BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 182/04 vom 5. M344rz 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 234 Abs. 1 Satz 2 A, 236 Abs. 2 Satz 2 D Die Berufungsbegr374ndung kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere Schrifts344tze, z.B. solche im Prozesskostenhilfeverfahren, Bezug genommen wird, wenn diese von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Berufungsbe-gr374ndung gerecht werden. Daf374r ist nicht erforderlich, dass innerhalb der Be-gr374ndungsfrist ausdr374cklich auf solche Schrifts344tze verwiesen wird, wenn sich eine entsprechende Bezugnahme aus den Begleitumst344nden und aus dem Zu-sammenhang ergibt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554). BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 182/04 - OLG N374rnberg AG N374rnberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. M344rz 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 27. Juli 2004 aufgehoben. Der Kl344gerin wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts N374rnberg vom 5. November 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Beschwerdewert: 3.396 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Mit Urteil vom 5. November 2003, der Kl344gerin zugestellt am 11. November 2003, hat das Amtsgericht die Klage wegen fehlender Leistungsf344higkeit des Beklagten abgewiesen. 1 Mit einem am 10. Dezember 2003 beim Oberlandesgericht eingegange-nen Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten hat die Kl344ge-rin Prozesskostenhilfe f374r eine "nachfolgend entworfene" Berufung beantragt. 2 - 3 - Weiter hat sie zur Hauptsache beantragt, den Beklagten - unter Ab344nderung des amtsgerichtlichen Urteils - zu verurteilen, an sie ab dem 1. Dezember 2003 Trennungsunterhalt in H366he von monatlich 503 200 zu zahlen. Im Folgenden be-gr374ndete sie die Antr344ge. Nachdem der Beklagte im Prozesskostenhilfeverfah-ren aktuelle Verdienstbescheinigungen vorgelegt hatte, berechnete die Kl344gerin ihren Unterhaltsanspruch mit Schriftsatz vom 16. M344rz 2004 neu. Sie begehrte nun Trennungsunterhalt f374r Dezember 2003 in H366he von 503 200 und f374r die Zeit ab dem 1. Januar 2004 in H366he von monatlich 730 200 und bezog sich erg344nzend auf ihr am 10. Dezember 2003 eingegangenes Prozesskostenhilfegesuch. Mit Beschluss vom 5. April 2004, der Kl344gerin zugestellt am 14. April 2004, bewillig-te das Oberlandesgericht der Kl344gerin Prozesskostenhilfe, soweit sie f374r die Zeit ab Januar 2004 monatlichen Trennungsunterhalt in H366he von 283 200 be-gehrt. Den weiter gehenden Antrag wies es zur374ck. Mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 15. April 2004 beantragte die Kl344gerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-s344umung der Berufungsfrist und legte zugleich Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Au337erdem beantragte sie, den Beklagten f374r die Zeit ab Ja-nuar 2004 unter Ab344nderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung monatli-chen Trennungsunterhalts in H366he von 283 200 zu verurteilen. Mit einem am glei-chen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 30. April 2004 nahm die Kl344gerin er-g344nzend zum Prozesskostenhilfebeschluss Stellung. Sie wandte sich dabei ge-gen die Ber374cksichtigung der geleisteten Beitr344ge zur privaten Krankenversi-cherung f374r die gemeinsamen Kinder, die volle Ber374cksichtigung verschiedener Kreditverbindlichkeiten des Beklagten sowie die in der Unterhaltsberechnung des Oberlandesgerichts enthaltenen Zumutbarkeitskriterien f374r eine von ihr auf-zunehmende Erwerbst344tigkeit. Mit Beschluss vom 10. Mai 2004, der Kl344gerin zugestellt am 12. Mai 2004, wurde der Kl344gerin Wiedereinsetzung in die ver-s344umte Berufungsfrist bewilligt. 3 - 4 - Nach vorherigem Hinweis hat das Oberlandesgericht die Berufung ver-worfen, weil sie nicht rechtzeitig begr374ndet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 4 II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine fristge-m344337e Berufungsbegr374ndung 374berspannt; der angefochtene Beschluss verletzt die Kl344gerin damit in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gew344hrung wirkungs-vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Deswegen ist die Rechtsbeschwer-de auch begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, innerhalb der - von ihm aus Gr374nden der Waffengleichheit f374r eine arme Partei - bis 14. Juni 2004 bemes-senen Begr374ndungsfrist habe die Kl344gerin keine ordnungsgem344337e, den Anfor-derungen des 247 520 Abs. 3 ZPO gen374gende Berufungsbegr374ndung vorgelegt. Bis zum Fristablauf habe sie mit Schriftsatz vom 15. April 2004 lediglich einen auf den Prozesskostenhilfebeschluss abgestimmten Berufungsantrag gestellt, ohne diesen allerdings zu begr374nden oder auf ein anderes Schriftst374ck Bezug zu nehmen. Eine eindeutige Bezugnahme scheide schon deswegen aus, weil die Kl344gerin zuvor in mehreren Schrifts344tzen verschiedene Antr344ge angek374ndigt habe. Die Wiederholung des Tenors eines die