ECLI:DE:BGH:2017:211217BIXZB18.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 18/17 vom 21. Dezember 2017 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. b a) Auch beim beihilfeberechtigten Privatversi cherten rechtfertigen Kosten für die medizinische Behandlung, die von der gesetzlichen Krankenkasse für den g e- setzlich Versicherten und der Sozialhilfe für den Sozialhilfeberechtigten nicht übernommen würden, in der Regel keine Erhöhung des unpfändbaren Te ils des Arbeitseinkommens. b) Nimmt der pflegebedürftige Schuldner Pflegegeld nach § 37 SGB XI in A n- spruch, kann sein Pfändungsfreibetrag nicht wegen der benötigten Hilfeste l- lungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Verso r- gung er höht werden. c) Nimmt der pflegebedürftige Schuldner Sachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch, kommt eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages in B e tracht, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung für eine erforderliche und verhältni s- mäßige Pflege wegen der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten Höchstbeträge nicht ausreichen, sofern die Sozialhilfe im Fall der Mittellosigkeit des Schul d- ners für die Pflegeleistungen aufkommen würde. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - IX ZB 18/17 - LG Bad Kreuznach AG Ida r - Oberstein - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Dezember 2017 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der B e- schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 3. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entsche idung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens - an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.447,26 festgesetzt. Gründe: I. Am 28. Januar 2016 wurde auf Eigenantrag vom 15. Dezember 2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des am 26. August 1944 geborenen Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter b estellt. Der Schuldner bezieht als ehemaliger Hauptschullehrer i m Landesdienst Nor d- rhein - Westfalen Versorgungsbe züge in steigender Höhe ( von monatlich netto 1 - 3 - 2.564,60 bis monatlich netto 2.702,49 ) , von denen die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 203,71 oder 208,26 zug zu bringen sind. Außerdem erhält er - unter Berücksichtigung von Zahlungen an die Kra n- kenversicherung und eines Zuschusses für die Krankenversicherung - eine A l- tersrente in Höhe von monatlich netto 691,29 Juni 2016 und in Höhe von . Der Schuldner ist zu 100 v om Hundert schwerbehindert . S eit April 2013 besteht bei ihm eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe II, seit dem 1. Januar 2017 des Pflegegrades 4 . Deswegen bezieht er ein nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (künftig: SGB I ) nicht pfändbare s Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 S ozialgesetzbuch Elftes Buch (künftig: SGB XI ) . Durch Beschluss vom 7. März 2016 ordnete das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters an, dass die Versorgungsbezüge und die A l- tersrente zusammenzurechnen und die unpfändbaren Beträge den Verso r- gungsbezügen zu entnehmen seien. Der Schuldner ist geschieden und erneut verheiratet . Er schuldet seiner geschiedenen und seiner neuen Ehefrau Unte r- halt . Am 24. Juni 2016 ordnete das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolven z- verwalters an, dass seine neue Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners unberücksichtigt bleibe. Zugleich mit der Stellung des Insolvenza ntrags und des Antrags auf Restschuldbefreiung hat der Schuldner die Erhöhung des pfändungsfreien B e- trag e s um mindestens 360 beantragt . M it am 25. April 2016 beim Insolven z- gericht eingegange nem Schriftsatz hat er den weiteren Antrag gestellt , den pfändbaren Anteil seiner Bezüge auf Null zu setzen. Durch Beschluss vom 5. August 2016 hat das Insolvenzgericht angeordnet, dass dem Schuldner für die Dauer des Insolvenzverfahrens ein weiterer monatlicher Betrag in Höhe von 150 2 3 - 4 - Schwerbehinderung und seine Erkrankungen bedingt seien , wobei es 100 an gesetzt hat für die Kosten eines behindertengerechten Fahrzeugs und ein es Wohnwagens sowie 50 i- ches mehr . Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerd e- gericht unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde angeordnet, dass dem Schuldner für die Dauer des Insolvenzverfahrens über die bereits zuerkannten 150 zur Bestreitung der Mehraufwendungen verbleibe, die durch seine Schwerb e- hi nderung und seine Erkrankungen bedingt seien. Hiergegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen möchte. II. Die R echtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft, weil sie vom Landgericht unbeschränkt zugelassen worden ist , und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO) . Zwar kann ein Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Ab s. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO auf Teile des Streitstoffs beschränken . Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entsche i- dungsgründen ergeben. I n diesem Fall muss sich die Beschränkung den En t- scheid ungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsb e- schwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe die ses Zulassungsgrundes rege l- mäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu 4 - 5 - sehen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5). Diese Voraussetzung könnte vorliegend gegeben sein, weil sich die Z u- lassu ngsgründe allein auf die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages wegen des Aufenthalts am Meer und der Haushaltshilfe beziehen. Doch ist w eitere Vorau s- setzung für eine wirksame Beschränkung der Zulassung der Rechtsbe schwe r- de, dass s ie einen tatsächlich oder rec htlich selbständigen Teil des Streitstoffes betrifft , der Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränken könnte (BGH, Be schluss vom 12. April 2011, aaO Rn. 7). Jedenfalls die letzte Voraussetzu ng liegt hier nicht vor, weil die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850f Abs. 1 ZPO voraussetz t, dass überwiegende Belange der Gläub i- ger nicht entgegenstehen. Dies macht eine Abwägung der Belange d es Schuldners und der Glä ubiger bezogen auf den Gesamtbetrag, um den der Pfändungs freibetrag erhöht wird , erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. D e- zember 2003 - IXa ZB 209/03, ZVI 2004, 179 , 180 ) . III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausg eführt: Nach § 850f Abs. 1 Buchstabe b ZPO seien dem Schuldner wegen der Mehraufwendungen für Rehabilitationsaufenthalte im Seeklima monatlich 192,00 für die Haushaltshilfe monatlich 230 für Aufwendungen im Zusa m- menhang mit der Inkontinenz monatlich 20 n- derungsgerechten Fahrzeugs monatlich 83,09 zu belassen. 5 6 7 - 6 - Aufgrund seines schle chten Gesundheitszustandes sei es aus medizin i- schen Gründen wissenschaftlich nachweislich erforderlich, dass der Schuldner zwei Mal im Jahr eine Rehabilitationsm aßnahme von drei Wochen Dauer im Seeklima durchführe, um eine Besserung der Krankheit oder ihre r Symptome zu erreichen und einer Verschlechterung vorzubeugen. Alternative Behan d- lungsmöglichkeiten gebe es nicht. Die Kosten der Kur seien verhältnismäßig. Es könne dem Schuldner nicht zugemutet werden, aus wirtschaftlichen Grü n- den auf diese Maßnahme zu verzichten. Die Maßnahmen seien beihilfefähig und würden von der privaten Krankenversicherung - dort allerdings aufgrund des gewählten Tarifs nur einmal alle drei Jahre - bezuschusst . Doch würden Beihilfe und private Krankenversicherung zusammen nicht die gesamten Fahrt - und Unterbringungskosten abdecken. Dass die gesetzliche Krankenversich e- rung für gesetzlich Versicherte diese Kosten nicht übernehme n würde , sei nicht belegt. Dem Schuldner seien weiterhin monatlich 230 einer Haushaltshilfe zu belassen , weil er aufgrund Behinderung zu 100 v om Hundert keine oder allenfalls nur i n geringem Umfang Hausarbeit verrichten könne . Die Kosten eines körperlich beh inderten