvorga n- ges auf die Oberfläche einer von Feldmäusen befallenen lan d- wirtschaftlichen Nutzfläche ausgebracht. c) Die damit beanspruchte Lösung ist ein Verfahren im Sinne von § 2 Nr. 3 GebrMG. aa) Der in § 2 Nr. 3 GebrMG verwendete Begriff des Verfahrens en t- spricht der herkömmlichen Definition im Zusammenhang mit technischen Schutzrechten, die auch § 9 Nr. 3 PatG zugrunde liegt. Diese schließt insb e- sondere Arbeitsverfahren und Herstellungsverfahren ein (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2004 - X ZB 9/03, BGHZ 158, 142, 148 f. = GRUR 2004, 495, 497 Signalfolge; Beschluss vom 5. Oktober 2005 - X ZB 7/03, BGHZ 164, 220 = GRUR 2006, 135 Rn. 9 - Arzneimittelgebrauchsmuster). Bei Her stellungsve r- fahren beste ht die Lehre zum technischen Handeln in der Beschreibung der 19 20 21 - 8 - beiden eigentlichen Verfahrensmaßnahmen, nämlich der Wahl der Ausgang s- stoffe und der Art der Einwirkung auf diese Stoffe (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1985 - X ZB 26/84, BGHZ 95, 295, 296 f. = GRU R 1986, 163 - Borhaltige Stä h- le). bb) Vor diesem Hintergrund sind die Schutzansprüche 1 bis 3 auf ein Herstellungsverfahren gerichtet. In den Merkmalsgruppen 1 und 2 sind zwar überwiegend Eigenschaften der Köderstation festgelegt. Dennoch wird Schut z nicht für ein Erzeugnis mit diesen Eigenschaften beansprucht, sondern für ein Verfahren, mit dem ein so l- ches Erzeugnis unter Auswahl der festgelegten Ausgangsmaterialien mittels der festgelegten Schritte hergestellt wird. Damit handelt es sich um ein Her ste l- lungsverfahren. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob Merkmal 3 für sich gesehen ebenfalls einen einzelnen Schritt eines Herstellungs - oder Bearbeitungsverfa h- rens betrifft oder lediglich auf einen abstrakten Handlungserfolg abzielt , wie di es für Verwendungsansprüche typisch ist (dazu BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - X ZB 7/03, BGHZ 164, 220 = GRUR 2006, 135 Rn. 10 - Arzneimittelg e- brauchsmuster). Die Einordnung als Anspruch, der die Verwendung eines E r- zeugnisses betrifft, würde voraussetzen, da ss die übrigen Merkmale ebenfalls ein Erzeugnis oder dessen Verwendung betreffen. Im Streitfall betreffen die Merkmalsgruppen 1 und 2 aber ein Verfahren. Die in Merkmal 3 zusätzlich vo r- gesehene Zielsetzung kann an dieser Einordnung nichts ändern, sondern a lle n- falls den Umfang beschränken , in dem das Verfahren geschützt ist. Ob der Anmelder stattdessen auch Schutz für ein Erzeugnis oder dessen Verwendung beanspruchen könnte, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Stehen dem Anmelder nach Art und Umfang der offenbarten tec h- nischen Lehre verschiedene Möglichkeiten offen, so kann er die Kategorie, die 22 23 24 25 - 9 - er wünscht, festlegen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1985 - X ZB 26/84, BGHZ 95, 295, 297 = GRUR 1986, 163 - Borhaltige Stähle). 3. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 2 Nr. 3 GebrMG bei diesem Verständnis nicht verfassungswidrig ist. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht § 2 Nr. 3 GebrMG in Einklang mit Art. 14 GG. aa) Zutreffend und insoweit von der Re chtsbeschwerde nicht angegriffen ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass § 2 Nr. 3 GebrMG eine Reg e- lung über Inhalt und Schranken des als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG zu qualifizierenden Rechts an einer Erfindung enthält . Die Vorschrif t sieht keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG vor. Sie regelt vielmehr die Voraussetzungen, unter denen eine Erfindung dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist. bb) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gesetzgeber d en ihm zustehenden Beurteilungs - und Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums ein Beurteilungs - und Ge staltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber hat allerdings den grundgesetzlich geschützten Kern des Eigentumsrechts zu berücksichtigen. Bei Rechten des geistigen Eigentums gehören zu den insoweit konsti tuie renden Merkmalen die grund sätzli che Zuordnung des vermö genswe r- ten Ergebnisses der geistigen Leistung an den Berechtigten im Wege priva t- rechtlicher Normierung und seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber zu verfügen . Die Eigentumsgarantie gebietet dagegen nicht, dem Berechtigten j e- 26 27 28 29 30 31 - 10 - de nur denkbare wirtsc haftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen (für das Urheberrecht: BVerfGE 31, 248 = GRUR 1972, 485, 486; BVerfGE 77, 263 = GRUR 1998, 687, 689; für das Recht an Erfindungen: BVerfGE 36, 281 = GRUR 1974, 142, 144). (2) Diesen Anforderungen wird die Reg elung in § 2 Nr. 3 GebrMG g e- recht. (a) § 2 Nr. 3 GebrMG lässt den Kern des Eigentumsrechts an einer ein Verfahren betreffenden Erfindung unberührt. