BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 182/08 vom 9. Februar 2011 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Br374ssel IIa-VO (EuEheVO) Art. 8, 10, 20 Abs. 1, 21 ff., 24 a) Erl344sst ein nach Art. 8 ff. Br374ssel IIa-VO in der Hauptsache zust344ndiges Gericht eine einstwei-lige Ma337nahme, welche den Bereich der elterlichen Sorge betrifft, richtet sich die Anerken-nung und Vollstreckung dieser Ma337nahme in anderen Mitgliedstaaten nach Art. 21 ff. Br374ssel IIa-VO. b) Erl344sst demgegen374ber ein nach Art. 8 ff. Br374ssel IIa-VO unzust344ndiges Gericht eine einstwei-lige Ma337nahme auf der Grundlage des Art. 20 Br374ssel IIa-VO, sind die Art. 21 ff. Br374ssel IIa-VO nicht anwendbar. In diesen F344llen kommt die Anerkennung und Vollstreckung der Ma337-nahme in Anwendung gegen374ber der Br374ssel IIa-VO nachrangiger 334bereinkommen bzw. des nationalen Rechts in Betracht. Sind allerdings die Voraussetzungen des Art. 20 Br374ssel IIa-VO nicht gegeben, bleibt es bei dem insoweit abschlie337enden Charakter der Br374ssel IIa-VO. c) F374r die Abgrenzung einstweiliger Ma337nahmen des in der Hauptsache zust344ndigen Gerichts von solchen Ma337nahmen, die gegebenenfalls auf Art. 20 Br374ssel IIa-VO beruhen, ist nicht entscheidend, ob das die einstweilige Ma337nahme erlassende Gericht tats344chlich in der Haupt-sache zust344ndig war. Vielmehr ist danach abzugrenzen, ob das Ursprungsgericht seine Zu-st344ndigkeit auf Art. 8 ff. Br374ssel IIa-VO gest374tzt hat. d) Enth344lt die eine einstweilige Ma337nahme anordnende Entscheidung keine eindeutige Begr374n-dung f374r die Zust344ndigkeit des Ursprungsgerichts in der Hauptsache unter Bezugnahme auf eine der in den Art. 8 bis 14 Br374ssel IIa-VO genannten Zust344ndigkeiten, und ergibt sich die Hauptsachezust344ndigkeit auch nicht offensichtlich aus der erlassenen Entscheidung, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung nicht nach den Zust344ndigkeitsvorschriften der Br374ssel IIa-VO ergangen ist. In diesem Fall ist zu pr374fen, ob die Entscheidung unter die 326ffnungsklausel des Art. 20 Br374ssel IIa-VO f344llt. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 182/08 - OLG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 22. September 2008 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 3. Juli 2008 abge-344ndert. Der Antrag des Antragstellers, die einstweilige Anordnung des juzgado de primera instancia Nr. 4 San Lorenzo de El Escorial/Spanien vom 8. November 2007 (Az.: 467/07) f374r in der Bundes-republik Deutschland vollstreckbar zu erkl344ren, wird abgelehnt. Der Antragsteller tr344gt die Gerichtskosten erster Instanz. Die Ver-fahren der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde sind gerichts-geb374hrenfrei. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 3.000 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit der einstweiligen Ma337nah-me eines spanischen Gerichts zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zur Her-ausgabe des in Deutschland lebenden Kindes. 