BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 182/07 vom 29. April 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b; VAHRG 247 10 a Abs. 1 und 2 a) Ist ein betriebliches Anrecht wegen einer vor der Regelaltersgrenze liegenden Inanspruchnahme unmittelbar gek374rzt worden, so hat die K374rzung im Versor-gungsausgleich au337er Betracht zu bleiben, soweit die f374r den verminderten Zu-gangsfaktor ma337geblichen Kalendermonate au337erhalb der Ehezeit liegen (im An-schluss an die Senatsbeschl374sse vom 4. M344rz 2009 - XII ZB 117/07 - zur Ver366f-fentlichung bestimmt; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/06 - FamRZ 2009, 107 ff.; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007 - XII ZR 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.). b) Im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist auch im Ab344nderungsverfahren der Ehezeitanteil einer bereits laufenden Rente grunds344tzlich auf seinen bei Ehe-zeitende bestehenden Wert zur374ckzurechnen (im Anschluss an den Senatsbe-schluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586 f.). BGH, Beschluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - OLG Hamm AG Kamen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2009 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 12. Senats f374r Familiensachen des Oberlandes-gerichts Hamm vom 10. Oktober 2007 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen vom 20. No-vember 2006 insoweit abge344ndert, dass die im Wege des analo-gen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung des Antragsgeg-ners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der deutschen Renten-versicherung Bund begr374ndeten Rentenanwartschaften monatlich 127,79 DM (65,34 200) betragen (statt 118,78 DM), bezogen auf den 31. August 1996. Die Kosten des Beschwerde und des Rechtsbeschwerde-verfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufge-hoben. Beschwerdewert: 2.000 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL, weitere Betei-ligte zu 1) begehrt die Ab344nderung einer rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich. 2 Die am 18. Februar 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf-grund eines am 16. September 1996 zugestellten Antrags durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. M344rz 1997 geschieden. Im Rahmen der rechtskr344ftigen Verbundentscheidung wurde der Versorgungsausgleich da-hin geregelt, dass durch Rentensplitting (247 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versiche-rungskonto des Ehemanns (Antragsgegner, geboren am 25. Februar 1942) bei der Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversi-cherung Bund, weitere Beteiligte zu 2, im Folgenden: DRV Bund) Rentenan-wartschaften in H366he von 325,34 DM (166,34 200) auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin, geboren am 17. Januar 1936) bei der DRV Bund - bezogen auf den 31. August 1996 - 374bertragen wurden. Zudem wurden zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL, weitere Beteiligte zu 1) durch analoges Quasi-Splitting (247 1 Abs. 3 VAHRG) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 64,76 DM (33,11 200) be-gr374ndet, bezogen auf den 31. August 1996. Im Ab344nderungsverfahren hat das Amtsgericht - Familiengericht - aktuel-le Ausk374nfte der beteiligten Versicherungstr344ger 374ber die in der Ehezeit (1. Feb-ruar 1966 bis 31. August 1996, 247 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Anrechte der Parteien eingeholt. Danach verf374gt der Ehemann 374ber ehezeitliche gesetzliche Rentenanrechte bei der DRV Bund in H366he von monatlich 1.182,23 200 3 - 4 - (2.312,24 DM), bezogen auf das Ende der Ehezeit. Seit M344rz 2002 erh344lt der Ehemann (mit Vollendung des 60. Lebensjahres) daraus gesetzliche Renten-leistungen. Au337erdem war der Ehemann vom 1. Juli 1978 bis zum 31. August 1996 bei der VBL pflichtversichert und dort f374r die Zeit ab 1. September 1996 beitragsfrei versichert. Er bezieht seit M344rz 2002 (mit Vollendung des 60. Le-bensjahres) eine Betriebsrente der VBL, die wegen der vorzeitigen