BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 182/08 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 13; ArbGG 247 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Nr. 4 lit a, 247 3; InsO 247247 129 ff F374r die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Verg374tung betrifft. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08 - LG Bayreuth AG Kulmbach - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 2. April 2009 beschlossen: 1. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh366fe des Bun-des wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob f374r die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners aus Insolvenzanfechtung der ordentliche Rechts-weg auch dann gegeben ist, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Verg374tung betrifft. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Gl344ubigerantrag vom 10. Juli 2007 am 10. September 2007 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des B. N. als Inhaber der N. e.K. (fortan: Schuldner). Der Beklagte war Arbeitnehmer des Schuldners. Das Arbeitsverh344ltnis ist durch eine am 25. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs erkl344rte K374ndigung des Beklag-ten beendet worden. 1 - 3 - Der Kl344ger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung R374ckgew344hr der vom 13. April bis 25. Juni 2007 geleisteten Lohnzahlungen des Schuldners in H366he von insgesamt 2.701,37 200. Diese betreffen den Arbeitslohn f374r die Monate Januar und Februar 2007. Der Kl344ger tr344gt zur Begr374ndung vor, der Schuldner sei zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr in der Lage gewesen, seine f344lli-gen Verbindlichkeiten zu erf374llen. Die Zahlungsunf344higkeit sei dem Beklagten auch bekannt gewesen, weil es seit Dezember 2006 zu erheblichen Zahlungs-stockungen gekommen und die wirtschaftliche Situation des Schuldners Thema von Betriebsversammlungen gewesen sei. 2 Der Beklagte h344lt die Zust344ndigkeit der ordentlichen Gerichte nicht f374r gegeben. Zust344ndig seien die Gerichte f374r Arbeitssachen. 3 Das Amtsgericht hat sich f374r unzust344ndig erkl344rt und den Rechtsstreit an das 366rtlich zust344ndige Arbeitsgericht verwiesen. Das Landgericht hat die sofor-tige Beschwerde des Kl344gers zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zu-gelassen. Mit dieser begehrt der Kl344ger, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten f374r zul344ssig zu erkl344ren. 4 II. Das Verfahren ist auszusetzen und die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh366fe des Bundes zur Entscheidung der bezeichneten Rechtsfrage vorzulegen (247 2 Abs. 1, 247 11 RsprEinhG). 5 - 4 - Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwer-degericht statthaft (247 17a Abs. 4 S. 4 und 6 GVG). Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann zwar nur das obere Landesgericht die Rechtsbeschwerde zu-lassen. Es ist jedoch gekl344rt, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 die Zulassung durch das Landgericht als Beschwerdegericht erfolgen kann (BGHZ 155, 365, 366 ff; M374nchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl. 247 17a GVG Rn. 35; Musielak/Wittschier, ZPO 6. Aufl. 247 17a GVG Rn. 16; Hk-ZPO/Rathmann, 2. Aufl. 247 17a GVG Rn. 13; a.A. Z366ller/L374ckemann, ZPO 27. Aufl. 247 17a GVG Rn. 16a; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. 247 17a GVG Rn. 17). Andernfalls w344re eine Zulassung schlechthin unm366glich, weil die obenen Landesgerichte aus dem Instanzenzug ausgeschieden sind. Die Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Nach Auffassung des Senats ist sie ferner begr374ndet, weil der Anfechtungsrechtsstreit vor die ordentlichen Gerichte geh366rt. 6 Der erkennende Senat m366chte deshalb der Rechtsbeschwerde des Kl344-gers stattgeben. An der beabsichtigten Entscheidung sieht er sich indes gehin-dert, weil er damit von der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesarbeits-gerichts abwiche. 7 Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 27. Feb-ruar 2008 (5 AZB 43/07, ZIP 2008, 1499 f, z.V.b. in BAGE) entschieden, der Rechtsweg zu den Gerichten f374r Arbeitssachen sei er366ffnet, wenn der Insol-venzverwalter des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer R374ckzahlung der vor Insol-venzer366ffnung geleisteten Verg374tung wegen Anfechtbarkeit der Erf374llungshand-lung fordere. Nach dieser Rechtsprechung w344re die Rechtsbeschwerde zur374ck-zuweisen. Daran 344ndert die Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nichts. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsge- 8 - 5 - richts handelt es sich bei dem Anfechtungsrechtsstreit um einen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverh344ltnis (247 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG), jedenfalls aber um eine Streitigkeit, die damit nach 247 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zu-sammenhang steht (BAG, Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO S. 1500 Rn. 8). F374r die Anwendung des 247 2 ArbGG kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsver-h344ltnis bei Anrufung der Gerichte noch besteht. Die Vorschrift findet in gleicher Weise auf ehemalige Arbeitnehmer Anwendung (vgl. BT-Drucks. 