Prozesskostenhilfe teilweise be-willigenden Beschlusses, der von den fr374heren Schrifts344tzen sowohl inhaltlich als auch im Ergebnis deutlich abweiche, k366nne nicht bedeuten, dass sich der 6 - 5 - Berufungsf374hrer den Inhalt des Beschlusses zueigen mache und deshalb eine weitere Berufungsbegr374ndung entbehrlich sei. 7 2. Diese Auffassung h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Denn die Kl344gerin hat ihre Berufung innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungs-frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begr374ndet, sodass ihr wegen der schuldlosen Fristvers344umung von Amts wegen (247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) auch insoweit Wiedereinsetzung zu bewilligen war. a) Bei einer wortgetreuen Anwendung der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts geltenden 247247 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO h344tte die Kl344gerin die Berufungsbegr374ndung innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses f374r die Einhaltung der Begr374ndungsfrist, hier also nach Zugang des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses, nachholen m374ssen. Schon auf der Grundlage dieses fr374heren Rechts hatte der Bundesgerichtshof allerdings eine verfassungskonforme Auslegung der 247247 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zur Angleichung der Situation bemittelter und unbemittelter Rechtsmittelf374hrer bei Vers344umung der Rechtsmittelbegr374n-dungsfrist f374r erforderlich gehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - NJW 2003, 3275, 3276 ff.; BGH Beschluss vom 25. Septem-ber 2003 - III ZB 84/02 - NJW 2003, 3782 f. und vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03 - NJW 2004, 2902, 2903). 8 Inzwischen hat der Gesetzgeber die Frist f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung einer Rechtsmittelbegr374ndungsfrist durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) auf einen Monat verl344ngert (247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach wie vor beginnt die Frist allerdings mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (247 234 Abs. 2 ZPO), im Falle der Prozesskostenarmut also fr374hestens mit Zu- 9 - 6 - stellung des 374ber die beantragte Prozesskostenhilfe befindenden Beschlusses. Innerhalb dieser Frist ist nach 247 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO auch die ver-s344umte Prozesshandlung, hier also die Berufungsbegr374ndung, nachzuholen (vgl. BGH Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - FamRZ 2006, 1271 f.). Jedenfalls diese Frist war aus verfassungsrechtlichen Gr374nden schon auf die fr374here Rechtslage anzuwenden. b) Die Kl344gerin hat ihre Berufung sp344testens am 30. April 2004 und damit innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist begr374ndet. 10 aa) Die Berufungsbegr374ndung, die nach 247 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO ent-weder bereits in der Berufungsschrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz beim Berufungsgericht einzureichen ist, kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere Schrifts344tze Bezug genommen wird, die von einem bei dem Berufungs-gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anfor-derungen der Berufungsbegr374ndung gerecht werden. Die Partei muss auch nicht ausdr374cklich auf das zur Begr374ndung der Berufung geeignete fr374here Vorbringen Bezug nehmen; vielmehr gen374gt es, dass sich die entsprechende Bestimmung aus den Begleitumst344nden und aus dem Zusammenhang ergibt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554; vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789; vom 15. Fe-bruar 1995 - XII ZB 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113; vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 55/88 - FamRZ 1989, 849 f. und vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - FamRZ 1989, 269). 11 Da im Allgemeinen keine Partei die mit der Vers344umung einer Rechtsmit-tel- oder einer Rechtsmittelbegr374ndungsfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muss im Zweifel angenommen werden, dass ein inhaltlich den An-forderungen des 247 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch 12 - 7 - auch als Berufungsbegr374ndung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelf374hrers erkennbar ist. Auch die (ggf. konkludente) Bezugnahme auf ein bei Berufungseinlegung bereits bei den Akten befindliches Prozesskosten-hilfegesuch kann dabei ausreichen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727, BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006, 400, vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789 und vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - FamRZ 1989, 269). Das ist hier der Fall, weil die Beklagte in ihrem innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 30. April 2004 im Hinblick auf den Prozesskostenhilfebeschluss des Gerichts einzelne Punkte des im Verfahren der Prozesskostenhilfe von sei-nem zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten bereits vorgetragenen Sach-verhalts erg344nzt hat. bb) Zu Unrecht meint das Oberlandesgericht, eine Berufungsbegr374ndung durch konkludente Bezugnahme auf das Prozesskostenhilfegesuch scheitere vorliegend daran, dass die Kl344gerin im Bewilligungsverfahren verschiedene Schrifts344tze mit unterschiedlichen Berechnungen eingereicht habe. Die Kl344gerin hatte zwar ihre urspr374ngliche, im Schriftsatz vom 10. Dezember 2003 enthalte-ne Unterhaltsberechnung mit Schriftsatz vom 16. M344rz 2004 nach Ma337gabe der im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Verdienstbescheinigungen ange-passt und zugleich ge344nderte Berufungsantr344ge angek374ndigt. Der Inhalt dieses Schriftsatzes widerspricht dem fr374heren Vortrag jedoch nicht, sondern erg344nzt diesen und baut lediglich darauf auf. Schon die zeitliche Abfolge verdeutlicht, dass die mit Schriftsatz vom 16. M344rz 2003 zuletzt dargelegte Unterhaltsbe-rechnung der Rechtsauffassung der Kl344gerin entspricht, die sie dem erstin-stanzlichen Urteil entgegensetzen m366chte. 13 cc) Anhaltspunkte daf374r, dass sich die Kl344gerin f374r die Berufungs-begr374ndung nicht auf ihr Prozesskostenhilfegesuch beziehen wollte, k366nnten 14 - 8 - sich allenfalls daraus ergeben, dass sie ihre Antr344ge in der Berufungsschrift vom 15. April 2004 an den Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe ange-passt hat. Denn der Berufungsf374hrer kann sein Rechtsmittel auch dadurch ord-nungsgem344337 begr374nden, dass er sich (ggf. konkludent) auf die Gr374nde eines die Prozesskostenhilfe teilweise bewilligenden Beschlusses bezieht und sich die darin enthaltenen, f374r ihn g374nstigen Argumente zu eigen macht (vgl. Se-natsurteil vom 29. September 1993 - XII ZR 209/02 - FamRZ 1994, 102, 103). Allerdings hat die Kl344gerin mit ihrem am 30. April 2004 und damit innerhalb der Berufungsbegr374ndungsfrist eingegangenen Schriftsatz die Gr374nde des Bewilli-gungsbeschlusses angegriffen und damit deutlich gemacht, sich die Unterhalts-berechnung des Oberlandesgerichts gerade nicht zu eigen machen zu wollen. Mit diesem Vortrag hat sie objektiv zu erkennen gegeben, lediglich aus Kosten-gr374nden ihren Berufungsantrag dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe anzupassen und einen geringeren Trennungsunterhalt geltend zu machen, im 334brigen aber bei ihrer im Prozesskostenhilfeverfahren zuletzt mit Schriftsatz vom 16. M344rz 2004 vertretenen Rechtsauffassung zu bleiben. Dabei ist auch die Kl344gerin ersichtlich davon ausgegangen, ihre Berufung abschlie337end be-gr374ndet zu haben. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Kl344gerin nach Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist am 21. Juni 2004 auf den Hinweis des Gerichts, es fehle an einer ordnungsgem344337en Berufungsbegr374ndung, vorgetra-gen hat, die Berufungsschrift vom 15. April 2004 nehme nicht nur auf das Pro-zesskostenhilfegesuch, sondern auch auf die Gr374nde des Bewilligungsbe-schlusses vom 5. April 2004 Bezug. Denn dieser hilfsweise erhobene sp344tere Vortrag kann den objektiven Erkl344rungsgehalt der zuvor rechtzeitig eingegan-genen Schrifts344tze nicht ersch374ttern. 15 - 9 - dd) Durch die sich aus dem Zusammenhang, insbesondere aus dem In-halt des Schriftsatzes vom 30. April 2004, ergebende Bezugnahme der Kl344gerin auf ihren im Verfahren der Prozesskostenhilfe zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 16. M344rz 2004 ist auch den formellen Anforderungen des 247 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegr374ndung Gen374ge getan. Die in dem in Bezug genommenen Schriftsatz enthaltene Unterhaltsberechnung und die weitere Be-zugnahme auf den urspr374nglichen Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Dezember 2003 verdeutlichen, welche entscheidungserheblichen Gr374nde nach Ansicht der Kl344gerin f374r die Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils sprechen (vgl. zu den Anforderungen an eine ordnungsgem344337e Berufungsbegr374ndung BGH Be-schluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - NJW-RR 2003, 1580). 16 3. Weil die Kl344gerin die bis zum 11. Januar 2004 laufende Berufungsbe-gr374ndungsfrist wegen ihrer Prozesskostenarmut schuldlos vers344umt hatte und sie die Berufungsbegr374ndung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt hat, war ihr auch Wiedereinsetzung in die Berufungsbegr374ndungsfrist zu bewil-ligen. Damit ist der Verwerfung der Berufung in dem angefochtenen Beschluss die Grundlage entzogen und der Beschluss deswegen auf die Rechtsbe-schwerde der Kl344gerin aufzuheben (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 17 - 10 - - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726). Das Berufungsgericht wird somit neu 374ber die Sache zu entscheiden haben (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Dose Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 05.11.2003 - 109 F 2481/03 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 27.07.2004 - 7 UF 4047/03 -
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