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Erfinder, der Schutz für ein Verfahren beansp rucht, nicht rechtlos gestellt. Er kann nach Maßgabe der dafür einschlägigen Bestimmungen Schutz durch ein deutsches oder europäisches Patent erlangen (vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 17. Februar 2004 - X ZB 9/03, BGHZ 158, 142, 148 = GRUR 2004, 495, 497 Signalfolge). Der in § 2 Nr. 3 GebrMG vorgesehene Ausschluss vom G e- brauchsmusterschutz führt mithin nur dazu, dass die Rechtsstellung des Erfi n- der s hinsichtlich bestimmter Gesichtspunkte eingeschränkt ist . So kann der I n- haber eines Patents Rechte geg enüber Dritten erst nach inhaltlicher Prüfung und Erteilung des Schutzrechts geltend machen, was typischerweise mehr Zeit in Anspruch nimmt als die im Wesentlichen auf formale Aspekte beschränkte Prüfung, die der Eintragung eines Gebrauchsmusters vorangeht . Zudem gilt für Patente nicht die in § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG vorgesehene Schonfrist im Hi n- blick auf eigene Beschreibungen oder Benutzungshandlungen des Anmelders. Diese Regelungen betreffen nicht den Kern des Eigentumsrechts. Sie schließen einen Erfi nder, der Schutz für ein Verfahren begehrt, lediglich von einzelnen Verwertungsmöglichkeiten aus. 32 33 34 35 - 11 - (b) Diese Einschränkungen sind durch die entgegenstehenden Intere s- sen des Rechtsverkehrs, denen der Gesetzgeber mit § 2 Nr. 3 GebrMG Rec h- nung getragen ha t, gerechtfertigt. Wie das Patentgericht im Einzelnen dargelegt hat, dient der Ausschluss von Gebrauchsmusterschutz für Verfahren der Rechtssicherheit. Diese ist durch d ie Eintragung eines Gebrauchsmusters generell berührt, weil der Anmelder dadurch for mell in die Lage versetzt wird, Rechte gegenüber Dritten geltend zu machen, ohne dass überprüft worden ist, ob die inhaltlichen Anforderungen an die Schutzfähigkeit - Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwen d- barkeit - erfüllt sind. Die daraus resultierende Gefahr, dass Dritte materiell zu Unrecht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Betät i- gung behindert werden, ist bei Rechten, die auf den Schutz von Verfahren g e- richtet sind, tendenziell höher, weil diese typischerweise nicht anhand von Zeichnungen oder chemischen Formeln, sondern nur verbal beschrieben we r- den können ( vgl. BT - Drucks. 11/ 5744, S. 33). Dies rechtfertigt die Entscheidung des Gesetzgebers, Schutz für Verfahren nur nach Maßgabe des Patentgese t- zes und des Euro päischen Patentübereinkommens vorzusehen. Der Umstand, dass Gebrauchsmusteranmeldungen, die auf Schutz für ein Erzeugnis oder eine Verwendung gerichtet sind, nicht zwingend eine Zeic h- nung oder eine chemische Formel enthalten müssen und dass zumindest b e- stimmte Verfahren einer zeichnerischen Darstellung in Form eines Flussdi a- gramms oder dergleichen zugänglich sind, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die abstrakte und generelle Regelung in § 2 Nr. 3 GebrMG wird schon dadurch gerechtfertigt, das s die Beschreibung eines Verfahrens in typ i- schen Situationen nicht mit derselben Präzision möglich ist wie diejenige eines Erzeugni sse s oder einer Verwendung und deshalb die für den Rechtsverkehr resultierenden Gefahren bei einem auf Schutz für ein Verfahr en gerichteten Gebrauchsmuster typischerweise größer sind. 36 37 38 - 12 - (c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führen die seit der Entscheidung des Gesetzgebers im Jahr 1990 eingetretenen Änderungen ebe n falls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Das s die Verwendung eines