BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 182/05 vom 17. Januar 2007 in der Prozesskostenhilfesache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Antragstellerin erh344lt Gelegenheit, zu nachstehenden Hinwei-sen bis zum 20. Februar 2007 Stellung zu nehmen: I. Prozesskostenhilfe f374r die bereits eingelegte und begr374ndete Rechtsbe-schwerde d374rfte der Antragstellerin mangels Bed374rftigkeit zu versagen sein. Ma337geblich sind ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse im Zeit-punkt der Beschlussfassung (vgl. Z366ller/Philippi ZPO 26. Aufl. 247 114 Rdn. 16). Im fortgef374hrten erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdegegner vortra-gen lassen, die Antragstellerin sei ab Juli 2006 als Flugbegleiterin erwerbst344tig und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.400 200. Dem hat die Antragstellerin bislang nicht widersprochen. Soweit sie mit ihrem Antrag vom 30. September 2005 auf die der Klageschrift vom 8. Juni 2005 beigef374gten PKH-Unterlagen verwiesen hat, ist darin kein gegenteiliger Vortrag zu sehen, weil sich diese Erkl344rung auf die damaligen Verh344ltnisse bezog. 1 Bei dem angegebenen Nettoeinkommen d374rften die Kosten der Rechts-beschwerde vier Monatsraten im Sinne des 247 115 Abs. 4 ZPO bei weitem nicht erreichen. 2 - 3 - II. 3 Gleiches gilt hinsichtlich ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe f374r die demn344chst nach Abschluss der ersten Instanz f344llige Pr374fung der Erfolgsaus-sichten eines etwaigen Rechtsmittels, der allein Gegenstand des Rechtsbe-schwerdeverfahrens ist. Auch insoweit sind die wirtschaftlichen Verh344ltnisse im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Prozesskostenhilfe ma337gebend. Erh366ht sich das Einkommen der Antragstellerin nachtr344glich 374ber die ma337geblichen Grenzen f374r eine Bewilligung hinaus, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewil-ligt werden. Es w344re sinnlos, Prozesskostenhilfe erst zu bewilligen und diese Entscheidung sogleich nach 247 120 Abs. 4 ZPO wieder aufzuheben (vgl. Musie-lak/Fischer ZPO 5. Aufl. 247 115 Rdn. 2). Dies m374sste - ohne Kl344rung der rechtsgrunds344tzlichen Frage - zur Zu-r374ckweisung der Rechtsbeschwerde f374hren. 4 III. Der Senat wird die kl344rungsbed374rftige Frage, ob Prozesskostenhilfe auch vorab f374r eine nach Abschluss der Instanz f344llige Pr374fung der Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels in Betracht kommt, ohnehin in dem Rechtsbe-schwerdeverfahren XII ZB 179/06 (fr374her XII ZA 4/06) in K374rze zu entscheiden haben. 5 Der Senat weist die Antragstellerin darauf hin, dass eine Erstattung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hier auch bei einem Erfolg ihrer Rechtsbeschwerde nicht stattfindet, 247 127 Abs. 4 ZPO, weitere Kosten (KV 6 - 4 - 1824: 100 200) aber durch R374cknahme der Beschwerde vermieden werden k366nn-ten. Hahne Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke ist urlaubsbedingt an der Unterschrifts-leistung verhindert. Hahne Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt an der Unterschrifts- leistung verhindert. Hahne Dose Vorinstanzen: AG Grevenbroich, Entscheidung vom 19.07.2005 - 21 F 130/05 UE - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.09.2005 - II-5 WF 185/05 -
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