8/1567, S. 1567). III. Nach Auffassung des Senats ist die Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass die ordentlichen Gerichte zust344ndig sind. 9 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geh366rt der Anfechtungsrechtsstreit als b374rgerlich-rechtliche Streitigkeit gem344337 247 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte (BGHZ 114, 315, 320 f; BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, WM 2005, 1573, 1574; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 141/05, ZIP 2006, 1603 f). F374r die Bestimmung des Rechtswegs ist die Natur des Rechtsverh344ltnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OBG BGHZ 102, 280, 283). Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen R374ckgew344hranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtss344tzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Der Anfechtungsanspruch ist generell ein b374rgerlich-rechtlicher Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegen374ber s344mtlichen Gl344ubigern nach Ma337gabe der 247247 129 ff InsO durchsetzt. Grunds344tzlich ver- 10 - 6 - dr344ngt er insoweit die allgemeinen Regelungen etwa im Schuldrecht, im Han-dels- und Arbeitsrecht sowie im Sozialversicherungs-, Steuer- und Abgaben-recht. Es handelt sich mithin nach der Rechtsnatur der zu beurteilenden Ver-h344ltnisse um einen Rechtsstreit im Sinne von 247 13 GVG. Der Bundesgerichtshof hatte sich zwar in der Vergangenheit noch nicht ausdr374cklich mit der Frage des Rechtswegs f374r eine gegen einen Arbeitnehmer gerichtete Anfechtungsklage zu befassen. Die f374r die Zuordnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerich-ten im Verh344ltnis zur Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ma337geblichen Erw344-gungen (vgl. BGHZ 114, 315, 320 f; s. ferner Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 89/05, WM 2006, 2382, 2383 sowie BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, aaO) gelten jedoch in gleicher Weise im Verh344ltnis zu den Ar-beitsgerichten. F374r das Verh344ltnis zu den Finanzgerichten hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser Anspruch nicht die Umkehrung des 366ffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Abgaben darstellt (BGHZ 114, 315, 320). Diese Feststellung folgt nicht etwa aus dem Abgabenrecht, sondern aus dem materiel-len Insolvenzrecht (ebenso zuletzt FG M374nster ZInsO 2009, 256). Sie gilt des-halb allgemein f374r das Verh344ltnis zwischen den Anspr374chen aus den zugrunde liegenden Rechtsverh344ltnissen und dem Anfechtungsanspruch. Zwar hat der vorlegende Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 141/05, ZIP 2006, 1603 f) entschieden, dass der Rechtsweg zu den Finanzgerichten er366ffnet ist, wenn eine Finanzbeh366rde den Anfechtungsanspruch durch Duldungsbescheid geltend gemacht hat oder einen solchen Duldungsbescheid androht. Dies be-ruht aber auf der neu gefassten Vorschrift des 247 191 Abs. 1 Satz 2 AO, die eine eindeutige Rechtswegzuweisung enth344lt. F374r einen Insolvenzverwalter kommt etwas Vergleichbares nicht in Betracht. Er kann insbesondere keinen Dul-dungsbescheid erlassen. 11 - 7 - Auch arbeitsrechtliche Rechtshandlungen betreffende Anfechtungsan-spr374che sind nicht die Umkehrung von Anspr374chen aus dem Arbeitsrecht (Kreft ZInsO 2009, 578, 579; Barth EWiR 1995, 1157, 1158; Stiller EWiR 2008, 641, 642; Weitzmann EWiR 2008, 259, 260). Die Anfechtungsvoraussetzungen sind vielmehr allein nach den besonderen Rechtss344tzen der Insolvenzordnung zu beurteilen (BGHZ 114, 315, 320 zur Konkursordnung). 12 Der anfechtungsrechtliche R374ckgew344hranspruch ist von Anspr374chen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverh344ltnis wesensverschieden und folgt eige-nen Regeln. Er verdr344ngt in seinem Anwendungsbereich die allgemeineren Re-geln der zugrunde liegenden Rechtsverh344ltnisse und er366ffnet dem Insolvenz-verwalter eine R374ckforderungsm366glichkeit, die nach dem au337erhalb der Insol-venz geltenden Recht dem Verf374genden selbst verwehrt ist (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 179, 180 Rn. 15 z.V.b. in BGHZ). Bei dem R374ckgew344hranspruch handelt es sich um einen origin344ren ge-setzlichen Anspruch (BGHZ 15, 333, 337; 83, 102, 105; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, aaO S. 180 f Rn. 15), der mit Insolvenzer-366ffnung entsteht (BGHZ 101, 286, 288; 130, 38, 40; 171, 38, 44 Rn. 20; BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654) und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er untrennbar verbunden ist (BGHZ 83, 102, 105; 86, 190, 196; 106, 127, 129; 118, 374, 381; 171, 38, 44 Rn. 20). Der Insolvenzverwalter handelt materiellrechtlich wie prozessual im eigenen Namen und aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung f374r und gegen die Masse; er wird dabei in Erf374llung der ihm durch die Insolvenzordnung auferleg-ten gesetzlichen Verpflichtungen t344tig (BGHZ 88, 331, 334; 100, 346, 351). Aus der selbstst344ndigen Natur des Anfechtungsanspruchs folgt zwingend, dass es f374r seine gerichtliche Durchsetzung nicht darauf ankommen kann, welchen 13 - 8 - Rechtsweg der Anfechtungsgegner f374r die Durchsetzung seines urspr374nglichen Leistungsrechts h344tte beschreiten m374ssen. 2. Diese Grunds344tze sind bis zu der Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2008 (aaO S. 1500) weder f374r die Kon-kursordnung noch f374r das neue Insolvenzrecht in Frage gestellt worden. 