Schuldners für eine Haushalt s- hilfe seien nach § 850 f Abs. 1 Buchst. b ZPO berücksichtigungsfähig. Seiner Ehefrau seien die Hausarbeiten wegen eigener Erkrankungen nicht zumutbar. Der Schuldner sei nicht verpflichtet, die Haushaltskraft aus dem Pfl egegeld zu zahlen. Denn der Schuldner reiche das Pflegegeld an seine ihn pflegende Eh e- frau weiter. Gemäß § 4 SGB XI ergänzten d ie L e istungen der Pflegeversich e- rung bei häuslicher Pflege die familiäre oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. Die Le istungen bewirkten in der Regel lediglich eine Teilunterstü t- zung des Versicherten bei der Abdeckung des Pflegebedarfs und seien ihrer 8 9 - 7 - Höhe nach nicht geeignet, alle Kosten für erforderliche Pflegehilfen zu decken. Würde man den Schuldner darauf verweisen, das Pflegegeld in der hier erfo r- derlichen Höhe von 230 n- soweit die Unpfändbarkeit des Pflegegeldes unterlaufen. Wegen der vom Schuldner belegten Inkontinenz sei ihm im Hinblick auf plausibel gemachte erhöhte Reinigungskosten eine Erhöhung des Pfänd ung s- freibetrages um monatlich 20 zuzusprechen , wegen der Kosten für sein b e- hinderungsgerechtes Fahrzeug eine Erhöhung um weitere 83,09 monatlich. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Inso l- venzgericht als Vollstreckungs gericht (§ 36 Abs. 4 InsO) kann dem Schuldner nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850 f Abs. 1 Buchst. b ZPO auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn besondere Bedürfn isse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern und überwiegende Be lange der Gläubiger nicht entgegenstehen. Die danach erfo r- derliche Abwä gung zwischen den Gläubiger - und Schuldnerbelangen hat das Beschwerdegericht nicht ordnun gsgemäß vorgenommen. a) Die Beschwerdeentscheidung leidet schon daran, dass das B e- schwerdegericht im Entscheidungsausspruch den Pfändungsfreibetrag über die dem Schuldner bereits durch das Insolvenzgericht zugesprochene Erhöhung um 150 ich um weitere 463,03 ausweislich der Entscheidungsgründe von zu berücksichtigende n Mehrkosten in Höhe von (192 n- gen ist. Dem Beschluss ist nicht zu entnehmen, ob es sich insoweit um einen nach § 319 ZPO zu berichtigenden Rechenfehler handelt oder ob das B e- 10 11 12 - 8 - schwerdegericht im Rahmen einer Gesamtabwägung der Schuldner - und Glä u- bigerbelange Kürzungen vorgenommen hat. Das Beschwerdegericht hat in se i- ne r Abwägung der Belang e von Schuldner und Gläubigern unter anderem auch berücksichtigt, dass diesen ein pfändbarer Betrag von monatlich rund 270 verbleibe. Diese Überlegung trifft aber nicht zu, wenn der Pfändungsfreibetrag tatsächlich um 525,09 höht würde . Dann verbliebe n den Gläubigern nach der Berechnung des Beschwerdegerichts nur noch 207,94 b) Im Übrigen hat das Beschwe rdegericht im Rahmen seiner Abwägung der Schuldner - und Gläubigerinteressen ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages die Existenz der fünf Glä u- bi ger, die Forderungen zur Tabelle angemeldet hätten, gefährde. Dam it hat es die bei der nach § 850f Abs. 1 ZPO gebotenen Abwägung zu berücksichtige n- den Interessen verkannt und zu Unrecht dem Einzelinteresse der Gläubiger eine maßgebliche Bedeutung beigelegt. aa) Zu § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO und § 850b Abs. 2 ZPO hat der Bu n- desgerichtshof entschieden, dass im Unterschied zur Einzelvollstreckung, in welcher die Einzelinteressen der vollstreckenden Gläubiger Berücksichtigung finden sollen, im Insolvenzverfahren eine solche Abwägung zugunsten einze l- ner Gläubiger ausgesch lossen ist. Es bedarf vielmehr einer wertenden En t- scheidung des Vollstreckungsgerichts, ob und in welchem Umfang die Pfä n- dungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO unter Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zur Anwendung komme n. A bgewogen werden die Interessen des Schuldners gegen das Gesamtinteresse der Gläubiger ( vgl. für § 850i ZPO: BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13, NZI 2014, 773 Rn. 14 ; vom 6. April 2017 - IX ZB 40/16, NZI 2017, 461 Rn. 18; für § 850b ZPO: BGH, Urteil vom 3. Dez ember 2009 - IX ZR 189/08, NZI 2010, 141 Rn. 14 ). 