Inanspruch-nahme nach 247 35 Abs. 3 VBL-S i.V.m. 247 77 SGB VI mit einem verminderten Zugangsfaktor von 0,82 berechnet wird. Ohne Ber374cksichtigung des Abschlags f374r den vorzeitigen Rentenbezug betr344gt die (ausschlie337lich in der Ehezeit er-worbene) Betriebsrente 214,98 200. Die Ehefrau hat in der Ehezeit gesetzliche Rentenanrechte bei der DRV Bund in H366he von monatlich 803,57 200 (1.571,64 DM) erworben, wiederum bezogen auf das Ehezeitende. Sie bezieht daraus seit dem 1. Dezember 1999 eine gesetzliche Altersrente. Auf der Grundlage der neu erteilten Ausk374nfte hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich f374r die Zeit ab 1. Juni 2006 dahin abge344ndert, dass durch Splitting Rentenanwartschaf-ten des Ehemanns in H366he von 189,33 200 (370,30 DM) auf das Versicherungs-konto der Ehefrau bei der DRV Bund 374bertragen sowie weitere Rentenanwart-schaften in H366he von 60,73 200 (118,78 DM) durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begr374ndet werden (jeweils bezogen auf den 31. August 1996). Dabei hat es das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als im Leistungsstadium volldy-namisch behandelt und unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht von 121,47 200 (237,57 DM) umgerechnet. 4 Auf die Beschwerde der VBL, mit der sie eine fehlerhafte Anwendung der Barwert-Verordnung beanstandet, hat das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL insgesamt als volldynamisch behandelt und die Erstent- 5 - 5 - scheidung 374ber den Versorgungsausgleich dahin abge344ndert, dass neben dem Rentensplitting in H366he von 189,33 200 (370,30 DM) ab 1. Juni 2006 durch analo-ges Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 98,62 200 (192,88 DM) - bezogen auf den 31. August 1996 - zu begr374nden sind. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL, mit der sie sich gegen die Bewertung des bei ihr bestehenden Anrechts im Ab344nde-rungsverfahren als insgesamt volldynamisch wendet. 6 II. Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 7 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Zutreffend habe die VBL das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns mit dem Wert mitgeteilt, wie er sich ohne die infolge des vorzeitigen Rentenbezugs vorzunehmenden Abschl344ge ergebe. Die durch den vorgezoge-nen Ruhestand eingetretene Verminderung der Rente sei unbeachtlich, weil die hierf374r ma337geblichen Zeiten ausschlie337lich nach dem f374r das Ehezeitende ma337geblichen Stichtag l344gen. Wegen des nunmehr erreichten Leistungsstadi-ums sei die VBL-Rente des Ehemanns aber als insgesamt volldynamische Ver-sorgung in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Eine im Zeitpunkt der Entschei-dung 374ber den Ab344nderungsantrag nach 247 10 a VAHRG bereits laufende, im Leistungsstadium volldynamische Rente sei n344mlich - unabh344ngig von einer Anwartschaftsdynamik - ohne Umrechnung nach Ma337gabe der Barwert-Verordnung im Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen. 8 - 6 - Im Rahmen der Ab344nderungsentscheidung sei nicht der Wert entschei-dend, den das VBL-Anrecht bei Rentenbeginn im M344rz 2002 gehabt habe. Ma337geblich sei nach 247 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG der Wert im Zeitpunkt der Ent-scheidung. Die fiktiv ungek374rzte Rente k366nne aber nicht im vollen Umfang um die seit M344rz 2002 in H366he von 1 % p.a. erfolgten Wertsteigerungen erh366ht werden. Bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres des Ehemanns (25. Februar 2007) beruhten diese n344mlich nur darauf, dass die Rente vorzeitig und unter Hinnahme von Abschl344gen bezogen wurde. Wenn aber die infolge der vorzeiti-gen Inanspruchnahme vorzunehmenden Abschl344ge unber374cksichtigt blieben, d374rften auch die auf dem vorzeitigen Leistungsbeginn beruhenden Wertsteige-rungen keine Beachtung finden. Die Rentensteigerungen d374rften vielmehr nur ber374cksichtigt werden, soweit sie nach Erreichen des 65. Lebensjahres einge-treten seien. Deshalb sei vorliegend lediglich die zum 1. Juli 2007 erfolgte Wert-steigerung zu beachten, der mitgeteilte Ehezeitanteil von 214,98 200 erh366he sich deshalb um 1 % auf 217,13 200. 