14 a) Bereits unter Geltung der Konkursordnung entsprach es nahezu ein-helliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Arbeitsgerichte f374r gegen Arbeitnehmer gerichtete anfechtungsrechtliche Klagen auf R374ckge-w344hr nicht zust344ndig sind (KG ZIP 1996, 1097; LG Bonn ZIP 1998, 1726 f; LAG Schleswig-Holstein ZIP 1995, 1756 f; ArbG Rheine AP Nr. 2 zu 247 30 KO; Jae-ger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 37 Rn. 139; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 29 Rn. 56; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 247 29 KO Anm. 22; Baur/St374rner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 12. Aufl. Bd. II Rn. 20.19; Friedrich Weber Anm. AP Nr. 1 zu 247 29 KO; Barth aaO S. 1157 f). Der 334bergang vom Konkursrecht zum neuen Insolvenzrecht hat an dem Meinungsstand nichts ge344ndert. In den Materialien zur Insolvenzordnung wird die Frage des Rechtswegs nicht ausdr374cklich angesprochen. Hierzu be-stand auch kein Grund, weil die Rechtsfrage gekl344rt war. Aus der Begr374ndung des Regierungsentwurfs ergibt sich, dass die Insolvenzordnung in 247 129 Abs. 1 (247 144 RegE) ohne inhaltliche 304nderungen die Regelungen der 247247 29, 36 KO 374bernommen hat (BT-Drucks. 12/2443 S. 157). Da unter der Konkursordnung die Frage des Rechtswegs nicht umstritten war, ging der Gesetzgeber von der Zust344ndigkeit der ordentlichen Gerichte als selbstverst344ndlich aus (vgl. Kreft ZInsO 2009, 578, 579). Gleiches gilt f374r den Gesetzgeber des neuen Anfech-tungsgesetzes, der sich die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 114, 315, 319 f) vertretene Auffassung ebenfalls zu Eigen gemacht hat, wonach der konkurs- 15 - 9 - rechtliche R374ckgew344hranspruch nicht die Umkehrung des Leistungsanspruchs ist. Nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu 247 7 AnfG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung war der Anfechtungsanspruch deshalb selbst dann, wenn der Gl344ubiger eine Finanzbeh366rde war, die eine Steuerfor-derung verfolgte, gegen374ber dem Anfechtungsgegner vor den ordentlichen Ge-richten geltend zu machen; die Geltendmachung durch Duldungsbescheid soll-te ausgeschlossen sein (BT-Drucks. 12/3803, S. 57; hierzu Kreft ZInsO 2009, 578 f). b) Nach Inkrafttreten der Neuregelungen entsprach es bis zu dem Be-schluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2008 (aaO S. 1500) eben-falls der ganz 374berwiegenden Auffassung, dass gegen Arbeitnehmer gerichtete Klagen aus Insolvenzanfechtung vor die ordentlichen Gerichte geh366ren (LAG Rheinland-Pfalz NZI 2005, 644; AG Gera ZIP 2007, 2231 f; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 146 Rn. 30; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 129 Rn. 94; Jaeger/Henckel, InsO 247 143 Rn. 169; FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. 247 143 Rn. 45; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. 247 143 Rn. 110; Braun/de Bra, InsO 3. Aufl. 247 129 Rn. 49; Paulus in K374bler/Pr374tting, InsO 247 143 Rn. 41; Nerlich/ R366mermann, InsO 247 129 Rn. 120; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 143 Rn. 63; Hess/Weis, Anfechtungsrecht 2. Aufl. 247 129 Rn. 99 f; Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. 247 13 Rn. 176, 372a; Bork/Jacoby, Handbuch des Insolvenzanfech-tungsrechts (2006) S. 472; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. 247 51 Rn. 30; H344semeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 21.106; Zeuner, Die An-fechtung in der Insolvenz, 2. Aufl. Rn. 522; Schwab/Weth/Walker, ArbGG 2. Aufl. 247 2 Rn. 96; Ziemann in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommen-tar 3. Aufl. 247 2 Rn. 72; ErfK-ArbR/M374ller-Gl366ge, 8. Aufl. InsO Einf374hrung Rn. 25; Tsch366pe/Rolfs, Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht 5. Aufl. S. 2434; Ries ZInsO 2007, 1037 [bei Fu337n. 1]; Reichold EWiR 2004, 299, 300; Zenker NJW 2008, 16 - 10 - 1038, 1039; a.A. nur LAG Th374ringen, Beschl. v. 6. Februar 2008 - 1 Ta 157/07, n.v.; Zwanziger, Das Arbeitsrecht der InsO 3. Aufl. Einf374hrung Rn. 327; ders. BB 2007, 42, 46). Hiervon geht auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage aus (BT-Drucks. 16/6488, S. 5). 3. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2008 (aaO S. 1500) weicht von dieser als gekl344rt geltenden Frage ab (Kreft ZInsO 2009, 578, 579 f; Kirchhof aaO S. 1293; Humberg ZInsO 2008, 487, 491; Weitzmann EWiR 2008, 259). Die in der Entscheidung vertretene Auffassung ist mehrheit-lich auf Ablehnung gesto337en (HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 129 Rn. 97; FK-InsO/ Dauernheim, 5. Aufl. 247 143 Rn. 45; Jacoby in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 143 Anh. Rn. 3; Gerhardt in FS f374r Karsten Schmidt (2009), 457, 460; Kreft ZInsO 2009, 578, 580 ff; Kirchhof aaO S. 1294 f; Stiller EWiR 2008, 641 f; Weitzmann EWiR 2008, 259, 260; Humberg aaO S. 490 f; Bork ZIP 2008, 1041, 1049; Ries FD-InsR 2008 256843; zustimmend hingegen LG Essen ZVI 2008, 539 f; ArbG Marburg ZIP 2008, 