13 14 - 9 - Entsprechendes gilt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens für die Abwägung nach § 850f Abs. 1 ZPO. Auch hier können nicht die Einzelinteressen der Glä u- biger, sondern allein das Gesamtinteresse der Gläubiger g egen die Interessen des Schuldners abgewogen werden (vgl. zu den maßgeblichen Abwägungskr i- terien für den Fall der Einzelvollstreckung: BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - I Xa ZB 57/03, NJW 2004, 2450, 2452; vom 5. April 2005 - VII ZB 15/05, WM 2005, 1185 , 1 18 7 ; vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 47/07, WM 2008, 450 Rn. 21 ) . bb) Im Rahmen der Abwägung ist im Insolvenzverfahren auf Seiten der Gläubigergesamtheit zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat, die Gläubiger nach drei, fünf oder sechs Jahren (§ 287 Abs. 2, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 InsO) ihre Forderungen gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzen können (§§ 286, 301 InsO). Ebenso kann berücksichtigt werden, inwieweit der Schuldner Pflic h- t en und Obliegenheiten im Insolvenz - und Restschuldbef reiungsverfahren aus §§ 97, 290, 295 InsO nachkommt . Auch ist in die Ab wägung die Höhe der zu erwartenden Quote (§§ 187 ff InsO) einzubeziehen . Auf der anderen Seite sind die Höhe der Einkünfte , insbeson dere die Höhe des dem Schuldner verbleibe n- den Betrages, seine wirtschaftliche und gesundheitliche Situation und sein L e- bensstil in die Abwägung einzustellen. I n die Abwägung können weitere Erwägungen einfließen, etwa der U m- stand, dass ein Schuldner ta tsächlich weniger Unterhalt leistet, als der Freib e- trag wegen der Unterhaltsgewährung erhöht wird (§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO; im Jahr 2 0 16 Erhöhung um 404,16 , oder ein Schuldner deutlich weniger Miete zahlt, als in die Pfändungsfreibeträge des § 850c Abs. 1 ZPO eingeflossen ist (vgl. Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 15 16 - 10 - 9. Aufl., § 850f Rn . 23) , und deswegen ein Mehrb edarf ausgeglichen wird. Eine solche umfassende Abwägung hat das Beschwerdegericht nicht vorgenommen. Insbesondere hat es nicht erwogen, dass die Gläubiger die Gefahr tragen, mit Ablauf der Treuhandperiode ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen zu kö n- nen. I V . Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die Schuldner - und Gläubigerinteressen erneut abg e- wogen werden müssen . Fü r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts hinsichtlich der angeno m- menen Mehrkosten wegen der Aufenthalte im Seeklima halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Allerdings hat d as Beschwerdegericht § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO im Ansatz zutreffend ausgelegt. Ein besonderes Bedürfnis des Schuldners im Si n- ne dieser Vorschrift setzt voraus, dass dieses konkret und aktuell vorliegt und außergewöhnlich in dem Sinne ist, dass es bei den m eisten Personen in ve r- gleichbarer Lage nicht auftritt. Denn die Vorschrift dient dazu, einen Ausgleich zu schaffen, wenn der individuelle Bedarf durch die pauschal unpfändbaren Einkommensteile aufgrund besonderer Umstände nicht gedeckt werden kann. Im Hinb lick auf medizinische Behandlungen ist dies dann der Fall, wenn der 17 18 19 20 - 11 - Schuldner Beträge aufwenden muss, die ihm aus Anlass einer Krankheit en t- stehen, ohne dass die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse , von dem privaten Krankenversicherer oder der Beihilf e übernommen werden. Davon u m- fasst sind grundsätzlich aus medizinischen Gründen erforderliche Therapien. I m Hinblick auf die erforderliche Abwägung zwischen Gläubigerinteressen und Schuldnerschutz ist zu fordern, dass ein objektivierbares Bedürfnis des Sch ul d- ners bestehen muss, auf das billigerweise bei der Vollstreckung oder der Durc h führung des Insolvenzverfahrens Rücksicht zu nehmen