9 Im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich k366nne allerdings nicht der derzeitige (fiktive) Zahlbetrag der VBL-Rente ber374cksichtigt werden. Vielmehr m374sse das Anrecht - ebenso wie die gesetzlichen Rentenanwartschaften beider Parteien - auf das Ende der Ehezeit als dem gesetzlichen Bewertungsstichtag (247 1587 Abs. 2 BGB) zur374ckgerechnet werden. Dies k366nne bei Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes jedoch nur anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts erfolgen, denn auch der Wertausgleich erfolge letztlich durch die Begr374ndung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung; zur Sicherung der Dynamik finde dabei nach 247 1587 b Abs. 6 BGB eine Umrech-nung des geschuldeten Ausgleichsbetrages in Entgeltpunkte statt, aus denen sich durch Multiplikation mit dem jeweils g374ltigen aktuellen Rentenwert der je-weils aktuell an die Antragstellerin auszuzahlende Rentenbetrag ermittle. Indem die errechnete fiktive VBL-Rente des Ehemannes von derzeit 217,13 200 durch 10 - 7 - den aktuellen Rentenwert (26,27 200) geteilt und mit dem f374r das Ehezeitende ma337geblichen aktuellen Rentenwert von 46,67 DM multipliziert werde, errechne sich ein zum Stichtag Ehezeitende ma337geblicher Wert von 197,23 200 = 385,75 DM. 11 Die Ehefrau verf374ge 374ber ehezeitliche Anrechte in H366he von 1.571,64 DM (803,57 200), der Ehemann 374ber solche in H366he von insgesamt (2.312,24 DM + 385,75 DM =) 2.697,99 DM (1.379,46 200). In H366he von ([2.697,99 - 1.571,64] : 2 =) 563,18 DM (287,95 200) sei der Ehemann mithin aus-gleichspflichtig. Der Wertausgleich habe durch Rentensplitting in H366he von ([2.312,24 - 1.571,64] : 2 =) 370,30 DM (189,33 200) und durch analoges Qua-si-Splitting zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der VBL in H366he von (385,75 : 2 =) 192,88 DM (98,62 200) zu erfolgen. Dabei seien die Voraussetzun-gen einer 304nderung nach 247 10 a Abs. 1, 2 VAHRG gegeben, insbesondere sei die 304nderung in H366he von insgesamt (563,18 DM 226 390,10 DM =) 173,08 DM (88,49 200) wesentlich. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punk-ten stand. 12 2. Allerdings ist das Oberlandesgericht bei der Bewertung des VBL-Anrechts im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Ansatz zutreffend von der bereits laufenden Rente des Ehemanns ausgegangen. Zwar bezog die-ser zum Stichtag Ehezeitende noch keine Leistungen aus seiner Zusatzversor-gung. Erh344lt indessen ein Ehegatte im Ab344nderungsverfahren nach 247 10 a VAHRG im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Versorgung und nicht der Ehezeit-anteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleich einzubeziehen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehes- 13 - 8 - ten entspricht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfah-ren Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). 14 3. Der Ehemann hat das ihm zum 1. M344rz 2002 bewilligte VBL-Anrecht mit einem Wert von 214, 98 200 vollst344ndig in der Ehezeit erworben. Die seit 1. M344rz 2002 gew344hrte VBL-Rente des Ehemanns beruht nach der Auskunft des Versorgungstr344gers wegen des Systemwechsels in der Zu-satzversorgung des 366ffentlichen Dienstes (vgl. hierzu Wick; FamRZ 2008, 1223, 1226 ff.) ausschlie337lich auf einer dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutge-brachten Startgutschrift, die gem344337 247247 78 Abs. 1, 80 VBL-S nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung (247247 44 f. VBL-S a.F.) ermittelt worden ist. Soweit eine laufende Rente aus der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes ausschlie337lich auf einer solchen Startgutschrift be-ruht, ist deren Ehezeitanteil nach der Rechtsprechung des Senats gem344337 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB rein zeitratierlich aus dem Verh344ltnis der ge-samtversorgungsf344higen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamt-versorgungsf344higen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - FamRZ 2009, 591, 594). Hier liegt die vom Ehemann in der Ehe zur374ckgelegte zusatzversorgungspflichtige Zeit (1. Juli 1978 bis 31. August 1996) vollst344ndig innerhalb der von ihm bis 31. Dezember 2001 insgesamt zur374ckgelegten zusatzversorgungspflichtigen Zeit (1. Februar 1966 bis 31. August 1996); das ab 1. M344rz 2002 fiktiv - ohne den Abschlag we-gen vorzeitigen Leistungsbezugs - in H366he von 214,98 200 bestehende Rentenan-recht hat er mithin insgesamt in der Ehezeit erdient. 