2432; ErfK-ArbR/Koch, 9. Aufl. 247 3 ArbGG Rn. 3; ErfK-ArbR/M374ller-Gl366ge, aaO Einf374hrung InsO Rn. 25; Berkowsky NZI 2008, 422; ders. NZI 2008, 669, 671; Cranshaw jurisPR-InsR 23/2008 unter C. 1.). Die Entscheidung kann sich nicht auf Gr374nde st374tzen, die es rechtfertigen k366nnten, von der Rechtswegzust344ndigkeit der ordentlichen Gerichte abzur374cken. 17 Die Zust344ndigkeitsordnung geht in Bezug auf b374rgerliche Rechtsstreitig-keiten von der in 247 13 GVG verankerten Allzust344ndigkeit der ordentlichen Ge-richte aus. Die Arbeitsgerichte sind danach nur zust344ndig, wenn der Rechts-streit zu einer der enumerativ aufgez344hlten Fallgruppen des 247 2 ArbGG geh366rt (vgl. Schwab/Weth/Walker, aaO 247 2 Rn. 5; Ziemann in Henssler/Willemsen/ Kalb, aaO 247 2 Rn. 3; D374well/Lipke/Krassh366fer, ArbGG 2. Aufl. 247 2 Rn. 2). Der Anfechtungsrechtsstreit unterf344llt keinem dieser Tatbest344nde (dazu unter a 18 - 11 - und b). Es handelt sich auch nicht um einen Rechtsstreit, den der Insolvenz-verwalter gem344337 247 3 ArbGG als Rechtsnachfolger des Arbeitgebers f374hrt (dazu unter c). a) Der Anfechtungsrechtsstreit zwischen Insolvenzverwalter und Arbeit-nehmer ist keine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverh344ltnis (247 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG). 19 aa) Das Bundesarbeitsgericht f374hrt aus (Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO S. 1500 Rn. 9), die Insolvenzanfechtung begr374nde zwar ein gesetzliches Schuldverh344ltnis, dieses sei aber auf die R374ckabwicklung einer arbeitsrechtli-chen Leistungsbeziehung gerichtet. Der Masse solle wieder zugef374hrt werden, was ihr im Rahmen der arbeitsrechtlichen Austauschbeziehung zwischen dem sp344teren Schuldner und dem Arbeitnehmer in anfechtbarer Weise entzogen worden sei. Der Kl344ger fordere Erstattung von Lohnzahlungen an die Masse und damit an das dem Insolvenzverfahren unterliegende Verm366gen des Ver-tragsarbeitgebers, der die streitigen Lohnzahlungen erbracht habe. Der Verwal-ter erhebe zwar einen Zahlungsanspruch, den der Vertragsarbeitgeber nicht auf die hier einschl344gige Anspruchsgrundlage st374tzen k366nnte, doch gehe es bei wirtschaftlicher Betrachtung um die R374ckabwicklung einer ansonsten wirksa-men Erf374llungshandlung des Arbeitgebers in einem Arbeitsverh344ltnis. Der im Rechtsstreit erhobene Anspruch bestimme sich nach Regelungen der Insol-venzordnung, die zwar f374r alle Rechtsverh344ltnisse des Schuldners g344lten, aber eine Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthielten, deren Anwendung durch spezifisch arbeitsrechtliche Fragestellungen beeinflusst werde. 20 bb) Diese Begr374ndung ist unzutreffend. Die Argumentation, das durch die Insolvenzanfechtung begr374ndete gesetzliche Schuldverh344ltnis sei auf die 21 - 12 - R374ckabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet, ver-kennt, dass die Insolvenzanfechtung gegen374ber dem schuldrechtlichen, hier arbeitsrechtlichen Leistungsrecht abstrahiert. (1) Der anfechtungsrechtliche R374ckgew344hranspruch aus 247 143 InsO stellt - wie ausgef374hrt - einen origin344ren gesetzlichen Anspruch des Insolvenzverwal-ters dar, der mit dessen Amt untrennbar verbunden ist und mit Beendigung des Insolvenzverfahrens erlischt. Die R374ckgew344hrpflicht des Arbeitnehmers hat ihre Grundlage nicht im Arbeitsrecht, sondern allein im (materiellen) Insolvenzrecht (vgl. KG aaO S. 1097; LAG Schleswig-Holstein aaO S. 1757; LAG Rhein-land-Pfalz aaO S. 644; AG Gera aaO S. 2232; ArbG Rheine AP Nr. 2 zu 247 30 KO; Uhlenbruck/Hirte, aaO 247 143 Rn. 63; Kilger/K. Schmidt, aaO 247 29 KO Anm. 22; Hess/Weis, aaO 247 129 Rn. 99; Gerhardt, aaO S. 464; Barth aaO S. 1158; Humberg aaO S. 490; Stiller aaO S. 642). Die 247247 129 ff InsO begr374n-den ein gesetzliches Schuldverh344ltnis ohne jede R374cksicht auf ein in der Insol-venz fortbestehendes oder ein fr374heres Arbeitsverh344ltnis zum Insolvenzschuld-ner (BAGE 108, 367, 373). Normadressaten dieses Schuldverh344ltnisses sind weder der Insolvenzverwalter gerade auch in seiner Arbeitgeberfunktion noch die Gl344ubiger gerade auch als Arbeitnehmer (BAGE 108, 367, 374). Zwar erge-ben sich die Voraussetzungen der Anfechtung nach 247247 129 ff InsO aus Sach-verhalten, die vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens liegen, doch bilden diese nur den tatbestandlichen Ankn374pfungspunkt f374r den erst mit Verfahrens-er366ffnung entstehenden R374ckgew344hranspruch aus 247 143 InsO (BGHZ 171, 38, 44, Rn. 20, 22; Humberg aaO S. 490). Dies gilt auch f374r die Tatbest344nde der Deckungsanfechtung (247247 130, 131 InsO). Insoweit besteht nur ein 344u337erlicher, weil zuf344lliger Bezug (Kreft ZInsO 2009, 578, 582). Demgem344337 finden arbeits- oder tarifvertragliche Verfallklauseln auf den anfechtungsrechtlichen R374ckge- 22 - 13 - w344hranspruch keine Anwendung (BAGE 108, 367, 373 f; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 5). Der Sonderrechtscharakter der Insolvenzanfechtung zeigt sich auch bei einem Vergleich des Anfechtungsanspruchs mit einem Anspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung. Allein bei einem Bereicherungsanspruch tr344fe die Annahme des Bundesarbeitsgerichts zu, es handle sich um die