ist. Hierfür genügt nicht, dass die fragliche Therapie hilfreich oder sinnvoll ist. Vielmehr liegt ein anzunehmendes Bedürf nis nur vor, wenn dem Schuldner nicht zugemutet we r- den kann, aus wirtschaftlichen Gründen auf die Behandlung zu verzichten. Die Behandlung muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein, um eine Be s- serung der Krankheit oder ihrer Symptome zu erreichen od er einer Verschlec h- terung vorzubeugen. Diese Wirkung muss objektivierbar, also für das Leiden des Schuldners wissenschaftlich nachgewiesen sein. Darüber hinaus müssen die Kosten für die Therapie verhältnismäßig sein, also individuell gerade beim Schuldner in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Dies ist ta t- richterlich unter Würdigung aller Umstände festzustellen ( vgl. BGH, Be schluss vom 23. April 2009 - IX ZB 35/08, NJW 2009, 2313 Rn. 10). Das Beschwerdegericht ist von diesen Grundsätzen au sgegangen und hat sich unter Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass die Therapi e- maßnahme n im Seeklima wissenschaftlich belegt objektiv erforderlich und die hierfür entstehenden Kosten verhältnismäßig sind. Diese Überzeugung hat das Gericht aufgrund der v orgelegten Atteste und ärztlichen Stellungsnahmen und Gutachten gewonnen. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. 21 22 - 12 - b) Doch hat sich das Beschwerdegericht im Hinblick auf die vom Schul d- ner geltend gemachten Mehrkosten wegen jährlich mehrw öchiger Aufenthalte am Meer nicht geprüft, ob der Sozialhilfe träger für Sozialhilfeempfänger und die gesetzliche Krankenversicherung für ihre Versicherten für diese Kosten in der vom Schuldner geltend gemachten Höhe aufkommen würde n . Dabei hat es verkannt, dass im Rahmen der Abwägung der Belange des Schuldners und der Gläubiger nach § 850f Abs. 1 ZPO in der Regel kein Maßstab angelegt werden kann, der den Schuldner besser stellt als die gesetzlich Krankenversicherten oder diejenigen Personen, die auf Sozial hilfe angewiesen sind. Den Gläubigern können keine weitergehenden Einschränkungen ihrer Rechte zugemutet we r- den, wenn der Gesetzgeber sie auch der gesetzlichen Versichertengemei n- schaft oder dem Träger der Sozialhilfe nicht auferlegt. Das Interesse des Schu ldners an der Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes kann in diesem Rahmen keinen Vorrang beanspruchen (BGH, Be schluss vom 23. April 2009 , aaO Rn. 15). Der Schuldner soll mithin in der Zwangsvollstreckung nicht besser gestellt werden als ein Empfän ger von Sozialhilfe (vgl. Prüt ting/ Gehrlein/Ahrens, ZPO, 9 . Aufl., § 850f Rn. 22) oder der gesetzlich Versicherte. Dies gilt auch, wenn der Schuldner beihilfeberechtigt und privat krankenvers i- chert ist. Das Beschwerdegericht wird also den Schuldner, welch en für die V o- raussetzungen der Erhöhung des unpfändbaren Betrages die Darlegungs - und Beweislast trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 225/03, FamRZ 2004, 620) , anhalten müssen, hierzu vorzutragen. 2. Ebenso treffen d ie Ausführung en des Beschwerdegerichts zur Erh ö- hung des Pfändungsfreibetrag e s um monatlich 230 einer Haushaltshilfe nicht zu. 23 - 13 - a) Allerdings können auch Aufwendungen, die ein zu 100 vom Hundert schwerbehinderter Schuldner hat, um die körperbezogene n Pflegemaßnahmen, pflegerische n Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung zu gewährleisten, ein besonderes Bedürfnis des Schuldners im Sinne von § 850f Abs. 1 ZPO darstellen, weil sein individueller Bedarf durch den Pauschalbetrag nach § 850c ZPO infolge der erforderlichen Pflegeleistungen n icht gedeckt ist. Ähnlich wie bei den medizinischen Behandlungen müssen die in Anspruch g e- nommenen Pflegeleistungen pflegerisch erforderlich sein. Es muss ein objekt i- vierbares Bedürfnis des Schuldners an den Pflegeleistungen bestehen, auf das billigerweise bei der Vollstreckung oder der Durchführung des Insolvenzverfa h- rens Rücksicht zu nehmen ist. Ein solches Bedürfnis ist nur dann gegeben , wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, aus