ECLI:DE:BGH:2017:170517BXIIZB18.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 18/17 vom 17. Mai 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 34 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2, 276, 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Das Beschwerdegericht darf im Verfahren zur Anordnung oder V erlängerung der Betreuung nicht von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Amtsgericht auf eine Anhörung des Betroffenen verzichtet hat, weil dieser schon im Vorfeld des Anhörungstermins mitgeteilt hatte, er wolle in Ruhe gelassen werden (Abgrenzun g zu Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 XII ZB 363/15 FamRZ 2016, 1350). b) Sieht das Gericht im Betreuungsverfahren in berechtigter Weise von der vol l- ständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab , muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011 XII ZB 43/11 FamRZ 2011, 1289 und vom 22. Februar 2017 XII ZB 341/16 juris). BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - LG Koblenz AG Montabaur - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Ri chter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Be schluss de r 2 . Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8 . Dezember 2016 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung un d Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5 .000 Gründe: I . Für die im Jahre 1959 geborene Betroffene ist auf Antrag ihres Eh e- manns ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden. Das Amt sgericht hat das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der eine bipolare affektive St ö- rung diagnostiziert und die Einrichtung einer Betreuung für erforderlich gehalten hat. Von der Bekanntgabe dieses Gutachtens an die Betroffene hat das Amt s- gericht a uf Empfehlung des Sachverständige n abgesehen und einen Anh ö- rungstermin bestimmt . Nachdem die Betroffene dem Amtsgericht mitgeteilt ha t- te, sie wolle in Ruhe gelassen werden, sonst werde sie eine Anzeige wegen Mobbings erstatten, hat das Amtsgericht ohne Anh örung einen Berufsbetreuer 1 - 3 - für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Ve r- mögenssorge bestellt und für die Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht ohne weitere Ermi ttlungen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. II . Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Betroffenen lägen nach dem Sachverständigen gutachten die medizin i- schen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung vor. Der Einwill i- gungsvorbehalt sei geboten. Von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen werde abgesehen, obwohl sie erstinstanzlich nicht angehört worden sei. Denn dies habe allein darauf beruh t , dass sie jegliche Kommunikation verweigert und sogar mit einer Strafanzeige gedroht habe. Verweigere ein Betroffener beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergebe sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdeg erichts zur erneuten Anhörung. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht die B e- troffene nicht angehört hat. a a) Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den B e- troffenen v or der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönl i- chen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung 2 3 4 5 6 - 4 - besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG g rundsätzlich auch im Beschwerdeve r- fahren. Allerdings da rf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Recht s- zug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen E rkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraus setzungen liegen hier schon de s- wegen nicht vor , weil das Amtsgericht die Betroffene nicht angehört hat . Die vom Landgericht für das Absehen von der Anhörung gegebene B e- gründung ist rechtsfehlerhaft. Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, den Betroffenen erneut anzuhören, wenn er sich im Rahmen der erstinstanzl i- chen Anhörung geweigert hat, mit dem Richter zu kommunizieren, und zu e r- warten steht, er werde auch in einer erneuten Anhörung nicht mitwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 XII ZB 363/15 FamRZ 2016, 1350 Rn. 11). Grund hierfür ist, dass der Amtsrichter sich dann einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft und seiner Amtsermittlungspflicht g e- nügt hat. So liegt es hier jedoch mangels durchgeführten Anhörungstermins gerade nicht . bb) Das Absehen von der Anhörung war auch nicht durch § 34 Abs. 3 FamFG gerechtfertigt. Zwar kann das Betreuungsgericht nach dieser Vorschrift, deren Anwendung auch im Rahmen von § 278 FamFG nicht au sgeschlossen ist, in bestimmten Fallkonstellationen das Verfahren ohne persönliche Anhörung des Betroffenen beenden. Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf da s Betreuungsgerich t grundsätzlich nur nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahr en, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Be troffenen anzuhören bzw. 7 8 - 5 - sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen ( Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 XII ZB 246/16 FamRZ 2017, 142 Rn. 9 mwN ). Diesen Anforderungen genügt das Verfahren des Beschwerdegerichts nicht. Das Landgericht h at sich nicht auf § 34 Abs. 3 FamFG gestützt. Im Übr i- gen sind hier auch keine Umstände ersichtlich, die eine Unverhältnismäßigkeit der Vorführung begründen könnten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Okto - ber 2016 XII ZB 246/16 FamRZ 2017, 142 Rn. 12 mw N). b) Darüber hinaus macht die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend, dass das Landgericht den Anspruch der Betroffenen auf Gewährung rechtlichen G e- hörs verletzt hat, indem es sich auf das Sachverständigengutachten gestützt hat, ohne der Betroffenen hier zu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwar kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gut - achtens abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefähr den. In einem solchen Fall muss jedoch dem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben we r- den und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 8 . Juni 2011 XII ZB 43/11 FamRZ 2011 , 1289 Rn. 8 mwN ; vgl. zum Unterbringungsverfa h- ren Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 XII ZB 341/16 juris Rn. 11). Diesen rechtlichen Vorgaben sind die Vorinstanzen nic ht gerecht gewo r- den, indem sie der Empfehlung des Sachverständigen folgend der anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen das Gutachten nicht ausge händigt haben, ohne ihr gemäß § 276 BGB einen Verfahrenspfleger zu bestellen. 9 10 11 12 - 6 - 3. Da sich nicht ausschließen lässt, dass das Landgericht nach Anhörung de r Betroffenen sowie Bestellung und ordnungsgemäßer Beteiligung eines Ve r- fahrenspflegers zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, ist der angefoc h- tene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurü ckzuverwe i- sen. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 02.11.2016 - 11 A XVII 442/16 - LG Koblenz, Entscheidung vom 08.12.2016 - 2 T 887/16 - 13
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