BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 182/02 vom27. November 2002in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitzund Fuchsbeschlossen:Das als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel der Beklagtengegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des OberlandesgerichtsRostock vom 22. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten alsunzulässig verworfen.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.Beschwerdewert: 30.672 Gründe: Es kann dahingestellt bleiben, ob ein nach § 345 ZPO unstatthafter Einspruchgegen ein Zweites Versäumnisurteil durch streitiges Endurteil zu verwerfen ist (soMünchKomm/Prütting, ZPO 2. Aufl. § 345 Rdn. 25; Zöller/Hergeb, ZPO 23. Aufl. §345 Rdn. 5; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 345 Rdn. 16) oder ob er auch wie geschehen durch Beschluß verworfen werden kann. Ebenso kannoffenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde gegen einenden Einspruch gegen ein Zweites Versäumnisurteil verwerfenden Beschluß gegebenist.Das Rechtsmittel der Beklagten ist in jedem Fall unzulässig, weil es entgegen§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshofzugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.HahneGerberSprickWagenitzFuchs
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