15 - 9 - 4. Das Oberlandesgericht hat die VBL-Rente des Ehemanns zu Recht mit 214,98 200 bewertet, also ohne den Abschlag f374r die vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgte Inanspruchnahme. 16 17 a) Die H366he eines in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Versorgungs-anrechts bestimmt sich grunds344tzlich nach den Verh344ltnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem ma337geblichen Bewertungsstichtag (vgl. Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Nach dem in 247 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz ist der aus-gleichsberechtigte Ehegatte zur H344lfte an allen ehezeitlich erworbenen Versor-gungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen. Dieser Grundsatz l344sst sich aber regelm344337ig nur dann verwirklichen, wenn das betref-fende Anrecht im Versorgungsausgleich mit seinem zum Stichtag Ehezeitende tats344chlich erreichten wirtschaftlichen Wert unter Zugrundelegung der bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale Ber374cksichtigung findet (Senatsbe-schluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/08 - FamRZ 2008, 1602, 1603). b) Nach Ehezeitende eintretende tats344chliche Ver344nderungen eines Ver-sorgungsanrechts sind im 366ffentlich-rechtlichen Wertausgleich dann zu beach-ten, wenn sie r374ckwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen, zum Bewertungsstichtag bestehenden Verh344ltnisse den ehezeitbezogenen Wert 344n-dern. Wegen des Stichtagsprinzips bleiben allerdings nachehezeitliche Ver344n-derungen au337er Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufwei-sen und nach Ma337gabe der zum Ehezeitende bestehenden individuellen Be-messungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung ha-ben (Senatsbeschl374sse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 588 und vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 10 a VAHRG Rdn. 16). 18 - 10 - Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversor-gung ist deshalb nicht mehr von einer Betriebszugeh366rigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB auszugehen, wenn die Betriebszugeh366rigkeit zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber vor dem f374r die tatrichterliche Entschei-dung 374ber den Versorgungsausgleich ma337geblichen Zeitpunkt vorzeitig geen-det hat (vgl. Senatsbeschl374sse vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 und vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Hingegen hat die unmittelbare K374rzung des Anrechts infolge des vorzeiti-gen Rentenbezugs durch einen Zugangsfaktor (hier nach 247 35 Abs. 3 VBL-S i.V.m. 247 77 SGB VI) grunds344tzlich au337er Betracht zu bleiben, soweit die f374r die Verminderung ma337geblichen Zeiten nach dem Ende der Ehezeit liegen. Der Zugangsfaktor ist Teil der individuellen Bemessungsgrundlagen des Anrechts, deren nachehezeitliche 304nderung unber374cksichtigt bleiben muss. Als volle Ver-sorgung ist in diesem Fall das (nach den auch sonst ma337geblichen Bemes-sungsgrundlagen errechnete) Altersruhegeld vor Anwendung des in der Ver-sorgungsordnung vorgesehenen K374rzungsfaktors zugrunde zu legen (Staudinger/Rehme BGB [2004] 247 1587 a Rdn. 308; vgl. f374r die Au337erachtlas-sung des Zugangsfaktors bei gesetzlichen Rentenanrechten bzw. Anrechten nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB, sofern die f374r die Verringerung des Zu-gangsfaktors ma337geblichen Kalendermonate au337erhalb der Ehezeit liegen, Se-natsbeschl374sse vom 4. M344rz 2009 - XII ZB 117/07 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/06 - FamRZ 2009, 107, 108; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 f.). 