2 Mitte 2005 zog die Antragsgegnerin zu dem Antragsteller nach Spanien, wo beide dann in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten. Am 31. Mai 2006 wurden die gemeinsamen Zwillingskinder der Parteien als Fr374hgeburten gebo-ren. Der Sohn Merlin konnte das Krankenhaus im September 2006 verlassen. Die Tochter Samira konnte nach zwischenzeitlich eingetretenen Komplikationen erst im M344rz 2007 entlassen werden. Zuvor hatte sich das Verh344ltnis der Parteien deutlich verschlechtert. Die Antragsgegnerin wollte mit ihren Kindern nach Deutschland zur374ckkehren, w344h-rend der Antragsteller damit zun344chst nicht einverstanden war. Am 30. Januar 2007 schlossen die Parteien eine notarielle Vereinbarung, wonach die Antrags-gegnerin mit den Kindern nach Deutschland zur374ckkehren durfte und dem An-tragsteller ein Umgangsrecht mit den Kindern zustehen sollte. Die Antragsgeg-nerin beabsichtigte sodann, mit ihrem (aus einer fr374heren Beziehung hervorge-gangen) Sohn D. und den beiden gemeinsamen Kindern nach Deutschland zu-r374ckzukehren. Als Samira wegen eingetretener Komplikationen und eines not-wendigen chirurgischen Eingriffs nicht aus dem Krankenhaus entlassen werden konnte, reiste die Antragsgegnerin am 2. Februar 2007 mit Merlin nach Deutschland. Nach ihrem Vortrag sollte Samira nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ebenfalls nach Deutschland gebracht werden. 3 - 4 - Der Antragsteller, der sich nicht mehr an die notarielle Vereinbarung ge-bunden f374hlte, leitete im Juni 2007 in Spanien ein einstweiliges Sorgerechtsver-fahren ein. In diesem Verfahren erlie337 das spanische Gericht erster Instanz am 8. November 2007 die hier relevante einstweilige Ma337nahme mit folgendem Inhalt: 4 5 "Als dringende und sofortige einstweilige Ma337nahme wird 205 vorsorglich beschlossen: Die 334bertragung des Sorgerechts f374r die beiden Kinder Samira und Merlin 205 an den Vater 205; die elterliche Gewalt verbleibt bei beiden Elternteilen. 6 Zur Ausf374hrung dieser Verf374gung muss die Mutter den minderj344hrigen Sohn Merlin seinem in Spanien ans344ssigen Vater zur374ckgeben. 205" 7 In den Gr374nden der Entscheidung stellte das spanische Gericht unter anderem fest, dass sich der Antragsteller auf das Haager 334bereinkommen vom 25. Oktober 1980 374ber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentf374h-rung (Art. 1 und 2), auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 und auf Art. 8 des Deutsch-Spanischen Abkommens vom 14. November 1983 374ber die Zust344ndig-keit der spanischen Gerichte berufe. Weiter f374hrte es aus, dass sich das spani-sche Gericht angesichts der angef374hrten europ344ischen Gesetzgebung und der zwischen Spanien und Deutschland geschlossenen Abkommen eindeutig als zust344ndig erweise. Sodann begr374ndete das spanische Gericht seine Zust344ndig-keit insbesondere mit Art. 769.3 der spanischen Zivilprozessordnung und Art. 1 des Haager 334bereinkommens vom 25. Oktober 1980. Im Einzelnen verwies es insbesondere auf den letzten Wohnsitz der Familie, den gew366hnlichen Aufent-halt des Kindes bis zur Ausreise nach Deutschland, die Staatsangeh366rigkeit des Antragstellers, seinen st344ndigen Wohnsitz in Spanien und den Umstand, dass das vorliegende Verfahren das erste in der Sache eingeleitete Verfahren sei. 8 - 5 - Au337erdem erw344hnte es die Auffassung der spanischen Staatsanwaltschaft, die zus344tzlich zu den bereits genannten Gesichtspunkten ber374cksichtige, dass die notariell beglaubigte Urkunde in Spanien ausgefertigt und das Kind Merlin in Spanien geboren worden sei, und die au337erdem bezweifle, dass die Ausreise Merlins aus Spanien ordnungsgem344337 erfolgt sei. 9 Der Antragsteller hat beantragt, die spanische Entscheidung f374r in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar zu erkl344ren. Entsprechend hat das Amtsgericht beschlossen, dass die Entscheidung des spanischen Gerichts mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin nach wie vor die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbar-erkl344rung. Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Juni 2009 ausge-setzt und dem Gerichtshof der Europ344ischen Union die Frage zur Vorabent-scheidung vorgelegt, ob die Vorschriften der Art. 21 ff. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates 374ber die Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Voll-streckung von Entscheidungen in Ehesachen und im Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Br374ssel IIa-VO = EuEheVO) 374ber die Anerkennung und Voll-streckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten auch auf vollstreckbare einstweilige Ma337nahmen hinsichtlich des Sorgerechts im Sinne von Art. 20 Br374ssel IIa-VO anwendbar sind. Der Gerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 15. Juli 2010 (Rs. C-256/09, FamRZ 2010, 1521) grunds344tzlich verneint. 10 - 6 - II. 11 Die zul344ssige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Beschl374sse und zur Ablehnung des An-trags auf Vollstreckbarerkl344rung. 12 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt, Gr374nde, die einer Vollstreckbarkeit der Entscheidung des spani-schen Gerichts entgegenst374nden, seien nicht ersichtlich. Zwar handle es sich um eine einstweilige Ma337nahme. Die Br374ssel IIa-VO unterscheide im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaa-ten aber nicht nach der Entscheidungsform, sondern fordere lediglich eine "ge-richtliche Entscheidung". 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 13 Der Gerichtshof der Europ344ischen Union hat mit Urteil vom 15. Juli 2010 (Rs. C-256/09, FamRZ 2010, 1521) die Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass die Vorschriften der Art. 21 ff. Br374ssel IIa-VO nicht auf einstweilige Ma337-nahmen hinsichtlich des Sorgerechts nach Art. 20 dieser Verordnung anwend-bar sind. An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebun-den. 14 Hieraus ergibt sich allerdings nicht, dass von dem Gericht eines Mitglied-staates erlassene einstweilige Ma337nahmen in einem anderen Mitgliedstaat ge-nerell nicht anerkannt und vollstreckt werden k366nnen. Diese Schlussfolgerung ist bereits deshalb unzutreffend, weil nicht jede von einem Mitgliedstaat erlas-sene einstweilige Ma337nahme auf Art. 20 Br374ssel IIa-VO beruht. Vielmehr ist ein nach Art. 3 ff. Br374ssel IIa-VO zust344ndiges Gericht nicht nur f374r die Entscheidung in der Hauptsache zust344ndig, sondern auch f374r den Erlass einstweiliger Ma337- 15 - 7 - nahmen. Demgegen374ber erfasst Art. 20 Br374ssel IIa-VO nur Ma337nahmen von nach der Br374ssel IIa-VO unzust344ndigen Gerichten (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 62 ff. - im Vorlageverfahren; Schlussantr344ge der Generalanw344ltin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 106, 132, 155; Helms FamRZ 2009, 1400, 1401 mwN; AnwK-BGB/Gruber Art. 20 EheVO 2003 Rn. 6 f.). Die Frage nach der Anerkennungsf344higkeit und Vollstreckbarkeit l344sst sich daher nicht einheitlich beantworten. Vielmehr ist - jedenfalls f374r den Bereich des Sor-gerechts - folgende Differenzierung angezeigt: a) Erl344sst ein nach Art. 8 ff. Br374ssel IIa-VO in der Hauptsache zust344ndi-ges Gericht eine einstweilige Ma337nahme, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung dieser Ma337nahme in anderen Mitgliedstaaten nach Art. 21 ff. Br374ssel IIa-VO (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-296/10 - NJW 2011, 363 Rn. 73; Schlussantr344ge der Generalanw344ltin vom 20. Mai 2010 im Vorlage-verfahren - juris Rn. 132, 155). 