R374ckabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung. Macht der Insolvenzverwalter et-wa nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Arbeitge-bers die R374ckforderung von 374berzahltem Arbeitslohn geltend (247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), so handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverh344ltnis. Insoweit ist der Insolvenzverwalter an die f374r den Arbeitgeber (Schuldner) gel-tenden Beschr344nkungen des Anspruchs (z.B. nach 247 814 BGB) gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, aaO S. 180 Rn. 15 m.w.N.). Im Unterschied hierzu er366ffnet die Insolvenzanfechtung dem Verwalter eine durch das Insolvenzereignis begr374ndete besondere R374ckforderungsm366glichkeit, die nach dem allgemeinen Recht dem Arbeitgeber (Schuldner) selbst verwehrt ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, aaO; Bork, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts (2006) S. 154; Gerhardt ZIP 1991, 273, 283). 23 (2) Selbst bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtung handelt es sich nicht um die R374ckabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung. Von einer solchen kann nur die Rede sein, wenn diese zwischen den Parteien des ur-spr374nglichen Leistungsverh344ltnisses erfolgte. Dies ist bei der Insolvenzanfech-tung nicht der Fall. 24 - 14 - (a) Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass der Vertragsarbeitgeber einen Anspruch niemals auf Insolvenzanfechtung st374tzen kann, beantwortet sodann aber nicht die Frage, warum es sich gleichwohl um einen Anspruch aus dem Arbeitsverh344ltnis handeln soll (vgl. Gerhardt in FS f374r Karsten Schmidt S. 460). Allein mit dem Hinweis auf eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" kann nicht 374berspielt werden, dass im Falle der Insolvenz die in 247247 129 ff InsO verankerten besonderen Verteilungsma337st344be die allgemeinen verdr344ngen, die au337erhalb der Insolvenz gelten. An dem durch die Insolvenz begr374ndeten neu-en gesetzlichen Schuldverh344ltnis ist der Arbeitgeber wirtschaftlich nicht beteiligt. Obgleich der Insolvenzverwalter im Interesse der Masse handelt, welche das dem Insolvenzverfahren unterliegende Verm366gen des Arbeitgebers umfasst, handelt er damit nicht zwangsl344ufig in dessen Interesse. Mittelbar richtet sich die Insolvenzanfechtung im Gegenteil sogar h344ufig gegen den Arbeitgeber, weil dieser in der wirtschaftlichen Krise solche Gl344ubiger bevorzugt bedienen wird, von denen er sich wirtschaftlich pers366nliche Vorteile verspricht (Kirchhof aaO S. 1294). Die Insolvenzanfechtung dient somit allein den Interessen der Insol-venzgl344ubiger (BGHZ 83, 102, 105; Kreft ZInsO 2009, 578, 582; Kirchhof aaO S. 1294; Ries aaO; Schlussantrag des Generalanwalts Colomer, Rs C-339/07, ZIP 2008, 2082, 2087 Rn. 56; vgl. auch Art. 18 Abs. 2 Satz 2 EuInsVO). Diese stehen au337erhalb der rechtlichen und wirtschaftlichen Bezie-hungen, die der Insolvenzschuldner zu seinen Arbeitnehmern begr374ndet hat. 25 (b) Die Zuweisung der materiell den Insolvenzgl344ubigern zustehenden Anfechtungsanspr374che zur Masse, die als Sonderverm366gen dem Schuldner (Arbeitgeber) zugeordnet bleibt, beruht allein auf verfahrensrechtlichen Zweck-m344337igkeitserw344gungen, insbesondere dem Umstand, dass die Masse nicht mit Rechtsf344higkeit ausgestattet ist (Gerhardt, aaO S. 460; Kreft aaO S. 581). Hier-aus ist aber nicht etwa zu folgern, das Anfechtungsrecht solle mittelbar der 26 - 15 - Mehrung des Schuldnerverm366gens dienen (Kreft aaO S. 581 f). Die Zugeh366rig-keit des Anfechtungsanspruchs zur Masse kann deshalb die ausschlie337lich in-solvenzrechtliche Natur dieses Anspruchs nicht in Frage stellen (Kreft aaO S. 582). (3) Nicht durchgreifend ist die weitere Erw344gung des Bundesarbeitsge-richts, die Regelungen der Insolvenzordnung enthielten eine Mehrzahl unbe-stimmter Rechtsbegriffe, deren Anwendung durch spezifisch arbeitsrechtliche Fragestellungen beeinflusst werde. 27 (a) Die Zust344ndigkeitsregelung der 247247 2 ff ArbGG bezieht sich nach an-erkannter Rechtsauffassung auf den prozessualen Streitgegenstand und nicht auf Art und Schwierigkeit etwaiger Vorfragen, zumal es auch keinen Erfah-rungssatz gibt, welche Vorfragen aus welchem Rechtsgebiet sich voraussicht-lich stellen werden (BAGE 53, 317, 322). Ist f374r den Streitgegenstand die Zu-st344ndigkeit der ordentlichen Gerichte begr374ndet, ist es deshalb unerheblich, ob sich Vorfragen stellen, die - isoliert betrachtet - einem anderen Rechtsweg zu-zuordnen w344ren (vgl. GmS-OGB BGHZ 102, 280, 283). 