wirtschaftlichen Grü n- den auf die pflegerische Leistung oder auf di e Haushaltshilfe zu verzichten. Darüber hinaus müssen die Kosten für die Pflege und Haushaltshilfe verhäl t- nismäßig sein, also individuell gerade beim Schuldner in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Bei den Pflegeleistungen können im Rah men der Abwägung der Schul d- ner - und Gläubigerbelange als Maßstab für die Erhöhung des Pfändungsfreib e- tra ges, wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat, nicht die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung dienen . Dieser liegt - a nders als bei d er gesetzlichen Kranken versicherung - nicht das Bedarfsdeckungsprinzip z u- grunde. Vielmehr ist sie ähnlich einer Teilkaskoversicherung ausgestaltet wo r- den ( vgl. Möwisch/Wasem/Heberlein, SGB - XI Kommentar , 2017, § 36 Rn. 7 ; BeckOK Sozialrecht/Diepenbruck, 201 6, § 36 SGB XI Rn. 2 ; Kasseler Komme n- tar Sozialversicherungsrecht/Leitherer, 2017 , § 36 SGB XI Rn. 28; Philipp in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl., § 36 24 25 - 14 - SGB XI Rn. 6; Krauskopf/Linke, Soziale Krankenversicherung, Pflegev ersich e- rung, 2017, § 36 SGB XI Rn. 17 ). Mit den Leistungen aus der Pflegeversich e- rung nicht abzudeckende Bedürfnisse sind gegebenenfalls aus eigenen Mitteln des Pflegebedürftigen zu finanzieren oder es ist bei fehlenden eigenen Mittel n Sozialhilfe zu gewäh ren (Möwisch/Wasem/Heberlein, aaO Rn. 18 ; § 37 Rn. 22a ; jurisPK - SGB XI/Wiegand, 2. Aufl., § 36 Rn. 10 ; BeckOK Sozialrecht/ Diepenbruck, 2016, aaO Rn. 32 ; Kasseler Kommentar Sozialversicherung s- recht/Leitherer, aaO Rn. 29; Philipp in Knickrehm/Kreikebohm/Wal termann, aaO ; Krauskopf/Linke, aaO ). Diese tritt nach §§ 61 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (künftig: SGB XII ) ergänzend ein, falls die Einkommensgrenzen nach §§ 82 f SGB XII nicht überschritten werden. Hilfe nach dem SGB XII orientiert sich (vergleichba r mit dem Krankenversicherungsrecht) am Bedarfsdeckung s- prinzip (Möwisch/Wasem/Heberlein, aaO Rn. 18). Pflegebedürftige haben in der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häu s- licher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pfleger i- sche Betr euungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Sac h- leistung. Dies gilt sowohl für die bis zum 31. Dezember 2016 maßgebliche als auch für die ab dem 1. Januar 2017 geltende Rechtslage. § 36 SGB XI und § 38 SGB XI regeln die ambulante Pflege durch geschulte Kräfte; die zur Verf ü- gung gestellten Beträge sollen die Bezahlung dieser Pflegekräfte im Sinne e i- nes Entgelts ermöglichen (jurisPK - SGB XI/Wiegand, aaO Rn. 6; Möwisch/ Wasem/Heberlein, aaO Rn. 1 5) . Die Gewährung der häuslichen Pflegehilfe in Gest alt der Sachleistung oder auch Naturalleistung bedeutet, dass die Leistung dem Pflegebedürftigen unmittelbar zur Verfügung gestellt wird und so zu einer spürbaren Entlastung der sonst im häuslichen Bereich die Pflege sicherstelle n- den Angehörigen führen sol l. Der Pflegebedürftige soll sich die Pflege also nicht selbst beschaffen müssen (Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht/ 26 - 15 - Leitherer, aaO Rn. 15). Anstelle der Sachleistungen nach § 36 SGB XI kann der Pflegebedürftige das Pflegegeld nach § 37 SGB XI od er aber eine Kombination beider Leistungen nach § 38 SGB XI verlangen. Dabei steht ihm ein Wahlrecht zu (jurisPK - SGB XI/Wiegand, aaO Rn. 5; vgl. Möwisch/Wasem/Heberlein, aaO, § 37 Rn. 12; Krauskopf/Linke, aaO, § 37 SGB XI Rn. 4). Auch das Pflegegeld n ach § 37 SGB XI, das grundsätzlich - mit Au s- nahme von § 38 SGB XI - in einem Ausschlussverhältnis zu § 36 SGB XI steht (BeckOK Sozialrecht/Diepenbruck, aaO , § 36 SGB XI Rn. 34) , kann schon se i- ner Höhe nach nicht die Kosten für die erforderlichen Hilfen abd ecken und stellt daher kein Entgelt dar, sondern hat den Charakter einer materiellen Anerke n- nung für die im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege durch Angehörige (jurisPK - SGB