BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 182/07 vom 3. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 287 Abs. 1 Satz 2, 247 20 Abs. 2 a) Nach Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners sind weitere Antr344ge auf Er366ffnung des Verfahrens 374ber das bereits insolvenzbe-fangene Verm366gen unzul344ssig; das gilt gleicherma337en f374r Gl344ubiger- und f374r Ei-genantr344ge und auch f374r solche, die vor Er366ffnung gestellt worden sind (Erg344n-zung zu BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589). b) Die dem Schuldner nach Eingang eines Gl344ubigerantrags auf Er366ffnung des In-solvenzverfahrens zu setzende Frist f374r die Stellung eines eigenen Insolvenzan-trags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellt keine Aus-schlussfrist dar, auf die 247 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist; der Schuldner kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens auf Antrag des Gl344ubigers einen Eigenantrag stellen (Erg344nzung zu BGHZ 162, 181). BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07 - LG Essen AG Essen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 3. Juli 2008 beschlossen: Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung und Be-gr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 3. April 2007 ge-w344hrt. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den vorbezeichne-ten Beschluss wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Am 27. Februar 2006 beantragte das Finanzamt Bottrop die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners, der sowohl als Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer verschiedener Gesellschaften mit be- 1 - 3 - schr344nkter Haftung als auch als Einzelunternehmer im Bezirk des Insolvenzge-richts Essen wirtschaftlich t344tig war. Das Amtsgericht Essen wies den Schuld-ner mit Schreiben vom 2. M344rz 2006 auf die M366glichkeit hin, Restschuldbefrei-ung zu beantragen; dazu m374sse er einen eigenen Insolvenzantrag stellen, f374r den es ihm eine Frist von zwei Wochen setzte. Der Schuldner trat dem Insol-venzantrag des Finanzamts zun344chst entgegen. Nachdem er im Juni 2006 seine einzelunternehmerische T344tigkeit aufge-geben und seinen Wohnsitz nach Hamburg verlegt hatte, stellte er am 11. Juli 2006 unter Hinweis auf das beim Amtsgericht Essen bereits anh344ngige Insol-venzantragsverfahren beim Amtsgericht Hamburg einen Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen, Erteilung der Restschuldbefrei-ung und Stundung der Verfahrenskosten. Eine Abtretungserkl344rung nach 247 287 Abs. 2 InsO war diesem Antrag nicht beigef374gt. 2 Nach Hinweis des Amtsgerichts Hamburg auf seine 366rtliche Unzust344n-digkeit mit Verf374gung vom 30. Oktober 2006 beantragte der Schuldner mit Schreiben vom 27. November 2006 die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Essen, die mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 erfolgte. Bereits vor Eingang der Akten des Amtsgerichts Hamburg am 11. Dezember 2006 hat-te das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 20. November 2006 das Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. 3 Das Amtsgericht Essen hat den Eigenantrag des Schuldners als unzu-l344ssig abgewiesen, weil er die ihm gesetzte Frist von zwei Wochen nicht ein-gehalten habe. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Er366ffnung des In-solvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung weiter. 4 - 4 - II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit 247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 1 InsO statthafte und nach 247 574 Abs. 2 ZPO zul344ssige Rechtsbe-schwerde bleibt ohne Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, der Antrag des Schuldners auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens sei unzul344ssig, denn f374r eine Er366ffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Eigenantrages sei kein Raum mehr, nach-dem das Insolvenzgericht das Verfahren auf den Antrag des Finanzamts Bott-rop bereits er366ffnet habe. 6 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 7 Ist bereits ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet, sind weitere Antr344ge auf Er366ffnung des Verfahrens 374ber das bereits insolvenzbefangene Verm366gen unzul344ssig (BGHZ 162, 181, 186). Die An-tragsteller haben kein rechtlich zu sch374tzendes Interesse. Das gilt sowohl f374r Gl344ubiger- als auch f374r Eigenantr344ge. 8 a) Altgl344ubiger haben von vornherein kein rechtlich sch374tzenswertes In-teresse an der Er366ffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens; sie k366nnen und m374ssen am bereits er366ffneten Verfahren teilnehmen (247247 38, 174 Abs. 1 InsO). 9 F374r Neugl344ubiger gilt im Ergebnis das Gleiche. Ein weiteres Insolvenz-verfahren zu ihren Gunsten, welches das vom Schuldner neu erworbene Ver-m366gen zum Gegenstand hat, ist unter Geltung der Insolvenzordnung - vom 10 - 5 - Ausnahmefall des 247 35 Abs. 2 InsO abgesehen - nicht m366glich (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589). Der Insolvenzbeschlag umfasst nach 247 35 Abs. 1 InsO das gesamte Verm366gen, das dem Schuldner zur Zeit der Er366ffnung des Verfahrens geh366rt und das er w344hrend des Verfahrens erlangt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004, aaO). b) Diese Grunds344tze sind auf Eigenantr344ge zu 374bertragen. Wenn das Insolvenzverfahren bereits er366ffnet ist, hat auch der Schuldner kein rechtlich sch374tzenswertes Interesse an der Er366ffnung eines weiteren Verfahrens. Es gibt kein Verm366gen, das von dem weiteren Verfahren erfasst werden k366nnte. 11 c) Vorliegend ist der Eigenantrag unzul344ssig, weil er erst nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens beim zust344ndigen Amtsgericht Essen gestellt worden ist. Das Amtsgericht Hamburg hat das bei ihm anh344ngige Insolvenzer366ffnungs-verfahren erst nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Essen am 20. November 2006 an letzteres verwiesen (247 4 InsO, 247 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO); es wurde dort am 11. Dezember 2006 anh344ngig, weil die Ham-burger Akten zu diesem Zeitpunkt eingegangen waren (247 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO). 