16 b) Erl344sst demgegen374ber ein nach Art. 8 ff. Br374ssel IIa-VO unzust344ndi-ges Gericht eine einstweilige Ma337nahme, kann diese Ma337nahme Art. 20 Br374ssel IIa-VO zur Grundlage haben. Art. 20 Br374ssel IIa-VO begr374ndet dabei allerdings keine Zust344ndigkeit im Sinne der Verordnung (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 61, 87 - im Vorlageverfahren; Schlussantr344ge der Generalanw344ltin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 106, 169; Rauscher/Rauscher EuZPR/EuIPR [2010] Art. 20 Br374ssel IIa-VO Rn. 17; AnwK-BGB/Gruber Art. 20 EheVO 2003 Rn. 10). Entsprechend sind auf eine derartige Ma337nahme - wie der Gerichtshof der europ344ischen Union im Vorlageverfahren entschieden hat - die Art. 21 ff. Br374ssel IIa-VO nicht anwendbar. 17 Dies steht indes der Anerkennung und Vollstreckung einer auf der Grundlage des Art. 20 Br374ssel IIa-VO ergangenen Ma337nahme in anderen Mit- 18 - 8 - gliedstaaten nicht von vornherein entgegen. Vielmehr handelt es sich bei Art. 20 Br374ssel IIa-VO um eine 326ffnungsklausel. W344hrend die Br374ssel IIa-VO grund-s344tzlich unter den in Art. 59 bis 63 der Verordnung genannten Voraussetzungen Vorrang vor den meisten einschl344gigen internationalen 334bereinkommen hat (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 69 - im Vorlageverfahren), l344sst Art. 20 Br374ssel IIa-VO unter den dort genannten Voraussetzungen den R374ckgriff auch auf an sich nachrangige 334bereinkommen und gegebenenfalls auf das nationale Recht zu. Dies bedeutet nicht nur, dass sich die Zust344ndigkeit f374r einstweilige Ma337nahmen unter den Voraussetzungen des Art. 20 Br374ssel IIa-VO aus nach-rangigen 334bereinkommen und dem nationalen Recht ergeben kann (Schlussan-tr344ge der Generalanw344ltin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 177; AnwK-BGB/Gruber Art. 20 EheVO 2003 Rn. 7, 10; Rauscher/Rauscher aaO Art. 20 Br374ssel IIa-VO Rn. 17), sondern auch, dass die Aner-kennung und Vollstreckung solcher Ma337nahmen auf der Grundlage der dort enthaltenen Rechtsinstrumente in Betracht kommt (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 92 - im Vorlageverfahren; Schlussantr344ge der Generalanw344ltin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 176 f.; Helms FamRZ 2009, 1400, 1401). c) Sind schlie337lich auch die Voraussetzungen des Art. 20 Br374ssel IIa-VO nicht gegeben, kommt eine Anerkennung und Vollstreckung der von einem nach der Br374ssel IIa-VO unzust344ndigen Gericht erlassenen einstweiligen Ma337-nahme grunds344tzlich nicht in Betracht. Art. 20 Br374ssel IIa-VO erlaubt den R374ck-griff auf die genannten anderen Rechtsinstrumente nur, wenn die zu treffende Ma337nahme dringlich ist, einstweiligen Charakter hat und sich auf Personen oder Verm366gensgegenst344nde bezieht, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, in dem das mit der Sache befasste Gericht seinen Sitz hat (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 77 - im Vorlageverfahren; EuGH FamRZ 2010, 525 Rn. 39 f.; 2009, 843 Rn. 47). Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei dem abschlie337enden Charakter der Br374ssel IIa-VO. 19 - 9 - Dabei ist das Gericht, das 374ber die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem nach der Br374ssel IIa-VO unzust344ndigen Gericht erlassenen Ma337-nahme zu befinden hat, nicht daran gehindert zu 374berpr374fen, ob bei Erlass der Ma337nahme die Voraussetzungen des Art. 20 Br374ssel IIa-VO gegeben waren (vgl. EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 78 - im Vorlageverfahren). Denn da die Art. 21 ff. Br374ssel IIa-VO auf derartige Ma337nahmen nicht anwendbar sind, greift auch Art. 24 Br374ssel IIa-VO nicht, der ansonsten eine 334berpr374fung der Zust344n-digkeit verbieten w374rde (Schlussantr344ge der Generalanw344ltin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 179). 20 d) Aus den vorstehend erl344uterten Grunds344tzen folgt, dass f374r die Aner-kennung und Vollstreckung einer einstweiligen Ma337nahme von entscheidender Bedeutung ist, auf welcher Grundlage sie beruht. 21 aa) Ma337gebend f374r die Abgrenzung kann insofern nicht sein, ob das die einstweilige Ma337nahme erlassende Gericht tats344chlich in der Hauptsache zu-st344ndig war. Vielmehr ist der Anwendungsbereich der Art. 21 ff. Br374ssel IIa-VO danach abzugrenzen, ob das Ursprungsgericht seine Zust344ndigkeit auf Art. 8 ff. Br374ssel IIa-VO gest374tzt hat. Denn Art. 24 Br374ssel IIa-VO untersagt es dem Voll-streckungsgericht, die Zust344ndigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats zu 374berpr374fen. Hat das Ursprungsgericht seine Zust344ndigkeit nach Art. 8 ff. Br374ssel IIa-VO bejaht, ist das Vollstreckungsgericht an diese Beurteilung der Zust344ndigkeit gebunden. Dies ist Ausfluss des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, auf dem die vereinfachte Anerkennung und Vollstreckung gem344337 Art. 21 ff. Br374ssel IIa-VO beruhen (21. Erw344gungsgrund der Br374ssel IIa-VO; EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 71 f., 74 - im Vorlageverfahren und FamRZ 2010, 525 Rn. 45; Schlussantr344ge der Generalanw344ltin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 92, 112, 125). 22 - 10 - bb) Indes kann zweifelhaft sein, worauf das Ursprungsgericht seine Zu-st344ndigkeit gest374tzt hat. In derartigen F344llen verbietet es Art. 24 Br374ssel IIa-VO nicht, anhand der in der Entscheidung des Ursprungsgerichts enthaltenen Aus-f374hrungen zu pr374fen, ob dieses seine Zust344ndigkeit auf eine Vorschrift der Br374ssel IIa-VO st374tzen wollte. Denn eine derartige Pr374fung beinhaltet keine Nachpr374fung der Zust344ndigkeit des Ursprungsgerichts, sondern dient nur der Ermittlung der Grundlage, auf der das Gericht seine Zust344ndigkeit bejaht hat (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 75 - im Vorlageverfahren; Schlussantr344ge der Generalanw344ltin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 139). 23 cc) Ergibt diese Pr374fung, dass die zu vollstreckende Entscheidung keine eindeutige Begr374ndung f374r die Zust344ndigkeit des Ursprungsgerichts in der Hauptsache unter Bezugnahme auf eine der in den Art. 8 bis 14 Br374ssel IIa-VO genannten Zust344ndigkeiten enth344lt, und ergibt sich die Hauptsachezust344ndig-keit auch nicht offensichtlich aus der erlassenen Entscheidung, so ist davon auszugehen, dass die zu vollstreckende Entscheidung nicht nach den Zust344n-digkeitsvorschriften der Br374ssel IIa-VO ergangen ist. In diesem Fall ist anhand von Art. 20 der Verordnung zu pr374fen, ob die einstweilige Ma337nahme unter die-se 326ffnungsklausel f344llt (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 76 - im Vorlageverfah-ren; vgl. au337erdem EuGH Slg. 1999, I-2277 Rn. 50, 53 ff. zum 334bereinkommen vom 27. September 1968 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstre-ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). 