XI/Wiegand, aaO , § 36 Rn. 6 ; Möwisch/Wasem/Heberlein, aaO , § 37 Rn. 5 ; Beck OK Sozialrecht/Diepenbruck, aaO, § 37 Rn. 2 ). Leistungsb e- rechtigt als Forderungsinhaber ist nur der Pflegebedürftige selbst. Das Gesetz enthält keine Regelungen, die den Pflegebedürftigen in der Verwendung des Pflegegeldes beschränken . Er entscheidet frei, wie er das Geld einsetzt und muss hierüber keinen Nachweis führen. Allerdings se tzt § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pfl e- gerisc hen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die benötigten Hilfestellungen für die e r- forderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung müssen in E i- genverantwortung und Selbstbestimmung ohne Inanspruchnahme von Pfleg e- sachleistungen durch geeignete Maßnahmen - insgesamt - sichergestellt sein (Möwisch/Wasem/Heberlein, SGB XI Kommentar , 2017 , § 37 Rn. 10, 21 ; BeckOK Sozialrecht/Diepenbruck, aaO , § 37 Rn. 3 , 12 ; Philipp in Knickrehm/ Kreikeb ohm/Waltermann, aaO , § 37 SGB XI Rn. 5 ; jurisPK - SGB XI/Wiegand, 27 - 16 - aaO , § 37, Rn. 24 ; Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht/Leitherer, aaO , § 37 Rn. 27 ). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Schuldner keine Erhöhung des Pfändungsfreibet rages nach § 850f Abs. 1 ZPO wegen der B e- schäftigung einer Haushaltshilfe verlangen. Er ist im Rahmen der Vollstreckung darauf zu verweisen, die Haushaltshilfe entweder aus seinem Pflegegeld nach § 37 SGB XI zu bezahlen oder aber nach § 38 Abs. 1 SGB XI ne ben dem ante i- ligen Pflegegeld die Haushaltshilfe als Sachleistung in Anspruch zu nehmen. Nur dann, wenn er Sachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch nimmt, kommt für den Fall, dass die se Leistungen von der Pflegeversicherung wegen des Höchstsatzes nach § 36 Abs. 3 SGB XI nicht gedeckt sind, unter der V o- raussetzung, dass im Grundsatz bei Mittellosigkeit insoweit Sozialhilfe zu g e- währen ist, eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages in Betracht. Diese V o- raussetzungen hat das Beschwerdegericht nicht festgestel lt. aa) Wenn der pflegebedürftige Schuldner Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Anspruch nimmt, müssen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sein. Das spricht ebenso gegen eine Erhöhung des Pfändung s- freibetrages wegen in Rechnung ge stellter Pflegeleistungen und hauswirtschaf t- liche r Leistungen wie der Umstand, dass der Schuldner gegenüber der Pfleg e- versicherung die Verwendung des Pflegegeldes nicht abrechnen muss. Im Ve r- hältnis zum Gläubiger bedeutet das, dass dieser nicht nachvollziehen kann, welche Leistungen der Schuldner mit dem Pflegegeld " eingekauft " hat. Pfleg e- leistungen, die ein Schuldner über die Pflegeversicherung - und sei es in der Form von Pflegegeld - erstat tet erhält, können aber nicht nach § 850f Abs. 1 ZPO zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrages führen. 28 29 - 17 - Auch wenn der Schuldner im Verhältnis zu dem vollstreckenden Gläub i- ger oder der Insolvenzmasse die ihm erbrachten Leistungen der Grundpflege und die erbrachten hauswirtschaftlichen Leistungen - unter Berücksichtigung des erhaltenen Pflegegeldes - abrechnet und nachweist, kann dies nicht zu e i- ner Erhöhung des Pfändungsfreibetrages führen. Denn für die Erforderlichkeit d er Pflegemaßnahmen und der Ver hältnismäßigkeit der Leistungen im Ve r- gleich zum Nutzen für den Schuldner, aber auch bei der Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubigern fehlt es insoweit an einem handhabbaren Ma ß- stab. Bei einer solchen Berechnung wird zudem außer Acht gelassen, das s nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Pflege durch Angehörige auch durch Beistandsverpflichtungen von Eheleuten (§ 1353 BGB) oder im Verhältnis von Eltern und Kindern (§ 1618a BGB) ihre Rechtfertigung findet ( jurisPK - SGB XI/Wiegand, 2017 , § 36 Rn. 7 ; vgl. BSG , BSGE 84, 1 , 7 ) . Der vom Schuldner geltend gemachte Mehrbedarf für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe unterfällt den Pflegeleistungen, die durch das Pflegegeld abgedeckt werden. Der Schuldner muss sie deswegen - auch im Verhältnis zum vo llstreckenden Gläubiger und zur Masse - aus dem Pflegegeld finanzi e- ren. Das gilt auch, soweit seine Ehefrau aufgrund ihrer gesundheitlichen Konst i- tution g e wisse Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht selbst e r- bringen kann . Der Schuldner hätte zudem nach § 38 SGB XI vorgehen können und die hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung durch die Pflegevers i- cherung erbringen lassen und im Übrigen ein gekürztes Pflegegeld in Anspruch nehmen können . bb) Etwas anderes gilt für den Fall, dass ein Schuldner Sachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch nimmt und wegen der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten Höchstbeträge (BeckOK Sozialrecht/Diepenbruck, 2017 , § 36 30 31 32 - 18 - SGB XI Rn. 32) die Leistungen aus der Pflegeversicherung für eine erforderl i- che und verh ältnismäßige Pflege nicht ausreichen. In diesem Fall kann der Schuldner unter ähnlichen Voraussetzungen, welche der Bundesgerichtshof für die Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall aufgestellt hat, eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages verlangen. Aber au ch hier ist grundsätzlich zusätzl i- che Voraussetzung, dass die Sozialhilfe im Falle der Mittellosigkeit des Pfleg e- bedürftigen hierfür aufkommen wür de, weil sich die Hilfe nach dem SGB XII am Bedarfsdeckungsprinzip orientiert. Denn auch in dem Fall, dass ein Schuldner die Erhöhung des Pfändungsfreibetrag e s wegen der Kosten häuslicher Pflege beantragt, ist im Rahmen der Abwägung der Belange des Schuldners und der Gläubiger nach § 850f Abs. 1 ZPO zu beachten , dass der Schuldner nicht be s- ser ge stellt werden darf als diejenigen Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Den Gläubigern können auch hier keine weitergehenden Einschränkungen ihrer Rechte zugemutet werden, wenn der Gesetzgeber sie dem Träger der S o- zialhilfe nicht auferlegt. Das Interesse des Schuld ners an der von ihm bea n- spruchten Pflege kann in diesem Rahmen keinen Vorrang beanspruchen. 3. Weiter wird das Beschwerdegericht zu beachten haben, dass der Pfändungsfreibetrag nur auf Antrag erhöht wird. Der Antrag kann auch durch schlüssiges Verhalt en gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 40/16, NZI 2017, 461 Rn. 20; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 9. Aufl., § 850f Rn. 32). Einen solchen Antrag hat der damals anwaltlich vertretene Schuldner bereits im Insolvenzantrag gestellt, allerdings hat er dort nur die E r- höhung wegen der Kosten der Haushaltshilfe und der monatlichen Fahrtko s ten um monatlich mindestens 35 0 n- tragstellung liegt darin nicht , weil es insoweit an einer Konkretisierung fehlt. E i- ne Erhöhung des Pfändungsfreibetrag e s über 350 und wegen and e rer 33 - 19 - als der beantragten Mehrkosten ist deswegen rückwirk end ab Insolvenzeröf f- nung nicht möglich. Anderes gilt für den vom Schuldner in eigener Person eingereichten und am 25. April 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, in welchem er auf die Mehrkosten unter anderem wegen der See - Aufenthalte, der Hau shaltshilfen, der Kosten eines behindertengerechten Fahrzeugs, der Fahrten und der Meh r- kosten wegen seiner I nkontinenz hingewiesen und diese Mehrkosten in einer Höhe beziffert hat, welche den pfändbaren Betrag weit übersteigt . Mithin hat er bereits in dies em Schriftsatz konkludent beantragt, den pfändbaren Betrag w e- gen der vom Beschwerdegericht b erücksichtigten Mehrkosten auf Null zu se t- zen. Ab diesem Zeitpunkt kann das Beschwerdegericht , wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, den Pfändungsfreibetrag um einen 350 Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Idar - Oberstein, Entscheidung vom 05.08.2016 - 10 IK 74/15 - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 03.05.2017 - 1 T 177/16 - 34
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