BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 182/09 vom 3. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 3. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 6. Juli 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die "sofortige Beschwerde" des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine 334berpr374fung durch das im Instanzenzug 374bergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 1 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 6, 7, 296 Abs. 3, 298 Abs. 3 InsO statthaft und aufgrund der Weiterleitung durch das Landgericht auch innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundes-gerichtshof eingegangen. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzul344ssig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt 2 - 3 - eingelegt wurde (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und zudem die gesetzlich geforderte Begr374ndung der Rechtsbeschwerde fehlt (247 575 Abs. 2 ZPO). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 10.03.2008 - 2 IK 117/01 - LG Bamberg, Entscheidung vom 06.07.2009 - 3 T 186/08 -
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