24 (1) Nur eine derartige Sichtweise entspricht den Zielen der Br374ssel IIa-VO. Denn w344re in den vorgenannten Zweifelsf344llen zu vermuten, dass sich das Gericht des Ursprungsmitgliedstaates auf seine Zust344ndigkeit in der Hauptsache gest374tzt hat, best374nde die Gefahr einer Umgehung der Br374ssel IIa-VO (vgl. EuGH Slg. 1999, I-2277 Rn. 47, 55 zum 334bereinkommen vom 27. September 1968 aaO). 25 - 11 - (2) Auch der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erfordert keine Vermutung zugunsten der Inanspruchnahme einer Hauptsachezust344ndigkeit. Denn dieser Grundsatz ist mit der Erwartung verkn374pft, dass das Gericht, wel-ches 374ber die Anordnung einer einstweiligen Ma337nahme zu befinden hat, seine Zust344ndigkeit anhand der Art. 8 bis 14 Br374ssel IIa-VO 374berpr374ft und dass aus der von ihm erlassenen Entscheidung klar hervorgeht, dass es sich den in die-ser Verordnung vorgesehenen unmittelbar anwendbaren Zust344ndigkeitsvor-schriften hat unterwerfen wollen oder nach diesen entschieden hat (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 68, 73 mwN - im Vorlageverfahren). 26 (3) Das Vollstreckungsgericht ist in Zweifelsf344llen auch nicht verpflichtet, sich zun344chst bei dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaates zu erkundigen, auf welcher Grundlage dieses sich f374r zust344ndig erachtet habe (so aber die Schlussantr344ge der Generalanw344ltin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 144 f., 155). Zwar hat der EuGH in einem zwischen den Parteien die-ses Verfahrens gef374hrten Parallelverfahren entschieden, dass das sp344ter ange-rufene Gericht zu Erkundigungen beim Ursprungsgericht verpflichtet sein kann, wenn es die Frage nach einer etwa entgegenstehenden Rechtsh344ngigkeit ge-m344337 Art. 19 Abs. 2 Br374ssel IIa-VO zu kl344ren hat (EuGH Urteil vom 9. November 2010 - C-296/10 - Purrucker - NJW 2011, 363 Rn. 81 f.). Diese Entscheidung l344sst sich indes nicht auf die hier zu entscheidende Frage der Vollstreckbarkeit einer ausl344ndischen Entscheidung 374bertragen. Ob das sp344ter angerufene Ge-richt das Verfahren gem344337 Art. 19 Abs. 2 Br374ssel IIa-VO auszusetzen hat, h344ngt unter anderem davon ab, welches der Gegenstand des vor dem zuerst angerufenen Gericht anh344ngigen Verfahrens ist, also von Umst344nden, die au-337erhalb des Verfahrens des sp344ter angerufenen Gerichts liegen. Insoweit liegt es nahe, in Zweifelsf344llen weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Erkundi-gungen zu fordern. Demgegen374ber betrifft die Frage nach der Grundlage einer zu vollstreckenden Entscheidung allein deren Auslegung, also eine ureigene 27 - 12 - Aufgabe des Vollstreckungsgerichts. Eine Verpflichtung zur R374ckfrage w344re insoweit systemfremd und wurde dementsprechend vom Gerichtshof der Euro-p344ischen Union im Vorlageverfahren auch nicht thematisiert. 28 3. Nach diesen Grunds344tzen kann die einstweilige Anordnung des spani-schen Gerichts vom 8. November 2007 nicht f374r in der Bundesrepublik Deutsch-land vollstreckbar erkl344rt werden. a) Eine Hauptsachezust344ndigkeit ergibt sich nicht offensichtlich aus der Entscheidung des spanischen Gerichts. 