28 (b) Im 334brigen trifft der Hinweis auf die "spezifisch arbeitsrechtlichen Fragestellungen" auch in der Sache nicht zu und ist schon aus diesem Grunde nicht geeignet, eine Zust344ndigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit unter den Ge-sichtspunkten der Sachkunde, der Sachn344he oder des Sachzusammenhangs (vgl. GmS-OGB, Beschl. v. 4. Juni 1974 - GmS OGB 2/73, NJW 1974, 2087, 2088; BGHZ (GrSen) 67, 81, 87 f; BGHZ 43, 34, 40; 57, 130, 136; 89, 250, 252; BFHE 55, 277, 282 f; Gerhardt JZ 1990, 961, 962) zu begr374nden. Das Bundes-arbeitsgericht legt nicht dar, welche Rechtsbegriffe des Insolvenzanfechtungs-rechts durch arbeitsrechtliche Fragen beeinflusst werden k366nnten. Vorstellbar 29 - 16 - ist dies wohl nur bei der Frage, ob im Rahmen einer Deckungs- oder Vorsatzanfechtung eine kongruente (247 130 InsO) oder eine inkongruente (247 131 InsO) Sicherung oder Erf374llung vorliegt. F374r die Beantwortung dieser Frage kann es - auch - auf den Inhalt und die Auslegung des Arbeitsvertrages, etwa was die vereinbarten Zahlungsmodalit344ten angeht, ankommen. Diese hat sich allerdings an spezifisch insolvenzrechtlichen Grunds344tzen auszurichten, f374r die das besondere Ziel einer gleichm344337igen Befriedigung der Insolvenzgl344ubi-ger ma337geblich ist. F374r eine Auslegung, die durch "spezifisch arbeitsrechtliche Fragestellungen" entscheidend beeinflusst wird (vgl. BAG, Beschl. v. 27. Feb-ruar 2008, aaO Rn. 9 a.E.), ist angesichts des Umstandes, dass in der Insol-venz die Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts diejenigen des schuld-rechtlichen Leistungsrechts verdr344ngen, kein Raum. W344re dies anders, k366nnten mit Recht auch andere Leistungsempf344nger, die einem Anfechtungsanspruch ausgesetzt sind, eine sie sch374tzende "spezifische Auslegung" f374r sich in An-spruch nehmen, etwa Kleingewerbetreibende und Handwerker, die Leasing- oder Versicherungswirtschaft oder der Kreis der 366ffentlichen Gl344ubiger. Die F366rderung von Partikularinteressen im Wege der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ginge in allen F344llen zu Lasten der Gemeinschaft der Insolvenz-gl344ubiger; dies w344re mit dem die gesamte Insolvenzordnung beherrschenden Grundsatz der Gl344ubigergleichbehandlung (247 1 InsO; vgl. Amtliche Begr374ndung zum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 90) nicht zu vereinbaren. (c) F374r die meisten Fragen, von denen die Begr374ndetheit oder Unbe-gr374ndetheit des Anfechtungsanspruchs gegen einen Arbeitnehmer abh344ngt, besteht ohnehin kein Zusammenhang mit einem Rechtsgebiet, welches au337er-halb der Insolvenz in den Zust344ndigkeitsbereich der Gerichte f374r Arbeitssachen fallen kann. Dies gilt insbesondere f374r die Bestimmung des ma337geblichen Zeit- 30 - 17 - punkts einer Rechtshandlung (247 140 InsO), der Berechnung der Fristen vor dem Insolvenzantrag (247 139 InsO), die Feststellung der Zahlungsunf344higkeit oder Zahlungseinstellung (vgl. z.B. 247 17 Abs. 2, 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und der subjektiven Voraussetzungen der einzelnen Anfech-tungstatbest344nde (vgl. z.B. 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 247 131 Abs. 1 Nr. 3, 247 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Gleiches gilt etwa f374r die Beurtei-lung als anfechtbare Rechtshandlung im Anwendungsbereich der 247247 130 f InsO oder des 247 133 Abs. 1 InsO. Diese Voraussetzungen bestimmen sich nach rein insolvenzrechtlichen Ma337st344ben; eine Unterscheidung nach den Parteien des Ausgangsrechtsverh344ltnisses w344re von vornherein unzul344ssig, weil systemwid-rig. Die Herstellung der Rechtseinheit bei der Anwendung dieser Vorschriften, die den Kern des Insolvenzanfechtungsrechts ausmachen, w344re in hohem Ma-337e erschwert, wenn es zu einer Rechtswegzersplitterung k344me. b) Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch steht nicht in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Ar-beitsverh344ltnis (247 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG). Von einem rechtlichen Zusam-menhang mit dem Arbeitsverh344ltnis geht offenbar auch das Bundesarbeitsge-richt nicht aus, welches sich lediglich auf eine wirtschaftliche Betrachtung st374tzt (Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO S. 1500 Rn. 9). Die zweite Variante scheidet ebenfalls aus, weil - wie ausgef374hrt - keine R374ckabwicklung einer arbeitsrechtli-chen Leistungsbeziehung in Rede steht. 31 aa) Abgesehen von dem Erfordernis der Unmittelbarkeit l344sst es der Wortlaut der Vorschrift zu, dass ein irgendwie gearteter wirtschaftlicher Zu-sammenhang mit dem Arbeitsverh344ltnis f374r ihre Anwendung ausreicht. Diesem Verst344ndnis stehen jedoch der Grundsatz des 247 13 GVG und das Enumerati-onsprinzip des 247 2 ArbGG entgegen, welches die Sonderzuweisungen an die 32 - 18 - Arbeitsgerichtsbarkeit abschlie337end bezeichnet. Die Vorschrift kann daher nicht in einer Weise ausgelegt werden, die das Enumerationsprinzip aufweicht und Ausnahmetatbest344nden eine unberechenbare Ausweitungstendenz verleiht. Nach der Entstehungsgeschichte hat 247 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG des-halb nur eine klarstellende Funktion. Die durch Gesetz vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545) eingef374hrte Vorschrift sollte im Wesentlichen absichern, dass die Arbeitsgerichte auch f374r Streitigkeiten aus der betrieblichen Altersversor-gung zust344ndig sind (BT-Drucks. 8/1567, S. 26). Dies entsprach allerdings oh-nehin schon dem Stand der Rechtsprechung (BGHZ 16, 339, 340 f; BAGE 19, 100, 103). Nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs verfolgte die Vor-schrift im 334brigen den Zweck, die Zust344ndigkeit der Arbeitsgerichte aus Gr374n-den des sachlichen Zusammenhangs geringf374gig zu erweitern (BT-Drucks. 8/1567, S. 26). Dies steht einer generalklauselartigen Ausdehnung der Vor-schrift entgegen. 