BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 182/04 vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-schluss des Landgerichts Chemnitz, 3. Zivilkammer, vom 7. Juli 2004 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r die Rechtsbeschwerde wird auf 14.175,04 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Die Zu-l344ssigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier 247 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung 374ber dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. am Ende). Die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-fenen Rechtsfragen sind inzwischen gekl344rt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdef374hrers ber374hrt w344re. 1 - 3 - Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld rechtfertigt bei Betrieben mit 20 Arbeitnehmern oder weniger - hier 12 Arbeitnehmer - entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts keinen Verg374tungszuschlag (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826, 827 Rn. 8, 9). 2 Die Betriebsfortf374hrung w344hrend des Er366ffnungsverfahrens f374hrt dage-gen grunds344tzlich zu einem Verg374tungszuschlag, auch wenn ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt daran mitgewirkt hat (BGH, Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009 Rn. 7; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332 Rn. 18), ebenso die Vorbe-reitung einer 374bertragenden Sanierung (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, bei juris Rn. 3, 9). Von der Zuschlagsw374rdigkeit dieser genann-ten T344tigkeiten des vorl344ufigen Insolvenzverwalters ist jedoch auch das Be-schwerdegericht ausgegangen. 3 Eine Einzelbewertung mehrerer Zuschlagsgr374nde, wie sie die Rechtsbe-schwerde verlangt, ist nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673 f; v. 1. M344rz 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639, 640 unter II. 2.); al-lerdings bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung der f374r das Endergebnis ma337gebenden Umst344nde (BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, aaO Rn. 16). Diese ist durch den Tatrichter erfolgt. 4 Die Rechtsbeschwerde vertritt zwar mit Recht, dass die beantragten Zu-schl344ge f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter grunds344tzlich ebenso hoch an-zusetzen seien wie bei einem endg374ltigen Verwalter, wenn sie damit meint, dass der Hundertsatz des Zuschlages bei einem vorl344ufigen Insolvenzverwalter ebenso zu bemessen ist wie bei einem endg374ltigen Insolvenzverwalter, voraus- 5 - 4 - gesetzt, dass die Umst344nde sich nicht von denen unterscheiden, die bei einem endg374ltigen Insolvenzverwalter zu einem Zuschlag f374hren w374rden (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449 f unter II. 4.). Jedoch ist nicht eindeutig, dass das Beschwerdegericht hierzu einen anderen Rechtssatz aufgestellt hat, wenn es auf die m366glichen tats344chlichen Belas-tungsunterschiede bei Zuschlagsgr374nden - etwa unterschiedlich langer Dauer der Betriebsfortf374hrung oder Verringerung des Fortf374hrungsaufwandes durch Stilllegungen oder Entlassungen - abstellen wollte. Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer von der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes insoweit abweichenden Rechtssatzbildung be-ruht. - 5 - Die Frage, inwieweit auch eine 374berh366hte Berechnungsgrundlage den Verg374tungsanspruch des vorl344ufigen Insolvenzverwalters beeinflussen w374rde, wenn dem nicht das Verschlechterungsverbot entgegenst374nde, bedarf keiner Er366rterung. 6 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 04.12.2003 - 1106 IN 1512/01 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 07.07.2004 - 3 T 1771/04 -
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