29 aa) Die Voraussetzungen des Art. 10 Br374ssel IIa-VO sind nicht offen-sichtlich erf374llt. Vielmehr ist in Anbetracht der in der Entscheidung vom 8. No-vember 2007 mitgeteilten Umst344nde zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin das Kind Merlin widerrechtlich nach Deutschland verbracht oder dort widerrechtlich zur374ckgehalten hat. 30 Erfolgt eine auf Dauer angelegte Ausreise eines Kindes mit Zustimmung aller Sorgeberechtigter, ist das Verbringen des Kindes ebenso wenig wider-rechtlich wie dessen dauerhafter Aufenthalt im Zielstaat. Der Aufenthalt wird auch nicht dadurch nachtr344glich widerrechtlich - mit der Folge, dass nunmehr ein widerrechtliches Zur374ckbehalten zu bejahen w344re -, dass ein Sorgeberech-tigter nach der Ausreise nicht mehr mit dem weiteren Aufenthalt des Kindes im Zielstaat einverstanden ist und dessen R374ckkehr fordert (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 239; Geimer/Sch374tze/Dilger Internationaler Rechtsverkehr in Zi-vil- und Handelssachen Art. 10 Br374ssel IIa-VO Rn. 11; Rauscher/Rauscher aaO Art. 2 Br374ssel IIa-VO Rn. 26). 31 Wie sich aus der zu vollstreckenden Entscheidung vom 8. November 2007 ergibt, haben die Parteien am 30. Januar 2007 eine notarielle Vereinba- 32 - 13 - rung geschlossen, wonach die Antragsgegnerin mit den Kindern nach Deutsch-land zur374ckkehren durfte. Mag diese Vereinbarung mangels gerichtlicher Ge-nehmigung auch nicht vollstreckbar sein (vgl. Schlussantr344ge der Generalan-w344ltin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 51), so kommt in ihr doch zum Ausdruck, dass der Antragsteller zun344chst mit der auf Dauer ange-legten Ausreise der Kinder nach Deutschland einverstanden war. Weiter folgt aus der zu vollstreckenden Entscheidung nicht ohne weite-res, dass der Antragsteller bereits vor der Ausreise Merlins nicht mehr mit die-ser einverstanden war. Zwar wird einerseits in der Entscheidung mitgeteilt, dass der Antragsteller noch vor der Ausreise die Polizei aufgesucht habe, weil er ei-ne Ausreise der Antragsgegnerin mit beiden Kindern bef374rchtet habe, und dass er bei der Gemeindeverwaltung um Auskunft und Hilfe gebeten habe. Anderer-seits wird aber von erst nach der Ausreise eingetretenen Umst344nden berichtet, die der Antragsteller zum Anlass genommen habe, sein vor dem Notar erkl344rtes Einverst344ndnis zur374ckzuziehen, was f374r einen erst nach der Ausreise erfolgten Sinneswandel des Antragstellers sprechen k366nnte. 33 Weil somit nicht unzweifelhaft davon ausgegangen werden kann, dass die auf Dauer angelegte Ausreise Merlins ohne Zustimmung des Antragstellers erfolgte, ist ein widerrechtliches Verbringen oder Zur374ckhalten nicht offensicht-lich zu bejahen. Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller ausweislich des zu vollstreckenden Beschlusses angedeutet hat, die notarielle Vereinbarung k366nnte unter betr374gerischem Einfluss und unter Druck unter-zeichnet worden sein. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsteller solches nicht einmal konkret behauptet hat. 34 bb) Ebenso wenig hatte Merlin im Zeitpunkt der Einleitung des Eilverfah-rens vor dem spanischen Gericht seinen gew366hnlichen Aufenthalt im Sinne des 35 - 14 - Art. 8 Br374ssel IIa-VO offensichtlich noch in Spanien. Zwar waren bei Einleitung des Eilverfahrens seit der Ausreise weniger als vier Monate vergangen. Jedoch kommt der Erwerb eines gew366hnlichen Aufenthalts im Zielstaat auch nach der-art kurzer Zeit dann in Betracht, wenn der Aufenthalt von vornherein auf Dauer angelegt ist und die auf Dauer angelegte Ausreise rechtm344337ig erfolgt ist (OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 239 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 163, 248, 257 = FamRZ 