33 bb) In Literatur und Rechtsprechung wird dem eingeschr344nkten Anwen-dungsbereich dadurch Rechnung getragen, dass der Begriff des wirtschaftli-chen Zusammenhangs eng ausgelegt wird. Von den Arbeitsgerichten sollen auch b374rgerliche Rechtsstreitigkeiten entschieden werden, die zwar nicht unmit-telbar dem Arbeitsverh344ltnis, wohl aber Nebenabreden entspringen, die ihren Ursprung in dem zugrunde liegenden Austauschverh344ltnis zwischen Arbeit und Entgelt haben und ohne dieses nicht zustande gekommen w344ren (OLG Karls-ruhe NJW-RR 1992, 562 f; Schwab/Weth/Walker, aaO 247 2 Rn. 131; Matthes in Germelmann/Matthes/M374ller-Gl366ge/Pr374tting, ArbGG 6. Aufl. 247 2 Rn. 84). Bei-spiele sind Streitigkeiten 374ber einen Preisnachlass f374r einen Arbeitnehmer bei einem Wareneinkauf bei dem Arbeitgeber (OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 562 f), Darlehensvertr344ge zu Sonderkonditionen und die Nutzung von Einrich- 34 - 19 - tungen des Arbeitgebers (Schwab/Weth/Walker, aaO 247 2 Rn. 131; Matthes in Germelmann/Matthes/M374ller-Gl366ge/Pr374tting, aaO; Ziemann in Henssler/ Willemsen/Kalb, 247 2 Rn. 95). Hingegen ist bislang noch nirgendwo vertreten worden, dass ein Rechts-streit 374ber insolvenzrechtliche Anfechtungsanspr374che gegen einen Arbeitneh-mer mit dem Arbeitsverh344ltnis zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Ar-beitnehmer in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang st344nde. Dieses Ergebnis lie337e sich auch mit den g344ngigen Auslegungsmethoden nicht begr374n-den und w344re objektiv willk374rlich (Kreft, aaO S. 582). 35 c) Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts fehlt es schlie337-lich an den Voraussetzungen des 247 3 ArbGG. 36 aa) Das Bundesarbeitsgericht meint (Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO S. 1500 Rn. 7), der Insolvenzverwalter handele als Rechtsnachfolger des insol-venten Vertragsarbeitgebers (247 3 ArbGG). Nach 247 80 InsO gehe das Verwal-tungs- und Verf374gungsrecht auf den Insolvenzverwalter 374ber. Die Vorschrift des 247 108 Abs. 1 InsO stelle klar, dass Dauerschuldverh344ltnisse, insbesondere auch die dort ausdr374cklich genannten Dienstverh344ltnisse, mit Wirkung f374r die Insol-venzmasse fortbest374nden. Bei der Anfechtung einer Verg374tungszahlung hande-le der Insolvenzverwalter im Interesse der Masse, n344mlich des dem Insolvenz-beschlag unterliegenden Verm366gens des Arbeitgebers. Damit sei der Insol-venzverwalter dessen Rechtsnachfolger. Die Rechtsprechung gehe bereits seit Jahren davon aus, der Begriff des Rechtsnachfolgers sei nicht streng w366rtlich, sondern in einem weiten Sinne zu verstehen. Es sei nicht erforderlich, dass der Rechtsnachfolger an die Stelle des urspr374nglichen Schuldners getreten sei, sondern es gen374ge die Erhebung oder Abwehr einer Forderung anstelle des 37 - 20 - Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, unabh344ngig davon, ob der jeweilige Arbeit-nehmer oder Arbeitgeber unter denselben tats344chlichen Voraussetzungen die Leistung fordern k366nnte oder sie schuldete oder f374r sie haften m374sste. bb) Die aus 247247 80, 108 Abs. 1 InsO gezogene Schlussfolgerung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts, der Insolvenzverwalter sei Rechtsnach-folger des Arbeitgebers, kann nicht so gemeint sein, als gehe das Gericht von einer Rechtsnachfolge im w366rtlichen Sinn aus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Pflichten des Schuldners oder die Rechte des Gl344ubigers kraft Geset-zes oder Rechtsgesch344fts von einer Person auf eine andere 374bergehen (Schwab/Weth/Walker, aaO 247 3 Rn. 4; BAG, Beschl. v. 20. M344rz 2002 - 5 AZB 25/01, ZIP 2002, 992). Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass der Insol-venzverwalter einen Zahlungsanspruch erhebt, der in der Person des Vertrags-arbeitgebers niemals entstehen kann (Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO S. 1500 Rn. 9). Der Insolvenzverwalter kann schon deshalb nicht als Rechts-nachfolger des Arbeitgebers angesehen werden. 38 (1) Die zu 247 3 ArbGG ver366ffentlichte Rechtsprechung versteht den Begriff des Rechtsnachfolgers allerdings in einem weiten Sinne (BAGE 53, 317, 321; 94, 52, 56; 106, 10, 12; BAG, Urt. v. 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90, AP Nr. 18 zu 247 2 ArbGG 1979; BAG, Beschl. v. 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96, ZIP 1997, 1850, 1851; v. 9. Juli 2003 - 5 AZB 34/03, ZIP 2003, 1617, 1618; BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZB 57/06, ZIP 2007, 94, 95 Rn. 9; a.A. BAGE 70, 350, 351, 355). Die entschiedenen F344lle sind jedoch s344mtlich durch einen un-mittelbaren Bezug zum Arbeitsrecht gekennzeichnet. Dies gilt insbesondere f374r den Beschluss des vorlegenden Senats vom 16. November 2006 (aaO). Dort hatte der beklagte Insolvenzverwalter, der von dem klagenden Arbeitnehmer pers366nlich aus 247 61 InsO wegen Nichterf374llung einer Masseverbindlichkeit in 39 - 21 - Anspruch genommen worden war, gem344337 247 113 InsO die K374ndigung des Ar-beitsverh344ltnisses ausgesprochen und in dem K374ndigungsschutzprozess einem Abfindungsvergleich zugestimmt, die versprochene Abfindung jedoch nicht ge-zahlt, sondern Masseunzul344nglichkeit angezeigt. In einem solchen Fall