12 3. Das Beschwerdegericht hat ferner zutreffend erkannt, dass im vorlie-genden Verfahren 374ber die Frage der Restschuldbefreiung nicht zu entscheiden ist. Seine weiteren Ausf374hrungen sowie die des Amtsgerichts zur Frist374ber-schreitung geben dem Senat jedoch Anlass zu folgenden Hinweisen. 13 a) Ohne die zwischenzeitliche Er366ffnung des Insolvenzverfahrens w344re der Eigenantrag zul344ssig gewesen. Zwar hat der Schuldner ihn erst im Juli 2006 gestellt, obwohl er schon im M344rz auf die Notwendigkeit der Antragstellung hin- 14 - 6 - gewiesen und ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt worden war. Die Ver-s344umung der Frist f374hrt aber nicht zur Unzul344ssigkeit des Antrags. Der Schuld-ner konnte den Antrag rechtswirksam vielmehr bis zur Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens stellen. aa) Die Unzul344ssigkeit des Antrags folgt nicht aus 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die dort genannte Frist von zwei Wochen gilt nicht f374r den Eigenantrag des Schuldners, sondern nur f374r den Antrag auf Restschuldbefreiung, wenn dieser nicht mit dem Eigenantrag verbunden worden ist (vgl. BGHZ 162, 181, 185; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593, 594; Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, NZI 2006, 181, 182 Rn. 7; Mohrbutter/ Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. 247 17 Rn. 30). 15 bb) Die Unzul344ssigkeit des Eigenantrags folgt auch nicht aus 247 4 InsO, 247 230 ZPO, denn 247 230 ZPO ist auf die Nichteinhaltung der f374r die Eigenantrag-stellung zu setzenden richterlichen Frist (BGHZ 162, 181, 186) nicht anzuwen-den (vgl. LG Dresden ZVI 2006, 154). 16 Zwar ist 247 230 ZPO grunds344tzlich auch auf richterliche Fristen anzuwenden (M374nchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. 247 230 Rn. 5; Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. vor 247 230 Rn. 1). Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift - wie sie nach 247 4 InsO allenfalls in Betracht kommt - wird hier jedoch durch die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4 Rn. 5). 17 Die richterliche Frist hat den Zweck, den Schuldner im Interesse einer z374gigen Behandlung des Verfahrens dazu anzuhalten, sich m366glichst kurzfristig zu entschlie337en, ob er den Eigenantrag stellen will, der ihm die Option auf die 18 - 7 - Erlangung der Restschuldbefreiung offen h344lt (BGHZ 162, 181, 185). Diesem Zweck wird jedoch vollauf gedient, wenn das Insolvenzgericht nach fruchtlosem Ablauf der Frist jederzeit - falls die sonstigen Voraussetzungen daf374r vorliegen - auf den Gl344ubigerantrag hin das Verfahren er366ffnen kann, ohne auf das Inte-resse des Schuldners an der Erlangung der Restschuldbefreiung R374cksicht nehmen zu m374ssen. Es w344re andererseits eine 374berschie337ende Rechtsfolge, wenn es einen nach Fristablauf eingegangenen Eigenantrag des Schuldners unber374cksichtigt lassen k366nnte, obwohl es erst sp344ter 374ber den Gl344ubigerantrag entscheiden kann oder will. Denn die Setzung der richterlichen Frist f374r den Ei-genantrag geschieht auch im Interesse des Schuldners, dem die Chance auf die Restschuldbefreiung auch dann erhalten bleiben soll, wenn zun344chst nur ein Gl344ubigerantrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen vorliegt (BGHZ 162, 181, 186). b) Das Amtsgericht wird deshalb - nach Eingang der Abtretungserkl344rung gem344337 247 287 Abs. 2 InsO - zu pr374fen haben, ob der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ausnahmsweise zul344ssig ist, obwohl sein Eigenantrag durch die Verfahrenser366ffnung unzul344ssig geworden ist (vgl. BGHZ 162, 181, 186). 19 aa) Der Senat hat einen isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung f374r zul344ssig erachtet, wenn das Gericht den Schuldner auf die M366glichkeit, Rest-schuldbefreiung zu erlangen, und deren Voraussetzungen nicht hingewiesen hat (vgl. 247 20 Abs. 2 InsO). Das rechtliche Geh366r des Schuldners darf nicht durch einen fehlerhaften, unvollst344ndigen oder versp344teten Hinweis verletzt werden (BGHZ 162, 181, 186). 20 - 8 - bb) Diese Grunds344tze k366nnten auf den vorliegenden Fall zu 374bertragen sein. Auch hier k366nnte das rechtliche Geh366r des Schuldners nicht ausreichend gewahrt sein, falls der Restschuldbefreiungsantrag f374r unzul344ssig erachtet w374r-de. Der Schuldner hat ca. vier Monate, bevor das Amtsgericht Essen auf den Gl344ubigerantrag hin das Verfahren er366ffnet hat, bei dem von ihm f374r zust344ndig gehaltenen Amtsgericht Hamburg einen eigenen Antrag auf Verfahrenser366ff-nung und Restschuldbefreiung gestellt. Beide Gerichte wussten von dem je-weils anderen Verfahren. Unter diesen Umst344nden liegt nicht fern, dass man eine Kl344rung der Zust344ndigkeit fr374her, jedenfalls vor der Verbescheidung des Gl344ubigerantrags ohne R374cksicht auf das Hamburger Verfahren, das sich hier-durch schon vor der Verweisung praktisch erledigt hat, h344tte herbeif374hren k366n-nen. 21 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 13.12.2006 - 161 IN 256/06 - LG Essen, Entscheidung vom 03.04.2007 - 7 T 36/07 -
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