2005, 1540, 1543) - was aus den vorstehenden Gr374nden nicht ausgeschlossen werden kann. Die f374r die Frage nach dem gew366hnlichen Auf-enthalt ma337gebenden Umst344nde des Einzelfalls begr374nden vor diesem Hinter-grund nicht offensichtlich einen fortbestehenden gew366hnlichen Aufenthalt in Spanien. cc) Schlie337lich sind auch keine Anhaltspunkte mitgeteilt, die eine Zu-st344ndigkeit nach Art. 9 oder Art. 12 ff. Br374ssel IIa-VO rechtfertigen k366nnten. Ins-besondere fehlt es an einer Anerkennung der Zust344ndigkeit der spanischen Ge-richte durch die Antragsgegnerin im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Br374ssel IIa-VO. Sie hat der Zust344ndigkeit der spanischen Gerichte vielmehr ausdr374cklich wider-sprochen. 36 b) Weiter findet sich in der Entscheidung des spanischen Gerichts keine eindeutige Begr374ndung f374r dessen Hauptsachezust344ndigkeit unter Bezugnah-me auf eine der in den Art. 8 bis 14 Br374ssel IIa-VO genannten Zust344ndigkeiten. 37 Zwar mag die zu vollstreckende Entscheidung einige Anhaltspunkte da-f374r aufweisen, dass sich das Gericht nach der Br374ssel IIa-VO in der Hauptsache f374r zust344ndig gehalten hat (vgl. im Einzelnen Schlussantr344ge der Generalanw344l-tin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 61, 104, 146). Unzweifel-haft ist dies indes nicht. Vielmehr entsprechen mehrere Umst344nde, auf die sich das Gericht zur Begr374ndung seiner Zust344ndigkeit bezogen hat, nicht solchen 38 - 15 - Kriterien, die eine Zust344ndigkeit der spanischen Gerichte nach der Br374ssel IIa-VO begr374nden k366nnten. Die Erw344hnung dieser Umst344nde - etwa die Staatsangeh366rigkeit des Antragstellers und die Ausfertigung der notariellen Ur-kunde in Spanien - ergibt nur dann einen Sinn, wenn man unterstellt, dass das spanische Gericht 374ber die 326ffnungsklausel des Art. 20 Br374ssel IIa-VO Zust344n-digkeiten in Anspruch genommen hat, die aus gegen374ber der Br374ssel IIa-VO nachrangigen 334bereinkommen bzw. aus nationalem Recht folgen. Erst recht lassen die Ausf374hrungen des spanischen Gerichts nicht erkennen, nach wel-cher Vorschrift der Br374ssel IIa-VO das Gericht gegebenenfalls seine Zust344ndig-keit bejaht haben k366nnte (vgl. EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 65 f. - im Vorlage-verfahren). c) Ist somit davon auszugehen, dass die Entscheidung des spanischen Gerichts nicht nach den Zust344ndigkeitsvorschriften der Br374ssel IIa-VO ergangen ist, kommt eine Vollstreckbarerkl344rung der Entscheidung nicht in Betracht. Denn auch die Voraussetzungen der 326ffnungsklausel des Art. 20 Br374ssel IIa-VO, die eine Vollstreckbarerkl344rung in Anwendung anderer internationaler oder nationa-ler Rechtsvorschriften erm366glichen k366nnte, sind nicht erf374llt. Es fehlt bereits am erforderlichen Inlandsbezug, da sich Merlin im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Ma337nahme nicht in Spanien, sondern in Deutschland befunden hat. 39 - 16 - III. 40 Nach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst abschlie337end entscheiden, da weitere tats344chliche Feststellungen nicht erforderlich sind. Da eine Vollstreckbarerkl344rung der Ent-scheidung des spanischen Gerichts nicht in Betracht kommt, war der entspre-chende Antrag des Antragstellers abzulehnen. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 03.07.2008 - 20 F 835/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.09.2008 - 17 WF 211/08 -
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