Erzeugnisses dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist, beruht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf dem Umstand, dass eine solche Verwendung gerade nicht mit einem Herste l- lungs - oder Arbeitsverfahren gleichgesetzt werden kann, sondern sich in einem abstrakten Handlungserfolg erschöpft (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 X ZB 7/03, BGHZ 164, 220 = GRUR 2006, 135 Rn. 10 - Arzneimittelg e- brauchsmuster). Der Gesetzgeber hat dem inzwischen dadurch Rechnung g e- tragen, dass für die Verwendung eines Erzeugnisses jedenfalls dann gege n- ständlich beschränkter Stoffschutz beansprucht werden kann, wenn sie der ch i- rurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers oder einem Diagnostizierverfahren am mens chlichen oder tierischen Körper dient (§ 3 Abs. 3 und 4 PatG; dazu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5/13, BGHZ 200, 229 = GRUR 2014, 461 Rn. 15 ff. - Kollagen a- se I). D er Umstand, d ass Fortschritte auf dem Gebiet der Informationstechnik erweite rte Möglichkeiten zur Recherche nach Patenten und Gebrauchsmustern eröffnet haben, mag dazu führen, dass ein Dritter, der ein bestimmtes Verfa h- ren anwenden oder vermarkten will, leichter in der Lage ist, Schutzrechte aufz u- finden, die diesem Vorhaben möglic herweise entgegenstehen. Damit ist indes nicht die Ungewissheit darüber behoben, wie weit der Schutzbereich eines au f- gefundenen Rechts reicht und ob sein Gegenstand die materiellen Anforderu n- gen an die Schutzfähigkeit erfüllt. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt § 2 Nr. 3 GebrMG auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 39 40 41 42 - 13 - aa) Angesichts der bereits im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 GG aufgezeigten Besonderheiten ist es sachlich gerechtfertigt, Anmeldungen, die auf Schutz für ein Verfahre n gerichtet sind, vom Gebrauchsmusterschutz au s- zunehmen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt diese Differenzi e- rung nicht zu einer Ungleichbehandlung von einzelnen Erfindergruppen. Ob eine Erfindung dem Schutz als Erzeugnis oder Verwendun g oder dem Schutz als Verfahren zugänglich ist, hängt nicht von der Person des Erfinders ab , so n- dern vom Gegenstand der Erfindung. Wie der Streitfall anschaulich verdeutlicht, hat ein Erfinder zudem in vielen Fällen die Wahl, welche Kategorie von Schutz er beansprucht. § 2 Nr. 3 GebrMG führt mithin auch unter diesem Aspekt nur zu einer Einschränkung der Verwertungsmöglichkeiten. Diese ist aus den bereits im Z u- sammenhang mit Art. 14 Abs. 1 GG angeführten Gründen im Interesse der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt. bb) Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist es auch sachlich gerechtfertigt, Anmeldungen, die auf Patentschutz für ein Verfahren gerichtet sind, anders zu beurteilen als Anmeldungen, die auf entsprechenden Gebrauchsmusterschutz gerichtet s ind. Die beschriebenen Schwierigkeiten bei der Definition eines Verfahrens bestehen zwar auch im Zusammenhang mit Patenten. Dort wird dem Interesse der Rechtssicherheit aber dadurch zusätzlich Rechnung getragen, dass die E r- teilung - und damit die Einrä umung einer Rechtsposition, die es dem Anmelder ermöglicht, Dritte aus dem Schutzrecht in Anspruch zu nehmen - erst nach e i- ner inhaltlichen Prüfung erfolgt . Im Verlauf dieses Verfahrens kann der Prüfer gegebenenfalls auf Präzisierungen hinwirken, die eine hinreichende Abgre n- 43 44 45 46 47 - 14 - zung zum Stand der Technik ermöglichen. Eine Anmeldung, die diesen Erfo r- dernissen nicht genügt, ist zurückzuweisen. 4. Erweist sich § 2 Nr. 3 GebrMG nach allem als verfassungsgemäß, ist es weder geboten noch zulässig, die Vorschrift im Wege der verfassungsko n- formen Auslegung entgegen ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck ausz u- legen. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 22 Abs. 1 GKG). V. Eine mündliche Ve rhandlung erachtet der Senat nicht als erforderlich (§ 107 Abs. 1 PatG). Meier - Beck Bacher Hoffmann Kober - Dehm Marx Vorinstanz: Bundespa tentgericht, Entscheidung vom 06.09 .2016 - 35 W(pat) 1/15 - 48 49 50
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