19 5. Schlie337lich hat das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass auch im Ab344nderungsverfahren der Ehezeitanteil einer be- 20 - 11 - reits laufenden Rente grunds344tzlich auf seinen bei Ehezeitende bestehenden Wert zur374ckzurechnen ist. Sofern das Ehezeitende n344mlich vor dem f374r die Er-mittlung der Besitzstandsrenten ma337geblichen Stichtag liegt, beinhaltet das An-recht auch die im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unbeachtliche nacheheliche Wertentwicklung. Nur durch die R374ckrechnung des Anrechts auf den Stichtag Ehezeitende ist gew344hrleistet, dass in die nach 247 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz miteinander vergleichbare Werte eingestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589). Eine solche R374ckrechnung ist vorliegend indessen nicht geboten: a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts k366nnen die Wert-steigerungen von 1 % p.a., welche das zum 1. M344rz 2002 bewilligte VBL-Anrecht des Ehemannes nachfolgend gem344337 247 39 VBL-S erfahren hat, hier be-reits deshalb au337er Betracht bleiben, weil das Ehezeitende (31. August 1996) hier vor dem 31. Dezember 2001 als dem f374r den Systemwechsel in der Zu-satzversorgung des 366ffentlichen Dienstes ma337geblichen Stichtag liegt. 21 b) Eine weitere R374ckrechnung des Anrechts, das dem Ehemann zum 1. Januar 2002 in H366he von 214,98 200 infolge des Systemwechsels als Startgut-schrift in das neue Versorgungssystem 374bertragen wurde, ist vorliegend ent-behrlich. Mit der Ehezeit endete n344mlich auch die Pflichtversicherung des Ehe-manns in der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes; er war deshalb seit dem 1. September 1996 beitragsfrei versichert, weshalb das Anrecht nach die-sem Zeitpunkt bis zum Systemwechsel keine nacheheliche Wertentwicklung mehr erfahren hat. Weil die Anwartschaft des Ehemanns zwischen dem Ehezei-tende und dem Rentenbeginn unver344ndert geblieben ist, kann das VBL-Anrecht auch mit einem bei Ehezeitende bestehenden Wert von 214,98 200 monatlich im Ab344nderungsverfahren ber374cksichtigt werden. 22 - 12 - 6. Entgegen der Auffassung des Ehemanns ist der Ehezeitanteil der VBL-Rente des Ehemanns in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzli-chen Rentenversicherung umzurechnen. 23 24 a) Die Leistungen aus der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes sind seit der 304nderung der f374r sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Nach der Rechtsprechung des Senats darf der ehezeitliche Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente aber grunds344tzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende (verfallbare) Anwartschaftsdynamik unverfallbar und das Anrecht damit insge-samt volldynamisch geworden ist oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (vgl. Senatsbeschl374sse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27). Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten und im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich bereits lau-fenden Rente, die im Anwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungs-stadium volldynamisch ist, kann hingegen nur ausnahmsweise und im Einzelfall mit seinem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Ma337stabversorgungen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit bis zum Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn nicht angestiegen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls statischen Phase der Ma337stabsversorgungen entsprach (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086). - 13 - b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Vorliegend war das Anrecht des Ehemanns infolge der beendeten Pflichtversicherung vom Ehezei-tende (31. August 1996) bis zur Bewilligung der nach 247 39 VBL-S j344hrlich um 1 % anzupassenden Betriebsrente zum 1. M344rz 2002 statisch. Bliebe aber die fehlende Dynamik in der Anwartschaftsphase vom Ehezeitende bis zum Ren-tenbeginn