haftet der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer nach Ma337gabe des 247 61 InsO nicht als Rechtsnachfolger des Arbeitgebers, sondern wegen des eigenen, arbeits-rechtlichen Vertragsschlusses, den er bei pflichtgem344337em Verhalten h344tte un-terlassen m374ssen. Die Haftung trifft den Insolvenzverwalter, der den K374ndi-gungsschutzprozess "an Stelle des Arbeitgebers" f374hrt (BGH, Beschl. v. 16. November 2006, aaO S. 95 Rn. 9). Im Streitfall m374sste zudem ein nach 247 3 ArbGG anzuerkennender Fall der Rechtsnachfolge auf Gl344ubigerseite anzunehmen sein, um die Zust344ndig-keit der Gerichte f374r Arbeitssachen begr374nden zu k366nnen. In s344mtlichen hierzu ergangenen Entscheidungen stand die arbeitsrechtliche Natur des Anspruchs nicht in Streit; deren Fehlen ist vor der Entscheidung des 5. Senats des Bun-desarbeitsgerichts vom 27. Februar 2008 (aaO S. 1500) niemals durch die An-wendung des 247 3 ArbGG 374berspielt worden. Eine Rechtsnachfolge auf Gl344ubi-gerseite wurde bei einem Vertrag zugunsten Dritter bejaht, wenn ein Hinterblie-bener des Arbeitnehmers Anspr374che aus einer zwischen den Parteien des Ar-beitsvertrages geschlossenen Versorgungszusage geltend machte (BGHZ 16, 339, 340 f; BAGE 19, 100, 103; vgl. jetzt die ausdr374ckliche Regelung in 247 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG). Entsprechend wurde der Vertrag mit Schutzwirkung f374r Dritte als Beispiel f374r Rechtsnachfolge auf Gl344ubigerseite genannt (BAGE 94, 52, 56; Urt. v. 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90, aaO; Schwab/Weth/Walker, aaO 247 3 Rn. 18). Eine Rechtsnachfolge wurde schlie337lich in dem Sonderfall angenommen, dass der vermeintliche Arbeitgeber Leistungen zur374ckforderte, die er irrt374mlich in der Annahme erbracht hatte, ein Besch344ftigungsverh344ltnis 40 - 22 - sei von der Deutschen Reichsbahn auf die Deutsche Bahn AG 374bergegangen (Beschl. v. 28. Oktober 1997 - 9 AZB 34/97, AP Nr. 56 zu 247 2 ArbGG). (2) Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar. Die in dem Be-schluss vom 27. Februar 2008 (aaO, S. 1500 Rn. 7) vom 5. Senat des Bundes-arbeitsgerichts vertretene Auffassung, eine Rechtsnachfolge sei unabh344ngig davon anzunehmen, ob der jeweilige Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unter den-selben tats344chlichen Voraussetzungen die Leistung fordern k366nnte oder sie schuldete oder f374r sie haften m374sste, l344sst sich deshalb aus der zu 247 3 ArbGG ergangenen Rechtsprechung nicht ableiten. Bei einer noch weiteren Ausdeh-nung der f374r eine Rechtsnachfolge entwickelten Grunds344tze m374sste der An-spruch jedenfalls an die Stelle eines Anspruchs des Vertragsarbeitgebers treten oder neben ihm geltend gemacht werden k366nnen. Auch das ist nicht der Fall. 41 Bei anderen Anspr374chen, die origin344r in der Person eines Dritten entste-hen, wird eine zust344ndigkeitsbegr374ndende Rechtsnachfolge nach 247 3 ArbGG selbst dann verneint, wenn ein Bezug zum Arbeitsrecht besteht. So haben 374ber R374ckgriffsanspr374che der Sozialversicherungstr344ger nach 247247 110, 104 SGB VII (fr374her 247247 640, 636 RVO) auch dann die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte zu entscheiden, wenn Anspr374che gegen einen Arbeitgeber gel-tend gemacht werden, der einen Arbeitnehmer gesch344digt hat (BGH, Urt. v. 30. April 1968 - VI ZR 32/67, NJW 1968, 1429). Hierbei handelt es sich eben-falls um origin344re, nicht aus dem Anspruch des Gesch344digten abgeleitete An-spr374che der Sozialversicherungstr344ger (Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung SGB VII 4. Aufl. 247 110 Rn. 4; Schmitt, SGB VII 3. Aufl. 247 110 Rn. 4). Soweit er-sichtlich wird nicht vertreten, dass die Arbeitsgerichte f374r diese Streitigkeiten zust344ndig seien (Schwab/Weth/Walker, aaO 247 3 Rn. 9; Kissel/Mayer, aaO 247 13 Rn. 132; f374r Zust344ndigkeit der Sozialgerichte: Matthes in Germelmann/Matthes/ 42 - 23 - M374ller-Gl366ge/Pr374tting, aaO 247 3 Rn. 7; Kalb in Henssler/Willemsen/Kalb, aaO 247 3 Rn. 2). Die Parallele zu den eine Rechtsnachfolge ausl366senden F344llen des For-derungs374bergangs, etwa nach 247 115 SGB X (weitere Beispiele bei Schwab/Weth/Walker, aaO 247 3 Rn. 8), wird nicht gezogen. Vielmehr wird der Inhaber eines origin344ren gesetzlichen Anspruchs auch bei weitester Auslegung nicht als Rechtsnachfolger einer der Parteien des Arbeitsverh344ltnisses angese-hen (Schwab/Weth/Walker, aaO 247 3 Rn. 9). Eine Rechtsnachfolge ist schlie337-lich nicht gegeben, wenn die Bundesanstalt f374r Arbeit Konkursausfallgeld f374r die Arbeitnehmer gezahlt hat und die pers366nlich haftenden Gesellschafter der Ar-beitgeberin auf Schadensersatz aus 247 826 BGB in Anspruch nimmt, weil diese vors344tzlich versp344tet den Konkursantrag gestellt h344tten (BAG, Beschl. v. - 24 - 20. M344rz 2002 - 5 AZB 25/01, aaO S. 992). Auch dieser Schadensersatzan-spruch ist nicht mit den Anspr374chen der Arbeitnehmer aus 247 611 BGB identisch (BAG, Beschl. v. 20. M344rz 2002 - 5 AZB 25/01, aaO). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Kulmbach, Entscheidung vom 25.05.2008 - 74 C 67/08 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 24.07.2008 - 12 T 40/08 -
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