unber374cksichtigt, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungs-grundsatzes hinaus. W374rde n344mlich der sich erst mit Rentenbeginn als volldy-namisch darstellende Ehezeitanteil ungeschm344lert ber374cksichtigt und dessen Nennbetrag - auf das Ende der Ehezeit am 31. August 1996 bezogen - der Ent-scheidung zugrunde gelegt, erhielte die Ehefrau h366here Anwartschaften, als dem Ehemann verblieben. Denn der durch analoges Quasi-Splitting auf die Ehefrau 374bertragene Ausgleichsbetrag w374rde dann durch Division mit dem ak-tuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 46,67 DM (23,86 200) in Entgelt-punkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begr374ndeten Entgeltpunkte w344ren vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn des Ehemanns am 1. M344rz 2002 nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts von 46,67 DM (23,86 200) auf 25,31 200 zu dynamisieren. Die Ehefrau erhielte also aus der Zusatzversorgung des Ehemanns einen von dem Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisier-ten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemanns erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 f.). 25 c) Deshalb ist vorliegend eine Dynamisierung des nur im Leistungs-stadium volldynamischen VBL-Anrechts nach 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. 247 2 Barwert-Verordnung (in der nun geltenden Fassung der 4. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008, BGBl. I S. 969) erforder-lich. 26 - 14 - Aus der Monatsrente in H366he von 214,98 200 errechnet sich ein Jahres-betrag von 2.579,76 200. Dieser ist zur Ermittlung des Barwerts nach Tabelle 2 der Barwert-Verordnung mit einem Barwertfaktor von 10,65 (Alter bei Ehezeit-ende 54 Jahre = Faktor 7,1 x 50 % [vgl. Anm. 2 zu Tabelle 2]) zu multiplizieren. Eine Erh366hung des Barwertfaktors nach 247 2 Abs. 2 Satz 1 Barwert-Verordnung (Anm. 1 zu Tabelle 1) ist dabei nicht vorzunehmen, weil der vor dem 65. Le-bensjahr liegende Rentenbeginn des Ehemanns bei der hier fiktiven Ermittlung des im Versorgungsausgleich zu beachtenden Ehezeitanteils au337er Betracht geblieben ist (vgl. oben, Ziff. II. 2 b). Der Barwert betr344gt mithin (2.579,76 200 x 10,65 =) 27.474,44 200 (= 53.735,33 DM), multipliziert mit dem ma337geblichen Umrechnungsfaktor ergeben sich (53.735,33 DM x 0,0001019084 =) 5,4761 Entgeltpunkte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende ergibt sich ein dynamischer, im Versorgungsausgleich zu beachtender Betrag von (5,4761 EP x 46,67 DM aRW) = 255,57 DM (130,67 200). 27 7. Der Senat kann in der Sache selbst abschlie337end entscheiden. 28 a) Die ehezeitlichen Rentenanwartschaften des Ehemanns belaufen sich auf insgesamt (2.312,24 DM + 255,57 DM =) 2.567,81 DM (1.312,90 200). Abz374g-lich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von 1.571,64 DM (803,57 200) ergibt sich eine Diffe-renz der Anrechte der Parteien in H366he von (2.567,81 - 1.571,64) = 996,17 DM (509,33 200). In H366he der H344lfte dieses Betrages, mithin in H366he von 498,09 DM (254,67 200), ist der Ehemann ausgleichspflichtig. Dieser Betrag 374bersteigt den Ausgleichsbetrag von insgesamt 199,24 200 nach Ma337gabe der Ausgangsent-scheidung um mehr als 10 % (247 10 a Abs. 2 VAHRG), weshalb der Ab344nde-rungsantrag der VBL Erfolg hat. 29 b) Der Ausgleich vollzieht sich in zwei Schritten: 30 - 15 - Im Umfang der h344lftigen Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit in H366he von 189,33 200 hat der Ausgleich zugunsten der Ehefrau durch Rentensplitting zu erfolgen (2.312,24 DM - 1.571,64 DM = 740,60 DM : 2 = 370,30 DM = 189,33 200). 31 32 Danach verbleiben weitere (498,09 DM 226 370,30 DM =) 127,79 DM (65,34 200), die zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL durch analoges Quasi-Splitting nach 247 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begr374nden sind. Hahne Wagenitz Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG Kamen, Entscheidung vom 20.11.2006 - 5a F 76/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.10.2007 - 12 UF 367/06 -
Full & Egal Universal Law Academy